<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
		>
<channel>
	<title>Kommentare zu: Das Bundeswaldgesetz</title>
	<atom:link href="http://www.wald-prinz.de/das-bundeswaldgesetz/174/feed" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.wald-prinz.de/das-bundeswaldgesetz/174</link>
	<description>Wald kaufen &#38; verkaufen</description>
	<lastBuildDate>Fri, 25 Nov 2011 13:42:59 +0000</lastBuildDate>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
<xhtml:meta xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" name="robots" content="noindex" />
	<item>
		<title>Von: admin</title>
		<link>http://www.wald-prinz.de/das-bundeswaldgesetz/174/comment-page-1#comment-4358</link>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Feb 2011 08:52:13 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://wald-prinz.de/?p=174#comment-4358</guid>
		<description>Hallo Herr/Frau Reinke,

zu einer rechtlichen Beratung fehlt uns die Sachkenntnis. Das Waldgesetz von Schleswig Holstein ist auch nicht besonders hilfreich, aber vielleicht folgen Sie mal dem Hinweis (§ 37 des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein) im Absatz (3) des §12:
§ 12 Nachbarrechte und Nachbarpflichten

(1) Waldbesitzende haben bei der Bewirtschaftung ihres Waldes und sonstigen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf die schutzwürdigen Interessen der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigten benachbarter Grundstücke angemessene Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes möglich und zumutbar ist. Sie haben ihre Maßnahmen in der Nähe der Grenzen aufeinander abzustimmen und insbesondere Maßnahmen zu unterlassen, durch die benachbarte Waldflächen offensichtlich der Gefahr des Windwurfs, der Aushagerung oder des Rindenbrandes ausgesetzt werden.

(2) Ist die Bewirtschaftung einer Waldfläche, insbesondere die Holzfällung oder die Abfuhr von Walderzeugnissen, ohne Benutzung eines fremden Grundstückes nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Nachteilen möglich, sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des fremden Grundstücks verpflichtet, auf Antrag der Waldbesitzenden die Benutzung im notwendigen Umfang zu gestatten. Die Waldbesitzenden haben den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Für die Benutzung nicht öffentlicher Wege kann eine angemessene Vergütung verlangt werden.

(3) Wird eine Grundfläche erstmalig aufgeforstet oder eine Kahlfläche an landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Nachbargrundstücken wieder aufgeforstet, gilt § 37 des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 24. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 256), mit der Maßgabe, dass die dort ausgesprochenen Verpflichtungen für die Waldbesitzenden nur für Waldbäume bestehen, deren Stämme näher als vier Meter zum Nachbargrundstück stehen.

----

Forstwirtschaftlich war mein erster Gedanke, warum die Bäume nicht markiert wurden war, dass man die Randbäume ohnehin nur ungern fällt, da diese durch die guten Lichtverhältnisse meist sehr stark ausgeprägten Bäume ein gutes Bollwerk gegen den Wind bieten. Wenn man diese Randbäume fällt, schafft man eine Einfallschneise für den Wind.

Persönlich würde ich ohnehin empfehlen, dass Sie sich mit dem Eigentümer kurz schliessen. Dieser ist relativ leicht zu identifizieren. Ein Anruf beim Katasteramt genügt. Wenn Sie von Ihrem Grundstück die Kataster-Daten (Gemarkung, Flur, Flurstück) wissen, ist es für den Sachbearbeiter ganz einfach, er findet das Grundstück aber auch so und gibt Ihnen kostenlos am Telefon Auskunft.

Es besteht ja immerhin noch die Möglichkeit, den Baum zu asten. Also mit einer Zugsäge die unteren Äste zu schneiden.

LG - der Wald-Prinz</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr/Frau Reinke,</p>
<p>zu einer rechtlichen Beratung fehlt uns die Sachkenntnis. Das Waldgesetz von Schleswig Holstein ist auch nicht besonders hilfreich, aber vielleicht folgen Sie mal dem Hinweis (§ 37 des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein) im Absatz (3) des §12:<br />
§ 12 Nachbarrechte und Nachbarpflichten</p>
<p>(1) Waldbesitzende haben bei der Bewirtschaftung ihres Waldes und sonstigen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf die schutzwürdigen Interessen der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigten benachbarter Grundstücke angemessene Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes möglich und zumutbar ist. Sie haben ihre Maßnahmen in der Nähe der Grenzen aufeinander abzustimmen und insbesondere Maßnahmen zu unterlassen, durch die benachbarte Waldflächen offensichtlich der Gefahr des Windwurfs, der Aushagerung oder des Rindenbrandes ausgesetzt werden.</p>
<p>(2) Ist die Bewirtschaftung einer Waldfläche, insbesondere die Holzfällung oder die Abfuhr von Walderzeugnissen, ohne Benutzung eines fremden Grundstückes nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Nachteilen möglich, sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des fremden Grundstücks verpflichtet, auf Antrag der Waldbesitzenden die Benutzung im notwendigen Umfang zu gestatten. Die Waldbesitzenden haben den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Für die Benutzung nicht öffentlicher Wege kann eine angemessene Vergütung verlangt werden.</p>
<p>(3) Wird eine Grundfläche erstmalig aufgeforstet oder eine Kahlfläche an landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Nachbargrundstücken wieder aufgeforstet, gilt § 37 des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 24. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 256), mit der Maßgabe, dass die dort ausgesprochenen Verpflichtungen für die Waldbesitzenden nur für Waldbäume bestehen, deren Stämme näher als vier Meter zum Nachbargrundstück stehen.</p>
<p>&#8212;-</p>
<p>Forstwirtschaftlich war mein erster Gedanke, warum die Bäume nicht markiert wurden war, dass man die Randbäume ohnehin nur ungern fällt, da diese durch die guten Lichtverhältnisse meist sehr stark ausgeprägten Bäume ein gutes Bollwerk gegen den Wind bieten. Wenn man diese Randbäume fällt, schafft man eine Einfallschneise für den Wind.</p>
<p>Persönlich würde ich ohnehin empfehlen, dass Sie sich mit dem Eigentümer kurz schliessen. Dieser ist relativ leicht zu identifizieren. Ein Anruf beim Katasteramt genügt. Wenn Sie von Ihrem Grundstück die Kataster-Daten (Gemarkung, Flur, Flurstück) wissen, ist es für den Sachbearbeiter ganz einfach, er findet das Grundstück aber auch so und gibt Ihnen kostenlos am Telefon Auskunft.</p>
<p>Es besteht ja immerhin noch die Möglichkeit, den Baum zu asten. Also mit einer Zugsäge die unteren Äste zu schneiden.</p>
<p>LG &#8211; der Wald-Prinz</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: reineke</title>
		<link>http://www.wald-prinz.de/das-bundeswaldgesetz/174/comment-page-1#comment-4344</link>
		<dc:creator>reineke</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Feb 2011 13:17:21 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://wald-prinz.de/?p=174#comment-4344</guid>
		<description>guten tag,
wir wohnen auf einem grundstück am rand eines kleinen privatwalds. problematisch sind drei sehr große bäume, die nur ca. 2 bis 5 m entfernt von unserer grundstücksgrenze stehen und das ganze grundstück auch im hochsommer im schatten liegen lassen, dadurch dass die äste dieser bäume inzwischen mehrere meter über unser grundstück ragen.
müssen wir es als &quot;grenzbewohner&quot; tolerieren? die bäume werden ja immer größer und ausladender. in unserem garten kann kaum noch gemüse angepflanzt werden, da es viel zu schattig geworden ist. zur zeit laufen in dem wald baumfällarbeiten, diese drei bäume wurden aber vom besitzer und dem Förster NICHT mit markiert, d. h. sie bleiben vollständig erhalten.
leider bekomme ich derzeit den Förster, der die markierungen gemacht haben soll, nicht erreicht und der waldbesitzer ist mir nicht bekannt. 
ich wäre dankbar für eine antwort oder einen verweis auf einen gesetztestext (schleswig-holstein).
c. reineke</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>guten tag,<br />
wir wohnen auf einem grundstück am rand eines kleinen privatwalds. problematisch sind drei sehr große bäume, die nur ca. 2 bis 5 m entfernt von unserer grundstücksgrenze stehen und das ganze grundstück auch im hochsommer im schatten liegen lassen, dadurch dass die äste dieser bäume inzwischen mehrere meter über unser grundstück ragen.<br />
müssen wir es als &#8220;grenzbewohner&#8221; tolerieren? die bäume werden ja immer größer und ausladender. in unserem garten kann kaum noch gemüse angepflanzt werden, da es viel zu schattig geworden ist. zur zeit laufen in dem wald baumfällarbeiten, diese drei bäume wurden aber vom besitzer und dem Förster NICHT mit markiert, d. h. sie bleiben vollständig erhalten.<br />
leider bekomme ich derzeit den Förster, der die markierungen gemacht haben soll, nicht erreicht und der waldbesitzer ist mir nicht bekannt.<br />
ich wäre dankbar für eine antwort oder einen verweis auf einen gesetztestext (schleswig-holstein).<br />
c. reineke</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: admin</title>
		<link>http://www.wald-prinz.de/das-bundeswaldgesetz/174/comment-page-1#comment-4275</link>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Oct 2010 13:27:54 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://wald-prinz.de/?p=174#comment-4275</guid>
		<description>Hallo Herr Schmidt,

können Sie die Frage bitte noch etwas präzisieren? Wir sind uns nicht ganz im Klaren, ob wir Sie richtig verstanden haben.

LG - der Wald-Prinz</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Schmidt,</p>
<p>können Sie die Frage bitte noch etwas präzisieren? Wir sind uns nicht ganz im Klaren, ob wir Sie richtig verstanden haben.</p>
<p>LG &#8211; der Wald-Prinz</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: admin</title>
		<link>http://www.wald-prinz.de/das-bundeswaldgesetz/174/comment-page-1#comment-4274</link>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Oct 2010 13:13:17 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://wald-prinz.de/?p=174#comment-4274</guid>
		<description>Hallo Herr Bestian,

das Bundeswaldgesetz wird ja noch mal landestypisch herunter gebrochen. Im NiedersÃ¤chsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (&lt;a href=&quot;http://www.recht-niedersachsen.de/79100/nwaldlg1.htm&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;NWaldLG&lt;/a&gt;) finden sich verschiedene Aussagen zum Thema &quot;Reiten&quot;
§ 23 Recht zum Betreten: 
(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§2 Abs.1) betreten und sich dort erholen. Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des §25 Abs.1 und das &lt;strong&gt;Reiten&lt;/strong&gt;.
§ 26 Reiten:
(1) Das Reiten ist &lt;strong&gt;auf gekennzeichneten Reitwegen&lt;/strong&gt; und auf &lt;strong&gt;Fahrwegen &lt;/strong&gt;(§25 Abs.2 Satz 2) gestattet. Die Gestattung erstreckt sich nicht auf Fahrwege, die durch Beschilderung als Radwege gekennzeichnet sind.
(2) Um die Feststellung der IdentitÃ¤t von Reiterinnen und Reitern zu erleichtern, kann die Waldbehörde durch Verordnung bestimmen, dass Personen in der freien Landschaft außerhalb eingefriedeter Grundflächen nur reiten dürfen, wenn die Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen.  

Nach meiner unmaßgeblichen Auslegung ist damit das Reiten auf schmalen Trampelpfad-Wanderwegen nicht erlaubt.

LG - der Wald-Prinz</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Bestian,</p>
<p>das Bundeswaldgesetz wird ja noch mal landestypisch herunter gebrochen. Im NiedersÃ¤chsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (<a href="http://www.recht-niedersachsen.de/79100/nwaldlg1.htm" rel="nofollow">NWaldLG</a>) finden sich verschiedene Aussagen zum Thema &#8220;Reiten&#8221;<br />
§ 23 Recht zum Betreten:<br />
(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§2 Abs.1) betreten und sich dort erholen. Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.<br />
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des §25 Abs.1 und das <strong>Reiten</strong>.<br />
§ 26 Reiten:<br />
(1) Das Reiten ist <strong>auf gekennzeichneten Reitwegen</strong> und auf <strong>Fahrwegen </strong>(§25 Abs.2 Satz 2) gestattet. Die Gestattung erstreckt sich nicht auf Fahrwege, die durch Beschilderung als Radwege gekennzeichnet sind.<br />
(2) Um die Feststellung der IdentitÃ¤t von Reiterinnen und Reitern zu erleichtern, kann die Waldbehörde durch Verordnung bestimmen, dass Personen in der freien Landschaft außerhalb eingefriedeter Grundflächen nur reiten dürfen, wenn die Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen.  </p>
<p>Nach meiner unmaßgeblichen Auslegung ist damit das Reiten auf schmalen Trampelpfad-Wanderwegen nicht erlaubt.</p>
<p>LG &#8211; der Wald-Prinz</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Jürgen Schmidt</title>
		<link>http://www.wald-prinz.de/das-bundeswaldgesetz/174/comment-page-1#comment-4273</link>
		<dc:creator>Jürgen Schmidt</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Oct 2010 12:30:17 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://wald-prinz.de/?p=174#comment-4273</guid>
		<description>Frage : 
Geniessen bei einem forstwirtschaftlichen &quot;Lichthau&quot; junge Eichenbestände Schutz ?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Frage :<br />
Geniessen bei einem forstwirtschaftlichen &#8220;Lichthau&#8221; junge Eichenbestände Schutz ?</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Harald Bestian aus Alfeld( Niedersachsen)</title>
		<link>http://www.wald-prinz.de/das-bundeswaldgesetz/174/comment-page-1#comment-4272</link>
		<dc:creator>Harald Bestian aus Alfeld( Niedersachsen)</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Oct 2010 17:07:20 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://wald-prinz.de/?p=174#comment-4272</guid>
		<description>Hallo, 

ich habe heute folgende Frage an Sie.
Laut BWaldG §14 -&quot;Betreten des Waldes&quot; heißt es , das z.B. Reiten im Wald nur auf Wegen und Straßen gestattet ist.
Nach meinen Informationen betriftt dies aber nur Wege , die 2-spurig befahrbar sind , Oder ist es z.B. auch erlaubt auf ausgewiesenen Wanderwegen - hier  z.B.Harz-Niederlande Wanderweg - der z.T. nur über eine bzw. 2 schmale Pfade besteht , zu reiten? Sie sind dann - gerade bei der jetzt beginnenden &quot;nassen&quot; Jahreszeit  -  nach 3-4 Ritten meist unpassierbar!
Gibt es hier irgendwelche weiterführende, genauere gesetzl. Vorschriften?

Vielen Dank für Ihre Antwort</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo, </p>
<p>ich habe heute folgende Frage an Sie.<br />
Laut BWaldG §14 -&#8221;Betreten des Waldes&#8221; heißt es , das z.B. Reiten im Wald nur auf Wegen und Straßen gestattet ist.<br />
Nach meinen Informationen betriftt dies aber nur Wege , die 2-spurig befahrbar sind , Oder ist es z.B. auch erlaubt auf ausgewiesenen Wanderwegen &#8211; hier  z.B.Harz-Niederlande Wanderweg &#8211; der z.T. nur über eine bzw. 2 schmale Pfade besteht , zu reiten? Sie sind dann &#8211; gerade bei der jetzt beginnenden &#8220;nassen&#8221; Jahreszeit  &#8211;  nach 3-4 Ritten meist unpassierbar!<br />
Gibt es hier irgendwelche weiterführende, genauere gesetzl. Vorschriften?</p>
<p>Vielen Dank für Ihre Antwort</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: K. Breschke</title>
		<link>http://www.wald-prinz.de/das-bundeswaldgesetz/174/comment-page-1#comment-3539</link>
		<dc:creator>K. Breschke</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Feb 2010 17:10:38 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://wald-prinz.de/?p=174#comment-3539</guid>
		<description>Hallo,

ich habe vor 20 Jahren ein Grundstück gekauft, dass aus Wiesenfläche sowie einer kleine Waldfäche von ehemals  ca. 40 alten Bäumen, überwiegend Kiefern, einigen Eichen, Eschen, Buchen, Birken und paar Sträuchern oder Büschen bestand.Bei der Vorbesitzerin waren von den Bäumen ca. 7 abgängig. Durch einen Schädling ist, zu meiner Zeit, bei 4 Buchen die Rinde abgefallen und dann sind diese trocken und morsch geworden. Durch einen Sturm sind zwei davon umgefallen und haben zwei Kiefern mit umgerissen bzw, abgebrochen. Diese wurden dann von mir aus dem Wäldchen entfernt. Bei einem weiteren Sturm sind nochmals einige Kiefern, die sich ohne den Schutz der Buchen nicht mehr halten konnten zu Bruch gegangen. Insgesamt sind, mit Vorbesitzerin, große 15 Bäume abgängig und das Wäldchen ziemlich licht. Durch Selbstaussaat haben sich inzwischen ca.30 Eichen ( 60- 100 cm groß) ca. 70 Birken 150-250 cm hoch, Wildwacholder, Minikiefern und einige Büsche angesiedelt. In einem Bereich, wo von sich aus nichts nachkam, habe ich ca 150  Buchen und Eschensetzlinge von 60- 80 ca Größe von einer Baumschule nachpflanzen lassen. Dies ist inzwischen 2 Jahre her und sie sind auch alle angegangen. Die &quot; alte&quot; Fläche  bzw. über die Baumstumpfen ca 3 meter hinaus sind also wieder aufgeforstet. Ist das ausreichend bzw. nach was muss ich mich richten das mein kleiner Wald in seiner ursprünglichen Größe erhalten bleibt und andererseits sich meine Wiesenfläche nicht verkleinert. Gibt es da irgendwelche Richtwerte, Faustregeln o.ä.? Grenzsteine die, die einzelnen Gebiete, abgrenzen gibt es jedenfalls nicht und das Waldgesetz gibt darüber ja auch konkret keine Auskunft!

Für Ihre Hilfe wäre ich Ihnen sehr dankbar!

MfG

K. Breschke</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>ich habe vor 20 Jahren ein Grundstück gekauft, dass aus Wiesenfläche sowie einer kleine Waldfäche von ehemals  ca. 40 alten Bäumen, überwiegend Kiefern, einigen Eichen, Eschen, Buchen, Birken und paar Sträuchern oder Büschen bestand.Bei der Vorbesitzerin waren von den Bäumen ca. 7 abgängig. Durch einen Schädling ist, zu meiner Zeit, bei 4 Buchen die Rinde abgefallen und dann sind diese trocken und morsch geworden. Durch einen Sturm sind zwei davon umgefallen und haben zwei Kiefern mit umgerissen bzw, abgebrochen. Diese wurden dann von mir aus dem Wäldchen entfernt. Bei einem weiteren Sturm sind nochmals einige Kiefern, die sich ohne den Schutz der Buchen nicht mehr halten konnten zu Bruch gegangen. Insgesamt sind, mit Vorbesitzerin, große 15 Bäume abgängig und das Wäldchen ziemlich licht. Durch Selbstaussaat haben sich inzwischen ca.30 Eichen ( 60- 100 cm groß) ca. 70 Birken 150-250 cm hoch, Wildwacholder, Minikiefern und einige Büsche angesiedelt. In einem Bereich, wo von sich aus nichts nachkam, habe ich ca 150  Buchen und Eschensetzlinge von 60- 80 ca Größe von einer Baumschule nachpflanzen lassen. Dies ist inzwischen 2 Jahre her und sie sind auch alle angegangen. Die &#8221; alte&#8221; Fläche  bzw. über die Baumstumpfen ca 3 meter hinaus sind also wieder aufgeforstet. Ist das ausreichend bzw. nach was muss ich mich richten das mein kleiner Wald in seiner ursprünglichen Größe erhalten bleibt und andererseits sich meine Wiesenfläche nicht verkleinert. Gibt es da irgendwelche Richtwerte, Faustregeln o.ä.? Grenzsteine die, die einzelnen Gebiete, abgrenzen gibt es jedenfalls nicht und das Waldgesetz gibt darüber ja auch konkret keine Auskunft!</p>
<p>Für Ihre Hilfe wäre ich Ihnen sehr dankbar!</p>
<p>MfG</p>
<p>K. Breschke</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: admin</title>
		<link>http://www.wald-prinz.de/das-bundeswaldgesetz/174/comment-page-1#comment-3526</link>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Feb 2010 16:40:29 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://wald-prinz.de/?p=174#comment-3526</guid>
		<description>Hallo Herr Schöneburg,
Solche Dinge sind in den jeweiligen Landeswaldgesetzen geregelt. Das Landeswaldgesetz Baden-Württemberg sagt dazu in seinem § 40 &quot;Aneignung von Waldfrüchten und Waldpflanzen&quot; Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, entnehmen. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme von Zweigen von Waldbäumen und -sträuchern bis zur Menge eines Handstraußes ist nicht strafbar. 
Das Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz formuliert es wie folgt: &quot;§ 23 Aneignung von Walderzeugnissen; (1) Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes dürfen nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Ihre Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.&quot;

Also am besten mehrmals hintereinander spazieren gehen ;-)

Beste Grüße - Wald-Prinz.de</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Schöneburg,<br />
Solche Dinge sind in den jeweiligen Landeswaldgesetzen geregelt. Das Landeswaldgesetz Baden-Württemberg sagt dazu in seinem § 40 &#8220;Aneignung von Waldfrüchten und Waldpflanzen&#8221; Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, entnehmen. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme von Zweigen von Waldbäumen und -sträuchern bis zur Menge eines Handstraußes ist nicht strafbar.<br />
Das Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz formuliert es wie folgt: &#8220;§ 23 Aneignung von Walderzeugnissen; (1) Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes dürfen nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Ihre Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.&#8221;</p>
<p>Also am besten mehrmals hintereinander spazieren gehen ;-)</p>
<p>Beste Grüße &#8211; Wald-Prinz.de</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Schöneburg</title>
		<link>http://www.wald-prinz.de/das-bundeswaldgesetz/174/comment-page-1#comment-3524</link>
		<dc:creator>Schöneburg</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Feb 2010 15:11:09 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://wald-prinz.de/?p=174#comment-3524</guid>
		<description>Guten Tag,

mich würde dringend interessieren, ob es vom Gesetz her gestattet ist, wenige alte Holzstücke,  die auf dem Waldboden liegen, aufgelesen und mitgenommen werden dürfen, um es als Brennholz zu verwerten?
Kann ich fünf kleine Holzstämme, die auf dem Boden lagen, mitnehmen?
Danke für eine fachliche Auskunft.

Mit frdl. Grüßen

S. Schöneburg</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag,</p>
<p>mich würde dringend interessieren, ob es vom Gesetz her gestattet ist, wenige alte Holzstücke,  die auf dem Waldboden liegen, aufgelesen und mitgenommen werden dürfen, um es als Brennholz zu verwerten?<br />
Kann ich fünf kleine Holzstämme, die auf dem Boden lagen, mitnehmen?<br />
Danke für eine fachliche Auskunft.</p>
<p>Mit frdl. Grüßen</p>
<p>S. Schöneburg</p>
]]></content:encoded>
	</item>
</channel>
</rss>

