Das Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)

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Der beim Notar geschlossene Kaufvertrag über Wald mit einer Fläche größer ein Hektar (ha) ist erst dann wirksam, bis eine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) vorliegt.
Verfolgte Ziele
Mit dem Grundstückverkehrsgesetz, dessen Wurzeln bis ins Jahr 1918 zurückreichen, verfolgt der Gesetzgeber drei Ziele:
- die Sicherung des Fortbestandes land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, indem die Landwirtschaft vor dem Ausverkauf ihres Bodens geschützt wird,
- der Schutz von Natur und Umwelt, indem die Agrar- und Forststruktur erhalten und verbessert wird,
- sowie die Sicherung der Ernährungsvorsorge der Bevölkerung.
Aus diesen Gründen ist beim Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebe eine behördliche Genehmigung in einem besonderen Genehmigungsverfahren (§§ 2 ff. GrdstVG) notwendig.
Genehmigungsverfahren
Nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bedarf die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks sowie die Bestellung eines Nießbrauchs an einem solchen Grundstück der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde (§§ 2, 8 GrdstVG). Ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wird auf Antrag ein Negativzeugnis erteilt (§ 5 GrdstVG). Die Genehmigungspraxis der Landwirtschaftsbehörden und Landwirtschaftsgerichte ist im Laufe der Jahre allerdings immer liberaler geworden, weil die Erkenntnis Boden gewonnen hat, dass neben den landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieben auch die nebenberuflich betriebene Landwirtschaft aus agrarpolitischen und anderen volkswirtschaftlichen Gründen erhaltungswürdig ist. In Ausführungsgesetzen der Länder ist zum Teil bestimmt, dass die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf. In Rheinland-Pfalz bedürfen Grundstücke bis zu einer Größe von 5.000 m² keiner Genehmigung nach dem GrdstVG.
Versagung der Genehmigung
Die Genehmigung darf nur versagt (§ 9) oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn
- die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet, d.h. die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht, oder
- durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
- der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.
Vorkaufsrecht
Zuweisungsverfahren
Juristisch interessant, da bereits heiss diskutiert ist das in den §§ 13 ff. GrdstVG geregelte Zuweisungsverfahren. Danach kann der landwirtschaftliche Betrieb nach dem Tod des Landwirts einem der Miterben vom Landwirtschaftsgericht zugewiesen werden kann, wenn keine entsprechende Verfügung von Todes wegen vorliegt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Landwirtschaftsbetrieb von Gesetzes wegen an eine Erbengemeinschaft fällt.
Grundstücksverkehrsgesetz bei juris.de
Inhaltsverzeichnis
ERSTER ABSCHNITT: Rechtsgeschäftliche Veräußerung
§ 1 Geltungsbereich, Definition Landwirtschaft und Grundstück
§ 2 Genehmigungspflicht, Definition Veräußerung, länderspezifische Regelungen
§ 3 Genehmigungsbehörde, berechtigte Antragsteller
§ 4 Nicht genehmigungspflichtige Institutionen und Rechtsgeschäfte
§ 5 Zeugnisausstellung bei nichtgenehmigungspflichtigen Veräußerungen
§ 6 Entscheidungsfristen, Fristverlängerungen, Zwischenbescheide
§ 7 Grundbucheintragung, Widerspruchseintragung, Widerspruchsfrist
§ 8 Genehmigung ist zu erteilen, wenn..
§ 9 Genehmigung darf versagt/eingeschränkt werden, wenn…
§ 10 Mögliche Auflagen
§ 11 Mögliche Bedingungen
§ 12 Vorkaufsrecht
ZWEITER ABSCHNITT: Gerichtliche Zuweisung eines Betriebes
§ 13 Zuweisungsverfahren
§ 14 Zulässigkeit der Zuweisung
§ 15 Zuweisungsregelung
§ 16 Entschädigungzahlung für Miterben
§ 17 Ansprüche, Fristen, Vererbung
DRITTER ABSCHNITT: Verfahren
§ 18 zuständige Genehmigungsbehörde, Fristen
§ 19 Anhörung Berufsvertretung
§ 20 Antrag auf gerichtl. Entscheidung, Antragsfrist
§ 21 Erklärungen Ausübung Vorkaufsrechts
§ 22 Nächsthöhere Instanz, Antrag auf Entscheidung
§ 23 Gebühren und Auslagen
§ 24 Zwangsgeld
§ 25 -
§ 26 -
VIERTER ABSCHNITT: Siedlungsrechtliche Vorschriften
§§ 27 bis 30 -
FÜNFTER ABSCHNITT: Zusatz-, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 31 Geltungsbereich § 8 Nr.1
§ 32 -
§ 33 Länderspezif. Regelungen
§§ 34 bis 36 -
§ 37 Zwangsversteigerung, Bieterlaubnis
§ 38 -
§ 39 Inkrafttreten, Aufhebung alter Vorschriften

