Hurra, es gibt Geld: Nachhaltigkeitsprämie Wald

ACHTUNG: Die Antragsfrist für die Bundeswaldprämie ist abgelaufen. Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich!

Unverhofft kommt manchmal oft: Die Bundesregierung stellt im Rahmen des Konjunkturpakets 500 Mio. Euro „für den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder“ bereit. Mit der Prämie unterstützt die Bundesregierung sowohl kommunale als auch private Waldeigentümer, die sich mit einer aktiven, nachhaltigen und verantwortungsvollen Waldbewirtschaftung gegen den Klimawandel stemmen.

100-120 € Nachhaltigkeitsprämie je Hektar!

Voraussetzung Zertifizierung! Die Prämie ist faktisch nur an zwei Bedingungen geknüpft. Förderfähig ist die Waldfläche, für die Beiträge bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (SVLFG) gezahlt werden. Weiterhin muss für die Waldflächen ein Nachhaltigkeitszertifikat nach PEFC, FSC oder ein vergleichbares Zertifikat vorliegen. Gelingt der Nachweis, werden folgende Prämien ausbezahlt:

  • 100 €/ha für PEFC-zertifizierte Waldflächen
  • 120 €/ha für FSC-zertifizierte Waldflächen

In Deutschland sind derzeit knapp 1,44 Mio. ha Waldfläche FSC-zertifiziert und weitere 8,16 Mio. ha PEFC-zertifiziert. Da i.w. nur Landesbetriebe und Kommunen FSC-zertifiziert sind, ist für den Privatwaldbesitzer in der Praxis fast ausschließlich die 100 €-Prämie für PEFC-zertifizierten Wald relevant.

Aber ich habe doch keinen zertifizierten Wald… Vielleicht doch. Und Sie wissen es nur nicht. Wer Mitglied in einem Waldbauverein (WBV) oder einer Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) ist, sollte schleunigst nachfragen, ob der WBV oder die FBG zertifiziert ist. Denn dann sind die Flächen aller Mitglieder automatisch mit zertifiziert.

Aber ich bin in keinem WBV oder keiner FBG… Dann wird es aber Zeit. Die Mitgliedbeiträge der jeweiligen regionalen FBG oder des WBV sind meist sehr moderat. Sie liegen definitiv unter der Prämie. Zudem sind oft andere Vorteile damit verbunden (z.B. oft die Mitgliedszeitschrift „der Waldbesitzer“, eine Waldbrandversicherung, günstigere Vermarktungskonditionen etc.)

Was benötigt man für die Antragsstellung?

Flächen bei FBG/WBV aktualisieren: Zunächst sollte man die Gelegenheit nutzen, die bei der FBG oder dem WBV gemeldeten Flächen zu aktualisieren. Das wird erfahrungsgemäß bei einem Verkauf, einer Erbschaft oder einem Kauf gerne vergessen.

Nachweise anfragen: Hat man die Flächen aktuell, bittet man WBV oder FBG um die folgenden drei Dokumente:

  • einen Nachweis der Mitgliedschaft inkl. Flächenangabe
  • Eine Kopie der PEFC-/FSC-Urkunde
  • Eine Kopie der PEFC-/FSC-Rechnung

Keine Sorge, viele der FBG/WBV haben die Urkunde und die Rechnung der Zertifizierung inzwischen schon online gestellt, so dass die Mitglieder diese schon bequem herunterladen können. Und der Nachweis der Mitgliedschaft inkl. Flächenangabe ist keine große Sache.

TIPP: treten Sie per Mail an Ihre FBG bzw. den WBV heran. Dann kann man Ihnen die Nachweise schnell, kostengünstig und bequem elektronisch bereitstellen.

Flächen bei der SVLFG kontrollieren: Förderfähig ist aus Sicht der Nachhaltigkeitsprämie nur die Waldfläche, für die Beiträge bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (SVLFG) gezahlt werden. Als Nachweis gilt die letzte Abrechnung. Das ist eine gute Gelegenheit, die Flächenangabe bei der SVLFG zu überprüfen.

Stimmt die Flächenangabe bei der SVLFG? – Bild: Wald-Prinz.de

Wer seine Bedenken bei der dem SVLFG-Bescheid zugrunde liegenden Fläche hat, sollte einen Kontoauszug bei der SVLFG anfragen (Stichwort „Ermittlung der Unternehmensverhältnisse“). Hier kann so mache Überraschung erleben. Datenschutz sei Dank ist die SVLFG recht „blind“ unterwegs. Wer es versäumt hat, der SVLFG einen Flächgenzugang oder -abgang zu melden, muss sich nicht wundern, wenn die „Menge“ (SVLFG-deutsch für Fläche) nicht korrekt ist. Insbesondere wer zu wenig angegeben hat, sollte sich vor dem Hintergrund der Nachhaltigkeitsprämie überlegen, ob er nicht eine Korrektur seiner Flächenangabe vornimmt. Von der Nachhaltigkeitsprämie für einen Hektar kann man den SVLFG-Beitrag für einen zusätzlich angegebenen Hektar mehrere Jahre bestreiten. Zudem gilt der Versicherungsschutz nur für die Flächen, die der SVLFG auch bekannt sind.

Online-Antrag unter Bundeswaldpraemie.de

Die Bundeswaldprämie, die sich an private und kommunale Waldbesitzer richtet, kann noch bis zum 31. Oktober 2021 online auf Bundeswaldpraemie.de bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) beantragt werden. Der Online-Antrag ist überschaubar aufwendig. Nach dem Ausfüllen bekommt man eine Bestätigungsmail inkl. einem Deckblatt zur Einreichung der Nachweise.

Nachweise nur offline einreichbar: Leider kann man die Unterlagen nicht hochladen. Soweit ist man bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) noch nicht. Man muss „lesbare Kopien (was denn sonst…) bitte ungeheftet bzw. ungeklammert ausschließlich schriftlich per Post zusammen mit dem Rücksendeformular innerhalb von 14 Tagen an die in der Bestätigung angegebene Adresse“ senden. Und eine Drohung hinterher: „Sollten die Kopien nicht innerhalb von 14 Tagen eingehen, so wird Ihr Antrag abgelehnt.“ Aber keine Bange, man kann den Antrag jederzeit neu einreichen.

De-minimis-Erklärung – in 99% aller Fälle reine Formsache

In der Europäischen Union sind wettbewerbsverfälschende Beihilfen an Unternehmen oder Produktionszweige verboten, da sie den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Kleinere Beihilfen sind hingegen erlaubt, wenn sie so gering sind, dass sie keine wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen haben. Man nennt diese Beihilfen deswegen auch „Bagatellbeihilfen“ oder „De-minimis“-Beihilfen. Sie dürfen den Betrag von 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen. Das muss der Antragsteller der Bundeswaldprämie nachweisen. Der Antragsteller hat darzulegen, wann und in welcher Höhe er in den letzten drei Jahren De-Minimis-Beihilfen erhalten bzw. derzeit beantragt hat.

Fachagentur für nachwachsende Rohstoffe?

Die Bundeswaldprämie wurde (Antragsfrist abgelaufen) mehr schlecht als recht von der „Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.“ (FNR) bearbeitet. Die FNR ist ein sog. Projektträger des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Sie wurde 1993 auf Initiative der Bundesregierung mit der Maßgabe ins Leben gerufen, Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsprojekte im Bereich nachwachsender Rohstoffe zu koordinieren. Die Projektträgerschaft ist die vorrangige Aufgabe der FNR. Dazu zählt die fachliche und administrative Betreuung von Forschungsvorhaben zur Nutzung nachwachsender Rohstoffe.

Waldklimafonds: seit 2019 betreut die FNR auch den Waldklimafonds, der gemeinsam vom BMEL und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) getragen wird. Aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ (EKF) stehen zusätzliche Mittel für Forschung und Entwicklung zur Verfügung, um das Erreichen der Klimaziele der Bundesregierung zu unterstützen. Bis Juni 2022 wurden 88,0 Mio. € für insgesamt 238 Projekte bereitgestellt. Davon entfielen alleine für Forschung und Monitoring 64,9 Mio. € (160 Projekte).

Sonstige Förderungen für den Privatwald

Für Waldschutz- und Wiederaufforstungsmaßnahmen können Kleinprivatwaldbesitzer (unter 20 ha Waldbesitz) bis zu 90 % der nachgewiesenen Ausgaben erhalten. Diese Regelung ist zunächst befristet bis zum 31.12.2022.

Beispiel 1 – ELER: Der sog. „Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums“ (ELER) zielt auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft und fördert Maßnahmen zum Ressourcen- und Klimaschutz sowie zur Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum. Für Deutschland stehen jährlich EU-Mittel in Höhe von ca. 1,35 Milliarden Euro aus dem ELER-Fonds zur Verfügung. Fördergegenstand der regionalspezifischen Förderrichtlinien können z.B. der Umbau kalamitätsgefährdeter Wälder sein.

Forstämter nehmen Anträge entgegen: Anträge auf ELER-Förderung werden von den Forstbehörden (Forstamt, Landesforstbetrieb, in einigen Ländern auch Landwirtschaftskammer oder andere Institutionen) entgegengenommen. Die Durchführung der Maßnahmen liegt allein in der Zuständigkeit der Länder. Für Antragstellende sind deshalb die Richtlinien des Landes maßgebend.

Beispiel 2 – GAK: Innerhalb Deutschlands fördern der Bund und die Länder mit der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) gemeinsam die ländlichen Räume, die Landwirtschaft und den Schutz der Küsten. Im Rahmen der GAK sind die folgenden Maßnahmengruppen grundsätzlich förderfähig:

Naturnahe Waldbewirtschaftung: Ziel ist die Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung zur Sicherung der Waldfunktionen. Gefördert wird z.B. der Waldumbau, Weiterentwicklung, Wiederherstellung standortgerechter Laubbaum- u. Mischbestände durch Saat u. Pflanzung, Jungbestandspflege oder auch Bodenschutzkalkung. Die Förderung erfolgt mit Zuschüssen, die für die einzelnen Maßnahmen unterschiedlich sind und zwischen 30% und 90% liegen. Förderberechtigte sind Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sowie natürliche Personen. Laufzeit des Programms ist 2020-2023.

Forstwirtschaftliche Infrastruktur: Zieldes Programms ist die Erschließung von Waldgebieten für eine Bewirtschaftung, Prävention und Abwicklung von Schadereignissen. Förderfähige Maßnahmen sind der Neubau, die Befestigung und die Instandsetzung forstwirtschaftlicher Wege. Aber auch die Errichtung von Holzkonservierungsanlagen (Erstinvestitionen zur Lagerung von Holz und die dafür erforderliche konservierende Behandlung) wird gefördert. Die Förderung erfolgt mit Zuschüssen, die für die einzelnen Maßnahmen unterschiedlich sind und zwischen 30% und 90% liegen. Laufzeit des Programms ist 2020-2023.

Erstaufforstung: Ziel des Programms ist die Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung zur Sicherung der Waldfunktionen, die Neuanlage von Wald auf bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen, sowie die Erstaufforstung sonstiger Flächen. Förderberechtigte sind Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sowie natürliche Personen. Laufzeit des Programms ist 2020-2023.

Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald: Ziel des Programms ist die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald. Förderfähige Maßnahmen sind Maßnahmen zur bestandes- und bodenschonenden Räumung von Kalamitätsflächen, Waldschutz sowie die Wiederaufforstung. Förderberechtigte sind Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sowie natürliche Personen. Laufzeit des Programms ist 2020-2023.