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	<title>Kommentare zu: Landeswaldgesetz / Forstgesetz</title>
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	<description>Wald kaufen &#38; verkaufen</description>
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		<title>Von: admin</title>
		<link>http://www.wald-prinz.de/landeswaldgesetz-forstgesetz/180/comment-page-1#comment-4478</link>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Apr 2011 09:59:32 +0000</pubDate>
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		<description>Hallo Frau Boecker,

das kann vieles sein. Wenn der Wald z.B. ein Baugebiet werden soll. Oder man will Bodenschätze abbauen etc. Wenn Sie den Hintergrund Ihrer Frage etwas erläutern, können wir vielleicht etwas präziser antworten. Haben Sie diesen Link schon gesehen http://www.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/vv8_lwg.pdf ?

LG - der Wald-Prinz</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Frau Boecker,</p>
<p>das kann vieles sein. Wenn der Wald z.B. ein Baugebiet werden soll. Oder man will Bodenschätze abbauen etc. Wenn Sie den Hintergrund Ihrer Frage etwas erläutern, können wir vielleicht etwas präziser antworten. Haben Sie diesen Link schon gesehen <a href="http://www.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/vv8_lwg.pdf" rel="nofollow">http://www.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/vv8_lwg.pdf</a> ?</p>
<p>LG &#8211; der Wald-Prinz</p>
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	<item>
		<title>Von: Mandy</title>
		<link>http://www.wald-prinz.de/landeswaldgesetz-forstgesetz/180/comment-page-1#comment-4473</link>
		<dc:creator>Mandy</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 10 Apr 2011 06:20:37 +0000</pubDate>
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		<description>Betrifft Privatwald (30ha) in Brandenburg. Was könnte eine Nutzungsänderung laut Paragraf 8 LWaldG Brandenburg sein?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Betrifft Privatwald (30ha) in Brandenburg. Was könnte eine Nutzungsänderung laut Paragraf 8 LWaldG Brandenburg sein?</p>
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	<item>
		<title>Von: Grundbesitzer sauer über Geocaching &#124; Geocaching, oder die Suche nach der Tupperdose</title>
		<link>http://www.wald-prinz.de/landeswaldgesetz-forstgesetz/180/comment-page-1#comment-4268</link>
		<dc:creator>Grundbesitzer sauer über Geocaching &#124; Geocaching, oder die Suche nach der Tupperdose</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Sep 2010 16:27:35 +0000</pubDate>
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		<description>[...] grundbesitzerverbaende.de Natürlich kann man Gesetze so oder so auslegen, die Belange von Landwirten, Gartenbesitzern, Waldbesitzern, Jägern, Förstern [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] grundbesitzerverbaende.de Natürlich kann man Gesetze so oder so auslegen, die Belange von Landwirten, Gartenbesitzern, Waldbesitzern, Jägern, Förstern [...]</p>
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		<title>Von: Hartmut Baumann</title>
		<link>http://www.wald-prinz.de/landeswaldgesetz-forstgesetz/180/comment-page-1#comment-4006</link>
		<dc:creator>Hartmut Baumann</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 11 Apr 2010 13:24:33 +0000</pubDate>
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		<description>Nach dem nordrhein-westfälischen Landesforstgesetz ist es verboten, Hunde außerhalb von Wegen unangeleint mit sich zu führen (§2 Abs. 3LFoG NRW). Nun hat der Stadtrat von Hilden einstimmig beschlossen, das gesamte als &quot;Stadtwald&quot; bezeichnete Gebiet  ohne jedwede Einschränkung ab 1.4.2010 zum generellen Hunde-Leinenpflichtgebiet zu erklären. Begründung: Hundehalter aus der gesamten Region von Wuppertal bis Solingen-Düsseldorf-Erkrath usw. würden in die &quot;Oase&quot; Hildener Stadtwald kommen und den Wald unerwünscht übermäßig nutzen können, während in allen anderen Städten bereits seit längerem generelle Hundleinenpflicht bestehe. Leider müssten die rücksichtsvollen  lokalen Hundehalter für das Fehlverhalten der &quot;Fremden&quot; indirekt bestraft werden (O-Ton des Hildener Bürgermeisters in einer publizistischen Aktion der Zeitung  &quot;Rheinische Post&quot;.
Meine Frage: Ist es rechtlich zulässig, die höherrangige gesetzliche Regelung des Landes durch eine kommunale Ortsregelung so einzuschränken. Ich finde weder im Landeshundegesetz NRW noch in anderen Gesetze eine Ermächtigung für eine derart brutal-rigorose kommunale Ordnungsregelung. 
P.S. Ich glaube, der Stadtwald Hilden gehört nicht der Gemeinde Hilden. 
An Alle: Wer kann mir hierzu etwas Kompetentes sagen?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem nordrhein-westfälischen Landesforstgesetz ist es verboten, Hunde außerhalb von Wegen unangeleint mit sich zu führen (§2 Abs. 3LFoG NRW). Nun hat der Stadtrat von Hilden einstimmig beschlossen, das gesamte als &#8220;Stadtwald&#8221; bezeichnete Gebiet  ohne jedwede Einschränkung ab 1.4.2010 zum generellen Hunde-Leinenpflichtgebiet zu erklären. Begründung: Hundehalter aus der gesamten Region von Wuppertal bis Solingen-Düsseldorf-Erkrath usw. würden in die &#8220;Oase&#8221; Hildener Stadtwald kommen und den Wald unerwünscht übermäßig nutzen können, während in allen anderen Städten bereits seit längerem generelle Hundleinenpflicht bestehe. Leider müssten die rücksichtsvollen  lokalen Hundehalter für das Fehlverhalten der &#8220;Fremden&#8221; indirekt bestraft werden (O-Ton des Hildener Bürgermeisters in einer publizistischen Aktion der Zeitung  &#8220;Rheinische Post&#8221;.<br />
Meine Frage: Ist es rechtlich zulässig, die höherrangige gesetzliche Regelung des Landes durch eine kommunale Ortsregelung so einzuschränken. Ich finde weder im Landeshundegesetz NRW noch in anderen Gesetze eine Ermächtigung für eine derart brutal-rigorose kommunale Ordnungsregelung.<br />
P.S. Ich glaube, der Stadtwald Hilden gehört nicht der Gemeinde Hilden.<br />
An Alle: Wer kann mir hierzu etwas Kompetentes sagen?</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Fischer</title>
		<link>http://www.wald-prinz.de/landeswaldgesetz-forstgesetz/180/comment-page-1#comment-3209</link>
		<dc:creator>Fischer</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Jan 2010 10:03:04 +0000</pubDate>
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		<description>Hallo an Alle,

kann mir jemand sagen, worin die größten Unterschiede zwischen den Landeswaldgesetzen von Baden-Württemberg und Niedersachsen liegen?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo an Alle,</p>
<p>kann mir jemand sagen, worin die größten Unterschiede zwischen den Landeswaldgesetzen von Baden-Württemberg und Niedersachsen liegen?</p>
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	<item>
		<title>Von: Marc Wiedmann</title>
		<link>http://www.wald-prinz.de/landeswaldgesetz-forstgesetz/180/comment-page-1#comment-2869</link>
		<dc:creator>Marc Wiedmann</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Oct 2009 18:39:50 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://wald-prinz.de/?p=180#comment-2869</guid>
		<description>Danke für die schnelle Antwort</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Danke für die schnelle Antwort</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: admin</title>
		<link>http://www.wald-prinz.de/landeswaldgesetz-forstgesetz/180/comment-page-1#comment-2863</link>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Oct 2009 10:16:46 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://wald-prinz.de/?p=180#comment-2863</guid>
		<description>Das Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz formuliert es wie folgt: &quot;§ 23 Aneignung von Walderzeugnissen; (1) Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes dürfen nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Ihre Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.&quot;
Wer der Besitzer des Waldstücks ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich und in der Praxis durch den Waldbesucher ohnehin nicht feststellbar.
Viel Spaß beim Sammeln!

P.S.: Wald ist für alle da!!: &quot;§ 22 Betreten, Reiten, Befahren; (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten.&quot;</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz formuliert es wie folgt: &#8220;§ 23 Aneignung von Walderzeugnissen; (1) Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes dürfen nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Ihre Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.&#8221;<br />
Wer der Besitzer des Waldstücks ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich und in der Praxis durch den Waldbesucher ohnehin nicht feststellbar.<br />
Viel Spaß beim Sammeln!</p>
<p>P.S.: Wald ist für alle da!!: &#8220;§ 22 Betreten, Reiten, Befahren; (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten.&#8221;</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Marc Wiedmann</title>
		<link>http://www.wald-prinz.de/landeswaldgesetz-forstgesetz/180/comment-page-1#comment-2861</link>
		<dc:creator>Marc Wiedmann</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Oct 2009 08:06:42 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://wald-prinz.de/?p=180#comment-2861</guid>
		<description>Hallo liebe Seitenbetreiber und -leser.

Eine Frage : Ist es in Rheinland-Pfalz erlaubt in Privatwald ohne weiteres Walderzeugnisse wie Bruchholz oder Esskastanien ohne Erlaubnis des Eigentümers zu sammeln?
Ich lese im Landeswaldgesetz, dass das Sammeln von ortsüblichen Mengen erlaubt sei. Ob dies nun nur für Staatsforst gilt oder auch für Privatwald kann ich daraus nicht ohne weiteres ersehen.

MfG 

Marc Wiedmann</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo liebe Seitenbetreiber und -leser.</p>
<p>Eine Frage : Ist es in Rheinland-Pfalz erlaubt in Privatwald ohne weiteres Walderzeugnisse wie Bruchholz oder Esskastanien ohne Erlaubnis des Eigentümers zu sammeln?<br />
Ich lese im Landeswaldgesetz, dass das Sammeln von ortsüblichen Mengen erlaubt sei. Ob dies nun nur für Staatsforst gilt oder auch für Privatwald kann ich daraus nicht ohne weiteres ersehen.</p>
<p>MfG </p>
<p>Marc Wiedmann</p>
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