Waldgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LWaldG)

Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landeswaldgesetz – LWaldG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011


Vom 8. Februar 1993 – Fundstelle: GVOBl. M-V 2011, S. 870

Der Privat- und Körperschaftswald nimmt in Mecklenburg-Vorpommern derzeit mit 50.700 Waldbesitzern etwa 33 % der Waldfläche ein. Auf Grund der Privatisierung und Restitution von Waldflächen durch die Bodenverwertungs- und –verwaltungs GmbH (BVVG) wird der Anteil zukünftig auf knapp 50 % steigen.

Das Landeswaldgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LWaldG) stellt die entscheidende Rechtsgrundlage rund um den Wald in Mecklenburg-Vorpommern dar. Es richtet seine Vorschriften in erster Line an die den Wald bewirtschaftenden Eigentümer (Waldbesitzer) und die allgemeine Bevölkerung, die den Wald zur Erholung oder für andere Zwecke nutzen will. Das LWaldG enthält z. B.auch baurechtlich relevante Vorschriften(u. a. §20 Abstand baulicher Anlagen zum Wald).


Inhaltsübersicht

Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele und Grundsätze
§ 2 Wald
§ 3 Waldverzeichnisse
§ 4 Waldeigentumsarten
§ 5 Waldbesitzer
§ 6 Zielsetzungen im Staatswald und im Körperschaftswald
§ 7 (weggefallen)

Abschnitt II: Forstliche Rahmenplanung, Sicherung der Funktionen des Waldes

§ 8 Forstliche Rahmenplanung
§ 9 Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung
§ 10 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

Abschnitt III: Erhaltung, Bewirtschaftung, Schutz und Vermehrung des Waldes

§ 11 Allgemeine Grundsätze
§ 12 Bewirtschaftung des Waldes
§ 13 Kahlhiebe und Pflege hiebsunreifer Bestände
§ 14 Pflicht zur Wiederbestockung
§ 15 Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten
§ 15a Besondere Fälle der Umwandlung von Wald
§ 16 Rechte und Pflichten von Nachbarn
§ 17 Benutzung fremder Grundstücke, Duldung von Wegen
§ 18 Waldverwüstung, Waldverunreinigung
§ 19 Waldschutz
§ 20 Abstand baulicher Anlagen zum Wald
§ 21 Schutzwald
§ 22 Erholungs-, Kur- und Heilwald
§ 23 Waldbewirtschaftung in Nationalparken und Naturschutzgebieten
§ 24 Erstaufforstung
§ 25 Genehmigung von Erstaufforstungen
§ 26 Vorkaufsrecht des Landes
§ 27 (weggefallen)

Abschnitt IV: Verhalten im Wald

§ 28 Betreten des Waldes
§ 29 Sonstige Benutzungen des Waldes
§ 30 Kennzeichnung und Sperrung von Waldflächen
§ 31 Aneignung von Walderzeugnissen

Abschnitt V: Organisation und Aufgaben der Landesforstverwaltung

§ 32 Forstbehörden
§ 33 Dienstbezeichnung und Dienstkleidung
§ 34 Aufgaben der Forstbehörden, Gefahrenabwehr
§ 35 Zuständigkeit
§ 36 (weggefallen)
§ 37 Forstplanung
§ 38 Forstliches Forschungs- und Versuchswesen
§ 39 Landeswaldprogramm, Landeswaldforum und Forstbericht
§ 40 Landesforstbeirat

Abschnitt VI: Sonderbestimmungen für den Körperschafts- und Privatwald

§ 41 Staatlich anerkannte Forstverwaltungen und Forstreviere
§ 42 (weggefallen)

Abschnitt VII: Förderung der Forstwirtschaft, Entschädigung

§ 43 Förderung der Forstwirtschaft
§ 44 (weggefallen)
§ 45 (weggefallen)
§ 46 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
§ 47 Entschädigung

Abschnitt VIII: Forstschutzbeauftragte

§ 48 (weggefallen)
§ 49 (weggefallen)
§ 50 Forstschutzbeauftragte

Abschnitt IX: Ordnungswidrigkeiten

§ 51 Ordnungswidrigkeiten
§ 52 (weggefallen)
§ 53 (weggefallen)

Abschnitt X: Schlußbestimmungen

§ 54 Aufhebung bestehender Vorschriften
§ 55 Inkrafttreten

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Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften


§ 1 Ziele und Grundsätze

(1) Der Wald prägt in Mecklenburg-Vorpommern die Landschaft und gehört zu den Naturreichtümern des Landes. Er ist unverzichtbare natürliche Lebensgrundlage der Menschen und Lebensraum für Pflanzen und Tiere.

(2) Wald ist wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Biodiversität, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur sowie die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten und zu mehren.

(3) Nach Maßgabe dieses Gesetzes ist es Verpflichtung aller, den Wald zu schützen. Aufgabe der Waldbesitzer ist es, ihren Wald in seiner Funktions- und Ertragsfähigkeit zu erhalten. Aufgabe des Staates ist es, die Rahmenbedingungen für eine im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße Forstwirtschaft sicherzustellen.

(4) Bei den Entscheidungen nach diesem Gesetz sind die Belange der Allgemeinheit und die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzer gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(5) Die Mitwirkung der Waldbesitzer bei der Verwirklichung der Ziele des Gesetzes ist unerläßlich.

§ 2 Wald

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche. Waldgehölze sind alle Waldbaum- und Waldstraucharten. Bestockung ist der flächenhafte Bewuchs mit Waldgehölzen, unabhängig von Regelmäßigkeit und Art der Entstehung.

(2) Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldwiesen, Waldblößen, Lichtungen, Waldpark- und Walderholungsplätze sowie als Vorwald dienender Bewuchs. Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene und ihm dienende Flächen wie insbesondere:

  • Wildäsungsflächen und Holzlagerplätze,
  • Pflanzgärten und Leitungsschneisen,
  • Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,
  • Teiche, Weiher, Gräben und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung sowie deren Uferbereiche,
  • Moore, Heiden und sonstige ungenutzte Ländereien (Ödflächen).

(3) Nicht als Wald gelten:

  • in der Feldflur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind,
  • in der Feldflur gelegene Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Baumschulen und zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen,
  • mit Waldgehölzen bestockte Friedhöfe, sofern die Waldfunktionen eingeschränkt sind,
  • mit Waldgehölzen bestockte Grundflächen, die die Mindestgröße von 0,2 Hektar nicht erreichen,
  • Grundflächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
  • Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung), und
  • mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert.

(4) Bestehen im Rahmen der Gesetzesanwendung Zweifel über die Zuordnung einer Grundfläche zu Wald, so ist für die Entscheidung die oberste Forstbehörde zuständig.

§ 3 Waldverzeichnis

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes ist durch die Forstbehörde ein Verzeichnis sämtlicher Waldgrundstücke zu führen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere

  1. den Inhalt,
  2. die Zuständigkeit für das Einrichten und Führen,
  3. die Mitwirkung der Waldbesitzer und anderer Behörden sowie
  4. die Nutzung einschließlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten,

durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 4 Waldeigentumsarten

(1) Staatswald nach diesem Gesetz ist Wald, der im Alleineigentum der Bundesrepublik Deutschland, eines Landes oder einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts steht. Wald im Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder der Landesforstanstalt ist Landeswald nach diesem Gesetz.

(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald im Eigentum der Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände oder der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, mit Ausnahme von Wald im Eigentum von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.

(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.

§ 5 Waldbesitzer

Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.

§ 6 Zielsetzungen im Staatswald und im Körperschaftswald

(1) Der Staatswald hat dem Gemeinwohl im besonderen Maße zu dienen. Er soll in seinem Bestand und in seiner Flächenausdehnung erhalten, nach Möglichkeit vermehrt und verbessert werden. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Forstwirtschaft nach § 12 und naturnaher Forstwirtschaft nach § 11 Absatz 6 sind anzuwenden, um die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nachhaltig zur Wirkung zu bringen. Im Rahmen dieser Zielsetzungen ist der Staatswald nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen zu bewirtschaften.

(2) Der Körperschaftswald soll unter Beachtung seiner besonderen Zweckbestimmung, seiner Eigenart und der Bedürfnisse der Körperschaft im Rahmen der Leistungsfähigkeit wie Staatswald bewirtschaftet werden.

§ 7 (weggefallen)

Abschnitt II
Forstliche Rahmenplanung, Sicherung der Funktionen des Waldes


§ 8 Forstliche Rahmenplanung

(1) Die forstliche Rahmenplanung ist darauf gerichtet, die Funktionen des Waldes nach § 1 Absatz 2 zu sichern. Die Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung werden nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften in die Programme oder Pläne nach § 4 des Landesplanungsgesetzes aufgenommen.

(2) Die oberste Forstbehörde erarbeitet die landesweiten Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung, die sie im gutachtlichen Waldentwicklungsprogramm darstellt.

§ 9 Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung

(1) Bei der forstlichen Rahmenplanung sind die innerforstlichen Strukturen und die Beziehungen des Waldes zum Umland einschließlich der Waldflächenverteilung im Raum zu berücksichtigen. Die Belange der Landwirtschaft sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu beachten.

(2) Forstliche Rahmenpläne werden von der obersten Forstbehörde flächendeckend erstellt. Sie sollen mindestens enthalten:

  1. eine Darstellung des Waldes im Planungsgebiet nach Fläche, Aufbau, Erschließung durch Wege und Besitzverteilung, der bestehenden forstlichen Zusammenschlüsse und des jeweils angestrebten Zustandes,
  2. eine Darstellung der Bedeutung des Waldes im Planungsgebiet für die Holzerzeugung, für die Umwelt, den Naturschutz und die Erholung der Bevölkerung nach dem bestehenden und dem angestrebten Zustand (Waldfunktionenkarte) und
  3. eine Darstellung der Flächen des Planungsgebietes, deren Aufforstung angestrebt wird (Aufforstungsgebiete).

(3) (weggefallen)

(4) In den forstlichen Rahmenplänen sind die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung, Verbesserung und Gesunderhaltung der Wälder, ihrer Verteilung und zur Sicherung ihrer Zweckbestimmung mit den dazu erforderlichen Voraussetzungen textlich und kartenmäßig darzustellen und zu begründen.

(5) Bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenpläne sind die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, und anerkannte Forstvereinigungen rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. Die Anerkennung von Forstvereinigungen nach Satz 1 erfolgt durch die oberste Forstbehörde. Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Vereinigung nach ihrer Satzung überwiegend Ziele verfolgt, die den Funktionen des Waldes oder der Forstwirtschaft dienen, die Gewähr für eine sachgerechte und landesweite Aufgabenerfüllung bietet, gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 55 der Abgabenordnung verfolgt und grundsätzlich jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht.

§ 10 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

  1. die Funktionen des Waldes nach § 1 Abs. 2 angemessen zu berücksichtigen; sie dürfen Wald nur in Anspruch nehmen, soweit die Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen Flächen verwirklicht werden können und nicht Versagungsgründe nach § 15 Absatz 4 vorliegen,
  2. die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach § 45 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes und sonstigen Rechtsvorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist, sowie
  3. ihre Entscheidungen im Einvernehmen mit den zuständigen Forstbehörden zu treffen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht.

Abschnitt III
Erhaltung, Bewirtschaftung, Schutz und Vermehrung des Waldes


§ 11 Allgemeine Grundsätze

(1) Der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und artenreichen Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu.

(2) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, seinen Wald im Rahmen der Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen so zu bewirtschaften und zu pflegen, daß die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes unter Berücksichtigung der langfristigen Wachstumszeiträume stetig und auf Dauer erbracht wird (Nachhaltigkeit).

(3) Die Forstbehörden haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten und zu unterstützen.

(4) Staatswald sowie Körperschafts- und Privatwald über 100 Hektar Größe sind nach Forsteinrichtungswerken für zehnjährige Zeiträume durch forstliche Fachkräfte zu bewirtschaften. Die Forsteinrichtungswerke bedürfen der Erstellung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Fachgebiet Forsteinrichtung oder der Bestätigung der Forstbehörde. Die oberste Forstbehörde wird ermächtigt, die Anforderungen an die Waldzustandsbeschreibung und an die Planung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(5) Forstnebennutzungen dürfen nur so ausgeübt werden, daß eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft nicht gefährdet wird.

(6) Die Bewirtschaftung des Landeswaldes erfolgt durch naturnahe Forstwirtschaft mit einem Waldbau auf ökologischer Grundlage. Ziel ist es, stabile, strukturreiche und gegenüber sich ändernden Umweltbedingungen anpassungsfähige Wälder zu entwickeln, die in besonderem Maße den regionalen Anforderungen als Erholungs-, Bildungs- und Forschungsraum gerecht werden. Die oberste Forstbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten hierzu durch Rechtsverordnung zu regeln.

(7) Die Gestaltung von Wald in denkmalgeschützten Parkanlagen ist entsprechend den denkmalpflegerischen Belangen uneingeschränkt möglich. Die denkmalpflegerische Eigenschaft ist in das Waldverzeichnis nach § 3 aufzunehmen.

§ 12 Bewirtschaftung des Waldes

(1) Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft hat der Waldbesitzer insbesondere

  1. den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten sowie ein flächiges Befahren des Waldes zu vermeiden,
  2. bei der Erschließung des Waldes denkmalschützende Belange und Gesichtspunkte der Landschafts-, Boden- und Bestandeserhaltung zu beachten sowie ein den forstwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Belangen und an die Waldbrandvorsorge angepasstes Wegesystem zu unterhalten,
  3. die nachhaltige Holzproduktion und die Erhaltung des Waldes als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt zu sichern,
  4. Verjüngungsmaßnahmen mit standortgerechten und geeigneten Baumarten vorzunehmen und bevorzugt Mischbestände zu begründen,
  5. Forstkulturen und Naturverjüngungen ausreichend zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen,
  6. Kahlhiebe hiebsunreifer Bestände oder auf größeren Flächen zu vermeiden,
  7. auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln möglichst zu verzichten und weitgehend den biologischen Waldschutz anzuwenden,
  8. der naturnahen Gestaltung sowie Pflege der Waldränder besondere Aufmerksamkeit zu widmen,
  9. möglichst biogene Schmier- und Kraftstoffe bei maschinellen Arbeiten im Wald einzusetzen,
  10. auf Wilddichten hinzuwirken, die eine natürliche Verjüngung der vorkommenden Hauptbaumarten ermöglichen,
  11. Alt- und Totholz zu belassen, sofern eine wirtschaftliche Nutzung nicht vorgesehen ist,
  12. den natürlichen Wasserhaushalt zu berücksichtigen und Entwässerungen zu vermeiden,
  13. die Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG und die Anforderungen der Richtlinie 2009/147/EG in den Natura 2000-Gebieten zu beachten.

(2) Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gemäß Absatz 1 sind nicht Eingriffe im Sinne des Naturschutzrechts.

§ 13 Kahlhiebe und Pflege hiebsunreifer Bestände

(1) Kahlhiebe im Sinne dieses Gesetzes sind flächenhafte Einschläge von Baumbeständen.

(2) Kahlhieben gleichgestellt sind Eingriffe in einen Baumbestand, die die Bestockung einer Waldfläche ohne gesicherte Verjüngung auf weniger als 50 vom Hundert des normalen Vollbestandes der betreffenden Baumart bei gleichem Alter und gleicher Ertragsklasse herabsetzen.

(3) Kahlhiebe mit einer Flächengröße über zwei Hektar, Ausnahmen zur Pflege hiebsunreifer Bestände nach Absatz 5 und Kahlhiebe im Wald, der sich in einem Abstand von bis zu 300 Metern zur Mittelwasserlinie an Küstengewässern nach § 1 Absatz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern befindet, bedürfen der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungsflächen des gleichen Forstbetriebes werden dabei mit eingerechnet. Die Genehmigung der in einem Forsteinrichtungswerk nach § 11 Absatz 4 geplanten Kahlhiebe und kahlhiebsgleichen Maßnahmen kann mit dessen Bestätigung durch die Forstbehörde verbunden werden.

(4) Die Genehmigung ist unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften zu versagen, wenn

  1. die Gefahr besteht, daß die Fläche in angemessener Frist nicht wieder aufgeforstet wird (§ 14 Abs. 3),
  2. eine Umwandlung in eine andere Nutzungsart beantragt wird und Versagungsgründe nach § 15 Abs. 4 gegeben sind
    oder
  3. erhebliche Nachteile für den Waldschutz, die Waldbewirtschaftung oder die Tier- und Pflanzenwelt zu befürchten sind.

(5) Hiebsunreife Bestände sind so zu pflegen, dass die Bestockung nicht auf weniger als 70 Prozent des Vollbestandes reduziert wird. Hiebsunreif sind Nadelholzbestände unter 60 Jahren und Laubholzbestände unter 80 Jahren, mit Ausnahme von Stockausschlags- und Laubweichholzbeständen.

§ 14 Pflicht zur Wiederbestockung

(1) Kahlgeschlagene Grundflächen sind wieder zu bestocken, stark verlichtete Waldbestände zu ergänzen, falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist. Die Pflicht zur Wiederbestockung und Ergänzung umfaßt auch die Verpflichtung, Kulturen und Naturverjüngungen rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern, zu schützen und zu pflegen. Sofern die Verlichtung von Waldbeständen durch Tierarten verursacht wird, gegen die der Waldbesitzer aufgrund rechtlicher Verpflichtungen keine Abwehrmaßnahmen ergreifen darf, kann ihn die Forstbehörde von der Pflicht nach Satz 2 entbinden.

(2) Die Forstbehörde kann die Wiederbestockung von kahlgeschlagenen oder unvollständig bestockten Grundflächen ohne Rücksicht auf die Ursache ihrer Entstehung anordnen, wenn die Flächen Wald im Sinne dieses Gesetzes sind.

(3) Die Forstbehörde kann für die Wiederbestockung eine angemessene Frist setzen, die drei Jahre nicht überschreiten soll.

(4) Zur Gewährleistung der Wiederbestockung kann von dem Waldbesitzer Sicherheit verlangt werden. Die Höhe der Sicherheit soll die voraussichtlichen Kosten für die Wiederbestockung einschließlich der Nachbesserung und für die erforderliche Sicherung der Kultur bis längstens fünf Jahre nach ihrer Begründung decken. Im Falle einer Ersatzvornahme kann die Forstbehörde die hinterlegte Sicherheit verwenden.

§ 15 Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten

(1) Wald darf nur mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörden gerodet und in eine andere Nutzungsart überführt werden (Umwandlung). Einer Genehmigung bedarf es nicht, soweit Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung eine andere Nutzung vorsehen, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein Wald nach § 2 bestand und seit dem Satzungsbeschluss weniger als zehn Jahre vergangen sind. Die Umwandlung von Staatswald ab einer Flächengröße von einem Hektar bedarf der Zustimmung der obersten Forstbehörde.

(2) Die Forstbehörden können bestimmen, daß die Umwandlung nur für einen befristeten Zeitraum zulässig ist und der Wald nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums wieder herzustellen ist.

(3) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Belange der Allgemeinheit sowie die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Erfordernisse der forstlichen Rahmenplanung sowie der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere

  1. bei wesentlicher Beeinträchtigung von Wald mit besonderen Schutz- oder Erholungsfunktionen oder
  2. bei wesentlicher Gefährdung benachbarter Waldflächen oder
  3. bei fehlender Notwendigkeit einer Umwandlung der vorgesehenen Fläche für den beabsichtigten Zweck oder
  4. bei Unzulässigkeit der Umwandlung nach anderen Rechtsvorschriften oder
  5. wenn der Wald dem Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes dient oder
  6. wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.

(5) Der Antragsteller ist zum Ausgleich der nachteiligen Folgen der Umwandlung verpflichtet. Insbesondere kann ihm aufgegeben werden:

  1. die Aufforstung und Pflege einer anderen Fläche, die nicht Wald ist und die der umgewandelten Fläche nach Größe, Lage, Beschaffenheit und künftiger Funktion gleichwertig werden kann (Ersatzaufforstung),
  2. die Durchführung anderer Pflege-, Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen.

(6) Soweit die nachteiligen Wirkungen einer ständigen oder befristeten Umwandlung nicht ausgeglichen werden können, ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten. Die Walderhaltungsabgabe kann auch neben Ersatzmaßnahmen nach Absatz 5 verlangt werden. Die oberste Forstbehörde verwendet die Walderhaltungsabgabe zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 5 sowie zum hierfür erforderlichen Flächenerwerb. Sie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe dieser Abgabe und das Verfahren ihrer Erhebung zu regeln. Die Höhe ist nach der Schwere der Beeinträchtigung, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen; in unbedeutenden Fällen kann von der Erhebung abgesehen werden.

(7) Auf den Ausgleich nachteiliger Folgen der Umwandlung kann verzichtet werden, soweit nach der Umwandlung das öffentliche Betretungsrecht nicht eingeschränkt wird und es sich ausschließlich um

  1. eine naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme zur Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushaltes oder
  2. die historische Gestaltung von denkmalgeschützten Parkanlagen

handelt.

(8) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die Waldfläche darf erst unmittelbar vor Verwirklichung der anderen Nutzung abgeholzt und gerodet werden. Bis dahin bleibt der Waldbesitzer zu einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft verpflichtet.

(9) Die Genehmigung zur ständigen oder befristeten Nutzungsartenänderung von Waldflächen wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt und berührt die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen oder Anzeigen an andere Behörden nicht.

(10) Soll Wald ohne Rodung anderweitig genutzt werden, gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend.

(11) Die Forstbehörde kann Maßnahmen, die zum Ausgleich nachteiliger Folgen einer Umwandlung geeignet sind, anerkennen, wenn sie den Maßnahmen vor deren Beginn zugestimmt hat. Von der Anerkennung ausgeschlossen sind Maßnahmen, zu denen der Waldbesitzer verpflichtet ist oder für die eine öffentliche Beihilfe gewährt wurde. Die oberste Forstbehörde bestimmt die Grundsätze der fachlichen Bewertung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung. Hierzu zählt die Bewertung der sich verändernden Waldfunktionen und des Verhältnisses der Waldfunktionen untereinander. Die Anerkennung der Maßnahmen ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.

§ 15a Besondere Fälle der Umwandlung von Wald

(1) Soll für eine Waldfläche in einem Bauleitplan eine andere Nutzung dargestellt oder festgesetzt werden, so prüft die Forstbehörde unbeschadet der Bestimmungen des § 10, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Umwandlung nach § 15 vorliegen.

(2) Soweit die Genehmigung der Umwandlung in Aussicht gestellt werden kann, erteilt die Forstbehörde darüber eine Umwandlungserklärung. Ist eine Umwandlungserklärung erteilt worden, so darf die Genehmigung nach § 15 nur versagt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist oder zwingende Gründe des öffentlichen Interesses eine Versagung rechtfertigen. Kann die Umwandlungserklärung nicht erteilt werden, so kann der Bauleitplan nicht beschlossen, genehmigt oder bekannt gemacht werden.

(3) Die Umwandlung nach § 15 darf erst genehmigt werden, wenn die Inanspruchnahme der Waldfläche für die vorgesehene Nutzungsart zulässig ist.

§ 16 Rechte und Pflichten von Nachbarn

(1) Die Waldbesitzer haben bei der Bewirtschaftung ihres Waldes auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke angemessen Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft ohne unbillige Härten möglich ist. Sie haben ihre Bewirtschaftungsmaßnahmen auf angrenzenden Flächen aufeinander abzustimmen und insbesondere ohne vorbeugende Sicherungen Maßnahmen zu unterlassen, durch die benachbarte Waldflächen offensichtlich der Gefahr des Windwurfs, der Aushagerung, des Rindenbrandes oder anderer Waldschäden ausgesetzt werden.

(2) Werden Grundflächen erstmalig aufgeforstet oder Kahlflächen neben landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Nachbargrundstücken wieder aufgeforstet, ist mit der Pflanzstelle ein Mindestabstand von vier Metern, bei Pappelanpflanzungen von acht Metern zum Nachbargrundstück einzuhalten.

§ 17 Benutzung fremder Grundstücke, Duldung von Wegen

(1) Sind forstliche Maßnahmen ohne Benutzung eines fremden Grundstückes oder Weges nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, sind dessen Eigentümer und Nutzungsberechtigter verpflichtet, auf schriftliches Verlangen des Waldbesitzers die Benutzung zu dulden.

(2) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, einen durch die Benutzung fremder Grundstücke und Wege entstandenen Schaden zu ersetzen.

(3) Wenn es zur Erschließung eines Waldgebietes erforderlich ist, kann die Forstbehörde mit den beteiligten Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten sowie den zuständigen Behörden festlegen, daß die Anlage eines Weges auf den betroffenen Grundstücken gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden ist. Waldbesitzer und Dritte, die durch die Anlage Vorteile haben, sollen in angemessenem Umfang zu den Kosten herangezogen werden.

(4) (weggefallen)

(5) Ursprünglich vorhandene Verbindungswege zu Waldflächen sollen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, soweit notwendig, im Rahmen des Flurneuordnungsverfahrens wieder hergestellt werden.

§ 18 Waldverwüstung, Waldverunreinigung

(1) Waldverwüstung, insbesondere eine Zerstörung von Waldbeständen und Waldboden oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes und des Wachstums, ist verboten.

(2) Das Ablagern von Abfällen oder anderen nicht zum Wald gehörenden Gegenständen oder Stoffen im oder am Wald sowie das Einleiten oder Ausbringen von Abwässern in den Wald außerhalb von genehmigten Ablagerungsplätzen ist verboten.

§ 19 Waldschutz

(1) Die Waldbesitzer haben der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch abiotische Faktoren und biotische Schaderreger vorzubeugen. Schäden abiotischer und biotischer Art sind rechtzeitig und angemessen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entgegenzuwirken (Waldschutz).

(2) Die Forstbehörde kann erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen anordnen. Sie kann von den Waldbesitzern oder sonstigen Begünstigten anteiligen Kostenersatz verlangen.

(3) Die oberste Forstbehörde kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zum Schutz der Wälder vor Waldbränden und vor weiteren abiotischen sowie biotischen Schäden nach Absatz 1 erlassen.

§ 20 Abstand baulicher Anlagen zum Wald

(1) Zur Sicherung vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand ist bei der Errichtung baulicher Anlagen ein Abstand von 30 Metern zum Wald einzuhalten. Die oberste Forstbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung hiervon Ausnahmen zu bestimmen.

(2) Über die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 entscheidet die Forstbehörde. Bedarf die bauliche Anlage einer Baugenehmigung, entscheidet über Ausnahmen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde.

(3) Einer Entscheidung über die Zulassung nach Absatz 2 bedarf es nicht für bauliche Anlagen, die den Festlegungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes entsprechen, der unter Beteiligung der Forstbehörde zustande gekommen ist.

(4) Bei der Erstaufforstung gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 21  Schutzwald

(1) Wald kann auf Antrag oder von Amts wegen zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen, zu unterlassen oder zu dulden.

(2) Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz

  • gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes,
  • gegen Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädliches Abfließen von Niederschlagswasser, Vernässung, Überflutung, Uferabbruch und Schneeverwehung,
  • vor Waldbrand in Form bestockter Waldbrandriegel,
  • von Grundwasser und von Oberflächengewässern,
  • der Küstenregion (Küstenschutzwald),
  • von Natura 2000-Gebieten, sofern dies zur Erfüllung der Pflichten aus den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG erforderlich ist,
  • von seltenen Waldgesellschaften sowie Tier- und Pflanzenarten.

(3) Eine Ausweisung von Küstenschutzwald kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dies zum Schutz der Küstenregion erforderlich ist. Bei der Ausweisung von Küstenschutzwald sind die für den Küstenschutz zuständigen Behörden zu beteiligen.

(4) Zu Schutzwald kann auch Wald erklärt werden, der vorrangig der forstlichen Forschung, der Erhaltung forstlicher Genressourcen oder der Wahrung kulturhistorisch bedeutsamer Bestandesstrukturen und Bewirtschaftungsformen dient oder als Naturwaldreservat gesichert werden soll.

(5) Die oberste Forstbehörde erklärt Wald zu Schutzwald durch Rechtsverordnung nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer. Soweit die Erklärung zum Schutzwald zum Schutz von Natura 2000-Gebieten erfolgt, bedarf diese des Einvernehmens mit der obersten Naturschutzbehörde. In der Verordnung sind der Schutzzweck, die betroffenen Waldflächen und die durchzuführenden oder zu unterlassenden Maßnahmen anzugeben. Durch die Erklärung zu Schutzwald kann den Waldbesitzern die Durchführung oder Unterlassung bestimmter Maßnahmen auferlegt werden. Maßnahmen mit enteignender Wirkung werden nach § 47 dieses Gesetzes entschädigt.

(6) Die Schutzwaldeigenschaft ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.

§ 22 Erholungs-, Kur- und Heilwald

(1) Wald kann auf Antrag oder von Amts wegen zu Erholungs-, Kur- oder Heilwald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, entsprechende Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. Privatwald darf nur dann zu Erholungs-, Kur- oder Heilwald erklärt werden, wenn Staatswald und Körperschaftswald zur Sicherung des Erholungs-, Kur- oder Heilbedürfnisses nicht ausreichen oder wegen ihrer Lage und Beschaffenheit nicht oder nur geringfügig für die Erholung in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Erklärung zu Erholungs-, Kur- oder Heilwald kommt insbesondere in Betracht für Waldflächen in Verdichtungsräumen und für solche Waldflächen, die in der Nähe von Heilbädern, Kur- und Erholungsorten liegen.

(3) Die oberste Forstbehörde erklärt Wald zu Erholungs-, Kur- oder Heilwald durch Rechtsverordnung nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer und Gemeinden sowie Jagdausübungsberechtigten. In der Verordnung sind der Schutzzweck, die betroffenen Waldflächen und die durchzuführenden, zu duldenden oder zu unterlassenden Maßnahmen anzugeben. Dazu gehören insbesondere Vorschriften über

  • die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang,
  • die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher,
  • die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden,
  • das Verhalten der Waldbesucher,
  • zu berücksichtigende Gesichtspunkte der Denkmalpflege, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Anbindung an das öffentliche Wegenetz.

(4) Die Erholungs-, Kur- oder Heilwaldeigenschaft ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.

§ 23 Waldbewirtschaftung in Nationalparken und Naturschutzgebieten

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Nationalparke Anwendung, soweit die Nationalparkgesetze und -verordnungen nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für Naturschutzgebiete.

(2) weggefallen

(3) Ist Wald nach dem Naturschutzrecht unter Schutz gestellt, so ist dies in das Waldverzeichnis aufzunehmen.

§ 24 Erstaufforstung

(1) Erstaufforstung ist die Neuanlage von Wald auf bisher nicht als Wald geltenden Grundflächen.

(2) Die Erstaufforstung von Grundflächen, die aufgrund der forstlichen Rahmenplanung für die Aufforstung vorgesehen sind, liegt im öffentlichen Interesse. Andere Interessen und Belange sind dabei abzuwägen.

(3) Das Land, die Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen geeignete Flächen erwerben und aufforsten, wenn es dem Landschaftscharakter förderlich, zur Abrundung oder Bildung größerer Waldflächen zweckmäßig und für die Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen- und Besitzstruktur vorteilhaft ist oder zur ökologischen Stabilisierung der Landschaft beiträgt.

§ 25 Genehmigung von Erstaufforstungen

(1) Erstaufforstungen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Dabei sind auch Belange des Trinkwasserschutzes zu berücksichtigen. Die Forstbehörde hat darauf hinzuwirken, daß die Erstaufforstung mit standortgerechten Baumarten erfolgt.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

  1. für Grundflächen in genehmigten Bauleitplänen oder sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Plänen rechtsverbindlich eine andere Verwendung vorgesehen ist, die der Aufforstung zuwiderliefe,
  2. die Grundfläche nach Maßgabe der landesplanungsrechtlich verbindlichen Programme oder Pläne nicht aufgeforstet werden soll,
  3. die Erstaufforstung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich beeinträchtigen würde.


§ 26 Vorkaufsrecht des Landes

(1) Das Land hat ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück, das ganz oder teilweise im oder am landeseigenen Wald liegt.

(2) Das Vorkaufsrecht des Landes wird durch Verwaltungsakt der obersten Forstbehörde gegenüber dem Veräußerer ausgeübt.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes dient. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes ist der Verwendungszweck gemäß Satz 1 anzugeben. Das Land darf sein Vorkaufsrecht nicht ausüben, wenn das Grundstück an einen Familienangehörigen nach § 8 Nr. 2 Grundstücksverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091) verkauft wird.

(4) Das Vorkaufsrecht des Landes bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Rang vor und tritt hinter öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechten aufgrund Bundesrechts zurück. Die §§ 463 bis 469 , 471 , 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

(5) Das Land kann sein Vorkaufsrecht zugunsten eines Landkreises, einer Gemeinde sowie Personen öffentlichen Rechts ausüben. In diesem Fall tritt die jeweilige Körperschaft bzw. Rechtsperson gemäß Satz 1 an die Stelle des Landes.

§ 27 (weggefallen)

Abschnitt IV
Verhalten im Wald


§ 28 Betreten des Waldes

(1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Für das Betreten des Waldes darf kein Entgelt erhoben werden.

(2) Nicht gestattet ist das Betreten von

  1. Forstkulturen und Jungwüchsen bis zu einer Höhe von vier Metern,
  2. Pflanzgärten und Wildäckern,
  3. Waldflächen und Waldwegen, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet oder bewegt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,
  4. sonstigen forstbetrieblichen, jagdlichen oder fischereiwirtschaftlichen Einrichtungen,
  5. forstbehördlich gesperrten Waldflächen und Waldwegen.

(3) Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. Die Waldbesitzer haften insbesondere nicht für

  1. natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume oder durch den Zustand von Wegen, unabhängig von der Kennzeichnung,
  2. aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren,
  3. Gefahren, die dadurch entstehen, dass
    a) Wald in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis einer Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) betreten wird,
    b) bei der Ausübung von Betretungsrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden,
  4. Gefahren außerhalb von Wegen, die
    a) natur- oder waldtypisch sind oder
    b) durch Eingriffe in den Wald oder durch den Zustand von Anlagen entstehen, insbesondere durch Bodenerkundungsschächte, Gruben und Rohrdurchlässe.

Die Haftung der Waldbesitzer ist nicht nach Satz 3 Nr. 2 oder 4 Buchstabe b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald betreten, von Waldbesitzern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird.

(4) Das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art ist außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege nur dem Waldbesitzer, seinen Beauftragten und den hierzu gesetzlich Befugten sowie den Jagdausübungsberechtigten und ihren Beauftragten gestattet. Die Forstbehörde kann Dritten auf Antrag das Befahren von Straßen und Wegen genehmigen. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Waldbesitzers zu wahren.

(5) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen, Fahrrädern ohne Motorantrieb sowie elektromotorunterstützten Fahrrädern bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde ist nur auf Waldwegen und privaten Straßen im Wald auf eigene Gefahr gestattet, soweit sie nicht behördlich oder nach § 30 Absatz 1 gesperrt sind.

(6) Das Reiten und das Fahren mit Gespannen im Wald sind auf besonders zur Verfügung gestellten und gekennzeichneten Wegen und Plätzen gestattet und erfolgen auf eigene Gefahr. Dafür müssen die Landkreise und die Gemeinden im Einvernehmen mit der Forstbehörde geeignete Wege ausweisen und kennzeichnen, die mit den Reitwegen außerhalb des Waldes Verbindung haben. Die Interessen der Waldbesitzer und des Pferdesports sowie der Pferdezucht sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann der Waldbesitzer das Reiten und das Fahren mit Gespannen auf eigenen Wegen gestatten. Das gilt nicht für ausgewiesene Rad- und Wanderwege sowie Sport- und Lehrpfade. Diese dürfen grundsätzlich nicht als Reitwege ausgewiesen werden. Die Bewirtschaftung der Wälder und die Erholung anderer Waldbesucher dürfen durch das Reiten und das Fahren mit Gespannen nicht erheblich beeinträchtigt werden.

(7) Die individuelle Ausübung von Sportarten ist unter Beachtung des Absatzes 3 auf Waldwegen gestattet. Organisierte Sportveranstaltungen, auch reitsportliche Veranstaltungen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde im Einverständnis mit den Waldbesitzern. Für den Motorsport im Wald findet § 29 Absatz 5 Anwendung.

(8) Anlage und Kennzeichnung von besitzüberschreitenden Rad- und Wanderwegen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Die Interessen der Waldbesitzer sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 29 Sonstige Benutzungen des Waldes

(1) Das Zelten sowie das Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen und Verkaufsständen sind unzulässig. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde und der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde, wenn es sich bei der Maßnahme um bauliche Anlagen handelt, die einer Baugenehmigung bedürfen.

(2) Das Halten und Hüten von Haustieren im Wald sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde sind unzulässig. Die Anleinpflicht gilt nicht für den bestimmungsgemäßen Einsatz von Dienst- und Jagdgebrauchshunden.

(3) Das Halten und Hüten von landwirtschaftlichen Nutztieren sowie Pferden und Wildtieren in abgegrenzten Waldstücken oder in besonderen Gehegen bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers und der Genehmigung durch die Forstbehörde.

(4) Das Anbringen, Aufstellen oder Auslegen von Werbevorrichtungen, Plakaten oder anderen Zeichen im Wald bedarf der Genehmigung der Forstbehörde und der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde, wenn es sich bei der Maßnahme um bauliche Anlagen handelt, die einer Baugenehmigung bedürfen. Genehmigungsfrei ist die Errichtung und Anbringung von forstbetrieblichen Zeichen.

(5) Weitere Formen der Waldnutzung können mit Zustimmung des Waldbesitzers durch die Forstbehörde genehmigt werden, sofern das Betretungsrecht nach § 28 Absatz 1 nicht eingeschränkt wird und die übrigen Waldfunktionen nicht erheblich beeinträchtigt werden; § 15 Absatz 10 findet unter diesen Voraussetzungen keine Anwendung. Das Aufstellen und Bewirtschaften von Bienenwagen und Bienenständen im Wald ist genehmigungsfrei. Das Erfordernis der Zustimmung des Waldbesitzers bleibt unberührt.

§ 30 Kennzeichnung und Sperrung von Waldflächen

(1) Der Waldbesitzer kann mit vorheriger Genehmigung durch die Forstbehörde das Betreten oder sonstige Benutzungen bestimmter Waldflächen einschließlich der Waldwege ganz oder teilweise untersagen (Sperrung von Waldflächen), wenn und solange

  1. die Sperrung aus wichtigen Gründen des Waldschutzes, insbesondere des Waldbrandschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers erforderlich ist,
  2. die Waldfläche für die Erhaltung bestimmter freilebender Tier- und Pflanzenarten von wesentlicher Bedeutung ist,
  3. die Waldfläche für andere wichtige, dem Gemeinwohl dienende Zwecke benötigt wird, die ohne Sperrung nicht erreicht werden können,
  4. dies nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Die Forstbehörde kann die Sperrung auch von Amts wegen anordnen.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Sperrung von Waldflächen und Waldwegen nicht oder nicht mehr vor, so hat der Waldbesitzer die Sperrung unverzüglich aufzuheben.

(4) Die oberste Forstbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Schutz- und Erholungs-, Kur- und Heilwald sowie gesperrter Wald zu kennzeichnen sind.

§ 31 Aneignung von Walderzeugnissen

(1) Jedermann ist berechtigt, soweit es das Naturschutzrecht zuläßt, Waldfrüchte wie Beeren, Kräuter, Nüsse und Pilze in geringen Mengen zu sammeln. Gleiches gilt für Handsträuße von Blumen, Farnkraut, Gräsern und Zweigen für den eigenen Bedarf. Aneignung und Entnahme haben pfleglich zu erfolgen.

(2) Die Entnahme von Zweigen oder Wipfeltrieben aus Kulturen und Verjüngungen sowie von herabhängenden Zweigen an Randbäumen und das Ausgraben oder andere Entnahmen von Waldbäumen, Waldsträuchern und anderen Waldpflanzen sind nicht zulässig.

(3) (weggefallen)

(4) Holz darf im Staatswald für den eigenen Bedarf gesammelt werden, wenn es sich um zu Boden gefallenes, dürres oder angefaultes Holz unter 10 cm Durchmesser handelt, solange eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft hierdurch nicht gefährdet wird.

Abschnitt V
Organisation und Aufgaben der Landesforstverwaltung


§ 32 Forstbehörden

(1) Oberste Forstbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.

(2) (weggefallen)

(3) Untere Forstbehörden sind der Vorstand der Landesforstanstalt und die Nationalparkämter.

(4) Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt der obersten Forstbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist.

(5) (weggefallen)

(6) § 1 des Großschutzgebietsorganisationsgesetzes bleibt unberührt.

§ 33 Dienstbezeichnung und Dienstkleidung

Die Bediensteten der Forstbehörden sollen bei der Ausübung des Dienstes Dienstkleidung tragen. Sie führen eine Dienstbezeichnung. Die oberste Forstbehörde regelt das Tragen der Dienstkleidung und das Führen der Dienstbezeichnung durch Rechtsverordnung.

§ 34 Aufgaben der Forstbehörden, Gefahrenabwehr

(1) Die Forstbehörden überwachen die Erfüllung der nach den forstrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen und zur Sicherung der Funktionen des Waldes. Sie haben in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden. Die Bediensteten und Beauftragten der Forstbehörden sind befugt, den Wald zu befahren und zu betreten. Die Waldbesitzer haben die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahme in ihre Unterlagen zu ermöglichen.

(2) Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz und sonstigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Hierzu gehören

  1. die Verwaltung und Bewirtschaftung des Landeswaldes,
  2. die Beratung und Betreuung im Privat- und Körperschaftswald,
  3. die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft,
  4. die forstliche Rahmenplanung und weitere Planungen zur Waldentwicklung,
  5. die Durchführung der sich aus dem Jagdrecht ergebenden Aufgaben, insbesondere die Jagdnutzung in den Eigenjagdbezirken des Landes und der Landesforstanstalt,
  6. die Wahrnehmung des Naturschutzes im Wald,
  7. abweichend von § 34 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes die Entgegennahme von Anzeigen, sofern es sich um Projekte im Wald handelt,
  8. die Bildung für nachhaltige Entwicklung und die Waldpädagogik.


§ 35 Zuständigkeit

(1) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Forstbehörde zuständig.

(2) Der Amtsbezirk und Wirkungsbereich einer unteren Forstbehörde umfaßt alle in ihr vorhandenen Formen von Waldeigentum und Waldfunktionen.

§ 36 (weggefallen)

§ 37 Forstplanung

(1) (weggefallen)

(2) Die Landesforstanstalt ist zuständig für die Erfassung und Darstellung des Zustandes der Wälder, die Erkundung und Kartierung der ökologischen Verhältnisse der Waldstandorte sowie die Waldinventur.

(3) Die Landesforstanstalt ist zuständig für die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Daten gemäß ihren Aufgaben nach Absatz 2 sowie für die Vorbereitung forstlicher Rahmenpläne gemäß §§ 8 und 9 .

(4) Die Landesforstanstalt führt die für die Wälder aller Eigentumsarten vorhandenen Daten über den Zustand des Waldes einschließlich der forstlichen Standortkartierung, Waldbiotopkartierung, Waldfunktionskartierung auf Landesebene nach einheitlichen Grundsätzen weiter. Diese Daten dienen als Grundlage für die Bewahrung der Wälder und ihrer Funktionen sowie für die Förderung der Forstwirtschaft gemäß § 1 .

(5) Die Landesforstanstalt fertigt für den Landeswald Forsteinrichtungswerke, Betriebsgutachten und andere Gutachten und Planungen an.

§ 38 Forstliches Forschungs- und Versuchswesen

Die Landesforstanstalt stellt die Durchführung des forstlichen Forschungs- und Versuchswesens durch eigene Einrichtungen und sofern erforderlich auf vertraglicher Basis länderübergreifend sicher, soweit dies für eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Lande erforderlich ist.

§ 39 Landeswaldprogramm, Landeswaldforum und Forstbericht

(1) Zur Entwicklung von Strategien der nachhaltigen Sicherung und Stärkung der sozioökonomischen, ökologischen und kulturellen Funktionen des Waldes kann unter Berücksichtigung der Resolutionen des Waldforums der Vereinten Nationen, der Beschlüsse der Europäischen Forstministerkonferenzen und der Europäischen Forststrategie ein Landeswaldprogramm entwickelt und fortgeschrieben werden. Hierzu kann bei der obersten Forstbehörde ein Landeswaldforum gebildet werden. Das Landeswaldprogramm wird durch die oberste Forstbehörde veröffentlicht.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag jeweils einmal in der Wahlperiode über den Zustand der Wälder sowie über die Lage der Forstwirtschaft (Forstbericht).

§ 40 Landesforstbeirat

(1) Bei der obersten Forstbehörde wird ein Landesforstbeirat gebildet.

(2) Der Landesforstbeirat berät die oberste Forstbehörde bei forstlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

(3) Dem Landesforstbeirat sollen Vertreter von Interessenverbänden, berufsständischen Vertretungen, kommunalen Verbänden, anerkannten Naturschutzvereinigungen und der Forstwissenschaft angehören. Die Zahl seiner Mitglieder soll 15 Personen nicht überschreiten.

Abschnitt VI
Sonderbestimmungen für den Körperschafts- und Privatwald


§ 41 Staatlich anerkannte Forstverwaltungen und Forstreviere

(1) Forstbetrieben körperschaftlicher und privater Waldbesitzer, die die Bewirtschaftung des Waldes nach den Kriterien naturnaher Forstwirtschaft durchführen sowie Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes hinreichend berücksichtigen, kann bei einer Mindestgröße von 500 Hektar auf Antrag die Bezeichnung „Staatlich anerkanntes Forstrevier“ durch die oberste Forstbehörde verliehen werden. Voraussetzung hierfür ist die Leitung der Verwaltung und Bewirtschaftung durch forstliches Fachpersonal, das mindestens die Eignungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst für Forstinspektoranwärter erfüllen soll. Wird die Mindestgröße von 5 000 Hektar erreicht, kann unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen die Bezeichnung „Staatlich anerkannte Forstverwaltung“ verliehen werden, soweit die Leitung der Verwaltung und Bewirtschaftung durch forstliches Fachpersonal erfolgt, das die Eingangsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst für Forstreferendare erfüllt. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Bezeichnung zu entziehen.

(2) Die oberste Forstbehörde kann staatlich anerkannten kommunalen Forstverwaltungen auf deren Antrag durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Forstbehörde nach den §§ 28 und 29 sowie die Aufgaben als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 51 Absatz 9 für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen diese Bestimmungen, gegen § 31 und gegen eine Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 3 übertragen. Die staatlich anerkannten kommunalen Forstverwaltungen unterliegen bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Forstbehörde.

§ 42 (wegefallen)

Abschnitt VII
Förderung der Forstwirtschaft, Entschädigung


§ 43 Förderung der Forstwirtschaft

(1) Die Forstwirtschaft soll zur Erhaltung der Waldfunktionen und Erreichung der Ziele gemäß § 1 fachlich und finanziell gefördert sowie durch Maßnahmen zur Strukturverbesserung gestärkt werden.

(2) Privat- und Körperschaftswaldbesitzer können sich in Fragen der nachhaltigen Sicherung der Waldfunktionen unentgeltlich durch die Forstbehörde beraten lassen.

(3) Im wirtschaftlichen Interesse des Waldbesitzers liegende betriebstechnische Hilfeleistungen der Forstbehörde (Betreuung) gehen über die Beratung nach Absatz 2 hinaus und sind entgeltpflichtig.

§ 44 (weggefallen)

§ 45 (weggefallen)

§ 46 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

(1) Gemäß den §§ 15 bis 40 des Bundeswaldgesetzes können zur Förderung der Forstwirtschaft forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gebildet werden.

(2) Die Forstbehörden unterstützen die Bildung dieser Zusammenschlüsse, diese sollen bei öffentlichen Fördermaßnahmen berücksichtigt werden.

§ 47 Entschädigung

(1) Eingriffe mit enteignender Wirkung aufgrund § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 5, § 22 Abs. 3, § 28 Abs. 6 oder aufgrund einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung oder Maßnahme sind angemessen zu entschädigen. Dem Waldbesitzer ist eine Entschädigung insbesondere zu gewähren, wenn eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundflächen aufgegeben oder in unzumutbarer Weise eingeschränkt werden muß und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundflächen gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Entschädigungspflichtig ist der Träger der öffentlichen Verwaltung, dessen Behörde die enteignende Rechtsvorschrift erlassen oder Maßnahme getroffen hat.

(3) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme des Grundstückes nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen.

(4) Bei der Ausweisung von Schutz- und Erholungs-, Kur- oder Heilwald ist der Entschädigungspflichtige berechtigt, von den Verursachern und den Begünstigten Ersatz bis zur Höhe ihrer Vorteile zu verlangen.

(5) Im übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Abschnitt VIII
Forstschutzbeauftragte


§ 48 (weggefallen)

§ 49 (weggefallen)

§ 50 Forstschutzbeauftragte

(1) Forstschutzbeauftragte sind

  1. die Bediensteten der Forstbehörden des Landes und
  2. die körperschaftlichen und privaten Bediensteten im forstlichen Revierdienst, die auf Antrag des Waldbesitzers durch die Forstbehörde zu Forstschutzbeauftragten bestellt wurden; der Antrag ist abzulehnen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.

(2) Die Forstschutzbeauftragten haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz und der Erhaltung des Waldes dienen und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken.

(3) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist, sind die Forstschutzbeauftragten berechtigt,

  1. Grundstücke zu betreten,
  2. eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten; § 29 Abs. 2 und 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes gilt entsprechend,
  3. eine Person vorübergehend aus dem Wald zu verweisen und ihr vorübergehend das Betreten des Waldes zu verbieten und
  4. unberechtigt entnommene Gegenstände sowie Gegenstände sicherzustellen, die bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 verwendet wurden oder verwendet werden sollen.

(4) Weitergehende Befugnisse der Forstschutzbeauftragten nach Absatz 1 als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bleiben unberührt.

(5) Die Forstschutzbeauftragten müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung vorzuzeigen ist. Die Forstschutzbeauftragten unterstehen der Fachaufsicht durch die oberste Forstbehörde oder die von ihr beauftragte Forstbehörde.

Abschnitt IX
Ordnungswidrigkeiten


§ 51 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig sein Betretungsrecht nach § 28 Abs. 1 überschreitet, indem er

  1. nach § 28 Abs. 2 gesperrte Waldflächen und Waldwege betritt,
  2. die Lebensgemeinschaft Waldes, die Bewirtschaftung des Waldes oder die Erholung anderer beeinträchtigt (§ 28 Abs. 3 Satz 2), indem er
    a) Wald verunreinigt,
    b) Tore von Wildgattern ( § 31 Absatz 2 und 3 des Landesjagdgesetzes), Schlagbäume oder ähnliche Vorrichtungen, die zum Schutz von Pflanzgeräten, Forstkulturen, Forstdickungen oder zur Sperrung dienen, öffnet,
    c) das zur Bewässerung einer Waldfläche dienende Wasser ableitet, Gräben, Wälle oder sonstige Anlagen, die der Be- oder Entwässerung dienen, verändert, beschädigt oder beseitigt,
    d) sich unberechtigt Walderzeugnisse aneignet,
  3. mit einem Kraftfahrzeug im Wald unbefugt auf nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder außerhalb von Wegen fährt (§ 28 Abs. 4),
  4. mit Krankenfahrstühlen und Fahrrädern außerhalb von Waldwegen fährt (§ 28 Absatz 5),
  5. außerhalb der hierfür zugelassenen Wege und Plätze reitet oder Fahrten mit Gespannen durchführt (§ 28 Abs. 6),
  6. im Wald organisierte Sportveranstaltungen oder Motorsport ohne die erforderliche Genehmigung durchführt oder betreibt (§ 28 Absatz 7 und § 29 Absatz 5),
  7. Rad- und Wanderwege ohne die erforderliche Genehmigung anlegt oder kennzeichnet (§ 28 Absatz 8).

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften über sonstige Benutzungen des Waldes (§ 29) verletzt, indem er

  1. ohne vorherige Genehmigung auf Waldflächen unbefugt zeltet, Wohnwagen, Wohnmobile und Verkaufsstände abstellt (§ 29 Abs. 1),
  2. im Wald Haustiere hält oder gezähmte Wild- oder Haustiere mit Ausnahme angeleinter Hunde mitnimmt (§ 29 Abs. 2),
  3. im Wald ohne die erforderliche Genehmigung landwirtschaftliche Nutztiere, Pferde oder Wildtiere hält oder hütet (§ 29 Abs. 3),
  4. im Wald unbefugt Werbevorrichtungen, Plakate oder andere Zeichen aufstellt, anbringt oder auslegt (§ 29 Abs. 4),
  5. Waldnutzungen nach § 29 Absatz 5 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig sein Aneignungsrecht nach § 31 überschreitet, indem er

  1. sich größere Mengen von Waldfrüchten oder Pflanzenteilen aneignet, als in § 31 Abs. 1 gestattet ist,
  2. Zweige oder Wipfeltriebe aus Kulturen oder Verjüngungen entnimmt (§ 31 Abs. 2),
  3. im Staatswald Leseholz über 10 Zentimeter Durchmesser sammelt (§ 31 Absatz 4).

(4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer im Wald

  1. Waldbäume, Waldsträucher oder die zum Schutz von Bäumen und Sträuchern dienenden Vorrichtungen,
  2. Wege, Bestandteile oder Zubehör der Wege, Dämme, Böschungen oder Gewässer,
  3. Vorrichtungen oder Warnschilder, die zur Verhütung von Unfällen oder zum Zweck des vorbeugenden Waldbrandschutzes angebracht sind,
  4. Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Vermessung, Sperrung oder Kennzeichnung von Waldflächen, Versuchsflächen und Walderzeugnissen oder als Wegweiser dienen,
  5. Schutzhütten, fischerei- und jagdwirtschaftliche oder der Erholung dienende Einrichtungen und Anlagen sowie ihr Zubehör,
  6. aufgeschichtete oder gebündelte Holzstöße oder angehäufte Bodenerzeugnisse

entfernt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine Waldfläche ohne die erforderliche Genehmigung der Forstbehörde ganz oder teilweise kahlschlägt (§ 13 Absatz 3),
  2. die Bestockung von hiebsunreifen Beständen auf weniger als 70 Prozent des Vollbestandes reduziert (§ 13 Absatz 5),
  3. ohne Genehmigung Wald rodet oder umwandelt (§ 15 Absatz 1),
  4. eine für eine andere Nutzung vorgesehene Waldfläche zu zeitig abholzt und rodet (§ 15 Absatz 7 Satz 2),
  5. Waldbestände oder Waldboden zerstört oder deren Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt (§ 18 Absatz 1),
  6. Abfälle oder andere nicht zum Wald gehörende Gegenstände oder Stoffe im oder am Wald außerhalb von genehmigten Ablagerungsplätzen ablagert oder Abwässer in den Wald einleitet oder im Wald ausbringt (§ 18 Absatz 2),
  7. einer Rechtsverordnung der obersten Forstbehörde zum Waldschutz (§ 19 Absatz 3) zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  8. einer Rechtsverordnung der obersten Forstbehörde über Schutz-, Erholungs-, Kur- oder Heilwald (§ 21 Absatz 5 und § 22 Absatz 3) zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  9. eine vollziehbare Anordnung der Forstbehörde nach § 34 Absatz 1 nicht befolgt.

(6) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. kahlgeschlagene Waldflächen entgegen einer vollziehbaren Anordnung nicht fristgerecht wieder bestockt (§ 14 Absatz 2 und 3),
  2. ohne Genehmigung eine Erstaufforstung durchführt (§ 25 Absatz 1),
  3. ohne Genehmigung Waldwege oder Waldflächen sperrt (§ 30 Absatz 1),
  4. einer sonstigen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung oder Satzung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 4 und 6 können mit einer Geldbuße bis zu 7 500 Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 5 können mit einer Geldbuße bis zu 75 000 Euro geahndet werden.

(8) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(9) Die Forstbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 52 (weggefallen)

§ 53 (weggefallen)

Abschnitt X
Schlußbestimmungen


§ 54 Aufhebung von Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Überleitungsgesetz zum Landeswaldgesetz vom 17. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 92) sowie entgegenstehendes Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) außer Kraft, insbesondere:

  1. die §§ 22 und 23 des Gesetzes über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der Deutschen Demokratischen Republik – Landeskulturgesetz – vom 14. Mai 1970 (GBl. DDR I S. 67),
  2. Verordnung über die Rohholzerzeugung außerhalb des Waldes vom 21. Mai 1965 (GBl. DDR II S. 420), geändert durch die Zweite Verordnung vom 30. August 1984 (GBl. DDR I S. 293) sowie die dazu erlassene erste Durchführungsbestimmung vom 9. August 1966 (GBl. DDR II S. 595),
  3. Anordnung über den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile bei Immissionsschäden im Volks- und Genossenschaftswald vom 3. Oktober 1975 (GBl. DDR I S. 687),
  4. Anordnung über die Durchführung der Prüfung forstlichen Saatgutes vom 1. März 1952 (GBl. DDR S. 210; ber. GBl. DDR S. 224),
  5. Anordnung über die Bewirtschaftung von Wäldern, die für die Erholung der Werktätigen von großer Bedeutung sind, vom 8. Oktober 1965 (GBl. DDR II S. 773),
  6. Anordnung über die Bewirtschaftung des Genossenschafts- und Privatwaldes vom 27. Januar 1966 (GBl. DDR II S. 101, geändert durch die Anordnung Nr. 2 vom 15. August 1984, GBl. DDR I S. 294),
  7. Anordnung über den Schutz und die Reinhaltung der Wälder vom 11. März 1969 (GBl. DDR II S. 203, geändert durch die Anordnung Nr. 2 vom 15. August 1984, GBl. DDR I S. 293),
  8. Dritte Durchführungsbestimmung zur Pflanzenschutz-Verordnung – Forstpflanzenschutz – vom 23. Mai 1980 (GBl. DDR I S. 151),
  9. Anordnung vom 13. Oktober 1976 über die Festsetzung von Gebühren für Leistungen auf dem Gebiet der Forstwirtschaft (GBl. DDR Sonderdruck Nr. 887), geändert durch die Anordnung Nr. 2 vom 31. Dezember 1982 (GBl. DDR I 1983 S. 27).


§ 55 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 28 Abs. 6 tritt erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 8. Februar 1993

Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite

Der Landwirtschaftsminister
Martin Brick