Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG)

Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

(Thüringer Waldgesetz – ThürWaldG -)

Zum 10.02.2011 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fassung vom: 18.09.2008
Gültig ab: 01.07.2008
Fundstelle: GVBl 2008, 327


Inhaltsübersicht

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Wald und seine Funktionen
§ 3 Waldbesitzer
§ 4 Waldeigentumsarten
§ 5 Waldinventur, Waldverzeichnisse, Waldbiotopkartierung, Waldfunktionenkartierung
§ 6 Betreten des Waldes, sportliche Betätigung in Wäldern

Zweiter Teil: Forstliche Rahmenplanung, Erhaltung und Schutz des Waldes

§ 7 Forstliche Rahmenplanung
§ 8 Sicherung der Funktionen des Waldes durch öffentliche und private Planungsträger
§ 9 Geschützte Waldgebiete
§ 10 Änderung der Nutzungsart
§ 11 Waldschutz
§ 12 Waldbrandschutz
§ 13 Waldverunreinigung
§ 14 Forstnutzungsrechte
§ 15 Forstliche Nebennutzungen und Aneignung von Walderzeugnissen
§ 16 Teilung von Waldgrundstücken
§ 17 Vorkaufsrecht

Dritter Teil: Bewirtschaftung des Waldes

§ 18 Grundpflichten
§ 19 Grundsätze ordnungsgemäßer Forstwirtschaft
§ 20 Periodische Planung
§ 21 Erstaufforstung und Sukzession
§ 22 Aufforstung bisher nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen
§ 23 Wiederaufforstung
§ 24 Erhaltung der Waldbestände; Kahlschläge
§ 25 Bau und Unterhaltung von Waldwegen; sonstige bauliche Anlagen
§ 26 Nachbarschutz, Nachbarpflichten, Grenzfragen

Vierter Teil: Förderung der Forstwirtschaft und Entschädigung

§ 27 Förderung der Forstwirtschaft durch das Land
§ 28 Beratung, forsttechnische Leitung und forsttechnischer Betrieb
§ 29 Beihilfen bei Waldbrandschäden
§ 30 Entschädigung und Ausgleichszahlung

Fünfter Teil: Besondere Vorschriften für den Staatswald

§ 31 Bewirtschaftung des Staatswaldes
§ 32 Haushalt

Sechster Teil: Besondere Vorschriften für den Körperschaftswald

§ 33 Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes
§ 34 Erhaltung des Waldvermögens

Siebenter Teil: Besondere Vorschriften für den Privatwald und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

§ 35 Bewirtschaftung des Privatwaldes
§ 36 Übernutzungen
§ 37 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Achter Teil: Besondere Regelungen für Waldgenossenschaften

§ 38 Geltungsbereich
§ 39 Gemeinschaftsvermögen
§ 40 Rechtsstellung
§ 41 Grundsätze der Waldbewirtschaftung
§ 42 Teilung und Veräußerung
§ 43 Anteilberechtigung
§ 44 Aufgebotsverfahren
§ 45 Mitgliedschaft
§ 46 Satzung
§ 47 Organe
§ 48 Mitgliederversammlung
§ 49 Vorstand
§ 50 Haftung
§ 51 Lagerbuch
§ 52 Gründung von Waldgenossenschaften
§ 53 Gründungsversammlung
§ 54 Grundbucheintragung
§ 55 Auflösung von Waldgenossenschaften
§ 56 Auflösungsverfahren
§ 57 Aufsichtsbehörden

Neunter Teil: Aufgaben und Organisation der Landesforstverwaltung

§ 58 Forstliche Fachkräfte
§ 59 Forstbehörden
§ 60 Einrichtungen
§ 61 Forstausschüsse
§ 62 Forstaufsicht
§ 63 Eingriffsbefugnisse der Forstbehörden
§ 64 Forstschutz
§ 65 Zusammenwirken von Forstbehörden und Naturschutzbehörden bei Naturschutzmaßnahmen

Zehnter Teil: Bußgeldvorschriften

§ 66 Bußgeldvorschriften

Elfter Teil: Schlussbestimmungen

§ 67 Gleichstellungsbestimmung
§ 68 (Inkrafttreten)

____________________________________________________________________________________________

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient insbesondere dazu:

  1. die Landeswaldfläche als Gesamtheit der privaten, körperschaftlichen und staatlichen Waldgrundstücke zu erhalten und zu mehren,
  2. eine standortgerechte Baumartenzusammensetzung und eine stabile Struktur des Waldes zu bewahren oder herbeizuführen,
  3. den Wald vor Schadeinwirkungen zu schützen,
  4. die Erzeugung von Holz nach Menge und Güte durch eine nachhaltige, ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes dauerhaft zu sichern und zu steigern,
  5. die Schutzfunktionen und die landeskulturellen Leistungen des Waldes durch naturnahe Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern und zu steigern und hierbei insbesondere naturnahe Wälder als Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu entwickeln,
  6. die Erholung in Waldgebieten zu ermöglichen und zu verbessern,
  7. die Waldbesitzer in der Verfolgung der unter den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Ziele zu unterstützen und zu fördern,
  8. einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und den Interessen der Waldbesitzer herbeizuführen.


§ 2 Wald und seine Funktionen

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede Grundfläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt und durch ihre Größe geeignet sowie dazu bestimmt ist, die folgenden Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen zu übernehmen, insbesondere

  1. der Holzproduktion zu dienen,
  2. die günstigen Wirkungen auf Klima, Boden, Wasserhaushalt und Luftreinhaltung zu steigern,
  3. der heimischen Tier- und Pflanzenwelt einen Lebensraum zu bieten oder
  4. der Erholung für die Bevölkerung gerecht zu werden.

(2) Zum Wald gehören auch: Waldblößen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Leitungstrassen, Waldwiesen, Wildäsungsflächen und Holzlagerplätze im Wald, von Wald umschlossene Teiche, Moore und Heiden, Gräben und andere Flächen wie Feldgehölze, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigplantagen, Parkwaldungen, mit befristeter oder mit jederzeit widerruflicher Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelter Wald, weitere mit Wald verbundene und ihm dienende Flächen sowie andere Flächen, die mit dem Wald in einem natürlichen Zusammenhang stehen. Die Zuordnung der Flächen erfolgt unbeschadet naturschutzrechtlicher Vorschriften.

(3) Nicht zum Wald gehören: Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigplantagen außerhalb des Waldes, in Flur oder bebautem Gebiet liegende, mit Bäumen und Sträuchern bestandene Flächen wie Obstplantagen, Baumschulen, Weidenheger, Flurgehölze in einreihiger Ausdehnung und Einzelbäume, Parkanlagen bis ein Hektar Größe in bebautem Gebiet, sofern diese nicht im Waldverzeichnis aufgeführt sind, Hecken und baumbestandene Friedhöfe. Nicht zum Wald gehören ebenfalls Flächen nach dem Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910), die als Kurzumtriebsplantagen genutzt werden.

§ 3 Waldbesitzer

Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind die Eigentümer von Wald sowie die Nutzungsberechtigten, sofern sie unmittelbare Besitzer des Waldes sind.

§ 4 Waldeigentumsarten

Im Sinne dieses Gesetzes werden nachfolgende Waldeigentumsarten unterschieden:

  1. Privatwald: Dies sind alle Wälder, soweit sie nicht „Staatswald“ oder „Körperschaftswald“ sind. Zu ihm gehören insbesondere die Waldungen, die im Eigentum von Privatpersonen und Personengemeinschaften stehen. Privatwaldungen, an denen das Eigentum einer Gemeinschaft oder mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht, sind Gemeinschaftswaldungen. Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sowie Gemeinschaftsforsten von altrechtlichen Gemeinschaften, wie Laubgenossenschaften, Gerechtigkeitswaldungen, Interessentenwaldungen und Altwaldgenossenschaften gelten als Privatwald im Sinne dieses Gesetzes.
  2. Körperschaftswald: Dies sind Waldungen im Alleineigentum der Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
  3. Staatswald: Dies ist Wald im Alleineigentum des Landes, eines anderen deutschen Landes oder des Bundes.


§ 5 Waldinventur, Waldverzeichnisse, Waldbiotopkartierung, Waldfunktionenkartierung

Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes sind durch die Landesforstverwaltung kostenfrei nach Maßgabe des Haushalts

  1. Waldinventuren durchzuführen und alle Waldböden nach einem Rasterverfahren standortkundlich zu erfassen,
  2. Verzeichnisse sämtlicher Waldflächen, deren Eigentümer und der Waldbestockung aufzustellen; die Aufnahme in ein solches Waldverzeichnis begründet die Vermutung, dass die Grundfläche Wald ist,
  3. Waldbiotopkartierungen durchzuführen, die auch das Inventar von Tier- und Pflanzenarten berücksichtigen und
  4. Waldfunktionenkartierungen durchzuführen.

Zur Durchführung kann sich die Landesforstverwaltung freiberuflicher Sachverständiger, die die Qualifikation für den höheren Forstdienst oder eine vergleichbare geeignete fachliche Qualifikation haben, bedienen. Näheres regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung.

§ 6 Betreten des Waldes, sportliche Betätigung in Wäldern

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der naturverträglichen Erholung ist jedem gestattet. Das Betreten und Befahren des Waldes geschieht auf eigene Gefahr, besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betretungsrecht des Waldes nicht begründet. Dies gilt auch für gekennzeichnete Wege und Pfade.

(2) Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, dass der Wald nicht beschädigt oder verunreinigt, seine Bewirtschaftung sowie die Lebensgemeinschaft nicht gestört und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. Hunde, die nicht zur Jagd verwendet werden, sind an der Leine zu führen.

(3) Rad fahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie mit Personenkraftwagen, deren Fahrer bzw. Mitfahrer im Besitz einer Sonderparkgenehmigung für Schwerbehinderte sind, ist auf festen Wegen und Straßen erlaubt. Reiten ist auf gekennzeichneten Wegen und Straßen gestattet. Es sollen daher genügend geeignete und möglichst zusammenhängende Wege und Straßen als Reitwege gekennzeichnet werden, die zudem eine Verbindung mit Wegen und Straßen außerhalb des Waldes aufweisen. Die Kennzeichnung erfolgt durch die untere Forstbehörde nach Anhörung der örtlichen Interessenvertretungen der Waldbesitzer und der Waldbenutzer, insbesondere der Reiter, Radfahrer, Wanderer, Skiläufer, Jäger und Kommunen. Das Fahren mit Kutschen ist auf befestigten Wegen und Straßen, die als Reitwege gekennzeichnet sind, erlaubt. Reit- und Kutschpferde müssen im Wald je ein beidseitig am Kopf befestigtes, sichtbares Kennzeichen tragen.

(4) Die untere Forstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer zum Schutz der Waldbesucher aus Naturschutzgründen und zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Waldbesitzer nicht öffentliche Wege und Straßen auf einzelne Benutzungsarten einschränken.

(5) Waldbesitzer haben die Kennzeichnung von Loipen, Rad- und Wanderwegen durch behördlich ermächtigte Organisationen entschädigungslos zu dulden, soweit sie dadurch in ihren Rechten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Ermächtigung zur Kennzeichnung von Loipen, Rad- und Wanderwegen erteilt die untere Forstbehörde.

(6) Die Benutzung von Waldwegen durch Kraftfahrzeuge ist zur Erfüllung forstwirtschaftlicher Aufgaben gestattet. Motorsport im Wald ist grundsätzlich verboten. Innerhalb des Waldes sind insbesondere

  1. das Fahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb forstwirtschaftlicher Aufgaben,
  2. das Abstellen von Wohn-, Bienen- und sonstigen Wagen außerhalb der nach § 25 Abs. 4 Satz 1 genehmigten Anlagen,
  3. das Zelten,
  4. das Anlegen von Loipen und Skiwanderwegen mit Loipenfahrzeugen,
  5. das Rad fahren, insbesondere das Mountainbiking, abseits fester Wege und Straßen

nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig. Die Waldfunktionen und sonstigen Rechtsgüter sowie Belange des Naturschutzes dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Durchführung organisierter Sportveranstaltungen im Wald bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Soweit Naturschutzbelange betroffen sind, erfolgt diese Genehmigung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(7) Vom Betreten sind ausgeschlossen:

  1. Verjüngungsflächen, Pflanzgärten, bestellte und noch nicht abgeerntete Ländereien,
  2. Waldflächen und Waldwege, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet, gelagert oder gerückt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,
  3. Waldflächen und Waldwege, die aus sonstigen zwingenden Gründen, zum Beispiel zur Verhütung von Waldbränden oder aus Gründen der Sicherheit in bruch- und wurfgeschädigten Beständen von den Forstbehörden oder mit deren Genehmigung vom Waldbesitzer gesperrt sind,
  4. forstbetriebliche und jagdliche Einrichtungen.

(8) Das Betreten des Waldes kann durch Sperrung verwehrt werden, wenn dazu aus Gründen des Waldschutzes (insbesondere Waldbrandgefahr), des Naturschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, des Schutzes der Waldbesucher oder der Vermeidung von Waldschäden eine Notwendigkeit besteht. Die Sperrung darf nur auf Anordnung oder mit Genehmigung der unteren Forstbehörde erfolgen. Sperrungen aus Gründen des Naturschutzes erfolgen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Die Sperrung ist deutlich sichtbar zu machen. Auf einem beigefügten Schild ist der Grund der Sperrung anzugeben. Bei befristeter Sperrung ist die Frist anzuführen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Sperreinrichtungen zu entfernen.

(9) Das Nähere zum Betreten des Waldes und zur sportlichen Betätigung, darunter die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Kennzeichenausgabe für Reit- und Kutschpferde, regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung; die Regelungen zur kostenpflichtigen Ausgabe der Kennzeichen durch die untere Forstbehörde sowie die Aufwendungen für das einheitlich zu kennzeichnende Wanderwegenetz sind einvernehmlich zwischen der obersten Forstbehörde und dem für Finanzen zuständigen Ministerium abzustimmen. Regelungen über die weitgehend landeseinheitliche Kennzeichnung von Loipen und Skiwanderwegen sowie Rad- und Wanderwegen werden im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erlassen.

Zweiter Teil: Forstliche Rahmenplanung, Erhaltung und Schutz des Waldes

§ 7 Forstliche Rahmenplanung

(1) Die forstliche Rahmenplanung dient dem in § 1 dieses Gesetzes aufgeführten Zweck, insbesondere der Sicherung und Verbesserung der Rahmenbedingungen der Forstwirtschaft als Beitrag für die Entwicklung der Lebensund Wirtschaftsverhältnisse des Landes. Sie hat die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten. Die Notwendigkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung der forstlichen Rahmenplanung richtet sich nach dem Thüringer UVP-Gesetz.

(2) Die forstliche Rahmenplanung ist Aufgabe der Forstbehörden. Sie umfasst das Landeswaldprogramm für die Ebene des Landes und die forstlichen Rahmenpläne für die Ebene der Planungsregionen. Das Landeswaldprogramm ist von der obersten Forstbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde aufzustellen. Die forstlichen Rahmenpläne werden von der obersten Forstbehörde im Benehmen mit den Trägern der Regionalplanung erarbeitet.

(3) Die Rahmenplanung hat grundsätzlich die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen für alle Eigentumsformen als eine Einheit zu betrachten und möglichst ganzflächig zu einem standortgemäßen Optimum zu führen. Der Wald ist in der Landschaft so zu verteilen, dass seine vielfältigen, positiven Wirkungen gewährleistet und möglichst verbessert werden. Die Erholungsmöglichkeiten im Wald sind ohne ein Übermaß an Erholungseinrichtungen zu schaffen.

(4) Den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist unter Beachtung der Interessen der Waldbesitzer Rechnung zu tragen, damit die Funktionen des Waldes gesichert werden. Forstliche Rahmenplanung und Landschaftsplanung sind aufeinander abzustimmen.

(5) Die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, sind rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die betroffenen Wald- und sonstigen Grundbesitzer, deren Zusammenschlüsse und die betroffenen Gemeinden.

(6) Näheres über die forstbehördlichen Zuständigkeiten und das Verfahren der forstlichen Rahmenplanung regelt die oberste Forstbehörde durch Verwaltungsvorschriften.

§ 8 Sicherung der Funktionen des Waldes durch öffentliche und private Planungsträger

Alle öffentlichen und privaten Planungsträger haben bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die in ihren Auswirkungen Waldflächen mittelbar oder unmittelbar betreffen können,

  1. 1. die Funktionen des Waldes nach § 2 angemessen zu berücksichtigen,
  2. die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung von Planungen und Maßnahmen zu unterrichten, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist, und
  3. die forstliche Rahmenplanung zu beachten.


§ 9 Geschützte Waldgebiete

(1) Geschützte Waldgebiete im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Schutzwälder und
  2. Erholungswälder.

In den geschützten Waldgebieten ist die Umwandlung von Waldflächen in eine andere Nutzungsart verboten.

(2) Wälder können durch Rechtsverordnung zu Schutzwäldern erklärt werden, wenn aus Gründen des Gemeinwohls in den Waldflächen bestimmte Handlungen, insbesondere forstliche Maßnahmen, durchzuführen oder zu unterlassen sind. Schutzzwecke können sein:

  1. Abwehr oder Verhütung der durch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, insbesondere Luftverunreinigung oder Lärm, bedingten Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen,
  2. Schutz von Siedlungen, Gebäuden, Grundstücken, Verkehrs- und sonstigen Anlagen vor Erosion sowie anderen Landschaftsschäden,
  3. Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer,
  4. Sicherung der Bodenfruchtbarkeit an erosionsgefährdeten Standorten, insbesondere an rutschgefährdeten, felsigen oder flachgründigen Steil- und Geröllhängen,
  5. Sicherung besonderer Schutzfunktionen gegen Brand, Sturm und Schnee,
  6. Sicherung und Erforschung der ungestörten natürlichen Entwicklung von Wäldern mit ihren Tier- und Pflanzenarten (Naturwaldparzellen),
  7. Erhaltung oder Erneuerung naturnaher oder durch kulturhistorische Nutzungen geprägter Wälder mit ihren Tier- und Pflanzenarten (Naturwaldreservate),
  8. Erhaltung von Wäldern in ausgeräumten, waldarmen Gebieten als wichtige Landschaftsbestandteile oder
  9. Erhaltung von forstlichen Genressourcen, insbesondere zur Sicherung und Gewinnung genetisch wertvollen Saatgutes.

Die Erklärung von Waldflächen zu Naturwaldreservaten oder Naturwaldparzellen kann auch der Unterschutzstellung solcher Gebiete dienen, die nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Pflanzen und Tiere (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen sind. Handlungen, die den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele des Schutzwaldes beeinträchtigen oder gefährden können, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der nach Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten. Im Schutzwald, außer in Naturwaldparzellen, erfolgt eine den Schutzzielen entsprechende forstliche Bewirtschaftung. Dazu können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Pflege- und sonstige Maßnahmen nach Art und Umfang vorgeschrieben werden. In Naturwaldparzellen wird der Wald seiner natürlichen Entwicklung überlassen, forstliche Maßnahmen sind hier grundsätzlich nicht statthaft. Kommt es in Naturwaldparzellen zu einer Übervermehrung von Pflanzen oder Tieren und werden dadurch angrenzende Wälder erheblich gefährdet, können zeitlich und örtlich befristet Waldschutzmaßnahmen durch die oberste Forstbehörde zugelassen werden.

(3) Wälder in der Nähe von Städten oder größeren Gemeinden, Heilbädern, staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie in siedlungsfernen Erholungsräumen können durch Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, die Waldflächen zum Zwecke der Erholung im besonderen Maße zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. In der Rechtsverordnung können insbesondere

  1. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang vorgeschrieben,
  2. die Jagdausübung zum Schutze der Waldbesucher beschränkt,
  3. die Waldbesitzer zur Duldung des Baus, der Errichtung und der Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen sowie zur Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen verpflichtet oder
  4. Vorschriften über das Verhalten der Waldbesucher erlassen werden.

(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 erlässt die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Landesforstausschuss, bei Naturwaldparzellen und Naturwaldreservaten zusätzlich im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. In den Rechtsverordnungen sind der Schutzgegenstand, der Schutzzweck und die zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlichen Ge- und Verbote sowie Bewirtschaftungsgrundsätze anzugeben. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Ausnahmeregelungen zu den erlassenen Ge- und Verboten aufgenommen werden. Die oberste Forstbehörde kann in den Rechtsverordnungen die Zuständigkeit zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, zur Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks sowie für die Entgegennahme von Anzeigen auf die untere Forstbehörde übertragen.

(5) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 oder 3 ist mit einer Karte, aus der sich die Grenze des Schutzgegenstands ergibt, den Trägern öffentlicher Belange und den Gemeinden zur Stellungnahme zuzuleiten. Anschließend ist er mit der Karte für die Dauer eines Monats zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden in den davon betroffenen Gemeinden und den örtlich zuständigen unteren Forstbehörden öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für amtliche Mitteilungen ortsüblichen Form bekannt zu machen. Jeder, dessen Belange durch die Rechtsverordnung berührt werden, kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Forstbehörde oder der Gemeinde Einwendungen gegen die Rechtsverordnung erheben. Fristgemäß vorgebrachte Einwendungen werden geprüft. Können sie nicht berücksichtigt werden, sind die Betroffenen über die Gründe zu unterrichten. In der Bekanntmachung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass etwaige Einwendungen nur innerhalb der Frist nach Satz 4 vorgebracht werden können.

(6) Geschützte Waldgebiete sind erforderlichenfalls durch die untere Forstbehörde zu kennzeichnen. Durch Schrifttafeln sind Verhaltensregeln für die Öffentlichkeit vorzuschreiben.

§ 10 Änderung der Nutzungsart

(1) Wald darf nur nach vorheriger Genehmigung der unteren Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Änderung der Nutzungsart). Die Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und nach Anhörung der Behörde der Regionalplanung. Soll die Fläche nachfolgend landwirtschaftlich genutzt werden, ergeht die Genehmigung darüber hinaus im Einvernehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde.

(1a) Bedarf die Änderung der Nutzungsart nach

  1. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. dem Thüringer UVP-Gesetz einer Umweltverträglichkeitsprüfung, so muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen der genannten Gesetze entsprechen.

(2) Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Änderung der Nutzungsart sind die berechtigten Interessen des Waldbesitzers und die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. 1. die Erhaltung des Waldes im öffentlichen Interesse Vorrang vor den Interessen des Antragstellers
  2. Raumordnung und Landesplanung Wald am jeweiligen Ort zwingend vorsehen,
  3. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes nachhaltig geschädigt wird,
  4. Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Landeskultur, der Luft- und Wasserreinhaltung und der Erholung der Bevölkerung gefährdet werden,
  5. erheblicher Schaden in angrenzendem Wald absehbar ist oder
  6. die Bewertung der zusammenfassenden Darstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge dies gebietet.

(3) Zur Milderung nachteiliger Wirkungen einer genehmigten Änderung der Nutzungsart ist vom Antragsteller auf eigene Kosten eine funktionsgleiche Ausgleichsaufforstung innerhalb von zwei Jahren nach bestandskräftiger Genehmigung durchzuführen. Dazu können Auflagen erteilt werden. Bei auch nachträglich nicht genehmigter Änderung der Nutzungsart wird unter Fristsetzung die Rückwandlung durch Aufforstung angeordnet. Pflegemaßnahmen, die in den Schutzgebietsverordnungen oder in Pflege- und Entwicklungsplänen vorgesehen sind, entfalten keine nachteilige Wirkung, sofern sie nach Art und Umfang zwischen den unteren Forstbehörden und den zuständigen Naturschutzbehörden sowie dem Eigentümer einvernehmlich abgestimmt worden sind. Das Gleiche gilt bei Pflegemaßnahmen für besonders geschützte Biotope nach § 18 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in der jeweils geltenden Fassung, sofern diese nach Art und Umfang zwischen den unteren Forstbehörden und zuständigen Naturschutzbehörden sowie dem Eigentümer einvernehmlich abgestimmt worden sind.

(4) Können nachteilige Wirkungen auf den Naturhaushalt nicht durch funktionsgleiche Ausgleichsaufforstung ausgeglichen werden, ist eine Walderhaltungsabgabe in Abhängigkeit von der Schwere der Beeinträchtigung und vom erzielten Vorteil des Verursachers der Beeinträchtigung zu zahlen. Die Walderhaltungsabgabe darf nur zur Erhaltung des Waldflächenanteils verwendet werden. Bemessungsgrundlagen, Verfahren und Verwendung der Mittel werden im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung geregelt.

(5) Bei befristeter Genehmigung der Änderung der Nutzungsart sind auf der Grundlage eines Planes des Antragstellers Fristen zur Rückführung (Rekultivierung) zu setzen sowie die Leistungen und Kosten für die Rückführung zu sichern. Zu diesem Zwecke können vom Antragsteller Sicherheitsleistungen verlangt werden.

(6) Die Genehmigung erlischt, wenn diese nicht innerhalb von zwei Jahren durchgeführt worden ist.

(7) Die Änderung der Nutzungsart ist im Waldflächenverzeichnis festzuhalten. Sie ist durch die untere Forstbehörde dem zuständigen Katasteramt als untere Kataster- und untere Landesvermessungsbehörde mitzuteilen.

§ 11 Waldschutz

(1) Die Waldbesitzer sind verpflichtet, den Wald gegen Gefahr drohende Übervermehrung von Forstökosysteme schädigende Pflanzen und Tiere, gegen schädigende Naturereignisse, gegen Feuer und Forstfrevel nach besten Kräften zu schützen und vor Schäden zu bewahren. Der Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen und solche der Überwachung. Bei allen Schutzmaßnahmen sind möglichst umweltverträgliche Verfahren anzuwenden.

(2) Die Waldbesitzer haben Gefahr drohende Vermehrung von Forstökosysteme schädigende Pflanzen und Tiere und festgestellte Waldschäden umgehend der unteren Forstbehörde zu melden.

(3) Im Rahmen ihrer Forstaufsichtspflicht haben die unteren Forstbehörden die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren abzuwenden, die dem Wald insbesondere durch Forstökosysteme schädigende Pflanzen und Tiere, durch Naturereignisse oder Feuer drohen.

(4) Einzäunungen von Waldflächen dürfen nur aus Gründen des Waldschutzes und zum Schutz der Waldverjüngung, Pflanzgärten, Saatgutplantagen und forstlichen Sonderkulturen sowie zum Schutz von Leben und Gesundheit der Waldbesucher erfolgen. Funktionslos gewordene Einzäunungen sind zu beseitigen.

(5) Die unteren Forstbehörden können bei waldbedrohenden Forstschutzsituationen Schutzmaßnahmen anordnen und nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer Schutzmaßnahmen, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen werden können, selbst durchführen. Ist die Schutzmaßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich, so kann die Anhörung unterbleiben, sofern der Waldbesitzer nicht rechtzeitig erreichbar ist. Die Kosten für die Schutzmaßnahmen sind von den betroffenen Waldbesitzern nach dem Umfang ihrer beteiligten Flächen gemeinsam zu tragen. Das Land kann einen Teil der Kosten übernehmen, wenn die Schutzmaßnahmen überwiegend wegen des Wohls der Allgemeinheit angeordnet oder durchgeführt werden. Das Nähere regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

(6) Die Verwendung von Komposten im Wald ist verboten.

(7) Ausnahmen von Absatz 6 genehmigt die untere Forstbehörde. Genehmigungen können insbesondere erteilt werden für:

  1. die Substratverwendung zur Pflanzenanzucht,
  2. Rekultivierungsmaßnahmen in Bergbaufolgelandschaften oder
  3. die Anlage von Wildäckern.


§ 12 Waldbrandschutz

(1) Alle Behörden des Landes, die Landkreise, die Gemeinden, die Zweckverbände, sonstige Planungsträger sowie alle Bürger und Bürgervereinigungen sind verpflichtet, bei der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden mitzuwirken und dabei die Anordnungen der Forstbehörden zu befolgen. Das Nähere regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung.

(2) Es ist verboten, im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 Metern zum Wald

  1. offenes Feuer oder offenes Licht anzuzünden oder zu unterhalten, es sei denn, es handelt sich um von den Forstbehörden errichtete oder genehmigte Feuerstellen,
  2. Bodendecken oder Pflanzenreste abzubrennen oder
  3. brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen.

(3) Rauchen im Wald (auch auf Waldwegen) ist verboten.

(4) Ausnahmen zu Absatz 2 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 3 genehmigt die untere Forstbehörde, zu Absatz 2 Nr. 2 im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Genehmigungen können nur erteilt werden, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes oder der Erholung nicht beeinträchtigt werden und Belästigungen nicht auftreten.

(5) Einer Genehmigung nach Absatz 4 hinsichtlich Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 bedürfen nicht

  1. Waldbesitzer oder Personen, die diese in ihrem Wald beschäftigen,
  2. Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten und
  3. Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt.

Die unter den Nummern 1 bis 3 Aufgeführten haben ausreichende vorbeugende Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen.

(6) Bei hoher Brandgefahr kann der Wald nach § 6 Abs. 8 gesperrt werden. In diesem Fall gilt das Verbot für den Umgang mit Feuer auch für den in Absatz 5 genannten Personenkreis.

(7) Bei besonderen Gefahrenquellen, insbesondere Eisenbahnlinien, sind vorbeugende Maßnahmen zum Waldbrandschutz, wie Anlage und Unterhaltung von Schutzstreifen entlang von Eisenbahnlinien und Verkehrswegen, Parkplätzen und Naherholungsgebieten vom Eigentümer oder Betreiber dieser Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Forstbehörden entscheiden, welche vorbeugenden Maßnahmen zur Waldbrandverhütung getroffen werden müssen.

§ 13 Waldverunreinigung

(1) Eine Waldverunreinigung liegt vor, wenn nicht der Waldbewirtschaftung dienende Gegenstände oder Stoffe im Wald gelagert, zurückgelassen oder eingeleitet werden.

(2) Wird durch die untere Forstbehörde eine Abfallablagerung festgestellt, die gleichzeitig ein Verstoß gegen geltendes Abfallrecht ist, ist diese zu erfassen und die zuständige Abfallbehörde über den Sachverhalt zu informieren.

(3) Die Regelungen des Abfallgesetzes bleiben unberührt.

§ 14 Forstnutzungsrechte

(1) Forstnutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die aufgrund privater Rechte zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstückes oder einer bestimmten Rechtspersönlichkeit an einem Grundstück bestehen. Nutzungsrechte der Gemeinschaftswaldungen/Gemeinschaftsforsten sind keine Forstnutzungsrechte im Sinne dieser Bestimmung.

(2) Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden und können auf Antrag des Verpflichteten gegen eine angemessene Entschädigung in Geld abgelöst werden.

§ 15 Forstliche Nebennutzungen und Aneignung von Walderzeugnissen

(1) Forstliche Nebennutzungen, dazu gehören insbesondere die Entnahme von Weihnachtsbäumen, Schmuck- und Deckreisig, Leseholz sowie Schlagabraum für Kleinabnehmer, dürfen nur nach Erlaubnis durch den Waldbesitzer erfolgen. Die Waldfunktionen nach den §§ 1 und 2 dürfen nicht gefährdet werden. Die untere Forstbehörde kann forstliche Nebennutzungen, sofern eine oder mehrere Waldfunktionen gefährdet sind, untersagen.

(2) Die Entnahme von Zweigen und Wipfeltrieben aus Kulturen und Verjüngungen sowie von herabhängenden Ästen von Randbäumen und das Ausgraben von Waldbäumen und Sträuchern ist nicht zulässig.

(3) Jedermann ist berechtigt, sich Früchte wie Pilze, Beeren, Zapfen oder Nüsse oder oberirdische Teile von Pflanzen wie Kräuter und Gräser in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch, Pflanzen in der Menge eines Handstraußes, anzueignen. Darüber hinausgehende Aneignungen bedürfen der Genehmigung durch den Waldbesitzer. Die Aneignung und Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die naturschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(4) Im Staatswald ist das Sammeln von

  1. dürrem oder abgefaultem Leseholz,
  2. nach Aufarbeitung zurückgelassenem Holz unter 10 Zentimeter Durchmesser und
  3. am Boden liegenden Rindenteilen und Zapfen zulässig.

(5) Streunutzung oder Waldweide sind verboten. Ausnahmen genehmigt die untere Forstbehörde. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 16 (aufgehoben)

§ 17 Vorkaufsrecht

(1) Den Gemeinden und dem Land steht das Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken in dieser Reihenfolge zu. Naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die untere Forstbehörde wirkt bei der Mitteilung des Kaufvertrages an die Gemeinde unterstützend mit.

(2) Das Vorkaufsrecht darf durch die öffentliche Hand nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Walderhaltung oder einer Verbesserung der Leistungen des Waldes für die Allgemeinheit dient. Zuständige Behörde für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Land ist die untere Forstbehörde.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn das Waldgrundstück an Familienangehörige bis zur Verwandtschaft dritten Grades oder zusammen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine wirtschaftliche Einheit bildet, verkauft wird.

(4) Gleiches gilt für Anteile an Gemeinschaftswald, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(5) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch, es geht rechtsgeschäftlich bestellten Vorkaufsrechten vor. Im Übrigen finden § 464 Abs. 2, §§ 465 bis 469 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Dritter Teil: Bewirtschaftung des Waldes

§ 18 Grundpflichten

(1) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, seinen Wald nach den Zielen dieses Gesetzes und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft (§ 19) zugleich zum Wohle der Allgemeinheit nach forstlichen und landeskulturellen Grundsätzen fachkundig zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren.

(2) Soweit diese Verpflichtung Maßnahmen beinhaltet, welche über die Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgehen und dabei die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchzuführende, ordnungsgemäße Bewirtschaftung überschreiten oder in besonderem Maße ökologischen Zielen entsprechen, ist dem Waldbesitzer ein den zusätzlichen Leistungen entsprechendes Entgelt zu zahlen. Näheres regelt die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium.

§ 19 Grundsätze ordnungsgemäßer Forstwirtschaft

(1) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist eine Wirtschaftsweise, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt. Sie sichert zugleich die ökonomische und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner materiellen und immateriellen Funktionen.

(2) Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind unter anderem:

  1. Langfristigkeit der forstlichen Produktion,
  2. Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch Hinwirken auf gesunde, stabile, vielfältige und naturnahe Wälder,
  3. die Vermeidung von Kahlschlägen im Sinne des § 24 Abs. 3,
  4. Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung herkunftsgerechten Saat- und Pflanzgutes bei Erhaltung der genetischen Vielfalt,
  5. bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Boden und Bestand,
  6. pflegliches Vorgehen, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und Transport,
  7. Anwendung bestands- und bodenschonender Verfahren,
  8. standortangepasster Einsatz von Pflanzennährstoffen zur Erhaltung und Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
  9. weitgehender Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, Nutzung der Möglichkeiten des integrierten Forstschutzes,
  10. Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind,
  11. grundsätzlicher Verzicht auf den Einsatz von Pflanzennährstoffen auf nach Bundes- und Landesgesetz besonders geschützten Standorten,
  12. Erhaltung und Entwicklung reich strukturierter Waldränder, soweit dies betriebswirtschaftlich zumutbar und nach den Erkenntnissen der Forstwissenschaft zweckmäßig ist und
  13. Schutz der Gewässer im Wald sowie des Grundwassers.


§ 20 Periodische Planung

(1) Staats- und Körperschaftswaldungen sind nach Betriebsplänen für einen zehnjährigen Zeitraum zu bewirtschaften. Bei Körperschaftswaldungen bis 50 Hektar Größe genügt die Aufstellung vereinfachter Betriebspläne.

(2) Für Privatwaldungen von über 50 Hektar Größe sind vereinfachte Betriebspläne für einen Zeitraum von zehn Jahren zu erstellen. Für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, auch mit Einzelflächen unter 50 Hektar Größe, kann ein Betriebsplan erstellt werden.

(3) Besteht für den Waldbesitzer keine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung eines Betriebsplans oder hat dieser noch keinen Betriebsplan vorgelegt oder ist der angezeigte Betriebsplan beanstandet worden, kann der Waldbesitzer durch die untere Forstbehörde befristet zur Einhaltung eines höchstzulässigen Hiebsatzes verpflichtet werden.

(4) Die Betriebspläne sind von Forstsachverständigen nach § 33 Abs. 8 Satz 3 oder staatlich anerkannten Forstsachverständigen aufzustellen und der Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei anzuzeigen. Ein Betriebsplan ist innerhalb von drei Monaten nach Anzeige bei der Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei von der obersten Forstbehörde zu beanstanden, wenn er gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt. Die Durchführung der Betriebspläne ist von den Forstbehörden zu überwachen.

(5) Die oberste Forstbehörde regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Aufstellung, die Mindestanforderungen für den Inhalt und die Prüfung sowie die Beanstandung der Betriebspläne. Sie sollen die Erfüllung der Grundpflichten der Waldbesitzer nach § 18 sichern. Auf die besonderen Bedürfnisse der einzelnen Waldeigentumsarten ist Rücksicht zu nehmen. Die Bestimmung der Umtriebszeit, die Wahl der Baumarten und der Betriebsform ist dem Waldbesitzer zu überlassen, soweit hierdurch die Erfüllung der Grundpflichten nicht gefährdet wird (§ 18).

§ 21 Erstaufforstung und Sukzession

(1) Die Erstaufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Diese entscheidet im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, der unteren Landwirtschaftsbehörde, der unteren Flurbereinigungsbehörde und bei Flächen ab fünf Hektar Größe der zuständigen Behörde der Regionalplanung. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Bedarf die Erstaufforstung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Thüringer UVP-Gesetz einer Umweltverträglichkeitsprüfung, so muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen dieser Vorschriften entsprechen. Erstaufforstungsgenehmigungen sind gebührenfrei.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Landschaftsplanung, oder die Bewertung der zusammenfassenden Darstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge der Erstaufforstung entgegenstehen oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind. Hierbei sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Grundstückseigentümer sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Wurde eine Erstaufforstung ungenehmigt bereits durchgeführt, deren Genehmigung hätte versagt werden müssen, soll sie mit Fristsetzung durch den Verursacher beseitigt werden. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, ist die Erstaufforstung auf Kosten des Verursachers zu beseitigen.

(3) Eine Erstaufforstung bedarf keiner Genehmigung, wenn für die Fläche aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgelegt ist und eine örtlich zuständige Forstbehörde am Verfahren beteiligt war.

(4) Bei Erstaufforstungen nach Absatz 1 gilt § 10 Abs. 7 entsprechend.

(5) Von Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 ist in der Regel dann auszugehen, wenn spätestens fünf Jahre nach Aufgabe anderweitiger Nutzungsart Wald auf natürliche Weise (Sukzession) entstanden ist. Bei Bedarf erfolgt die Festlegung der Wald-Feld-Grenze einvernehmlich zwischen dem Eigentümer und dem Pächter der landwirtschaftlichen Fläche unter Beteiligung der unteren Forstbehörde. § 10 bleibt davon unberührt.

§ 22 Aufforstung bisher nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen

(1) Die Forstbehörden sollen auf die Aufforstung von Grenzertrags- oder sonstigen Flächen hinwirken, soweit Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Regionalplanung nicht entgegenstehen. In waldarmen Gebieten sollen auch bessere Böden aufgeforstet werden, um besondere Umweltwirkungen zu erreichen.

(2) Für die Aufforstung von Grenzertrags- oder sonstigen Flächen, die aus Gründen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit Wald bestockt sein sollten, kann die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Landwirtschaftsbehörde nach Anhörung der Eigentümer Aufforstungsgewanne festlegen. Für diese Flächen bedarf es keiner Aufforstungsgenehmigung nach § 21, es sei denn, die Erstaufforstung bedarf nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Thüringer UVP-Gesetz einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Es genügt ein Antrag mit Angabe der anzupflanzenden Baumarten. Die untere Forstbehörde kann die Art der Aufforstung und die Frist für die Durchführung vorschreiben. Bei Flächen über fünf Hektar Größe ist auch der Träger der Regionalplanung zu hören.

(3) Bei Bedarf kann der Grundstückseigentümer bei der Planung und Durchführung auf die kostenfreie Anleitung durch die untere Forstbehörde zurückgreifen. Das Land gewährt Zuschüsse im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel.

(4) § 10 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 23 Wiederaufforstung

(1) Kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritt unbestockte Waldflächen oder stark verlichtete Waldbestände (mit weniger als 40 vom Hundert des standörtlich möglichen Holzvorrats bestockte Waldflächen) sind innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten. Die Wiederaufforstung ist mit standortgerechten Baumarten, die die Erreichung der für die betreffende Fläche vorgeschriebenen Bestandeszieltypen gewährleisten, vorzunehmen.

(2) Die Pflicht zur Wiederaufforstung beinhaltet auch, Verjüngungen innerhalb von zwei Jahren flächendeckend mit der für eine künstlich angelegte Kultur geforderten baumartenbezogenen Pflanzenzahl zu ergänzen.

(3) Die Kulturen und Verjüngungen sind rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern oder zu ergänzen, zu schützen und zu pflegen.

(4) In besonderen Fällen ist auf Antrag des Waldbesitzers eine Verlängerung der in Absatz 1 genannten Frist durch die untere Forstbehörde möglich, soweit waldbauliche Erwägungen dies rechtfertigen.

§ 24 Erhaltung der Waldbestände; Kahlschläge

(1) Es ist verboten, Nadelholzbestände unter 50 Jahren und Laubholzbestände unter 80 Jahren abzuholzen oder deren Vorrat auf weniger als 40 vom Hundert des Vorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafel herabzusetzen. Ausgenommen sind Niederwald-, Stockausschlag- und Weichlaubholzbestände, erheblich geschädigte Bestände sowie Bestände, die in einem Betriebsplan (§ 20) zur Endnutzung vorgesehen sind.

(2) Die untere Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn betriebliche Gründe oder die wirtschaftliche Lage des Waldbesitzers dies gebieten und Interessen von Naturschutz, Landschaftspflege und Landeskultur nicht entgegenstehen. Werden solche Interessen berührt, ist die zuständige Behörde zu beteiligen. Ausnahmen können insbesondere dann erteilt werden, wenn Bestände mit nicht standortgerechten Baumarten in Bestände mit standortgerechten Baumarten umgewandelt werden. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden; sie erfolgt im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(3) Als Kahlschläge gelten flächenhafte Nutzungen. Einzelstammentnahmen mit einer Vorratsabsenkung eines Bestandes auf weniger als 40 vom Hundert des Vorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafel sind Kahlschlägen gleichzustellen.

(4) Ein Kahlschlag bedarf der vorherigen Genehmigung der unteren Forstbehörde. Diese entscheidet innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags. Die Genehmigung erlischt nach zwei Jahren. Angrenzende Kahlschlagsflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen von Flächen desselben Eigentümers, oder nach Eigentumswechsel dieser Flächen des neuen Eigentümers, sind bei der Berechnung der Fläche anzurechnen. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden.

(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. Beeinträchtigungen oder erhebliche Schäden des Bodens und der Bodenfruchtbarkeit vorhersehbar sind,
  2. eine erhebliche oder dauerhafte Gefährdung des Wasserhaushalts zu erwarten ist,
  3. eine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen Schutzund Erholungsfunktionen des Waldes absehbar ist oder
  4. unverhältnismäßige Nachteile für benachbarte Waldbestände zu befürchten sind.

(6) Ein Kahlschlag nach Absatz 4 bedarf keiner Genehmigung, wenn er

1. in einem von der Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei nicht beanstandeten Betriebsplan vorgesehen ist oder
2. auf Flächen stattfindet, deren Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt ist.

(7) Nicht als Kahlschläge gelten Hiebsmaßnahmen in Weihnachtsbaumkulturen innerhalb des Waldes.

(8) Andere Bestimmungen über die Beschränkung von Nutzungen bleiben unberührt.

§ 25 Bau und Unterhaltung von Waldwegen; sonstige bauliche Anlagen

(1) Waldwege sind unter Beachtung der Belange des Naturschutzes so zu planen, zu bauen und zu unterhalten, dass bei Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gegebenheiten das Landschaftsbild, der Waldboden und angrenzende Bestände nur soweit beeinträchtigt werden, wie dies zur Erschließung unbedingt erforderlich ist.

(2) Die forstwirtschaftlichen Wegebaumaßnahmen als Neubau, grundhafter Ausbau und Instandsetzung mit Fremdmaterial sind der unteren Forstbehörde vor Maßnahmebeginn anzuzeigen.

(3) Liegt die Erschließung des Waldes im öffentlichen Interesse oder dient sie im besonderen Maße dem Zwecke dieses Gesetzes, so kann die untere Forstbehörde die Unterhaltung und den Neubau von Waldwegen anordnen. Dabei entstehende Nachteile für den Waldbesitzer begründen eine Entschädigung nach § 30 dieses Gesetzes. Waldbesitzer und Dritte, die durch den Weg land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Vorteile haben, können in angemessenem Umfang im Zuge privatrechtlicher Regelungen an Unterhaltungskosten beteiligt werden.

(4) Die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen, insbesondere Schutzhütten, Freizeit- und Sportanlagen, Parkplätze oder größere Materialentnahmestellen bedürfen der Genehmigung durch die untere Forstbehörde; diese entscheidet im Einvernehmen mit der unteren Baubehörde und der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Funktionen des Waldes durch die Anlagen erheblich eingeschränkt werden und dem durch Auflagen nicht begegnet werden kann. Bauliche Maßnahmen, die ausschließlich Zwecken ordnungsgemäßer Forstwirtschaft einschließlich der Jagdnutzung dienen, bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Gesetz.

§ 26 Nacbarschutz, Nachbarpflichten, Grenzfragen

(1) Bei der Bewirtschaftung des Waldes hat der Waldbesitzer auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft ohne unbillige Härten möglich ist.

(2) Ist die forstliche Bewirtschaftung einer Waldfläche, insbesondere die Holzfällung und die Abfuhr der Holzerzeugnisse ohne Benutzung eines fremden Grundstückes nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Nachteil möglich, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des fremden Grundstückes verpflichtet, auf Verlangen des Waldbesitzers die notwendige Benutzung zu gestatten. Die Verpflichtung zur Gewährung der Benutzung bezieht sich auch auf vorhandene befestigte Wege und Straßen sowie unbefestigte Wege. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des fremden Grundstückes hat Anspruch auf den Ersatz des dabei entstandenen Schadens und kann vor Beginn der Arbeiten vom Verursacher eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen Schadens verlangen. Kommt eine Einigung über Art und Umfang der Duldung oder über die Höhe des Schadenersatzes nicht zustande, so entscheidet auf Antrag die untere Forstbehörde. Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Waldränder sind so zu gestalten, dass sie dem Bestandsschutz sowie den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege dienen.

(4) Bei Gemengelage von Waldbesitz, dessen ordnungsgemäße Bewirtschaftung nur bei weitgehender Rücksichtnahme auf die Nachbargrundstücke möglich ist, müssen die Waldbesitzer ihre jährlichen Wirtschaftsmaßnahmen auf der Grundlage der mittelfristigen Planung der Forstbehörde aufeinander abstimmen. Kommt keine Einigung unter forstfachlicher Beratung zustande, entscheidet die untere Forstbehörde im Benehmen mit dem Forstamtsausschuss (§ 61).

(5) Aus Gründen der Gefahrenvermeidung ist bei der Errichtung von Gebäuden ein Abstand von 30 Metern zum Wald einzuhalten. Über Ausnahmen hiervon entscheidet die untere Baubehörde im Benehmen mit der unteren Forstbehörde.

(6) Pflanzenschutzmittel dürfen auf an Wald angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen nur so ausgebracht werden, dass eine Abdrift in Richtung Wald ausgeschlossen ist.

Vierter Teil: Förderung der Forstwirtschaft und Entschädigung

§ 27 Förderung der Forstwirtschaft durch das Land

(1) Die Forstwirtschaft ist zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele fachlich und finanziell zu fördern.

(2) Das Land gewährt zur Förderung der Leistungsfähigkeit privater und kommunaler Waldflächen als Hilfe zur Selbsthilfe Zuschüsse.

(3) Die förderungswürdigen Maßnahmen werden in einem Landesförderungsprogramm festgelegt und durch die oberste Forstbehörde nach Anhörung des Landesforstausschusses und durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium geregelt (Förderungsverordnung). Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  1. Sicherung der Schutzfunktion der Wälder,
  2. Waldverjüngung und Waldpflege im Hinblick auf die Umwandlung von nicht standortgerechten Reinbeständen,
  3. Erstaufforstungen,
  4. Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur durch Bildung forstlicher Zusammenschlüsse,
  5. Vorbeugung und Abwehr von Schäden durch Naturereignisse, Forstökosysteme schädigende Pflanzen und Tiere und Baumkrankheiten einschließlich der
  6. Maßnahmen nach Großkalamitäten zur Wiederherstellung des Waldgefüges,
  7. Maßnahmen zum frühzeitigen Erkennen von Schadensursachen und -verursachern,
  8. Maßnahmen und Einrichtungen, die der naturverträglichen Erholung in Waldgebieten dienen,
  9. Erhaltung und Funktionssicherung von geschützten Waldgebieten nach § 9,
  10. Ausbildung forstlicher Fachkräfte und Waldbesitzer und
  11. Waldwegebau.

(4) Die nach vorstehenden Bedingungen gezahlten Zuschüsse sind bei der Festsetzung der Entgelte nach § 18 Abs. 2 anzurechnen.

§ 28 Beratung, forsttechnische Leitung und forsttechnischer Betrieb

(1) Das Land unterstützt den Privat- und Körperschaftswald durch kostenfreie Betreuung, Beratung und Anleitung bei der Bewirtschaftung des Waldes. Im Privatwald sind die Belange des bäuerlichen Waldeigentums besonders zu berücksichtigen. Aus Gründen der Verpflichtung für das Gemeinwohl wie auch zur fachlichen und finanziellen Förderung der Forstwirtschaft (§ 27 Abs. 1) gewährleistet das Land die staatliche Beförsterung privater und körperschaftlicher Waldbesitzer nach Absatz 4.

(2) Die Staatsforstverwaltung führt auf Antrag des Privatwaldeigentümers gegen einen Kostenbeitrag den forsttechnischen Betrieb durch. Soweit er kein eigenes forstliches Leitungspersonal (Privatforstamt) vorhält, soll die örtlich zuständige untere Forstbehörde die forsttechnische Leitung auf Antrag des Privatwaldeigentümers gegen einen Kostenbeitrag übernehmen.

(3) Die Übernahme der forsttechnischen Leitung für den Körperschaftswald ist kostenfrei. Die Durchführung des forsttechnischen Betriebs wird auf Antrag gegen Kostenbeitrag von den unteren Forstbehörden übernommen. Im Fall der Übernahme haftet das Land nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4) Die Kostenbeiträge für den Privat- und Körperschaftswald werden aus den auf Landesebene tatsächlich entstandenen persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben mit Ausnahme der Versorgungsanteile ermittelt. Die Kostenbeiträge der Waldeigentümer sind für Privatwaldeigentümer mit einer Waldgröße bis 1 000 Hektar und für Körperschaftswaldeigentümer mit einer Waldgröße bis 100 Hektar zu staffeln. Für Privatwaldeigentümer mit einer Waldgröße von mehr als 1 000 Hektar und für Körperschaftswaldeigentümer mit einer Waldgröße von mehr als 100 Hektar wird ein einheitlicher Kostenbetrag festgelegt. Die Kostenbeiträge werden durch die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmt.

(5) Für Körperschaftswaldeigentümer mit einer Waldgröße von mehr als 100 Hektar kann bei der Festsetzung des Kostenbeitrags für die Durchführung des forsttechnischen Betriebs besondere Ertragsschwäche berücksichtigt werden. Für Körperschaftswaldeigentümer mit einer Waldgröße bis zu 100 Hektar erfolgt die Festsetzung des Kostenbeitrags für die Durchführung des forsttechnischen Betriebs ohne Berücksichtigung besonderer Ertragsschwäche.

(6) Für Erstaufforstungs- und Ausgleichsaufforstungsflächen bis zu einem Bestandsalter von höchstens 20 Jahren, Niederwald, Naturwaldparzellen, Totalreservate, Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten, Nichtholzboden oder für nicht forstliche Betriebsflächen ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf ein Drittel des auf die Forstbetriebsfläche bezogenen Beitragssatzes.

(7) Die mit Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 beauftragten Bediensteten der Staatsforstverwaltung dürfen ohne Genehmigung der Waldeigentümer keine Auskünfte über Kenntnisse geben, die sie aufgrund dieser Tätigkeit erlangt haben.

§ 29 Beihilfen bei Waldbrandschäden

(1) Bei Waldbrandschäden im Körperschafts- und Privatwald erhält der Geschädigte 75 vom Hundert des entstandenen Schadens als Beihilfe durch das Land, soweit vom Schädiger kein Ersatz zu erlangen ist oder der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf höherer Gewalt beruht.

(2) Der Schaden bemisst sich nach den Kosten für Löscharbeiten, Aufräumung, Erschwernis der Holzernte, Hiebsunreifeverluste, Wertminderung von Nutzholz und Wiederaufforstung bis zur Sicherung der Neuanpflanzung.

(3) Die Beihilfe wird versagt oder gekürzt, wenn der Geschädigte gleichzeitig Schädiger war oder es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu verringern.

(4) Die Zahlung der Beihilfe ist von der Auflage zur Wiederaufforstung abhängig zu machen. Zahlt der Schädiger Schadenersatz, so ist die bereits gezahlte Beihilfe in entsprechender Höhe zurückzuzahlen.

(5) Über die Beihilfe entscheidet die untere Forstbehörde.

§ 30 Entschädigung und Ausgleichszahlung

(1) Der Waldbesitzer hat Anspruch auf Entschädigung und Ausgleichszahlung für Nachteile, die ihm durch dieses Gesetz oder durch in anderen Auflagen festgelegten Bewirtschaftungsvorschriften gegenüber uneingeschränkt ordnungsgemäßer Waldbewirtschaftung entstehen.

(2) Entschädigungspflichtig ist der Begünstigte, bei Erklärung zum Schutz- oder Erholungswald nach § 9 mit überwiegend örtlicher Bedeutung die betreffende Gemeinde, von überwiegend überörtlicher Bedeutung das Land. Im Falle des § 11 ist derjenige entschädigungspflichtig, der den Waldschaden verursacht hat.

(3) Soweit über die Entschädigung oder Ausgleichszahlung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und der unteren Forstbehörde zustande kommt, entscheidet die oberste Forstbehörde. Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von drei Monaten nach Zustellung Klage vor dem ordentlichen Gericht erhoben werden.

(4) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der Auflagen wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme des Grundstückes nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen.

(5) Im Übrigen gelten für das Enteignungsverfahren nach Absatz 4 Satz 2 und die Entscheidung über die Entschädigung nach Absatz 3 Satz 1 sinngemäß die allgemeinen enteignungsrechtlichen Regelungen.

(6) Für alle bis zum Inkrafttreten des Thüringer Enteignungsgesetzes eingeleiteten Enteignungsverfahren gelten die Enteignungsvorschriften des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141; 1998 I S. 137), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), entsprechend.

Fünfter Teil: Besondere Vorschriften für den Staatswald

§ 31 Bewirtschaftung des Staatswaldes

(1) Der Staatswald dient dem Allgemeinwohl in besonderem Maße. In ihm sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Forstwirtschaft (§ 19) und deren Rahmenbedingungen vorbildlich zu erfüllen und die Funktionen des Waldes nach § 2 sowie die Funktionen geschützter Waldgebiete nach § 9 bestmöglich zur Wirkung zu bringen. Die forstfiskalischen Waldflächen werden durch die staatlichen Forstämter bewirtschaftet.

(2) Bei allen Betriebsmaßnahmen sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

(3) Forstliche Aufgaben, welche die Leistungsfähigkeit anderer Waldbesitzer übersteigen, insbesondere solche von langer Zeitdauer, sind im Staatswald durchzuführen.

(4) Der Staatswald soll in seinem Bestand und seiner Flächenausdehnung erhalten bleiben und darf nur veräußert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Durch Flächenkauf und Erstaufforstung ist einer Verringerung der Staatswaldfläche entgegenzuwirken. Ein Tausch von Staatswaldflächen ist anzustreben, wenn dadurch Vorteile im Sinne der planmäßigen, großräumigen Bewirtschaftung erzielbar sind. Ein Flächentausch darf nicht erfolgen, wenn die Erfüllung der Waldfunktionen nach den §§ 1 und 2 gemindert oder Belange des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigt werden.

(5) Der Staatswald soll in besonderem Maße den Aufgaben der forstlichen Forschung und der forstlichen Ausbildung dienen.

(6) Soweit für Maßnahmen im Zweiten und Dritten Teil eine Genehmigung der Forstbehörde erforderlich ist, gilt diese für den Staatswald als erteilt, sobald die notwendige Zustimmung anderer zu beteiligender Behörden vorliegt.

§ 32 Haushalt

(1) Im Rahmen des Landeshaushaltes ist der Haushalt der Forstverwaltung getrennt auszuweisen und so zu gestalten, dass eine betriebswirtschaftlich ausgerichtete Haushaltsführung möglich ist. Der Haushaltsplan ist so zu gestalten, dass er für die Gesamtheit aller Forstbehörden eine gesonderte zusammenfassende Betrachtung ermöglicht.

(2) Einnahmen aus Holznutzungen, die das Haushaltssoll überschreiten, sollen nach Maßgabe des Haushaltsplans – insbesondere zur Verbesserung der Ertragsfähigkeit und der infrastrukturellen Leistungen des Staatswaldes – verwendet werden.

(3) Das forstfiskalische Vermögen ist in einem Forstgrundstock von der Forstverwaltung zu bewirtschaften, die im Grundbuch zu bezeichnen ist. Einnahmen aus Veräußerungen von Forstbetriebsvermögen sollen grundsätzlich zur Verbesserung und Erhaltung des Forstbetriebes verwendet werden.

Sechster Teil: Besondere Vorschriften für den Körperschaftswald

§ 33 Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes

(1) Die Entscheidung über die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes liegt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes als Selbstverwaltungsaufgabe bei den Körperschaften.

(2) Die Veräußerung von Körperschaftswald bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde entscheidet. Die Veräußerung soll nur genehmigt werden, wenn bei gegenseitiger Interessenabwägung die Belange, Rechte und Pflichten der Eigentümer die Belange des Allgemeinwohls überwiegen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, inwieweit durch die Veräußerung des Waldes die Erfüllung seiner allgemeinen Waldfunktionen beeinträchtigt wird.

(3) Die Verwaltung des Körperschaftswaldes obliegt dem gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter der Körperschaft. Für die forsttechnische Leitung können die Körperschaften einen fachkundigen Leiter anstellen, wenn der Körperschaftswald nach Größe, Lage und Zusammenhang die Bildung eines Forstamtes (Körperschaftsforstamt) rechtfertigt. Mehrere Körperschaften können gemeinsam einen forsttechnischen Leiter anstellen. Dabei darf die zu betreuende Waldfläche nur so groß sein, dass eine sachgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist. Ist die Anstellung eines forsttechnischen Leiters gerechtfertigt, kann der Körperschaft ein Zuschuss von bis zu 50 vom Hundert des Aufwandes für den Betriebsleiter gewährt werden. Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die oberste Forstbehörde im Benehmen mit dem Landesforstausschuss. Die oberste Forstbehörde trifft im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium die Zuschussregelung durch Rechtsverordnung.

(4) Wird kein Körperschaftsforstamt gebildet (Regelfall), übt das Land die forsttechnische Leitung im Körperschaftswald grundsätzlich kostenfrei aus. Sie obliegt dem Gemeinschaftsforstamt (staatliches Forstamt) und umfasst die Planung, Vorbereitung und Überwachung sämtlicher Forstbetriebsarbeiten. Unberührt bleibt das Recht der Eigentümer, über die in ihrem Wald zu treffenden Maßnahmen nach Maßgabe des Gesetzes selbst zu entscheiden. Den Eigentümern obliegen insbesondere die Verwertung und der Absatz der Walderzeugnisse, die Begründung von Arbeitsrechtsverhältnissen, die Vergabe der Forstbetriebsarbeiten und die Beschaffung von Geräten und Materialien. Die Körperschaft kann dem örtlich zuständigen Gemeinschaftsforstamt die Wahrnehmung dieser Aufgaben übertragen. Bei der Verwertung des Holzes ist eine großräumige Vermarktung anzustreben.

(5) Die Eigentümer von Körperschaftswald können den Revierdienst (forsttechnischer Betrieb) durch kommunale oder durch staatliche Bedienstete durchführen lassen. Die Körperschaften können sich zur Durchführung des forsttechnischen Betriebes, zur Einstellung von Waldarbeitern und zum Maschineneinsatz

  1. zu Forstverbänden zusammenschließen, die für jedes abgegrenzte Revier eigenes Forstpersonal anstellen, oder
  2. einem benachbarten staatlichen oder kommunalen Forstrevier anschließen.

Die Wahl des staatlichen Revierdienstes ist nur bei Bildung eines Gemeinschaftsforstamtes möglich. Bei kommunalem Revierdienst kann der Körperschaft ein Zuschuss bis zu 50 vom Hundert des Aufwandes für den Bediensteten gewährt werden. Die oberste Forstbehörde trifft im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium die Zuschussregelung durch Rechtsverordnung.

(6) Entscheiden sich Körperschaften für den staatlichen Revierdienst, so haben sie bei der Besetzung von Planstellen staatlicher Forstbetriebsbezirke (Forstreviere), denen ihre Waldflächen angehören und deren Fläche sich zu mehr als der Hälfte aus Körperschaftswald zusammensetzt, das Recht der Auswahl unter drei Bewerbern, die ihnen von der obersten Forstbehörde vorgeschlagen werden. Sind mehrere Körperschaften flächenmäßig in einer Revierförsterei erfasst und kommt eine Einigung zwischen den beteiligten Körperschaften nicht zustande, entscheidet die oberste Forstbehörde.

(7) Der Bewirtschaftung von Körperschaftswald sind periodische Betriebspläne nach § 20 Abs. 1 und Wirtschaftspläne zugrunde zu legen. Die Wirtschaftspläne sind vom örtlich zuständigen Forstamt aufzustellen und mit einem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Körperschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. Bei Aufstellung der Pläne ist auf die Leistungsfähigkeit, Bedürfnisse und Wünsche der Eigentümer Rücksicht zu nehmen, soweit es mit den Zielen dieses Gesetzes und einer pfleglichen sowie wirtschaftlichen Vermögensverwaltung vereinbar ist. Auf Antrag der Körperschaft sind im Gemeinschaftsforstamt Wirtschaftspläne in einer zu diesem Zweck einzuberufenden Sitzung zu erläutern. Über den Vollzug der Wirtschaftsmaßnahmen und die Ausführung der Wirtschaftspläne ist von den Forstämtern ein Nachweis zu führen.

(8) Die periodischen Betriebspläne werden kostenfrei von der Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde aufgestellt und sind der Körperschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Betriebsplan bedarf der Genehmigung durch die oberste Forstbehörde. Die Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei kann diese Aufgaben freiberuflich tätigen Forstsachverständigen, die die Qualifikation für den höheren Forstdienst haben, übertragen. Die Körperschaften stellen das erforderliche Hilfspersonal für die Waldaufnahme.

(9) Abweichungen vom jährlichen Anteil des abgeglichenen Hiebsatzes von 20 vom Hundert bedürfen der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Diese Abweichungen sind langfristig auszugleichen.

§ 34 Erhaltung des Waldvermögens

(1) Erlöse aus Waldveräußerungen und überplanmäßiger Nutzung sollen mit Ausnahme zweckgebundener Sonderfällungen grundsätzlich zur Erhaltung und Verbesserung des Waldes verwendet werden.

(2) Vorgriffe auf den Ertrag künftiger Jahre (Sonderfällungen) dürfen nur zur Deckung vermögenswirksamer Ausgaben in Notfällen für bestimmte Zwecke mit Genehmigung der unteren Forstbehörde vorgenommen werden. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann die Einsparung von Sonderfällungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verlangt werden.

Siebenter Teil: Besondere Vorschriften für den Privatwald und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

§ 35 Bewirtschaftung des Privatwaldes

(1) Die Entscheidung über die Bewirtschaftung seines Privatwaldes liegt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes beim Privatwaldbesitzer.

(2) Der Waldbesitzer kann dem örtlich zuständigen Forstamt die Veräußerung der Waldprodukte schriftlich übertragen. Die großräumige Vermarktung ist anzustreben.

(3) In Forstrevieren mit einer Fläche von mehr als einem Drittel Privatwald erfolgt die Besetzung der Revierleiterstelle im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Forstamtsausschuss sowie den flächenanteilmäßig maßgeblich betroffenen forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen des Forstbetriebsbezirks.

(4) Zur Aufstellung von Betriebsplänen nach § 20 Abs. 2 kann das Land Zuschüsse gewähren. Die oberste Forstbehörde trifft im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Zuschussregelung durch Rechtsverordnung.

§ 36 Übernutzungen

(1) Waldbesitzer, für deren Waldungen im Rahmen eines bestehenden Betriebsplans oder einer Verpflichtung nach § 20 Abs. 3 ein jährlicher Hiebssatz besteht, dürfen im Forstwirtschaftsjahr Mehreinschläge bis zur Höhe des jährlichen Hiebssatzes vornehmen. Der Waldbesitzer hat den Mehreinschlag der zuständigen Forstbehörde anzuzeigen.

(2) Höhere Mehreinschläge bedürfen der Genehmigung der unteren Forstbehörde.

(3) Mit der Anzeige nach Absatz 1 oder dem Antrag auf Genehmigung nach Absatz 2 hat der Waldbesitzer einen Plan vorzulegen, wie der Mehreinschlag wieder eingespart werden soll (Einsparungsplan). Dies gilt nicht für Kalamitätsnutzung.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 soll erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund zur Vornahme des Mehreinschlags vorliegt.

(5) Die Genehmigung kann unter der Auflage erteilt werden, dass der Mehreinschlag innerhalb von fünf Jahren wieder eingespart wird und dass die voraussichtlichen Kosten einer etwaigen Wiederaufforstung oder Bestandsergänzung aus dem Erlös des Mehreinschlags hinterlegt werden.

(6) Solange der Mehreinschlag nicht wieder eingespart ist, darf der Waldbesitzer weitere Mehreinschläge nach Absatz 1 nur mit Genehmigung nach Absatz 2 vornehmen.

§ 37 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

(1) Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse dienen dem Ziel, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und aufzuforstenden Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel auszugleichen.

(2) Über Aufgaben, Rechtsform und Satzung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse beschließen die beteiligten Waldbesitzer.

(3) Das Eigentum und andere Rechte an den Grundstücken bleiben unberührt.

(4) Für die Bildung und Anerkennung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse ist die oberste Forstbehörde zuständig. Die Anerkennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen, sofern sie mit der Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 19 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) in der jeweils geltenden Fassung verbunden wird. Die Anerkennung kann entzogen werden,

1. wenn eine Voraussetzung zur Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse weggefallen ist,
2. wenn der forstwirtschaftliche Zusammenschluss seine Aufgabe nicht erfüllt.

(5) Die Forstbehörden haben, soweit dies nach Größe, Lage und Zusammenhang von Waldgrundstücken erforderlich erscheint, die Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes zu fördern und diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(6) Bei öffentlichen Förderungs- und Planungsaufgaben sollen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vorrangig berücksichtigt werden. Bei unwirtschaftlichen Besitzverhältnissen oder starker Gemengelage kann die finanzielle Förderung bestimmter forstbetrieblicher Maßnahmen davon abhängig gemacht werden, dass die Waldbesitzer einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss bilden.

(7) Hinsichtlich der Ausgestaltung, Aufgaben und Arbeitsweise forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse gelten die Bestimmungen des Bundeswaldgesetzes.

(8) Die untere Forstbehörde soll auf Antrag die Geschäftsführung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse übernehmen. Die Übernahme geschieht kostenfrei. Im Fall der Übernahme der Geschäftsführung haftet das Land nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Achter Teil: Besondere Regelungen für Waldgenossenschaften

§ 38 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen des Achten Teils dieses Gesetzes regeln die Rechtsverhältnisse aller bestehenden Waldgenossenschaften (Laubgenossenschaften, Gerechtigkeitswaldungen, Interessentenwaldungen, Altwaldgenossenschaften), die vor dem 8. Mai 1945 auf der Grundlage früherer Rechtsvorschriften gegründet wurden und ihren Sitz in Thüringen haben. Sie gelten ferner für die ab dem 24. April 1999 gegründeten Waldgenossenschaften, die ihren Sitz in Thüringen haben.

§ 39 Gemeinschaftsvermögen

(1) Gemeinschaftsvermögen ist

  1. das Vermögen der Waldgenossenschaft,
  2. das gemeinschaftliche Vermögen der Anteilberechtigten,
  3. das gemeinschaftliche Vermögen der Anteilberechtigten und der Waldgenossenschaft.

(2) Anteilberechtigte sind die Inhaber von Anteilen an dem Vermögen nach Absatz 1.

(3) Das Gemeinschaftsvermögen steht den Mitgliedern zur gesamten Hand zu. Über das Gemeinschaftsvermögen kann nur gemeinschaftlich verfügt werden.

§ 40 Rechtsstellung

(1) Zur Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens bilden die Anteilberechtigten eine Waldgenossenschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die Waldgenossenschaft vertritt die Gesamthandsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Vermögenswirksame Erklärungen der Waldgenossenschaft sind für die Gesamthandsgemeinschaft abgegeben. Das Recht der Anteilberechtigten, über ihre Anteile zu verfügen, bleibt unberührt.

(2) Waldgenossenschaften können durch die oberste Forstbehörde anerkannt werden, sofern die Unterlagen der Genossenschaft oder eine gemeinschaftliche Nutzung vor dem 8. Mai 1945 das Bestehen einer altrechtlichen Waldgenossenschaft erkennen lassen. Die der Anerkennung vorausgehende Prüfung bezieht sich auf die Existenz der Waldgenossenschaft.

(3) Für das Eigentum und grundstücksgleiche Rechte der kommunalen Gebietskörperschaften gelten die Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die kommunale Gebietskörperschaft ist berechtigt, den Boden einschließlich des aufstockenden Bestandes (Waldgrundstück), soweit dieser im Eigentum der kommunalen Gebietskörperschaft steht, an die jeweilige Waldgenossenschaft abweichend von § 67 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung bei Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes, insbesondere bei langjähriger ordnungsgemäßer Forstwirtschaft auch aufgrund altrechtlicher Nutzungsrechte der Waldgenossenschaft, unter dem vollen Wert bis zur Grenze des reinen Bodenwerts zu veräußern. Falls sich die kommunale Gebietskörperschaft und die Waldgenossenschaft über den Ankauf des Waldgrundstücks durch die Waldgenossenschaft einig sind, hat ein forstlicher Gutachter ein Wertgutachten für das Waldgrundstück zu erstellen. Der zuständigen Kommunalaufsicht dient dieses Gutachten als Verkaufsgrundlage. Ratenzahlungen in Form einer Stundungsvereinbarung können vereinbart werden. Nutzungsrechte – auch altrechtliche – von Waldgenossenschaften an Waldgrundstücken einer kommunalen Gebietskörperschaft (so genannte Interessentenwaldungen) können aufgrund einer individuellen Vereinbarung zwischen der kommunalen Gebietskörperschaft und der Waldgenossenschaft – entweder durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder durch Abschluss einer schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung – dauerhaft festgelegt werden. Im Gegenzug steht der kommunalen Gebietskörperschaft ein Anteil am jährlich von der Waldgenossenschaft erwirtschafteten Ergebnis zu; die kommunale Gebietskörperschaft kann mit der Waldgenossenschaft abweichend von § 67 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit§ 67 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung bei Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes, insbesondere im Hinblick einer langjährigen ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, ein Entgelt in Höhe von bis zu 20 vom Hundert des jährlichen Wirtschaftsergebnisses vereinbaren. Vom Abschluss einer Dienstbarkeit oder Nutzungsvereinbarung sind Waldgenossenschaften (Interessentenwaldungen) ausgenommen, deren Nutzungsrecht im Grundbuch der jeweiligen Gemeinden eingetragen ist.

§ 41 Grundsätze der Waldbewirtschaftung

(1) Die Waldgenossenschaft hat die Waldbewirtschaftung zum Wohle der Allgemeinheit sowie zum Nutzen der Mitglieder durchzuführen. Die Waldgrundstücke sind nachhaltig zu bewirtschaften. Die Bewirtschaftung hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft (§ 19) zu entsprechen.

(2) Aufgrund der in Absatz 1 aufgeführten Erfordernisse einer multifunktionalen Forstwirtschaft besteht ein Zusammenhang von Nutzungskriterien/Nutzungsrechten und den Maßgaben der Forsteinrichtungsergebnisse (Periodische Planung gemäß § 20). Im Übrigen gelten die Regelungen zur Bewirtschaftung des Privatwaldes (§§ 35 und 36).

(3) Die Waldgrundstücke von Waldgenossenschaften gelten als Privatwaldungen im Sinne des § 4 Nr. 1dieses Gesetzes. Die Waldgenossenschaften ab einer Flächengröße von über 50 Hektar haben für einen Zeitrahmen von zehn Jahren einen vereinfachten Betriebsplan zu erstellen, während Waldgenossenschaften mit einer Flächengröße bis 50 Hektar einen vereinfachten Betriebsplan erstellen sollen.

§ 42 Teilung und Veräußerung

(1) Die im gemeinschaftlichen Eigentum der Waldgenossenschaft stehende Waldfläche darf nicht auf die einzelnen Mitglieder aufgeteilt werden. Dies gilt nicht für den Fall der Liquidation (§ 56 Abs. 3).

(2) Eine Veräußerung einzelner Teilflächen ist möglich, wenn

  1. für die zu veräußernde Fläche die Genehmigung zur Änderung der Nutzungsart nach § 10 erteilt ist oder
  2. ein dringendes öffentliches Interesse besteht.

Die Veräußerung bedarf der Genehmigung durch die untere Forstbehörde.

§ 43 Anteilberechtigung

(1) Die Berechtigung der Anteilberechtigten am Gemeinschaftsvermögen richtet sich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach dem Umfang des bisherigen Anteils.

(2) Die Anteile können selbstständig durch Rechtsgeschäft übertragen werden und Gegenstand besonderer Rechte sein. Eine Person kann Inhaber mehrerer Anteile sein. Die Teilung von Anteilen ist nur statthaft, wenn dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist; die Satzung muss in solchen Fällen die Mindestgröße des Anteils bestimmen.

(3) Für die Anteile gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 44 Aufgebotsverfahren

(1) Ein Anteilberechtigter kann, sofern nicht die Voraussetzungen des § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind, mit seinem Anteil im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden, wenn

  1. er oder sein Aufenthaltsort der Waldgenossenschaft länger als zehn Jahre unbekannt sind und
  2. er während dieser Zeit weder seine Rechte ausgeübt, noch Leistungen erbracht, noch Erklärungen abgegeben hat.

(2) Antragsberechtigt ist die Waldgenossenschaft. Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen sind vor Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Waldgenossenschaft ihren Sitz hat.

(3) Mit der Rechtskraft des Ausschlussurteils wächst der Anteil den übrigen Anteilberechtigten zu gleichen Teilen zu.

§ 45 Mitgliedschaft

Mitglieder der Waldgenossenschaft können nur die Grundstückseigentümer oder die Inhaber eines Nutzungsrechts an der Waldbewirtschaftung der jeweils betroffenen Grundstücke sein. Mitglieder können natürliche oder andere juristische Personen sein.

§ 46 Satzung

(1) Die Waldgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben, in der die Rechtsverhältnisse der Waldgenossenschaft im Rahmen dieses Gesetzes zu regeln sind.

(2) Die Satzung muss den Namen und den Sitz der Waldgenossenschaft angeben und mindestens Regelungen enthalten über

  1. die Verwaltung und Vertretung der Waldgenossenschaft,
  2. die Einberufung, Vertretung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung,
  3. die Wahl, Wahlperiode und Beschlussfassung des Vorstands,
  4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder im Verhältnis ihrer Anteilberechtigung,
  5. das Haushaltswesen sowie die Rechnungsführung,
  6. die Aufnahme von Darlehen und
  7. die Grundstücke unter Beachtung von § 28 Grundbuchordnung .

(3) Eine vor dem Inkrafttreten des Thüringer Waldgenossenschaftsgesetzes vom 16. April 1999 (GVBl. S. 247) beschlossene Satzung ist bis auf § 46 Abs. 2 Nr. 7 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Die geänderte Satzung ist der obersten Forstbehörde bis zum 31. Dezember 2011 zur Genehmigung vorzulegen. Die oberste Forstbehörde kann in begründeten Fällen auf Antrag eine Fristverlängerung genehmigen. Bis zur Genehmigung der Satzungsänderung richten sich die Rechtsverhältnisse der Waldgenossenschaft nach der bisherigen Satzung. Wird eine geänderte Satzung nicht rechtzeitig vorgelegt, kann die Waldgenossenschaft durch die oberste Forstbehörde aufgelöst werden. Die Bestimmung des § 55 Abs. 3 findet Anwendung.

(4) Satzungsänderungen sind der obersten Forstbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, sofern die Satzung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

§ 47 Organe

Organe der Waldgenossenschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 48 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand und den Vorsitzenden und beschließt über

  1. die Satzung und Satzungsänderungen,
  2. die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Mitglieder des Vorstands,
  3. die Höhe aufzunehmender Darlehen vorbehaltlich § 46 Abs. 2 Nr. 6,
  4. die Anstellung eigener forstlicher Fachkräfte oder den Abschluss eines Vertrags zur Durchführung des forsttechnischen Betriebs mit der unteren Forstbehörde,
  5. die Regelung der Jagdnutzung in einem Eigenjagdbezirk,
  6. die Festsetzung der Höhe einer Aufwandsentschädigung für den Vorstand,
  7. die Abberufung des Vorstands oder einzelner Mitglieder,
  8. die Genehmigung zur Verteilung von Gewinn und Verlust sowie des Jahresabschlusses und des Jahresvoranschlags,
  9. die Verfügung über Grundstücke und dingliche Rechte sowie die Verpflichtung zu solchen Verfügungen,
  10. die Durchführung des Betriebs- und Wirtschaftsplans,
  11. sämtliche Angelegenheiten, die nicht zu den Aufgaben des Vorstands gehören und die ihr nach der Satzung ausdrücklich zugewiesen sind.

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Satzung kann bestimmen, dass sie sich auch durch andere Personen vertreten lassen können. Vertritt ein Bevollmächtigter mehr als einen Anteilberechtigten, so darf er nicht mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.

(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, lädt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte in der Versammlung erschienen oder vertreten sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist eine weitere innerhalb von einem Monat einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der in ihr vertretenen Stimmen beschlussfähig; Absatz 5 Satz 4 bleibt unberührt.

(5) Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder wird nach ihrer Anteilberechtigung an der Gesamthandsgemeinschaft bestimmt. Jedes Mitglied muss mindestens eine Stimme haben. Soweit in diesem Gesetz und in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Satzung oder eine Änderung der Satzung ist von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder zu beschließen. Konnte die Mitgliederversammlung die Satzung oder eine Satzungsänderung deswegen nicht beschließen, weil die erforderliche Mehrheit nicht anwesend oder vertreten war, so kann innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung stattfinden, die über die Satzung oder Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließt.

§ 49 Vorstand

(1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Satzung kann bestimmen, dass der Vorstand nur aus einem Mitglied (Vorsteher) besteht. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 3 ist in den Vorstand einer Waldgenossenschaft, bei der die Gemeinde Bodeneigentümerin ist, auf Verlangen der Gemeinde der Bürgermeister oder ein Bediensteter der Gemeindeverwaltung/Verwaltungsgemeinschaft aufzunehmen. In der Eigenschaft als kooptiertes Vorstandsmitglied hat er kein Stimmrecht. Für Waldgenossenschaften, deren Nutzungsrechte vor dem 1. Januar 2008 im Grundbuch aufgeführt sind, besteht diese Verpflichtung nach Satz 3 nicht; die Aufnahme eines Vorstandsmitgliedes nach Satz 3 und 4 kann jedoch auch ohne rechtliche Verpflichtung erfolgen.

(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die übrige Verwaltung der Waldgenossenschaft. Er ist für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Genossenschaftswaldes nach § 41 verantwortlich.

(3) Der Vorstand vertritt die Waldgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die oberste Forstbehörde bestätigt auf Antrag durch eine Bescheinigung die Vertretungsberechtigung des Vorstands, sofern die Voraussetzungen seiner ordnungsgemäßen Wahl nachgewiesen werden.

§ 50 Haftung

Für Verbindlichkeiten der Waldgenossenschaft haftet diese nur mit dem Gemeinschaftsvermögen ihrer Mitglieder.

§ 51 Lagerbuch

Die Waldgenossenschaft hat ein Lagerbuch anzulegen und fortzuführen. Das Lagerbuch enthält mindestens Angaben über den Umfang und Inhalt der einzelnen Anteile und die Berechtigten. Sofern zum Gemeinschaftsvermögen Grundstücke gehören, sind deren katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die Art der Nutzung anzugeben. Das Lagerbuch ist den zu staatlichen Aufsichtsmaßnahmen befugten Behörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf deren Verlangen vorzulegen.

§ 52 Gründung von Waldgenossenschaften

(1) Eigentümer von wesentlich zusammenhängenden Waldgrundstücken können zum Zwecke der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung eine Waldgenossenschaft gründen. Sofern für bisher nicht forstwirtschaftlich genutzte Flächen eine Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 21 Abs. 1 vorliegt, können auch Eigentümer dieser Flächen eine Waldgenossenschaft gründen.

(2) Der Antrag zur Gründung einer Waldgenossenschaft ist von allen Eigentümern bei der unteren Forstbehörde zu stellen. Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und sonstige Gründe nicht entgegenstehen, leitet die untere Forstbehörde das Gründungsverfahren ein. Das Gründungsverfahren umfasst die Aufstellung eines Satzungsentwurfs sowie die Einberufung der Gründungsversammlung.

(3) Die Waldgenossenschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die oberste Forstbehörde. Die oberste Forstbehörde stellt die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk dem Vorstand der Waldgenossenschaft zu.

(4) Mit der Entstehung der Waldgenossenschaft geht das Eigentum an den eingebrachten Grundstücken auf die Mitglieder zur gesamten Hand als Gemeinschaftsvermögen über. Die Anteile der Mitglieder an diesem Gemeinschaftsvermögen bestimmen sich nach dem forstlichen Ertragswert der einzelnen Grundstücke im Verhältnis zum Wert aller eingebrachten Grundstücke, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 53 Gründungsversammlung

(1) Die untere Forstbehörde lädt zur Gründungsversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Beifügung eines Satzungsentwurfs ein. Die Einladungen sind den Eigentümern, die die Gründung der Waldgenossenschaft beantragt haben, zuzustellen.

(2) Die beteiligten Eigentümer können sich vertreten lassen. Ein Vertreter darf nicht mehr als zwei der beteiligten Eigentümer vertreten. Der Vertreter muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

(3) Die Stimmabgabe der beteiligten Eigentümer zur Bildung der Waldgenossenschaft und zum Mindestinhalt der Satzung kann durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Forstbehörde ersetzt werden. Die schriftliche Erklärung kann nur bis zum letzten Tag vor der Gründungsversammlung bei der unteren Forstbehörde widerrufen werden.

(4) Auf den Inhalt der Absätze 2 und 3 ist in der Einladung zur Gründungsversammlung hinzuweisen.

(5) Die Gründungsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Eigentümer, die die Gründung der Waldgenossenschaft beantragt haben, erschienen oder vertreten sind oder durch eine schriftliche Erklärung ihre Stimmabgabe ersetzt haben. Die Gründung der Waldgenossenschaft ist beschlossen, wenn unter Berücksichtigung der abgegebenen schriftlichen Erklärungen sämtliche der erschienenen oder vertretenen Eigentümer der Gründung zustimmen. Die Zustimmung zur Gründung der Waldgenossenschaft schließt die Zustimmung zum Mindestinhalt der Satzung ein.

(6) Ist die Gründung der Waldgenossenschaft beschlossen, so wählt die Gründungsversammlung den Vorstand und dessen Vorsitzenden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Mit der Wahl des Vorstands und dessen Vorsitzenden sind die Aufgaben der unteren Forstbehörde im Hinblick auf das Gründungsverfahren abgeschlossen.

(7) Der Vorsitzende des Vorstands lässt über den zusätzlichen Inhalt der Satzung unter Berücksichtigung von Anträgen aus der Gründungsversammlung abstimmen, es sei denn, die Gründungsversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, diese Abstimmung in einer späteren Versammlung durchzuführen. Diese Versammlung muss innerhalb eines Monats stattfinden. Sie beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

(8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gründungsversammlung hat die untere Forstbehörde eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem an der Gründungsversammlung beteiligten Vertreter der unteren Forstbehörde zu unterzeichnen und mit dem Siegel der unteren Forstbehörde zu versehen ist. Der Niederschrift sind die schriftlichen Erklärungen nach Absatz 3 als Anlage beizufügen.

(9) Der Vorsitzende des Vorstands legt die beschlossene Satzung unter Beifügung der Niederschrift der obersten Forstbehörde zur Genehmigung vor.

§ 54 Grundbucheintragung

(1) Die oberste Forstbehörde ist auf Antrag der Waldgenossenschaft befugt, das jeweilige Grundbuchamt um eine namentliche Eintragung der Mitglieder und ihrer Anteile sowie deren Löschung zu ersuchen.

(2) Die oberste Forstbehörde ist auf Antrag der Waldgenossenschaft befugt, das jeweilige Grundbuchamt um die Eintragung einer neu gegründeten Waldgenossenschaft sowie deren Mitglieder und ihrer Anteile und die Löschung der Einzelblätter zu ersuchen.

§ 55 Auflösung von Waldgenossenschaften

(1) Eine Waldgenossenschaft ist aufgelöst, wenn sich alle Anteile in der Hand eines Anteilberechtigten befinden.

(2) Eine Waldgenossenschaft ist aufzulösen, wenn keine Waldgrundstücke mehr zum Gemeinschaftsvermögen gehören und ihr auch keine Nutzungsbefugnisse an Grundstücken Dritter zustehen.

(3) Eine Waldgenossenschaft kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen, die zugleich mehr als zwei Drittel der zusammenhängenden Flächen halten, die Auflösung der Waldgenossenschaft beschließt.

§ 56 Auflösungsverfahren

(1) Die oberste Forstbehörde stellt die Auflösung der Waldgenossenschaft im Falle des § 55 Abs. 1 und 2 in einem Bescheid fest. Der Bescheid ist im Falle des § 55 Abs. 1 dem Mitglied, im Falle des § 55 Abs. 2 der Waldgenossenschaft zuzustellen. Nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids hat die oberste Forstbehörde die Auflösung in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Auflösung der Waldgenossenschaft nach § 55 Abs. 3 ist unter Darlegung der Voraussetzungen von der Waldgenossenschaft bei der obersten Forstbehörde zu beantragen. Liegen die Voraussetzungen für eine Auflösung vor, so erlässt die oberste Forstbehörde einen Bescheid. Der Bescheid ist der Waldgenossenschaft zuzustellen. Nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids hat die oberste Forstbehörde die Auflösung in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.

(3) Im Falle der Auflösung bestellt die oberste Forstbehörde zur Abwicklung der verbleibenden Rechtsgeschäfte einen Liquidator; § 49 des Bürgerlichen Gesetzbuchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.

§ 57 Aufsichtsbehörden

Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, wird die Aufsicht über die Waldgenossenschaft von der örtlich zuständigen unteren Forstbehörde ausgeübt.

Neunter Teil: Aufgaben und Organisation der Landesforstverwaltung

§ 58 Forstliche Fachkräfte

(1) Der Staats- und Körperschaftswald ist durch qualifiziertes Personal zu bewirtschaften.

(2) Die ordnungsgemäße Ausführung der Betriebspläne nach § 20 Abs. 2 ist im Privatwald durch Personal mit angemessener forstlicher Ausbildung sicherzustellen. Über die Angemessenheit der Ausbildung entscheidet die oberste Forstbehörde im Benehmen mit dem Landesforstausschuss. Forstliches Leitungspersonal nach § 33 Abs. 4 (Körperschaftsforstamt) und nach § 28 Abs. 2 (Privatforstamt) muss die Befähigung für den höheren Forstdienst nachweisen. Revierleiter im Staats- und Körperschaftswald müssen die Befähigung für den gehobenen Forstdienst nachweisen. Ist eine ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung infolge der Beschäftigung nicht ausreichend qualifizierten Personals nicht sichergestellt, kann die oberste Forstbehörde die Beschäftigung einer Fachkraft anordnen, die die erforderliche Qualifikation besitzt.

(3) Das Land ermöglicht die Aus- und Fortbildung forstlicher Bediensteter aller Waldeigentumsarten.

(4) Die oberste Forstbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Dienstkleidung der Forstbeamten und -angestellten sowie über die Berufsbezeichnung. Dies gilt auch für das von Körperschaften oder Privatwaldbesitzern angestellte Forstpersonal.

§ 59 Forstbehörden

(1) Forstbehörden nach diesem Gesetz sind:

  1. das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Forstbehörde,
  2. die staatlichen Forstämter als untere Forstbehörden.

(2) Die oberste Forstbehörde teilt das gesamte Landesgebiet in staatliche Forstamtsbezirke und diese in Forstbetriebsbezirke (Forstreviere) ein. Bei der Einteilung der Forstbetriebsbezirke sind die Anliegen der Vertreter der betroffenen Waldbesitzarten soweit wie möglich zu berücksichtigen. Bundes-, Körperschafts- und Privatforstämter, deren Leiter die Befähigung für den höheren Forstdienst haben, werden nicht in die staatlichen Forstamtsbezirke eingegliedert. Die Einteilung der Forstbetriebsbezirke erfolgt in Abstimmung mit den Waldbesitzern.

(3) Die Forstbehörden sind in ihrem Dienstbereich für die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für die Waldpädagogik als waldbezogene Bildungs- und Erziehungsarbeit, zuständig. Dabei sind in besonderem Maße die Belange behinderter Menschen zu berücksichtigen. Die Forstbehörden informieren auf der jeweiligen Ebene über die Bedeutung des Waldes und der Forstwirtschaft und vermitteln zwischen dem Anliegen der Erhaltung und dem Schutz des Waldes (§ 19) und den gesellschaftlichen Bedürfnissen.

(4) Soweit im Gesetz nicht anders bestimmt, ist die untere Forstbehörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig.

(5) Kommt bei Verwaltungsentscheidungen, für die das Einvernehmen zwischen der unteren Forstbehörde und anderen Fachbehörden gesetzlich vorgeschrieben ist, dieses Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Forstbehörde im Benehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde unter Beteiligung des Landesverwaltungsamtes.

§ 60 Einrichtungen

Zur Sicherung der Erfüllung der im Gesetz festgelegten Vorgaben bestehen folgende Einrichtungen:

  1. die Ausbildungsstätte des Staatlichen Forstamts Gehren für die Aus- und Fortbildung forstlicher Arbeitskräfte,
  2. die Thüringer Fachhochschule für Forstwirtschaft; diese führt die Aus- und Fortbildung von forstlichen Führungskräften für den gehobenen Forstdienst für alle Waldbesitzarten durch,
  3. die Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei. Sie erarbeitet die forstliche Planung im Staatsund Körperschaftswald und kann bei Bedarf im Betriebsvollzug und bei der Kontrolle sowie bei Waldwertschätzungen eingesetzt werden. Im Auftrag der obersten Forstbehörde übernimmt sie die Aufstellung und Prüfung sonstiger Gutachten für alle Waldeigentumsarten und die Waldschadensüberwachung, das Waldschutzmeldewesen und besondere Versuchs- und Forschungsaufgaben.


§ 61 Forstausschüsse

(1) Forstausschüsse werden auf der Ebene der unteren (Forstamtsausschüsse) und obersten Forstbehörde (Landesforstausschuss) gebildet. Den Vorsitz führen jeweils die Leiter der Forstbehörden.

(2) Die Forstausschüsse setzen sich aus Vertretern aller Waldeigentumsarten zusammen. Bei der Zusammensetzung soll das Verhältnis der Flächen von Staats-, Körperschafts- und Privatwald berücksichtigt werden. Dabei ist auch die Zahl der Waldbesitzer zu beachten. Je ein Teilnehmer der verschiedenen Waldeigentumsformen muss ein Arbeitnehmer sein. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich.

(3) Die Forstausschüsse haben das Recht, alle Fragen, die den Wald und die Forstwirtschaft betreffen, zu beraten. Bei der Vorbereitung entsprechender Rechtsvorschriften und Rahmenfestlegungen sollen die Ausschüsse der jeweils betreffenden Ebene gehört werden.

(4) Die Forstausschüsse treten mindestens einmal jährlich zusammen. Auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder muss jeweils eine zusätzliche Sitzung einberufen werden. Die Kosten für die Tätigkeit der Forstausschüsse trägt das Land.

(5) Näheres, insbesondere die Zusammensetzung der Ausschüsse, Berufung der Mitglieder, Dauer der Amtszeit, Beschlussfassung und Abstimmung, Aufgabe und Zuständigkeiten, regelt die oberste Forstbehörde nach Anhörung der Waldbesitzerverbände, der kommunalen Spitzenverbände und der Arbeitnehmervertretungen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 62 Forstaufsicht

(1) Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die das Land im Sinne dieses Gesetzes ausübt. Die Forstaufsicht hat die Durchführung der forstgesetzlichen Vorschriften sicherzustellen und ist so zu handhaben, dass der Wille der Waldbesitzer zu verantwortungsbewusster Mitarbeit an der Verwirklichung der gesetzlichen Ziele geweckt und gefördert und das Verständnis der Bevölkerung für die grundlegende Bedeutung des Waldes und die Belange der Waldbesitzer vertieft wird. Die Forstaufsicht wird von der unteren Forstbehörde ausgeübt. Für Bundes-, Körperschafts- und Privatforstämter obliegt die Forstaufsicht der obersten Forstbehörde.

(2) Die Forstbehörden haben

  1. darüber zu wachen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes und anderer der Erhaltung des Waldes und der Sicherung der Forstwirtschaft dienenden Rechtsvorschriften beachtet werden,
  2. Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften zu verhüten und zu unterbinden und
  3. die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.

(3) Die Angehörigen der Forstbehörden dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit den Wald jeder Eigentumsart betreten. Die Beauftragten der Forstbehörden sind befugt, zur Durchführung der Aufgaben nach § 5 den Wald jeder Eigentumsart zu betreten. Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den Forstbehörden alle zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Bediensteten hierzu Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

(4) Die Waldbesitzer sind vor dem Betreten der Grundstücke zu den in Absatz 3 genannten Zwecken zu benachrichtigen, es sei denn, dass die Benachrichtigung nur durch öffentliche Zustellung möglich wäre. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen. Nach Beendigung der Maßnahme informieren die unteren Forstbehörden die Waldeigentümer über das Ergebnis der Erhebung.

§ 63 Eingriffsbefugnisse der Forstbehörden

(1) Verstößt ein Waldbesitzer gegen die ihm durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten zur Abwendung von Gefahren für den Wald, kann die Forstbehörde die notwendigen Anordnungen treffen. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, können Verwaltungszwangsmaßnahmen getroffen werden.

(2) Örtlich zuständig ist die untere Forstbehörde, in deren Forstamtsbezirk die Aufgaben wahrzunehmen sind. Umfasst die Aufgabe die Bezirke mehrerer unterer Forstbehörden, so bestimmt die oberste Forstbehörde die Zuständigkeit. Bei Gefahr im Verzug ist jede der betroffenen unteren Forstbehörden zuständig; sie hat die Nachbarforstämter unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung bleiben hiervon unberührt.

§ 64 Forstschutz

(1) Der Forstschutz umfasst die Aufgabe, Gefahren, die dem Wald und allen seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und Störungen zu beseitigen sowie rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, die eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 66 oder einen sonstigen, auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtung gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen.

(2) Der Forstschutz obliegt den Forstschutzbeauftragten. Sie werden bei Bedarf von den Polizeibehörden des Landes unterstützt.

(3) Forstschutzbeauftragte sind

  1. die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft erklärten, im Revierdienst tätigen Forstbediensteten der Landesforstverwaltung Thüringen sowie der Gemeinden und der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Forstschutzbeauftragte kraft Amtes) und
  2. die Waldbesitzer oder die von ihnen beauftragten Personen, wenn eine amtliche Bestätigung durch die untere Forstbehörde vorliegt (Forstschutzbeauftragte kraft Bestätigung).


§ 65 Zusammenwirken von Forstbehörden und Naturschutzbehörden bei Naturschutzmaßnahmen

Die Forst- und Naturschutzbehörden arbeiten eng zusammen, um die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten sowie die Voraussetzungen für die Erholung des Menschen in der Natur nachhaltig zu sichern. Die Forst- und Naturschutzbehörden stimmen sich unter Wahrung der eigenen Kompetenzen gegenseitig ab und koordinieren die durchzuführenden Maßnahmen.

Zehnter Teil: Bußgeldvorschriften

§ 66 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. dem grundsätzlichen Verbot des § 6 Abs. 6 Satz 2, dem Verbot des § 6 Abs. 7 oder einem aufgrund des § 6 Abs. 4 oder 8 erlassenen Verbot, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Satz 1, zuwiderhandelt,
  2. den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, 6 Satz 1 oder 3 bis 5 oder Abs. 8 Satz 2 zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 6 ohne Kennzeichen reitet oder Kutsche fährt oder dies als Halter eines Pferdes duldet oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 oder 5 außerhalb gekennzeichneter Wege und Straßen reitet oder Kutsche fährt,
  4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Wald ohne vorherige Genehmigung in eine andere Nutzungsart umwandelt oder nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Pflicht zur Ausgleichsaufforstung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  6. als Waldbesitzer die nach § 11 Abs. 2 erforderlichen Meldungen nicht oder nicht umgehend erstattet,
  7. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 Einzäunungen nicht beseitigt oder entgegen § 11 Abs. 6 und 7 Satz 1 Komposte im Wald ohne Genehmigung verwendet,
  8. einer zur Verhütung oder Bekämpfung eines Waldbrandes erlassenen vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
  9. den Waldbrandschutzbestimmungen des § 12 Abs. 2, 3 oder 6 zuwiderhandelt,
  10. entgegen § 12 Abs. 7 die angeordneten Waldbrandschutzmaßnahmen nicht durchführt,
  11. entgegen § 13 Abs. 1 andere, nicht der Waldbewirtschaftung dienende Gegenstände oder Stoffe im Wald lagert, zurücklässt oder einleitet,
  12. forstliche Nebennutzungen ohne die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis durchführt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,
  13. Waldfrüchte oder oberirdische Pflanzenteile ohne die nach § 15 Abs. 3 Satz 2 erforderliche Genehmigung sammelt,
  14. dem Verbot der Streunutzung oder Waldweide nach § 15 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt oder ohne die nach § 15 Abs. 5 Satz 2 erforderliche Ausnahmegenehmigung betreibt,
  15. entgegen § 20 Abs. 1 und 2 keine Pläne erstellt,
  16. der Verpflichtung zur Einhaltung eines höchstzulässigen Hiebsatzes zuwiderhandelt,
  17. der Durchführung von Plänen gemäß § 20 Abs. 4 zuwiderhandelt,
  18. entgegen § 21 Abs. 1 eine Erstaufforstung ohne vorherige Genehmigung durchführt oder einer Auflage nach § 21 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,
  19. der Pflicht zur Wiederaufforstung nach § 23 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  20. einer Nutzungsbeschränkung des § 24 Abs. 1 Satz 1 oder Auflagen nach § 24 Abs. 2 Satz 5 zuwiderhandelt oder einen Kahlschlag nach § 24 Abs. 4 ohne Genehmigung vornimmt oder Auflagen nicht erfüllt,
  21. forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig nach § 25 Abs. 2 anzeigt oder ohne Genehmigung der Forstbehörde sonstige bauliche Anlagen nach § 25 Abs. 4 im Wald errichtet oder als Waldbesitzer ihre Errichtung zulässt,
  22. bei der Errichtung von Gebäuden einen Abstand von mindestens 30 Metern zum Wald nach § 26 Abs. 5 nicht einhält,
  23. Pflanzenschutzmittel entgegen § 26 Abs. 6 ausbringt,
  24. einer vollziehbaren Anordnung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 22 können mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 11, 19, 21, 23 und 24 mit Geldbuße bis zu zwölftausendfünfhundert Euro und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4, 10, 18 und 20 mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 oder 20 begangen worden, kann das verbotswidrig geschlagene Holz eingezogen werden.

(4) Zuständige Bußgeldbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist die untere Forstbehörde.

(5) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 oder 5 oder Abs. 6 Satz 1 oder 3 Nr. 1 gegen denjenigen, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde die Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des zur Begehung der Ordnungswidrigkeit verwendeten Fahrzeuges oder Pferdes die Kosten und Auslagen des Verfahrens auferlegt.

Elfter Teil: Schlussbestimmungen

§ 67 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 68 (Inkrafttreten)