Waldgesetz Niedersachsen (NWaldLG)
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003,
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16.12.2004 (Nds. GVBl. S. 616)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen,Zusammenwirken
§ 1 Gesetzeszweck
§ 2 Wald und übrige freie Landschaft
§ 3 Waldeigentumsarten
§ 4 Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende
§ 5 Berücksichtigung der Waldfunktionen, Zusammenarbeit der Behörden
Zweiter Teil: Forstliche Rahmenplanung
§ 6 Forstliche Rahmenpläne
§ 7 Verfahren der forstlichen Rahmenplanung
Dritter Teil: Walderhaltung, Erstaufforstung, Waldbewirtschaftung und –entwicklung
§ 8 Waldumwandlung
§ 9 Erstaufforstung
§ 10 Entschädigung
§ 11 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft, eigendynamische Waldentwicklung
§ 12 Kahlschlagsbeschränkung, Wiederaufforstung und –bewaldung
§ 13 Weitere waldschützende Pflichten
§ 14 Behördliche Maßnahmen
§ 15 Sonderregelungen für die Bewirtschaftung von Landes-, Kommunal-, Stiftungs- und
Genossenschaftswald
Vierter Teil: Betreuung von Kommunal- und Privatwald
§ 16 Kommunalwald, Genossenschaftswald
§ 17 Privatwald
Fünfter Teil: Maßnahmen gegen Waldbrände und Schädlinge
§ 18 Bestellung von Waldbrandbeauftragten
§ 19 Aufgaben und Befugnisse der Waldbrandbeauftragten
§ 20 Kreiswaldbrandbeauftragte
§ 21 Schutz vor Brand- und Schädlingsgefahren
§ 22 Beihilfe zur Brandschutzversicherung
Sechster Teil: Betreten der freien Landschaft
§ 23 Recht zum Betreten
§ 24 Begehen
§ 25 Fahren
§ 26 Reiten
§ 27 Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile
§ 28 Weiter gehende Gestattungen
§ 29 Rücksichtnahme
§ 30 Haftung
§ 31 Verbote und Sperren
§ 32 Geltung anderer Vorschriften
Siebenter Teil: Verhalten in der freien Landschaft
§ 33 Pflichten zum Schutz vor Schäden
§ 34 Verbote zum Schutz vor Schäden
§ 35 Schutz vor Brandgefahren
§ 36 Feld- und Forstschutz
Achter Teil: Freizeitwege
§ 37 Bestimmung von Freizeitwegen
§ 38 Verfahren
§ 39 Wirkungen der Bestimmung
§ 40 Entschädigung
§ 41 Überörtliche Freizeitwege
Neunter Teil: Schlussbestimmungen
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
§ 43 Behörden
§ 44 Übergangsregelungen
§ 45 Änderung des Realverbandsgesetzes
§ 46 Änderung des Gesetzes über Landwirtschaftskammern
§ 47 Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes
§ 48 Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes
§ 49 Änderung des Gesetzes über die Region Hannover
§ 50 In-Kraft-Treten
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Erster Teil: Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen, Zusammenwirken
§ 1 Gesetzeszweck
Zweck dieses Gesetzes ist,
1. den Wald
a) wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion),
b) wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
insbesondere als Lebensraum für wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen, das Klima, den
Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die
Agrarstruktur und die Infrastruktur (Schutzfunktion) und
c) wegen seiner Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion)
zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu
sichern,
2. die Forstwirtschaft zu fördern,
3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzenden
herbeizuführen und
4. die Benutzung der freien Landschaft zu ordnen.
§ 2 Wald und übrige freie Landschaft
(1) 1Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch
wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. 2Bestandteile dieser Flächen sind
auch die zugehörigen Wege und Gewässer.
(2) Nicht zur freien Landschaft gehören
1. Straßen und Wege, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr
bestimmt sind,
2. Gebäude, Hofflächen und Gärten,
3. Gartenbauflächen einschließlich Erwerbsbaumschulen und Erwerbsobstflächen sowie
4. Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
(3) 1Wald ist jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte
einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist. 2Nach einer Erstaufforstung oder wenn sich aus
natürlicher Ansamung mindestens kniehohe Waldbäume entwickelt haben, liegt Wald vor, wenn die Fläche den
Zustand nach Satz 1 wahrscheinlich erreichen wird.
(4) Zum Wald im Sinne des Absatzes 3 gehören auch
1. kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Schneisen, Waldeinteilungs- und
Sicherungsstreifen, Waldblößen, Lichtungen, Waldwiesen, mit dem Wald zusammenhängende und ihm
dienende Wildäsungsflächen und Wildäcker,
2. Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und seiner Bewirtschaftung oder seinem Besuch
dienende Flächen wie Parkplätze, Spielplätze und Liegewiesen sowie
3. Moore, Heiden, Gewässer und sonstige ungenutzte Ländereien, die mit Wald zusammenhängen und
natürliche Bestandteile der Waldlandschaft sind.
(5) Als Wald gelten
1. mit dem Wald im Sinne der Absätze 3 und 4 verbundene
a) Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie
b) überwiegend für den Eigenbedarf der Waldbesitzenden bestimmte Waldbaumschulen und
2. mit Waldbäumen bestandene Parkanlagen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 4 fallen und nicht innerhalb im
Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen.
(6) Waldflächen im Sinne der Absätze 3 bis 5 verlieren ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht
dadurch, dass sie durch Windwurf oder Brand geschädigt, kahl geschlagen, gerodet oder unzulässig in Flächen
mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind.
(7) Wald sind nicht
1. kleinere Flächen in der übrigen freien Landschaft, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder
mit Hecken bestockt sind,
2. Hofgehölze,
3. Flächen nach dem Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom
10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910) in der jeweils geltenden Fassung, soweit auf den Flächen vorübergehend
Waldbäume mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden (Kurzumtriebsplantagen).
§ 3 Waldeigentumsarten
(1) Staatswald ist der Wald im Alleineigentum des Landes Niedersachsen oder der Anstalt
Niedersächsische Landesforsten (Landeswald), des Bundes oder eines anderen Landes.
(2) Kommunalwald ist der Wald im Alleineigentum einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, eines
Zweckverbandes oder einer sonstigen kommunalen Körperschaft.
(3) Stiftungswald ist der Wald im Alleineigentum einer unter der Aufsicht des Landes stehenden
Stiftung des öffentlichen Rechts.
(4) Privatwald ist der nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallende Wald, auch wenn eine juristische Person
des öffentlichen Rechts Eigentümer ist.
(5) Genossenschaftswald ist der Privatwald im Alleineigentum eines Realverbandes im Sinne des
niedersächsischen Realverbandsgesetzes oder einer Teilnehmergemeinschaft nach dem Flurbereinigungsgesetz.
§ 4 Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende
(1) Waldbesitzende sind die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer und die nutzungsberechtigte
Person, sofern diese unmittelbare Besitzerin des Waldes ist.
(2) Sonstige Grundbesitzende sind die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks in der
übrigen freien Landschaft und die nutzungsberechtigte Person, sofern diese unmittelbare Besitzerin des
Grundstücks ist.
§ 5 Berücksichtigung der Waldfunktionen, Zusammenarbeit der Behörden
(1) 1Die Behörden berücksichtigen bei ihren Planungen und Maßnahmen, die in ihren Auswirkungen
Waldflächen betreffen können, die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1. 2Die Anstalt Niedersächsische
Landesforsten ist bereits in der Vorbereitungsphase zu unterrichten; außerdem ist es anzuhören, soweit
Rechtsvorschriften nicht eine weiter reichende Beteiligung vorsehen.
(2) 1Entscheidungen nach den §§ 8, 9 und 12 Abs. 2, die die Waldbehörde entweder selbst trifft oder an
denen sie im Wege der Herstellung des Einvernehmens mitwirkt, werden, sofern die Behörde nicht über eigenes
forstlich ausgebildetes Personal verfügt, im Benehmen mit der Anstalt Niedersächsische Landesforsten
getroffen. 2Dasselbe gilt für Entscheidungen eines Landkreises als Aufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 5.
(3) Betreffen Verwaltungsakte aufgrund dieses Gesetzes oder des Bundeswaldgesetzes Privatwald, der
ausschließlich im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts steht, so hört die zuständige
Behörde bereits bei der Vorbereitung der Maßnahme die Landwirtschaftskammer an.
Zweiter Teil: Forstliche Rahmenplanung
§ 6 Forstliche Rahmenpläne
(1) 1Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur sowie zur Sicherung der Nutz-, Schutz- und
Erholungsfunktion des Waldes sollen forstliche Rahmenpläne aufgestellt werden. 2§ 6 Abs. 2 des
Bundeswaldgesetzes und die Grundsätze des § 6 Abs. 3 des Bundeswaldgesetzes sind anzuwenden.
(2) In den forstlichen Rahmenplänen sind die zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 Satz 1 und der
Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Maßnahmen im Plangebiet darzustellen.
§ 7 Verfahren der forstlichen Rahmenplanung
(1) Die oberste Waldbehörde stellt das Landeswaldprogramm als forstlichen Rahmenplan für das Land
auf. Die Waldbehörden können die regionale forstliche Rahmenpläne aufstellen.
(2) Zu dem Entwurf des Landeswaldprogramms erhalten
1. die betroffenen Träger öffentlicher Belange,
2. die übrigen betroffenen Verbände auf Landesebene und
3. die nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine Gelegenheit zur Stellungnahme.
Dritter Teil: Walderhaltung, Erstaufforstung, Waldbewirtschaftung und -entwicklung
§ 8 Waldumwandlung
(1) 1Wald darf nur mit Genehmigung der Waldbehörde in Flächen mit anderer Nutzungsart
umgewandelt werden. 2Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen
Beseitigung begonnen wird.
(2) 1Einer Genehmigung bedarf es nicht, soweit die Umwandlung erforderlich wird durch
1. Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung,
2. eine Baugenehmigung oder eine Bodenabbaugenehmigung oder,
3. von der Naturschutzbehörde in einer Verordnung oder im Einzelfall angeordnete Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen nach § 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes.
2 Bei Anordnungen nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 hat die Baubehörde oder die Naturschutzbehörde Absatz 5
anzuwenden und die Abwägung nach Absatz 6 vorzunehmen; sie soll für Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen
(Absatz 7) sorgen. 3 Die Baubehörde oder die Naturschutzbehörde entscheidet in den Fällen des Satzes 2
hinsichtlich der Absätze 5 bis 7 im Einvernehmen mit der Waldbehörde derselben Verwaltungsebene oder, falls
eine solche nicht vorhanden ist, mit der unteren Waldbehörde. 4Satz 3 gilt für die Naturschutzbehörde bei
Anordnungen nach Satz 1 Nr. 3 nicht, wenn die Anordnung natürlichen Waldwuchs betrifft, der
1. auf im Sinne des § 2 waldfreier Fläche entstanden und jünger als zehn Jahre ist,
2. sich auf einer Fläche in einem Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, soweit in diesem wie
in einem Naturschutzgebiet zu schützende Flächen betroffen sind, in einem Naturdenkmal
oder einem nach § 28 a oder § 28 b des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes besonders geschützten
Biotop befindet und
3. auf der Fläche bei In-Kraft-Treten der Schutzregelung der Waldwuchs noch nicht entstanden war.
(3) Soweit auf Flächen, für die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder Absatz 4 angeordnet
worden sind, nachträglich wieder Wald entstanden ist, hat die zuständige Behörde vor der Durchsetzung der
bestehenden Pflicht zur Beseitigung des Waldes in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 darüber zu
entscheiden, ob die Maßnahme, mit der die Beseitigungspflicht begründet wurde, zu ändern ist. 2Besteht der
natürliche Waldwuchs bereits seit mehr als zehn Jahren, so ist bei der Entscheidung nach Satz 1 in
entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 3 das Einvernehmen mit der Waldbehörde herzustellen.
(4) Ist für ein nicht unter Absatz 2 fallendes Vorhaben oder für eine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme
(§§ 10 und 12 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes) auf Waldflächen neben der Genehmigung nach
Absatz 1 auch eine Genehmigung, Ausnahmebewilligung oder Befreiung nach dem Niedersächsischen
Naturschutzgesetz erforderlich, so sollen die Genehmigungen der Waldbehörde und der Naturschutzbehörde,
nachdem zwischen beiden Behörden Einvernehmen über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erzielt wurde,
gleichzeitig bekannt gegeben werden.
(5) Die Genehmigung soll versagt werden,
1. zur Sicherung der Schutzfunktion, soweit
a) die Waldfläche für das Klima, den Wasserhaushalt, den Erosionsschutz oder die Bodenfruchtbarkeit
der Umgebung erhebliche Bedeutung besitzt,
b) die Waldfläche für den Schutz einer Siedlung oder eines öffentlichen Aufgaben dienenden
Grundstücks vor Lärm, Immissionen oder Witterungseinflüssen erhebliche Bedeutung besitzt,
c) die Umwandlung zu erheblichen Schäden oder Ertragsausfällen in benachbarten Waldbeständen
führen würde,
d) die Waldfläche im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für Natur und Landschaft
festgelegt ist oder
e) die Waldfläche von wesentlicher Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
einschließlich Arten- und Biotopschutz ist,
2. zur Sicherung der Erholungsfunktion, wenn die Waldfläche
a) im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für die Erholung festgelegt ist,
b) in einem Bauleitplan als Wald oder Grünfläche dargestellt oder festgesetzt ist,
c) in einer Gemeinde liegt, deren Waldanteil erheblich hinter dem Landesdurchschnitt zurückbleibt, oder
d) sonst von wesentlicher Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung ist,
3. zur Sicherung der Nutzfunktion, wenn die Waldfläche für die forstliche Erzeugung von wesentlicher
Bedeutung ist.
(6) Die Umwandlung ist zu genehmigen, soweit sie Belangen der Allgemeinheit oder beachtlichen
wirtschaftlichen Interessen der waldbesitzenden Person dient, die gegenüber dem in Absatz 5 genannten und
dem sonstigen Interesse an der Erhaltung der Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion der betreffenden
Waldfläche vorrangig sind; im Übrigen ist die Genehmigung zu versagen. 2Wirtschaftliche Interessen sind im
Sinne des Satzes 1 nur beachtlich, wenn die waldbesitzende Person einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
führt und die Wirtschaftlichkeit des Betriebs durch die Waldumwandlung in einer für dessen Existenz
entscheidenden Weise nachhaltig verbessert wird.
(7) Eine Waldumwandlung soll nur mit der Auflage einer Ausgleichs- oder Ersatzaufforstung
genehmigt werden. 2Die Genehmigung kann auch mit anderen Auflagen versehen oder befristet werden. 3Im Fall
der Befristung ist durch Auflage die spätere Wiederaufforstung anzuordnen.
(8) 1Ist Wald ohne die erforderliche Genehmigung in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt
worden, so soll die Waldbehörde die unverzügliche Wiederaufforstung der Grundfläche anordnen. 2Die
Waldbehörde kann auch neben oder anstelle der Wiederaufforstung Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen
anordnen.
§ 9 Erstaufforstung
(1) Erstaufforstungen bedürfen der Genehmigung durch die Waldbehörde.
(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich
1. für Erstaufforstungen, die aufgrund eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung
erforderlich werden,
2. für Erstaufforstungen, die von einer durch die Naturschutzbehörde in einer Verordnung oder im Einzelfall
angeordneten Pflege- und Entwicklungsmaßnahme nach § 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes
umfasst sind,
3. für Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen (§ 8 Abs. 4, 7 und 8), an deren Anordnung die Waldbehörde durch
eigene Entscheidung oder Herstellung des Einvernehmens beteiligt war,
4. für Erstaufforstungen
a) aufgrund einer Entscheidung über eine öffentlich-rechtliche Förderung,
b) durch die Anstalt Niedersächsische Landesforsten auf deren Flächen,
wenn die Erstaufforstungen nicht einer Prüfung oder Vorprüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu
unterziehen sind.
Bei Entscheidungen und Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 2, 3 und 4 ist Absatz 3 Nr. 1 anzuwenden und eine
Abwägung gemäß Absatz 3 Nr. 2 vorzunehmen. 3In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 ist das Einvernehmen
mit der Waldbehörde derselben Verwaltungsebene oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, mit der unteren
Waldbehörde und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 Buchst. a das Einvernehmen mit der Waldbehörde
erforderlich.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit
1. die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die Regelungen einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder die
Darstellungen eines Flächennutzungsplans der Erstaufforstung entgegenstehen,
2. eine Abwägung ergibt, dass
a) Ziele, Grundsätze oder sonstige Erfordernisse der Raumordnung sowie
b) sonstige Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege
entgegenstehen.
(4) Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden.
(5) Wird eine Grundfläche ohne die erforderliche Genehmigung aufgeforstet und dürfte eine
Genehmigung nicht erteilt werden, so soll die Waldbehörde die Beseitigung des Aufwuchses verlangen.
§ 10 Entschädigung
(1) Wird die Genehmigung einer Waldumwandlung oder Erstaufforstung versagt und entstehen der
waldbesitzenden oder sonstigen grundbesitzenden Person dadurch erhebliche Nachteile, die dieser Person auch
unter Berücksichtigung der Bindungen, die sich aus der Lage und der Bedeutung des Grundstücks innerhalb der
Landschaft ergeben, nicht zuzumuten sind, so leistet ihr das Land auf Verlangen eine Entschädigung.
(2) Die Entschädigung setzt die Waldbehörde auf Antrag der waldbesitzenden oder sonstigen
grundbesitzenden Person in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 3 und 4 und des § 17 des
Niedersächsischen Enteignungsgesetzes (NEG) fest. 2Für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung gilt § 43 NEG
entsprechend.
(3) Soll eine Umwandlungsgenehmigung zum Schutz einer Siedlung oder eines anderen, öffentlichen
Aufgaben dienenden Grundstücks vor Lärm, Immissionen oder Witterungseinflüssen aufgrund des § 8 Abs. 5
Nr. 1 Buchst. b versagt werden, so hat beim Schutz einer Siedlung die Gemeinde, im Übrigen der Träger der
öffentlichen Aufgabe das Land von Entschädigungsansprüchen der waldbesitzenden Person freizustellen.
§ 11 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft, eigendynamische Waldentwicklung
(1) Die waldbesitzende Person hat ihren Wald ordnungsgemäß, insbesondere nachhaltig zu
bewirtschaften und dabei zugleich der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes Rechnung zu tragen
(ordnungsgemäße Forstwirtschaft). 2Ordnungsgemäß ist die Forstwirtschaft, die nach den gesicherten
Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und
schützt.
(2) Kennzeichen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sind insbesondere:
1. Langfristigkeit der forstlichen Produktion,
2. Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer
artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch Hinwirken auf gesunde, stabile und vielfältige Wälder,
3. ausreichender Umfang von Alt- und Totholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wild lebender Tiere,
Pflanzen und sonstiger Organismen,
4. bei Aufforstungen Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung geeigneten Saat- und
Pflanzengutes bei Erhaltung der genetischen Vielfalt,
5. bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Boden und Bestand,
6. Anwendung von bestands- und bodenschonenden Techniken, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen,
Holznutzung und -transport,
7. standortangepasster Einsatz von Pflanzennährstoffen, soweit er zur Erhaltung oder Verbesserung der
Bodenfruchtbarkeit erforderlich ist,
8. möglichst weitgehender Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, Einsatz des integrierten Pflanzenschutzes,
9. Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind, sowie
10. Maßnahmen zur Waldschadensverhütung.
(3) Eine Waldfläche kann unter Aussetzung der Nutzfunktion der eigendynamischen Entwicklung
überlassen werden, wenn die waldbesitzende Person dies der Waldbehörde angezeigt hat oder es sich um
Landeswald handelt. 2Absatz 2 Nrn. 8 bis 10 gilt auch für die eigendynamische Waldentwicklung. 3Die
eigendynamische Entwicklung gilt als beendet, wenn Holz entnommen wird, um es wirtschaftlich zu verwerten.
§ 12 Kahlschlagsbeschränkung, Wiederaufforstung und –bewaldung
(1) Die waldbesitzende Person hat der Waldbehörde Hiebmaßnahmen, die sich auf eine
zusammenhängende Waldfläche von mehr als einem Hektar erstrecken und den Holzvorrat dieser Fläche
1. auf weniger als 25 vom Hundert verringern oder
2. vollständig beseitigen,
vorher anzuzeigen (Kahlschläge). Nicht anzuzeigen sind Hiebmaßnahmen in geschädigten Beständen, wenn die
Nutzung zur Vermeidung weiterer Schäden wirtschaftlich geboten oder der Kahlschlag aus Gründen des
Waldschutzes erforderlich ist, sowie Hiebmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 1
1. zur Einleitung, Förderung oder Übernahme einer Naturverjüngung oder
2. zum Vor- und Nachanbau mit anderen Baumarten.
Die Anstalt Niedersäschische Landesforsten braucht Maßnahmen nach Satz 1 im Landeswald nicht anzuzeigen,
hat aber die Untersagungsgründe des Absatzes 3 zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf nur durchgeführt werden, wenn
1. die Waldbehörde ihr zugestimmt hat oder
2. seit dem Eingang der Anzeige bei der Waldbehörde zwei Monate verstrichen sind, ohne dass diese die
Maßnahme untersagt hat.
(3) Die Maßnahme soll untersagt werden, wenn durch sie
1. die Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes erheblich beeinträchtigt werden kann,
2. der Boden und die Bodenfruchtbarkeit der Fläche oder des benachbarten Gebiets erheblich geschädigt
werden können oder
3. der Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigt werden kann.
(4) Die waldbesitzende Person hat Waldkahlflächen, die nicht im Rahmen einer wissenschaftlichen
Maßnahme oder zur Erfüllung der Voraussetzungen eines ökologischen Gütesiegels (Zertifizierung) der
eigendynamischen Entwicklung überlassen sind, in angemessener Frist wieder aufzuforsten. 2Sie kann die
Flächen stattdessen, wenn eine standörtlich geeignete ausreichende Verjüngung in spätestens drei Jahren nach
Entstehung der Kahlfläche zu erwarten ist, einer natürlichen Verjüngung überlassen. 3Ist nach drei Jahren eine
Verjüngung nach Satz 2 nicht entstanden, so hat die waldbesitzende Person die Flächen wieder aufzuforsten.
(5) Verlichtete Waldbestände, die nicht der eigendynamischen Entwicklung überlassen sind, hat die
waldbesitzende Person in angemessener Frist zu ergänzen, soweit diese sich nicht ausreichend natürlich
verjüngen.
§ 13 Weitere waldschützende Pflichten
(1) Wald nach § 2 Abs. 3, 4, 5 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 6 darf in eine mit Waldbäumen bestandene
Parkanlage nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 oder, sofern die Verbindung mit Wald erhalten bleibt, in eine
Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkultur (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a) nur umgestaltet werden, wenn Gründe
nach § 8 Abs. 5 nicht entgegenstehen und die Abwägung entsprechend § 8 Abs. 6 zugunsten der Umgestaltung
ausfällt; § 8 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Gehen von Waldflächen einer waldbesitzenden Person Gefahren für benachbarte Waldflächen
anderer Waldbesitzender durch Schadorganismen aus, so hat die waldbesitzende Person den Gefahren nach den
bewährten Regeln der forstlichen Praxis entgegenzuwirken. 2Satz 1 gilt auch für die einer eigendynamischen
Entwicklung überlassenen Waldflächen.
§ 14 Behördliche Maßnahmen
Kommt die waldbesitzende Person ihren Verpflichtungen aus § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5 und § 13
nicht nach, so kann die Waldbehörde die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen erlassen. 2Bei
Kommunal- und Genossenschaftswald trifft die für die Körperschaft zuständige Aufsichtsbehörde die
erforderlichen Maßnahmen gemäß den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.
§ 15 Sonderregelungen für die Bewirtschaftung von Landes-, Kommunal-, Stiftungs- und Genossenschaftswald
(1) Für
1. Landeswald, Kommunalwald und Stiftungswald mit einer Fläche von insgesamt mehr als 50 Hektar und
2. Kommunalwald mit einer Fläche von insgesamt mehr als 5 und nicht mehr als 50 Hektar sowie
Genossenschaftswald
gelten über die Kennzeichen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft (§ 11 Abs. 1 und 2) hinaus die Anforderungen
an eine fachkundige Bewirtschaftung nach den Absätzen 2 und 3. 2Die Bewirtschaftung hat nach
mehrjährigen Betriebsplänen (periodischen Betriebsplänen) und jährlichen Wirtschaftsplänen zu erfolgen; für
Wald nach Satz 1 Nr. 2 dürfen die Betriebspläne in vereinfachter Form erstellt werden. 3Bei der Berechnung der
Flächengröße nach Satz 1 sind Teilflächen, die der eigendynamischen Entwicklung überlassen werden,
mitzuzählen.
(2) Zur fachkundigen Bewirtschaftung nach Absatz 1 gehört, dass
1. die Betriebspläne und Wirtschaftspläne (Absatz 1 Satz 2) sich auf alle wesentlichen Wirtschaftsmaßnahmen
erstrecken sowie dass
2. Waldflächen, in denen die waldbesitzende Person eine eigendynamische Entwicklung zulassen will, in den
Betriebsplänen (Absatz 1 Satz 2) ausgewiesen werden.
Flächen nach Satz 1 Nr. 2 hat die waldbesitzende Person in geeigneten Zeitabständen hinsichtlich ihrer
Entwicklung sowie der Gefahren nach § 13 Abs. 2 und deren Abwehr durch fachkundige Personen (Absatz 3
Satz 2) zu überprüfen.
(3) Eine fachkundige Bewirtschaftung im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt nur vor, wenn fachkundige
Personen tätig werden. 2Fachkundig ist, wer einen für die Zulassung in den Vorbereitungsdienst für den höheren
oder gehobenen Forstdienst erforderlichen Hochschulabschluss erworben hat.
(4) Der Landeswald ist zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere unter Beachtung des
Nachhaltigkeitsgrundsatzes, zu bewirtschaften. 2Die Anstalt Niedersächische Landesforsten
1. hat einen angemessenen Baumbestand zu erhalten, den Wald naturnah zu bewirtschaften und die
Erzeugnisse des Waldes wirtschaftlich zu verwerten,
2. hat die Schutzfunktion und die Erholungsfunktion des Landeswaldes zu fördern,
3. soll die Öffentlichkeit über die vielfältigen Wirkungen des Waldes durch Bildungs- und Erziehungsarbeit
unterrichten.
(5) Soweit hinsichtlich Kommunal- und Genossenschaftswald eine Pflicht nach den Absätzen 1 und 2
nicht erfüllt wird, kann die jeweilige Aufsichtsbehörde anordnen, innerhalb angemessener Frist sicherzustellen,
dass mit Betriebsplanung und Betriebsleitung fachkundige Personen betraut werden müssen. 2Wird die
Anordnung nicht befolgt, so kann die Aufsichtsbehörde anstelle der waldbesitzenden Person einen
Betreuungsvertrag schließen. 3Die Aufsichtsbehörde hat auf die vorzeitige einvernehmliche Beendigung eines
solchen Vertragsverhältnisses hinzuwirken, wenn die waldbesitzende Person für eine anderweitige Erfüllung
ihrer Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 sorgt.
Vierter Te i l: Betreuung von Kommunal- und Privatwald
§ 16 Kommunalwald, Genossenschaftswald
(1) Um Kommunalwald und Genossenschaftswald fachkundig (§ 15 Abs. 1 bis 3) zu bewirtschaften,
können die kommunalen Körperschaften und die Realverbände eigenes fachkundiges Personal in ausreichender
Zahl einsetzen oder durch privatrechtlichen Vertrag mit
1. der Anstalt Niedersächsische Landesforsten,
2. der Landwirtschaftskammer,
3. einer anderen kommunalen Körperschaft oder
4. einem privaten Unternehmen oder einer Einzelperson, sofern diese eine fachkundige (§ 15 Abs. 2 und 3)
Bewirtschaftung nachprüfbar gewährleisten,
vereinbaren, dass Waldflächen gemäß Absatz 2 gegen ein jährliches Entgelt betreut werden. 2Als eigenes
fachkundiges Personal im Sinne des Satzes 1 gelten auch fachkundige (§ 15 Abs. 3 Satz 2) Bedienstete von
forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, in denen die Körperschaft Mitglied ist.
(2) Die Betreuung erstreckt sich darauf,
1. den periodischen Betriebsplan und den jährlichen Wirtschaftsplan aufzustellen (Betriebs- und
Wirtschaftsplanung) und
2. die Wirtschaftsmaßnahmen und die Überprüfungen, ob Gefahren durch Schadorganismen im Sinne des
§ 13 Abs. 2 abzuwehren sind, zu organisieren und zu leiten (Betriebsleitung).
2Die Betreuung kann auf die Betriebs- und Wirtschaftsplanung (Satz 1 Nr. 1) oder auf die Betriebsleitung (Satz 1
Nr. 2) beschränkt werden. 3Zur Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 hat die Körperschaft geeignete
Arbeitskräfte, Transportmittel und Geräte in der erforderlichen Anzahl zu stellen. 4Die Betriebsleitung umfasst
nicht
1. die Holzverwertung (Käuferheranführung, Holzverkauf, Holzvorzeigung), die Saat- und
Pflanzgutverwertung, gutachtliche Äußerungen und fachliche Beratung in besonderen Fällen, den
Forstschutz und die Verkehrssicherung,
2. die Finanzbuchführung, die Kostenrechnung, den Abschluss von Werk- und Dienstverträgen, die
Grundstücksverwaltung sowie die Verwaltung von nicht zur Holzgewinnung bestimmten Sonderkulturen
(Nebennutzung) und Nebenbetrieben.
(3) Die Tätigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 sind von der Anstalt Niedersächsische Landesforsten und der
Landwirtschaftskammer als Pflichtaufgabe vertraglich zu übernehmen. 2Dabei kann die Betriebsleitung
(Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) vertraglich ausgeschlossen werden. 3Die Tätigkeiten nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 können
zusätzlich übernommen werden, ausgenommen der hoheitliche Forstschutz (§ 36).
(4) Das jährliche Forstbetreuungsentgelt für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 richtet sich nach
allgemeinen Sätzen, die die Anstalt Niedersächsische Landesforsten und die Landwirtschaftskammer unter
Berücksichtigung des Aufwandes sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Förderungswürdigkeit
jeweils für die von ihnen betreuten Wälder festlegen.
(5) Die kommunale Körperschaft oder der Realverband kann den Betreuungsvertrag mit der Anstalt
Niedersächsische Landesforsten oder der Landwirtschaftskammer, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit einer
Frist von zwei Jahren zum Ende des Forstwirtschaftsjahres kündigen.
§ 17 Privatwald
(1) Die Landwirtschaftskammer erbringt für die Besitzenden von Privatwald, ausgenommen
Genossenschaftswald, auf Anforderung Betreuungsleistungen, die auch eine Beratung einschließen, um die
Waldbesitzenden darin zu unterstützen, die forstlichen Maßnahmen an den Anforderungen der
ordnungsgemäßen Forstwirtschaft (§ 11) auszurichten. 2Die Betreuungsleistungen bilden eine Pflichtaufgabe der
Landwirtschaftskammer. 3Soweit es fachlich erforderlich ist, wirkt die Landwirtschaftskammer dabei mit der
Anstalt Niedersächsische Landesforsten zusammen.
(2) Die Landwirtschaftskammer kann weitere forstfachliche Leistungen mit Besitzenden des
Privatwaldes, ausgenommen Genossenschaftswald, vereinbaren.
(3) Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten darf die Betreuungsleistungen nach Absatz 1 und die
Leistungen nach Absatz 2 nur in besonderen Einzelfällen übernehmen.
(4) Bei der Erbringung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen fachkundige Personen (§ 15
Abs. 3 Satz 2) tätig werden.
Fünfter Teil: Maßnahmen gegen Waldbrände und Schädlinge
§ 18 Bestellung von Waldbrandbeauftragten
(1) Die Waldbehörde bestellt Waldbrandbeauftragte für bestimmte Gefahrenbezirke. 2Die Bestellung,
der Sitz und die örtliche Zuständigkeit der Waldbrandbeauftragten werden öffentlich bekannt gemacht.
(2) Zu Waldbrandbeauftragten dürfen nur folgende Personen, wenn sie im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2
fachkundig sind, bestellt werden:
1. Forstbedienstete der Anstalt Niedersächsische Landesforsten, des Bundes, der Landkreise, der Gemeinden
und der Landwirtschaftskammer,
2. Leiterinnen und Leiter privater Forstbetriebe und
3. Bedienstete von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen nach den §§ 15 bis 40 des Bundeswaldgesetzes.
2Sie dürfen nur mit ihrer Zustimmung und der Zustimmung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers bestellt werden.
(3) Waldbrandbeauftragte nehmen ihre Aufgaben im Auftrag der Waldbehörde wahr. 2Diese kann
Weisungen erteilen, Berichte anfordern und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen anordnen.
(4) Kosten für die Tätigkeit der Waldbrandbeauftragten werden vom Land nicht erstattet.
§ 19 Aufgaben und Befugnisse der Waldbrandbeauftragten
(1) Die Waldbrandbeauftragten treffen vorsorgliche Maßnahmen gegen Waldbrände, insbesondere
organisieren sie einen Feuerwarndienst für die Waldbesitzenden. 2Die Maßnahmen sollen mit den Landkreisen
und Gemeinden des jeweiligen Gefahrenbezirks abgestimmt werden.
(2) Die Waldbrandbeauftragten können anordnen, dass Waldbesitzende in ihrem Wald auf eigene
Kosten
1. die erforderlichen Zufahrten, Wendeplätze und Wasserstellen für die Feuerwehren anlegen und
2. im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit weitere Sicherheitsvorkehrungen treffen.
2Maßnahmen, die dem Schutz der Wälder mehrerer Waldbesitzender dienen, sind nach § 21 zu treffen.
(3) Bei der Bekämpfung eines Waldbrandes unterstützen die Waldbrandbeauftragten die Einsatzleitung
der Löschkräfte.
§ 20 Kreiswaldbrandbeauftragte
(1) Die Waldbehörde bestellt für ihr Gebiet eine Forstbeamtin oder einen Forstbeamten zur
Kreiswaldbrandbeauftragten oder zum Kreiswaldbrandbeauftragten.
(2) Die Kreiswaldbrandbeauftragten
1. fördern die Zusammenarbeit der Waldbrandbeauftragten mit der Kreisbrandmeisterin oder dem
Kreisbrandmeister und den Feuerwehren,
2. beraten den Landkreis fachlich,
3. sorgen für die Unterrichtung und Fortbildung der Waldbrandbeauftragten in allen die
Waldbrandbekämpfung betreffenden Fragen,
4. sind Mitglied im Katastrophenschutzstab und
5. wirken, wenn im Katastrophenfall Waldbrände zu bekämpfen sind, in der Technischen Einsatzleitung mit;
ihnen kann die technische Leitung eines Einsatzes oder die Leitung eines Abschnitts übertragen werden.
§ 21 Schutz vor Brand- und Schädlingsgefahren
Zum Schutz des Waldes gegen Brandgefahr und gegen Schadorganismen kann die Waldbehörde nach
Anhörung der betroffenen Waldbesitzenden die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Maßnahmen nur für
mehrere Waldbesitzende gemeinsam oder durch den einzelnen Waldbesitzenden allein nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten durchzuführen sind. 2Sind Bestimmungen über das Gebiet einer Waldbehörde
hinaus erforderlich, so trifft die oberste Waldbehörde die erforderlichen Maßnahmen. Die Kosten sind auf die
Waldbesitzenden nach Maßgabe des ihnen entstehenden Vorteils umzulegen.
§ 22 Beihilfe zur Brandschutzversicherung
Das Land gewährt Besitzenden von Privatwald für die Versicherung ihres Waldes gegen Brandgefahr
eine Beihilfe in Höhe von 50 vom Hundert der Kosten eines angemessenen Versicherungsschutzes. 2Die
Versicherungssumme darf den Bestandswert nicht überschreiten. 3Das Land kann auch, statt die Beihilfe nach
Satz 1 zu gewähren, zusichern, dass es für die Hälfte des nach den Sätzen 1 und 2 versicherbaren Schadens
aufkommt.
Sechster Teil: Betreten der freien Landschaft
§ 23 Recht zum Betreten
(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§ 2 Abs. 1) betreten und sich dort erholen.
(2) Nicht betreten werden dürfen
1. Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,
2. Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
3. Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des § 25 Abs. 1 und das
Reiten.
§ 24 Begehen
Das Begehen schließt das Skilaufen, das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren
und das Benutzen von Krankenfahrstühlen ohne Motorkraft ein.
§ 25 Fahren
(1) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf
tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. 2Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit
Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten
Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege,
Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37).
(2) Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen
Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von
zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit den
in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.
§ 26 Reiten
(1) Das Reiten ist auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2) gestattet.
Die Gestattung erstreckt sich nicht auf Fahrwege, die durch Beschilderung als Radwege gekennzeichnet sind.
(2) Um die Feststellung der Identität von Reiterinnen und Reitern zu erleichtern, kann die Waldbehörde
durch Verordnung bestimmen, dass Personen in der freien Landschaft außerhalb eingefriedeter Grundflächen nur
reiten dürfen, wenn die Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen.
§ 27 Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile
In der freien Landschaft sind außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Zelten, das Aufstellen
von Wohnwagen und Wohnmobilen sowie der Aufenthalt in Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen nicht
gestattet.
§ 28 Weiter gehende Gestattungen
Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden können die Benutzung ihrer Grundstücke über
die Regelungen der §§ 23 bis 25, 26 Abs. 1 und des § 27 hinaus gestatten. 2Eine Gestattung nach § 27 darf nur
begrenzt auf wenige Tage und nur in Einzelfällen erteilt werden.
§ 29 Rücksichtnahme
Wer Grundstücke im Rahmen der §§ 23 bis 28 betritt, darf die Waldbesitzenden und sonstigen
Grundbesitzenden der betretenen und der benachbarten Grundstücke und andere Personen nicht schädigen,
gefährden oder belästigen. 2Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Reiterinnen und Reiter haben besondere
Rücksicht auf andere Personen zu nehmen. 3Sie haben Krankenfahrstühlen, Fußgängerinnen und Fußgängern
Vorrang einzuräumen, es sei denn, dass sie auf gekennzeichneten Radwegen fahren oder auf gekennzeichneten
Reitwegen reiten.
§ 30 Haftung
Wer von den Betretensrechten nach den §§ 23 bis 28 Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. Die
Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden haften insbesondere nicht für
1. natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume,
2. natur- oder waldtypische Gefahren durch den Zustand von Wegen,
3. aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren,
4. Gefahren, die dadurch entstehen, dass
a) Wald in der Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor
Sonnenaufgang (Nachtzeit) außerhalb von tatsächlich öffentlichen Wegen (§ 25 Abs. 1 Satz 2)
begangen wird,
b) die freie Landschaft in der Nachtzeit (Buchstabe a) mit Fahrrädern ohne Motorkraft außerhalb von
Radwegen oder von Fahrwegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2) befahren wird oder
c) bei der Ausübung von Betretensrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt
werden, sowie für
5. Gefahren außerhalb von Wegen, die
a) natur- oder waldtypisch sind oder
b) durch Eingriffe in die freie Landschaft oder durch den Zustand von Anlagen entstehen, insbesondere
durch Bodenerkundungsschächte, Gruben und Rohrdurchlässe.
Die Haftung der Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden ist nicht nach Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5
Buchst. b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald oder die freie Landschaft betreten,
von den Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden vorsätzlich herbeigeführt wird.
§ 31 Verbote und Sperren
(1) Waldbesitzende und sonstige Grundbesitzende dürfen die Ausübung der Betretensrechte nach den
§§ 23 bis 28 schriftlich, durch Zeichen oder in dringenden Fällen mündlich verbieten sowie durch Zäune,
Sperren oder sonstige Hindernisse verhindern oder wesentlich erschweren, soweit dies erforderlich ist
1. zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben,
2. zur Brandverhütung,
3. zum Schutz der Waldbesitzenden, sonstiger Grundbesitzender oder anderer Personen vor Schäden oder
unzumutbaren Belästigungen, insbesondere bei übermäßig häufiger Benutzung,
4. zur Vermeidung von erheblichen verbotswidrigen Abfallablagerungen an Badeteichen und Grillplätzen,
5. zur ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke,
6. zum Schutz der besonders geschützten Arten von wild lebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen
sowie von Wild, das während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen ist,
7. wegen ständiger erheblicher Beunruhigung des Wildes durch Besucherinnen und Besucher sowie
8. zur Bejagung des Schalenwildes
a) durch Treib-, Drück-, oder Stöberjagden oder
b) durch andere Formen der Bejagung, wenn jagdrechtliche Abschusspflichten ohne die Sperrung nicht
mehr zu erfüllen sind.
Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse dürfen auch errichtet werden, soweit dies erforderlich ist, um Schäden
durch Wild auf Straßen und Nachbargrundstücken zu verhüten; diese Sperranlagen sind so zu gestalten, dass die
Ausübung der Betretensrechte soweit möglich gewährleistet bleibt, zumindest durch begehbare oder
überschreitbare Vorrichtungen auf den vorhandenen Wegen.
(2) Die Errichtung von Gehegen für wild lebende Tiere zum Zweck der Jagdausübung (Jagdgehege) ist
in der freien Landschaft unzulässig.
(3) Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse, die auf Absatz 1 Satz 1 Nrn. 6 bis 8 und Satz 2
gestützt werden, bedürfen bei Privatwald der Genehmigung der Waldbehörde. 2Die Genehmigung ist zu erteilen,
soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(4) Sind Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse mit Absatz 1 nicht vereinbar, so kann die
Waldbehörde die zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Anordnungen treffen. 2Die
Anordnungen gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern.
§ 32 Geltung anderer Vorschriften
Unberührt bleiben die Vorschriften des Straßenrechts, des Straßenverkehrsrechts, des
Naturschutzrechts, des Jagdrechts und anderer Rechtsvorschriften, die das Betreten einschränken oder dazu in
weiterem Umfang berechtigen.
Siebenter Teil: Verhalten in der freien Landschaft
§ 33 Pflichten zum Schutz vor Schäden
(1) In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet,
1. dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde
a) nicht streunen oder wildern und
b) in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine
geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der
Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden,
2. Koppeltore, Wildgattertore und andere zur Sperrung von Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder von
Wegen dienende Vorrichtungen nach dem Öffnen zu schließen,
3. das eigene und das anvertraute Vieh außerhalb eingefriedeter Grundstücke zu beaufsichtigen oder zu
sichern.
(2) Die Feld- und Forstordnungsbehörden können durch Verordnung bestimmen, dass Hunde in der
freien Landschaft auch außerhalb der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine zu führen sind
1. zum Schutz der Rückzugsmöglichkeiten des Wildes oder sonstiger wild lebender Tiere vor Beunruhigung
durch Festlegung von Schongebieten oder
2. zum Schutz von Erholungssuchenden vor Belästigungen durch frei laufende Hunde auf Grundflächen, die
besonderen Formen der Erholung dienen, insbesondere auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen.
Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b bleiben unberührt.
§ 34 Verbote zum Schutz vor Schäden
Es ist in der freien Landschaft verboten, unbefugt
1. Bäume, Hecken, Wallhecken, Sträucher, Pflanzen und Früchte ohne vernünftigen Grund zu beschädigen,
2. Feld- und Waldwege und die dazugehörenden Einrichtungen zu beschädigen oder ihre Benutzung erheblich
zu erschweren,
3. Wegweiser, Hinweisschilder, Einfriedungen, Geländer und elektrische Zäune, Vorrichtungen, die zum
Schutz von Bäumen dienen, sowie Vorrichtungen, die zur Sperrung von Eingängen in eingefriedete
Grundstücke oder Wegen dienen oder zur Verhütung von Unfällen aufgestellt sind, wegzunehmen,
umzuwerfen, zu beschädigen, unkenntlich, unwirksam oder unbrauchbar zu machen,
4. Stamm-, Stoß- oder Losnummern sowie entsprechende Zeichen an stehenden oder gefällten Stämmen und
an aufgeschichteten Stößen von Holz oder anderen Walderzeugnissen sowie an Torf zu zerstören,
unkenntlich zu machen, nachzumachen oder zu verändern,
5. aufgeschichtete forstwirtschaftliche Erzeugnisse zu betreten, umzuwerfen, zu verstreuen, vom Standort zu
entfernen oder deren Stützen wegzunehmen,
6. zur Bewässerung eines Grundstücks dienendes Wasser abzuleiten und
7. Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur Ableitung oder Zuleitung von Wasser oder zur Beregnung dienende
Anlagen zu beseitigen, zu beschädigen oder in einer ihre Funktion beeinträchtigenden Weise zu verändern.
§ 35 Schutz vor Brandgefahren
(1) In Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon ist es verboten, in der Zeit vom
1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Dies gilt nicht für Waldbesitzende, sonstige
Grundbesitzende und Personen, die zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und für
diese auf den Grundstücken Dienste oder Arbeiten verrichten, sowie für die dort zur Jagd Befugten.
(2) Das Grillen ist nur auf Grillplätzen gestattet, die die waldbesitzende oder sonstige grundbesitzende
Person angelegt hat.
(3) Wer in Wald, Moor, Heide oder in gefährlicher Nähe davon ein Feuer angezündet hat, hat es zu
überwachen. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen nicht weggeworfen werden.
(4) Die Waldbehörde kann in Zeiten besonderer Brandgefahr und in besonders brandgefährdeten
Gebieten durch Verordnung
1. den Zutritt zu Wald, Moor und Heide verbieten oder beschränken,
2. Verbote nach Absatz 1 über den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober hinaus ausdehnen oder
3. andere oder weiter gehende Bestimmungen über den Umgang mit Feuer und feuergefährlichen
Gegenständen in Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon treffen.
(5) Sind Bestimmungen nach Absatz 4 über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt
hinaus erforderlich, so erlässt die oberste Waldbehörde die Verordnung.
§ 36 Feld- und Forstschutz
Die Aufgaben der Gefahrenabwehr nach dem Sechsten und nach diesem Teil dieses Gesetzes obliegen
den Feld- und Forstordnungsbehörden (§ 43 Abs. 2 Satz 1) sowie im Außendienst den Behörden nach § 43
Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 sowie den Feldhüterinnen, Feldhütern, Forsthüterinnen und Forsthütern. Die
Feldhüterinnen, Feldhüter, Forsthüterinnen und Forsthüter sind Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und
Verwaltungsvollzugsbeamte (§ 50 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung).
3Sie haben nicht die Befugnisse nach den §§ 14 bis 16, 18 und 24 des Niedersächsischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Achter Teil: Freizeitwege
§ 37 Bestimmung von Freizeitwegen
(1) Es obliegt den Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises, Grundflächen in der freien
Landschaft zu Wanderwegen, Radwegen, kombinierten Wander- und Radwegen oder Reitwegen (Freizeitwegen)
zu bestimmen. 2Freizeitwege dienen dazu, die freie Landschaft und den Zugang zu Ufern für das Betreten (§ 23
Abs. 3) zu erschließen. 3Reitwege können auch dazu dienen, den Verkehr auf anderen Straßen und Wegen von
Reitenden zu entlasten.
(2) Zu Freizeitwegen dürfen bestimmt werden
1. Privatwege, soweit nicht
a) deren sonstige Zweckbestimmung durch die vorgesehene Benutzung erheblich beeinträchtigt wird
oder
b) Erfordernisse der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der angrenzenden Grundflächen
oder andere schutzwürdige Interessen der betroffenen Grundbesitzenden überwiegen,
2. mit schriftlicher Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auch sonstige
Grundflächen.
§ 38 Verfahren
(1) Zur Vorbereitung der Bestimmung eines Freizeitweges stellt die Gemeinde einen Wegeplan auf.
Der Plan muss folgende Angaben enthalten:
1. die Bezeichnung der von dem Weg durchschnittenen Grundstücke nach dem Katasternachweis,
2. die vorgesehene Breite und Ausbauart des Weges und
3. die vorgesehene Verwendung des Freizeitweges nach § 37 Abs. 1 Satz 1.
Dem Plan ist eine topografische Karte im Maßstab von mindestens 1 : 25 000 beizufügen, in der der geplante
Verlauf des Weges dargestellt ist.(2) 1Die Gemeinde legt den Plan mit der Karte für die Dauer eines Monats zur Einsicht aus. 2§ 73 Abs. 4
und 5 Sätze 1, 2 Nrn. 1 und 2 und Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(3) Nach Ablauf der Auslegungsfrist bestimmt die Gemeinde durch Allgemeinverfügung den
Freizeitweg und seine Verwendung (§ 37 Abs. 1 Satz 1); sie entscheidet dabei über etwaige Einwendungen. 2Die
Allgemeinverfügung muss die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und die Karte (Absatz 1 Satz 3) enthalten.
Sie ist
öffentlich bekannt zu machen. Auf die Veröffentlichung der Karte kann verzichtet werden, wenn diese zur
öffentlichen Einsichtnahme bereitgehalten wird und die Bekanntmachung darauf hinweist. 5Den Betroffenen und
den Personen, die Einwendungen erhoben haben, ist die Verfügung zuzustellen; auf die Zustellung der Karte
kann in den Fällen des Satzes 4 verzichtet werden.
§ 39 Wirkungen der Bestimmung
(1) Soweit die Bestimmung zum Freizeitweg unanfechtbar ist, sind die Betroffenen verpflichtet, dessen
Herrichtung und Betreten zu dulden.
(2) Die Gemeinde hat die Freizeitwege gemäß ihrer Verwendung (§ 37 Abs. 1 Satz 1) zu kennzeichnen.
2Sie hat die Wege zu unterhalten und insbesondere bauliche Anlagen wie Brücken, Treppen, Geländer und
Durchlässe in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. 3Das Betreten der Freizeitwege geschieht auf eigene
Gefahr; § 30 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Abfallgesetzes sammelt die Gemeinde die auf
Freizeitwegen lagernden Abfälle, die Erholungssuchende verbotswidrig zu hinterlassen pflegen, zur weiteren
Entsorgung auf eigene Kosten auf und stellt sie an zentralen Abholstellen für den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger zur kostenlosen Übernahme bereit, wenn behördliche Maßnahmen gegen die verursachende
Person nicht hinreichend Erfolg versprechend erscheinen. 2Die Gemeinde kann ihre Pflicht vertraglich auf Dritte
übertragen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auf an Freizeitwege angrenzenden Grundflächen entsprechend, sofern die
Besitzer dieser Flächen von der Gemeinde verlangen, dass Abfälle im Sinne des Satzes 1 beseitigt werden.
(4) Auf Verlangen einer waldbesitzenden oder sonstigen grundbesitzenden Person, deren Grundstück
an einen Freizeitweg angrenzt, hat die Gemeinde
1. den Freizeitweg zeitweise zu sperren,
2. dessen zeitweise Sperrung zu gestatten oder
3. den Freizeitweg zu verlegen oder aufzuheben,
soweit die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 nicht mehr vorliegen. 2Wenn ein überwiegendes öffentliches
Interesse besteht, kann die Gemeinde einen Freizeitweg zeitweise sperren oder ihn verlegen oder aufheben. 3Für
die Aufhebung und Verlegung gilt § 38 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Aufhebung die Aufstellung
eines Wegeplans sowie Einzelangaben über den Weg und seinen Verlauf nicht erforderlich sind.
§ 40 Entschädigung
(1) Werden Grundflächen zu Freizeitwegen bestimmt, so leistet die Gemeinde den Betroffenen auf
deren Verlangen eine Entschädigung für den Rechtsverlust und für sonstige durch die Maßnahme eintretende
Vermögensnachteile.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat die Gemeinde für den Rechtsverlust eine laufende
Entschädigung in Höhe des für Grundflächen gleicher Art ortsüblichen Miet- oder Pachtzinses, mindestens
jedoch in Höhe des für landwirtschaftlich genutzte Grundflächen der geringsten Ertragsklasse ortsüblichen
Landpachtzinses zu zahlen. 2Die Entschädigung setzt die Gemeinde auf Antrag der Berechtigten nach Maßgabe
des § 11 Abs. 3 und 4 NEG fest. 3Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Festsetzung der Entschädigung
wesentlich geändert, so wird diese neu festgesetzt. Für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung gilt § 43 NEG
entsprechend.
(3) Die Gemeinde kann die Bestimmung eines Freizeitweges davon abhängig machen, dass Dritte,
insbesondere Reitvereine und gewerbliche reitsportliche Unternehmen, sie von der Entschädigungspflicht
freistellen und eine etwa notwendige Herrichtung und die Unterhaltung des Weges übernehmen, sofern der Weg
auf Betreiben der Dritten bestimmt werden soll oder sonst bevorzugt deren Belangen dient. Die Freistellung
wirkt nicht gegenüber Entschädigungsberechtigten.
§ 41 Überörtliche Freizeitwege
Freizeitwege, die innerhalb des Bereichs einer Samtgemeinde über das Gebiet einer Mitgliedsgemeinde
hinausführen, sind von der Samtgemeinde zu bestimmen und zu unterhalten. Die Samtgemeinde hat die
Entschädigung nach § 40 festzusetzen und zu leisten. reizeitwege, die innerhalb des Kreisgebiets über das
Gebiet einer Samtgemeinde oder einer nicht zu einer Samtgemeinde gehörenden Gemeinde hinausführen sollen,
sind durch den Landkreis zu bestimmen und zu unterhalten. In den Fällen des Satzes 3 hat der Landkreis die
Entschädigung nach § 40 festzusetzen und zu leisten. Die §§ 37 bis 40 gelten entsprechend.
Neunter Teil: Schlussbestimmungen
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Wald ohne die nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz
1 erforderliche Genehmigung in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umwandelt oder ihn zu diesem Zweck
kahl schlägt, rodet oder auf sonstige Weise beseitigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
25 000 Euro geahndet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt
1. entgegen § 23 Abs. 2
a) eine Waldkultur, Walddickung, Waldbaumschule oder eine Fläche, auf der Holz eingeschlagen wird,
b) einen Acker in der Zeit vom Beginn der Bestellung bis zum Ende der Ernte oder
c) eine Wiese oder Weide während der Aufwuchszeit
betritt;
2. über die Gestattung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 hinaus mit einem Krankenfahrstuhl mit Motorkraft oder mit
einem Fahrrad in der freien Landschaft außerhalb von Wegen fährt;
3. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 mit einem Kraftfahrzeug oder einem von Zugtieren gezogenen Fuhrwerk oder
Schlitten außerhalb der Fahrwege fährt;
4. über die Gestattung nach § 26 Abs. 1 hinaus in der freien Landschaft reitet;
5. entgegen einer Verordnung nach § 26 Abs. 2 ohne amtliches Kennzeichen reitet, soweit die Verordnung auf
diese Bußgeldvorschrift verweist;
6. entgegen § 27 im Wald oder in der übrigen freien Landschaft zeltet oder einen Wohnwagen oder ein
Wohnmobil aufstellt oder sich darin aufhält;
7. ein Grundstück entgegen einem rechtmäßigen oder von der Waldbehörde genehmigten Verbot nach § 31
betritt.
Nicht ordnungswidrig ist das Verhalten in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 bis 4 und 6, wenn eine weiter gehende
Gestattung der Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden gemäß § 28 erteilt worden ist, in den Fällen
des § 27 jedoch nur, wenn sich die Gestattung in den Grenzen des § 28 Satz 2 hält.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a nicht dafür sorgt, dass ein seiner Aufsicht unterstehender Hund in der
freien Landschaft nicht streunt oder wildert;
2. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b nicht dafür sorgt, dass ein seiner Aufsicht unterstehender Hund in der
freien Landschaft in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine geführt wird;
3. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 ein Koppel- oder Wildgattertor oder eine Vorrichtung, die zur Sperrung von
Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder Wegen dient, nachdem er sie geöffnet hat, nicht wieder
schließt;
4. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 3 eigenes Vieh oder anvertrautes Vieh außerhalb eingefriedeter Grundstücke nicht
beaufsichtigt oder sichert;
5. dem Gebot einer Verordnung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 über das Anleinen von Hunden zuwiderhandelt,
soweit die Verordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
6. entgegen § 34 Nr. 1 einen Baum, eine Hecke, eine Wallhecke, einen Strauch, Pflanzen oder Früchte ohne
vernünftigen Grund beschädigt;
7. entgegen § 34 Nr. 2 einen Feld- oder Waldweg oder eine dazugehörende Einrichtung beschädigt oder ihre
Benutzung erheblich erschwert;
8. entgegen § 34 Nr. 3 einen Wegweiser, ein Hinweisschild, eine Einfriedung, ein Geländer, einen
elektrischen Zaun, eine Vorrichtung, die zum Schutz von Bäumen dient, oder eine Vorrichtung, die zur
Sperrung eines Weges oder eines Eingangs in ein eingefriedetes Grundstück dient oder zur Verhütung von
Unglücksfällen aufgestellt ist, wegnimmt, umwirft, beschädigt oder unkenntlich, unwirksam oder
unbrauchbar macht;
9. entgegen § 34 Nr. 4 die Stamm-, Stoß- oder Losnummer oder ein entsprechendes Zeichen an einem
stehenden oder gefällten Stamm oder an einem aufgeschichteten Stoß von Holz, einem anderen
Walderzeugnis oder an Torf zerstört, unkenntlich macht, nachmacht oder verändert;
10. entgegen § 34 Nr. 5 aufgeschichtete forstwirtschaftliche Erzeugnisse umwirft, verstreut, vom Standort
entfernt oder deren Stützen wegnimmt;
11. entgegen § 34 Nr. 6 zur Bewässerung eines Grundstücks dienendes Wasser ableitet;
12. entgegen § 34 Nr. 7 einen Graben, einen Wall, eine Rinne oder eine andere zur Ableitung oder Zuleitung
von Wasser oder zur Beregnung des Grundstücks dienende Anlage beschädigt, beseitigt oder in einer ihre
Funktion beeinträchtigenden Weise verändert;
13. entgegen § 35 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Verordnung nach § 35 Abs. 4 Nr. 2, in Wald, Moor
oder Heide oder in gefährlicher Nähe davon ein Feuer anzündet oder raucht;
14. entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 ein Feuer, das er in Wald, Moor, Heide oder in gefährlicher Nähe davon
angezündet hat, nicht überwacht;
15. entgegen § 35 Abs. 3 Satz 2 in Wald, Moor und Heide oder in gefährlicher Nähe davon einen brennenden
oder glimmenden Gegenstand wegwirft;
16. dem Verbot einer Verordnung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 oder 3 zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für
bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 können mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro
geahndet werden.
§ 43 Behörden
(1) Die Aufgaben der Waldbehörden nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte wahr. Oberste
Waldbehörde ist das Fachministerium.
(2) Die Aufgaben der Feld- und Forstordnungsbehörden nehmen die Gemeinden wahr. Diese berufen
Feldhüterinnen, Feldhüter, Forsthüterinnen und Forsthüter. Als solche dürfen nur Personen bestellt werden, die
zur Gemeinde in einem Beamten- oder Dienstverhältnis stehen. Ausnahmsweise können nach Satz 2 Personen
zur neben- oder ehrenamtlichen Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben berufen werden, wenn ein enger
Sachzusammenhang der Vollzugsaufgaben mit einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis besteht und
die Weisungsgebundenheit gegenüber der Gemeinde gewährleistet ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind für Außendienstaufgaben zuständig:
1. die Anstalt Niedersächsische Landesforsten im Landeswald und, vorbehaltlich der Nummer 2, in dem von
ihr verwalteten Stiftungswald,
2. die Klosterkammer Hannover in dem von ihr verwalteten Stiftungswald.
Diese Aufgaben einschließlich der Aufgaben der Forsthüterinnen und Forsthüter nach § 36 Satz 2 können nur
fachkundige Personen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 wahrnehmen.
(4) Für den Bundeswald beleiht die oberste Waldbehörde abweichend von Absatz 2 Satz 2 die
Forstämter des Bundes mit den Außendienstaufgaben; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die unmittelbare Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden führen vorbehaltlich des
Satzes 2 Nr. 2 die Landkreise als Waldbehörden. 2Die oberste Waldbehörde führt die unmittelbare Fachaufsicht
über
1. die ihr nachgeordneten Waldbehörden,
2. die kreisfreien und großen selbständigen Städte für die Aufgaben nach Absatz 2,
3. die Forstämter für die Aufgaben nach Absatz 3 und über
4. die Beliehenen für die Aufgaben nach Absatz 4.
(6) Die Aufgaben der Waldbehörden sowie der Feld- und Forstordnungsbehörden gehören zum
übertragenen Wirkungskreis. 2Die für diese Aufgaben entstehenden Kosten werden im Rahmen des kommunalen
Finanzausgleichs abgegolten.
(7) Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 sowie der selbständigen
Gemeinden nach § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung für Aufgaben des übertragenen
Wirkungskreises der Landkreise nach diesem Gesetz wird ausgeschlossen.
§ 44 Übergangsregelungen
(1) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Betreuungsverhältnisse (Betriebsleitungen oder
Betriebsplanungen)
1. der Landesforstverwaltung und
2. der Landwirtschaftskammer mit kommunalen Körperschaften und Realverbänden für den
Genossenschaftswald
gelten als privatrechtliche Betreuungsverhältnisse nach Maßgabe der §§ 16 und 17 fort.(2) § 46 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung gilt mit der Maßgabe
fort, dass sich die unter diese Vorschrift fallenden Waldgenossenschaften durch Beschluss der
Genossenschaftsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auflösen können.
§ 45 Änderung des Realverbandsgesetzes
§ 3 Abs. 2 des Realverbandsgesetzes vom 4. November 1969 (Nds. GVBl. S. 187), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 3. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 157), wird gestrichen.
§ 46 Änderung des Gesetzes über Landwirtschaftskammern
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über Landwirtschaftskammern in der Fassung vom 10. Oktober 1986 (Nds.
GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 806),
wird wie folgt geändert:
1. Am Ende des Buchstabens m wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
2. Es wird der folgende Buchstabe n angefügt:
„n) die Privatwaldbesitzenden nach § 17 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die
Landschaftsordnung (NWaldLG) zu betreuen sowie die Betreuung von Genossenschaftswald und
Kommunalwald nach § 16 Abs. 2 Satz 1 NWaldLG zu übernehmen.“
§ 47 Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes
§ 60 a Nr. 4 Buchst. e Doppelbuchst. dd des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung
vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 20. November
2001 (Nds. GVBl. S. 701), erhält folgende Fassung:
„dd) nach den §§ 8 und 9 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung für
Flächen über drei Hektar,“.
§ 48 Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes
In § 22 Halbsatz 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird der
Klammerzusatz „(§ 11 des Landeswaldgesetzes)“ durch den Klammerzusatz „(§ 18 des Niedersächsischen
Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung)“ ersetzt.
§ 49 Änderung des Gesetzes über die Region Hannover
§ 9 Abs. 1 Nr. 17 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348) erhält
folgende Fassung:
„17. die Aufgaben der Waldbehörden, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 31 Abs. 3 und 4 und § 35 Abs. 4 des
Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung in der Landeshauptstadt
Hannover, sowie die erstinstanzlichen Aufgaben der Bezirksregierungen nach dem genannten Gesetz mit
Ausnahme der Aufgaben nach dem Zweiten und Fünften Teil und nach § 35 Abs. 5 Satz 1, ferner die
Aufgaben der Landkreise nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz und der Verordnung zur Durchführung
des Bundeswaldgesetzes,“.
§ 50 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Landeswaldgesetz in der Fassung vom 19. Juli 1978 (Nds. GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch
Artikel 31 des Gesetzes vom 22. März 1990 (Nds. GVBl. S. 101),
2. das Gesetz über den Körperschafts- und Genossenschaftswald vom 4. März 1961 (Nds. GVBl. S. 99),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 494),
3. das Feld- und Forstordnungsgesetz in der Fassung vom 30. August 1984 (Nds. GVBl. S. 215), zuletzt
geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 22. März 1990 (Nds. GVBl. S. 101).

