Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG)

Waldgesetz für Baden Württemberg

(Landeswaldgesetz – LWaldG)
In der Fassung vom 31. August 1995

Fundstelle GBl. 1995 S. 685, GBl. 2008 S. 313

Letzte berücksichtigte Änderung: § 64 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GBl. S. 645, 658)


Inhaltsübersicht

ERSTER TEIL: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gesetzeszweck
§ 2 Wald
§ 3 Waldeigentumsarten
§ 4 Begriffsbestimmungen

ZWEITER TEIL: Forstliche Rahmenplanung; Erhaltung des Waldes

1. Abschnitt: Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Vorhaben von Behörden und Planungsträgern

§ 5 Ziele und Aufgaben der forstlichen Rahmenplanung
§ 6 Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung
§ 7 Forstliche Rahmenpläne, Programme
§ 8 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben von Behörden und Planungsträgern

2. Abschnitt: Erhaltung des Waldes

§ 9 Erhaltung des Waldes
§ 10 Besondere Fälle der Umwandlung von Wald
§ 11 Befristete Umwandlung von Wald

DRITTER TEIL: Pflege und Bewirtschaftung des Waldes

1. Abschnitt: Bewirtschaftung des Waldes

§ 12 Grundpflichten
§ 13 Nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes
§ 14 Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes
§ 15 Beschränkung von Kahlhieben
§ 16 Schutz hiebsunreifer Bestände
§ 17 Wiederaufforstung
§ 18 Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände und Naturereignisse
§ 19 Bau und Unterhaltung von Waldwegen
§ 20 Planmäßige Bewirtschaftung des Waldes
§ 21 Sachkundige Bewirtschaftung des Waldes
§ 22 Umweltvorsorge im Rahmen der Bewirtschaftung des Waldes
§ 23 Aufforstung nichtbewirtschafteter Flächen
§ 24 Teilung von Waldgrundstücken
§ 25 Vorkaufsrecht
§ 26 Forstnutzungsrechte
§ 27 Nachbarpflichten; Nachbarschutz
§ 28 Benutzung fremder Grundstücke; Duldung von Wegen

2. Abschnitt: Geschützte Waldgebiete

§ 29 Schutzwald
§ 30 Bodenschutzwald
§ 30a Biotopschutzwald
§ 31 Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen
§ 32 Waldschutzgebiete
§ 33 Erholungswald
§ 34 Gehege im Wald
§ 35 Entschädigung
§ 36 Rechtsverordnungen

VIERTER TEIL: Betreten des Waldes

§ 37 Betreten des Waldes
§ 38 Sperren von Wald
§ 39 Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen (aufgehoben)
§ 40 Aneignung von Waldfrüchten und Waldpflanzen
§ 41 Waldgefährdung durch Feuer

FÜNFTER TEIL: Förderung der Forstwirtschaft

§ 42 Förderung der Forstwirtschaft
§ 43 Ersatz von Aufwendungen
§ 44 Verwendung der Walderhaltungsabgabe

SECHSTER TEIL: Besondere Vorschriften für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

1. Abschnitt: Staatswald

§ 45 Zielsetzung im Staatswald

2. Abschnitt: Körperschaftswald

§ 46 Zielsetzung im Körperschaftswald
§ 47 Forsttechnische Betriebsleitung
§ 48 Forstlicher Revierdienst
§ 49 Übernahme von Aufgaben im Privatwald
§ 50 Periodischer Betriebsplan
§ 51 Jährlicher Betriebsplan
§ 52 Außerordentliche Nutzung

2a Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für Staats- und Körperschaftswald

§ 53 Rechtsverordnungen

3. Abschnitt: Kirchenwald

§ 54 Kirchenwald
4. Abschnitt: Privatwald; Zusammenschlüsse
§ 55 Fachliche Förderung des Privatwaldes
§ 56 Gemeinschaftswald
§ 57 Gestaltung der Rechtsverhältnisse im Gemeinschaftswald
§ 58 Umwandlung von Waldgenossenschaften mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit
§ 59 Anwendung der für Körperschaftswald geltenden Vorschriften
§ 60 Gleichstellung mit Gemeinschaftswald

SIEBTER TEIL: Landesforstverwaltung

1. Abschnitt: Forstbehörden

§ 62 Forstbehörden
§ 63 Körperschaftsforstdirektion
§ 64 Zuständigkeit von Forstbehörden
§ 64a Fachliche Fortbildung
§ 64b Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie

2. Abschnitt: Aufgaben der Forstbehörden

§ 65 Aufgaben der Forstbehörden
§ 65a Bewirtschaftung des Staatsforstbetriebs und Kostentragung
§ 66 Beratung und Unterstützung Dritter bei landschaftsbezogenen Maßnahmen
§ 67 Forstaufsicht
§ 68 Forstaufsichtliche Anordnungen
§ 69 Sicherheitsleistung
§ 70 Polizeiverordnungen
§ 71 Hoheitliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten
§ 72 Berufsbezeichnungen im Privatforstdienst
§ 73 Berufskleidung der körperschaftlichen Forstbediensteten und der Angestellten im Privatforstdienst
§ 74 Untersuchungen
§ 75 Forststatistik; Auskunftspflicht

3. Abschnitt: Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt

§ 76 Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt

4. Abschnitt: Landesforstwirtschaftsrat

§ 77 Landesforstwirtschaftsrat

ACHTER TEIL: Forstschutz

§ 78 Forstschutz
§ 79 Ausübung des Forstschutzes; Forstschutzbeauftragte
§ 80 Verpflichtung der Privatforstbediensteten
§ 81 Weitere Aufgaben der Forstschutzbeauftragten
§ 82 Örtliche Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten

NEUNTER TEIL: Ordnungswidrigkeiten

§ 83 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
§ 84 Ordnungswidrigkeiten der Waldbesitzer
§ 85 Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 86 Verwarnung
§ 87 Einziehung

ZEHNTER TEIL: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 88 Überleitungs- und Verwaltungsvorschriften
§ 89 Änderung bestehender Vorschriften
§ 90 Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 91 Inkrafttreten

Anlage zu § 30a Abs. 2

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ERSTER TEIL: Allgemeine Vorschriften


§ 1 Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist

  1. den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, die Tier- und Pflanzenwelt, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
  2. die Forstwirtschaft zu fördern und den Waldbesitzer bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,
  3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.


§ 2 Wald

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche

(2) Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze sowie Holzlagerplätze.

(3) Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene

  1. Pflanzgärten und Leitungsschneisen,
  2. Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen,
  3. Teiche, Weiher, Gräben und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung unbeschadet der wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften,
  4. Moore, Heiden und Ödflächen, soweit sie zur Sicherung der Funktionen des angrenzenden Waldes erforderlich sind, sowie weitere dem Wald dienende Flächen.

(4) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Wald im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist in Waldverzeichnisse einzutragen. Geschützte Waldgebiete sind als solche zu kennzeichnen. Die Waldverzeichnisse werden von der Forstbehörde geführt.

§ 3 Waldeigentumsarten

(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Landes Baden Württemberg steht. Für Staatswald des Bundes und anderer Bundesländer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 41 und der §§ 62 bis 91 entsprechend.

(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaften) steht, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der nicht Staatswald oder Körperschaftswald ist.

§ 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Waldbesitzer: Waldeigentümer sowie Nutzungsberechtigte, die unmittelbare Besitzer des Waldes sind;
  2. Walderzeugnisse: pflanzliche Erzeugnisse des Waldes wie

a) Waldbäume und -Sträucher oder Teile davon,

b) Samen, Nüsse, Beeren, Zapfen, Pilze und sonstige wildwachsende Waldfrüchte (Waldfrüchte),

c) Moose, Farne, Gräser Schilf, Blumen und Kräuter (Waldpflanzen),

d) Harz und Streu;

  1. Waldwege: die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege im Staats-, Körperschafts- und Privatwald;
  2. Erholungseinrichtungen: landschaftsbezogene Einrichtungen im und am Wald, die der Erholung der Bevölkerung dienen.

ZWEITER TEIL: Forstliche Rahmenplanung; Erhaltung des Waldes

1. Abschnitt: Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Vorhaben von Behörden und Planungsträgern


§ 5 Ziele und Aufgaben der forstlichen Rahmenplanung

(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Waldstruktur kann eine forstliche Rahmenplanung durchgeführt werden mit dem Ziel, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 zu sichern.

(2) Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind bei der forstlichen Rahmenplanung zu beachten.

§ 6 Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung

Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:

  1. Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten oder zu gestalten, daß er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes möglichst günstig beeinflußt, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung möglichst weitgehend für die Erholung zur Verfügung steht; zugleich sollen die natürlichen Gegebenheiten, die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse in den an das Landesgebiet angrenzenden Räumen soweit wie möglich berücksichtigt werden.
  2. Der Aufbau des Waldes soll so beschaffen sein, daß seine Funktionen entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen auf die Dauer gewährleistet sind.
  3. Auf geeigneten Standorten soll eine nachhaltige, möglichst hohe und hochwertige Holzerzeugung unter Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit angestrebt werden, sofern nicht anderen Erfordernissen der Vorrang einzuräumen ist.
  4. In Gebieten, in denen die Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes von besonderem Gewicht sind, soll Wald für Schutz- oder Erholungszwecke in entsprechender räumlicher Ausdehnung und Gliederung unter Beachtung wirtschaftlicher Belange ausgewiesen werden. Hierbei sollen geeignete Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen vorgesehen werden.
  5. Landwirtschaftlich genutzte Flächen und Brachflächen sollen standortgerecht aufgeforstet werden, wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts verbessert wird und Belange des Biotop- und Artenschutzes und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden. In Gebieten mit hohem Waldanteil sollen ausreichende Flächen von der Aufforstung ausgenommen werden; die Mindestflur ist freizuhalten.
  6. Wenn geringe Grundstücksgrößen oder die Gemengelage von Grundstücken verschiedener Besitzer einer rationalen forstwirtschaftlichen Bodennutzung entgegenstehen, sollen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gebildet und, soweit erforderlich, die Zusammenlegung von Grundstücken angestrebt werden.


§ 7 Forstliche Rahmenpläne, Programme

(1) Forstliche Rahmenpläne können für das ganze Land oder für Teile des Landes ausgearbeitet und fortgeschrieben werden. Sie sind bei der Bauleitplanung im Rahmen des § 1 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen.

(2) Die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, sind rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die beteiligten Wald und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse.

(3) Forstliche Rahmenpläne können ganz oder teilweise als fachliche Entwicklungspläne nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Landesplanungsgesetzes aufgestellt werden. Der raumbedeutsame Inhalt forstlicher Rahmenpläne, die nicht als fachliche Entwicklungspläne aufgestellt sind, wird unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in den Landesentwicklungsplan und in die Regionalpläne aufgenommen.

(4) Als Grundlagen sind die Waldfunktionen durch die Waldfunktionenkartierung, die Waldbiotope durch die Waldbiotopkartierung und die Waldstandorte durch die forstliche Standortkartierung zu erfassen und bedarfsgerecht fortzuschreiben. Die neuartigen Waldschäden und die Auswirkungen der Stoffeinträge in die Waldökosysteme sind im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zu erfassen und zu überwachen. Forstliche Entwicklungsziele können auch in Form von Einzelprogrammen dargestellt werden.

(5) Der forstliche Beitrag zur Landschaftsplanung bleibt unberührt.

§ 8 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben von Behörden und Planungsträgern

Die Behörden und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

  1. die Funktionen des Waldes angemessen zu berücksichtigen,
  2. die Forstbehörde bereits bei der Vorbereitung dieser Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

2. Abschnitt: Erhaltung des Waldes


§ 9 Erhaltung des Waldes

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der höheren Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei Umwandlungen ab zehn Hektar Umfang ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei Umwandlungen von mehr als fünf Hektar bis weniger als zehn Hektar Umfang ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass die Umwandlung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Umwandlungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Vorhabens erfolgen, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wird, werden in diese Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen. Die Entscheidung ergeht im Benehmen mit den beteiligten Behörden; weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Umwandlung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar ist oder die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.

(3) Zum vollen oder teilweisen Ausgleich nachteiliger Wirkungen einer Umwandlung für die Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes kann insbesondere bestimmt werden, daß

  1. in der Nähe als Ersatz eine Neuaufforstung geeigneter Grundstücke innerhalb bestimmter Fristen vorzunehmen ist,
  2. ein schützender Bestand zu erhalten ist,
  3. sonstige Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen zu treffen sind.

(4) Soweit die nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung nicht ausgeglichen werden können, ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten. Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium) regelt durch Rechtsverordnung) im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Wirtschaftsministerium die Höhe der Walderhaltungsabgabe und das Verfahren ihrer Erhebung. Die Höhe ist nach der Schwere der Beeinträchtigung, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen; in unbedeutenden Fällen kann von der Erhebung abgesehen werden. § 21 Abs. 5 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(5) Wird die Umwandlung genehmigt, so ist eine angemessene Frist für ihre Durchführung zu setzen. Die Genehmigung erlischt, wenn die Umwandlung nach Ablauf der Frist nicht begonnen ist.

(6) Wird die Umwandlung ohne Genehmigung begonnen, so ist die Fläche innerhalb einer von der Forstbehörde zu bestimmenden Frist wieder aufzuforsten, soweit die Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Zum Ausgleich von Beeinträchtigungen der Schutz- oder Erholungsfunktionen können Auflagen über die Art der Wiederaufforstung erteilt werden.

(7) Die Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage forstbetrieblicher Einrichtungen einschließlich Erholungseinrichtungen (§ 4 Nr. 4) sowie die Anlage von Leitungsschneisen ist keine Umwandlung. Sie bedarf jedoch mit Ausnahme der Anlage von Waldwegen bei Flächen ab ein Hektar Größe der Genehmigung der Forstbehörde.

§ 10 Besondere Fälle der Umwandlung von Wald

(1) Soll für eine Waldfläche in einem Bauleitplan eine anderweitige Nutzung dargestellt oder festgesetzt werden, so prüft die höhere Forstbehörde unbeschadet der Bestimmungen des § 8, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Umwandlung nach § 9 vorliegen.

(2) Soweit die Genehmigung der Umwandlung in Aussicht gestellt werden kann, erteilt die höhere Forstbehörde darüber eine Umwandlungserklärung. Wurde die Umwandlungserklärung erteilt, so darf die Genehmigung der Umwandlung nur versagt werden, wenn im Zeitpunkt des Antrages auf Umwandlungsgenehmigung eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist und zwingende Grunde des öffentlichen Interesses eine Versagung rechtfertigen. Kann die Umwandlungserklärung nicht erteilt werden, so kann der Bauleitplan nicht genehmigt werden.

(3) Die Umwandlung nach § 9 darf erst genehmigt werden, wenn die Inanspruchnahme der Waldfläche für die genehmigte Nutzungsart zulässig ist.

§ 11 Befristete Umwandlung von Wald

(1) Die höhere Forstbehörde kann die Beseitigung des Baumbestandes oder eine anderweitige Nutzung der Waldfläche befristet genehmigen, wenn

  1. ein öffentliches Interesse oder ein besonderes wirtschaftliches Interesse des Waldbesitzers an einer vorübergehenden anderweitigen Nutzung der Fläche besteht,
  2. andere öffentliche Interessen irrt Sinne des § 9 Abs. 2 der vorübergehenden anderweitigen Nutzung der Waldfläche nicht entgegenstehen und
  3. sichergestellt wird, daß die Waldfläche bis zum Ablauf einer von der höheren Forstbehörde zu bestimmenden Frist nach den in Absatz 2 bezeichneten Plänen ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird. Bedingungen und Auflagen können erteilt werden.

(2) Der Antragsteller hat Pläne und Erläuterungen des Vorhabens sowie der Wiederaufforstung vorzulegen. § 9 Abs. 3 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 5 gelten entsprechend.

DRITTER TEIL: Pflege und Bewirtschaftung des Waldes

1. Abschnitt: Bewirtschaftung des Waldes


§ 12 Grundpflichten

Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen nachhaltig (§ 13), pfleglich (§§ 14 bis 19), planmäßig (§ 20) und sachkundig (§ 21) zu bewirtschaften sowie die Belange der Umweltvorsorge (§ 22) zu berücksichtigen.

§ 13 Nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes

Der Wald ist so zu bewirtschaften, daß die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes unter Berücksichtigung der langfristigen Erzeugungszeiträume stetig und auf Dauer erbracht werden (Nachhaltigkeit).

§ 14 Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes

(1) Zur pfleglichen Bewirtschaftung gehört insbesondere

  1. den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten,
  2. einen biologisch gesunden, standortgerechten Waldbestand zu erhalten oder zu schaffen,
  3. für die Erhaltung des Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen,
  4. der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen,
  5. tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend zu bekämpfen, wobei biologische und biotechnische Maßnahmen Vorrang haben,
  6. den Wald nach Leistungsfähigkeit des Waldbesitzers ausreichend mit Waldwegen zu erschließen und
  7. die Nutzungen schonend vorzunehmen.

(2) Der Waldbesitzer darf Nebennutzungen nur so ausüben oder ausüben lassen, daß die Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden.

§ 15 Beschränkung von Kahlhieben

(1) Als Kahlhiebe gelten

  1. flächenhafte Nutzungen,
  2. Einzelstammentnahmen, welche den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 vom Hundert des standörtlich möglichen maximalen Vorrats herabsetzen.

(2) Durch einen Kahlhieb dürfen

  1. der Boden und die Bodenfruchtbarkeit nicht geschädigt,
  2. der Wasserhaushalt weder erheblich noch dauernd beeinträchtigt oder
  3. sonstige Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden.

(3) Kahlhiebe mit einer Fläche von mehr als einem Hektar bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen sind anzurechnen. Die Genehmigung erlischt nach drei Jahren. § 27 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

  1. der Waldbesitzer seiner Verpflichtung zur Wiederaufforstung wiederholt nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist oder
  2. Beeinträchtigungen und Gefährdungen im Sinne von Absatz 2 nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.

(5) Durch Bedingungen und Auflagen kann insbesondere bestimmt werden, daß

  1. die vorgesehene Nutzung zeitlich gestaffelt erfolgt oder
  2. ein bestimmtes forsttechnisches Vorgehen eingehalten wird.

(6) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Forstbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages keinen Bescheid erteilt.

(7) Ein Kahlhieb nach Absatz 3 bedarf keiner Genehmigung,

  1. wenn er in einem von der Forstbehörde geprüften Betriebsplan vorgesehen ist,
  2. auf Flachen, deren Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt oder sonst zulässig ist,
  3. auf Flächen, die für die Anlage eines Waldweges, einer sonstigen forstbetrieblichen Einrichtung, einer Leitungsschneise oder zur Herstellung der räumlichen Ordnung im Wald erforderlich sind,
  4. in Beständen mit gesicherter Naturverjüngung,
  5. in Beständen, in denen andere Baumarten vorgebaut oder nachgebaut werden sollen und
  6. in geschädigten Bestanden, in denen die Nutzung wirtschaftlich geboten oder aus Gründen des Waldschutzes erforderlich ist.

(8) Sonstige Vorschriften über die Beschränkung von Nutzungen bleiben unberührt.

§ 16 Schutz hiebsunreifer Bestände

(1) Kahlhiebe von

  1. Nadelbaumbeständen unter 50 Jahren und
  2. Laubbaumbeständen unter 70 Jahren, mit Ausnahme von Stockausschlag- und Laubweichholzbeständen (hiebsunreife Bestände) sind verboten.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 vorliegen.

(3) Die Nutzung hiebsunreifer Bestände kann abweichend von Absatz 1 durch die Forstbehörde genehmigt werden, wenn betriebliche Gründe oder die wirtschaftliche Lage des Waldbesitzers dies gebieten. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; sie erlischt nach drei Jahren.

§ 17 Wiederaufforstung

(1) Unbestockte oder unvollständig bestockte Waldflächen sind nach anerkannten forstlichen Grundsätzen innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten. Die Wiederaufforstung erfolgt durch Naturverjüngung, Pflanzung oder Saat.

(2) Die Pflicht zur Wiederaufforstung umfaßt auch die Verpflichtung, die Kulturen und Naturverjüngungen rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern, zu schützen und zu pflegen.

(3) Die Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn die fristgemäße Wiederaufforstung dem Waldbesitzer nicht zumutbar ist oder wenn im Verlängerungszeitraum ein biologisch gesunder, standortgerechter Wald im Rahmen der Naturverjüngung zu erwarten ist.

§ 18 Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände und Naturereignisse

(1) Zur Verhütung von Waldbränden und von Gefahren durch Naturereignisse kann die Forstbehörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen.

(2) Die Forstbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer Schutzmaßnahmen, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen werden können, selbst durchführen. Ist die Schutzmaßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich, so kann die Anhörung unterbleiben, sofern die Waldbesitzer nicht rechtzeitig erreichbar sind. Die Forstbehörde kann von den Waldbesitzern oder sonstigen Begünstigten nach dem Verhältnis und bis zur Höhe der ihnen durch die Schutzmaßnahmen entstehenden Vorteile Kostenersatz verlangen.

(3) Ist eine zur Verhütung von Waldbränden angeordnete oder von der Forstbehörde durchgeführte Maßnahme vorwiegend durch die Inanspruchnahme des Waldes für die Erholung der Bevölkerung geboten, so trägt die Kosten das Land.

§ 19 Bau und Unterhaltung von Waldwegen

(1) Waldwege dienen der Erschließung des Waldes zum Zwecke seiner Bewirtschaftung und der Erholung der Waldbesucher. Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes über das Betreten des Waldes sowie sonstige Vorschriften über die Benutzung der Waldwege.

(2) Waldwege sind so anzulegen und zu unterhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte das Landschaftsbild, der Waldboden und der Naturhaushalt möglichst geschont werden.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für den Bau und die Unterhaltung von Skiabfahrten, Waldparkplätzen und sonstigen Erholungseinrichtungen.

§ 20 Planmäßige Bewirtschaftung des Waldes

(1) Staatswald und Körperschaftswald nach Maßgabe der §§ 50 und 51 sind nach periodischen und jährlichen Betriebsplänen zu bewirtschaften.

(2) Für Privatwald kann das Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, daß für Forstbetriebe von 30 bis 100 Hektar periodische Betriebsgutachten und für Forstbetriebe über 100 Hektar periodische Betriebspläne aufzustellen sind.

§ 21 Sachkundige Bewirtschaftung des Waldes

(1) Der Waldbesitzer hat seinen Wald nach anerkannten forstlichen Grundsätzen zu bewirtschaften.

(2) Zur Sicherung der sachkundigen Bewirtschaftung obliegen im Staatswald und im Körperschaftswald Leitung und Durchführung des Betriebs in der Regel Beamten des Forstdienstes. Zum leitenden Fachbeamten der unteren Forstbehörde, zur Wahrnehmung von Aufgaben der forsttechnischen Betriebsleitung und zum Sachverständigen für die Aufstellung der forstlichen Rahmenpläne und der periodischen Betriebspläne kann nur bestellt werden, wer die für den höheren Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist. Zum Leiter eines Forstreviers soll in der Regel nur bestellt werden, wer die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist. Zum Leiter eines Forstreviers von geringer Größe oder mit einfachen forstlichen Verhältnissen kann auch bestellt werden, wer die für den mittleren Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist.

(3) Privatwaldbesitzer ohne forstliche Fachkräfte werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Land bei der Bewirtschaftung ihres Waldes beraten und betreut.

§ 22 Umweltvorsorge im Rahmen der Bewirtschaftung des Waldes

(1) Die Umwelt, der Naturhaushalt und die Naturgüter sind bei der Bewirtschaftung des Waldes zu erhalten und zu pflegen.

(2) Die Vielfalt und natürliche Eigenart der Landschaft sind zu berücksichtigen. Auf die Anlage und Pflege naturgemäß aufgebauter Waldränder ist besonders zu achten. Der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sind ausreichende Lebensräume zu erhalten; die Erfordernisse zur Erhaltung eines gesunden und angemessenen Wildbestandes sind zu berücksichtigen.

(3) Natürliche Erholungsmöglichkeiten sind zu erhalten und zu entwickeln.

(4) Die Forstbehörden sollen darauf hinwirken, daß bei der Bewirtschaftung des Waldes die in Absatz 1 bis 3 genannten Grundsätze, insbesondere die Belange der Landschaftspflege, berücksichtigt werden.

§ 23 Aufforstung nichtbewirtschafteter Flächen

(1) Die Forstbehörde soll unter Beachtung des § 6 Nr. 5 auf die standortgerechte Aufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Brachflächen hinwirken. § 25 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Gemeinden und das Land sollen Grenzertragsböden und Brachland von veräußerungsbereiten Grundstückseigentümern erwerben und aufforsten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen; dies ist eine freiwillige Aufgabe der Gemeinden. Der Erwerb durch Gemeinden kann vom Land im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert werden.

§ 24 Teilung von Waldgrundstücken

(1) Die Teilung von Waldgrundstücken bedarf der Genehmigung der Forstbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein Waldgrundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint.

(3) Die Teilung bedarf keiner Genehmigung,

  1. wenn und soweit für Waldgrundstücke oder Teile davon eine Umwandlungsgenehmigung (§ 9 Abs. 1) vorliegt oder
  2. wenn eine Teilung im Flurbereinigungsverfahren durchgeführt wird.

(4) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach Absätzen 1 bis 3 genehmigungsbedürftigen Rechtsvorganges eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Ist zu einem Rechtsvorgang eine Genehmigung nach Absatz 3 nicht erforderlich, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.

(5) Ist auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsvorganges eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, so kann die Genehmigungsbehörden falls die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Genehmigungsbehörde darum ersucht oder wenn die Genehmigung erteilt ist.

(6) Besteht die auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsvorganges vorgenommene Eintragung einer Grundstücksteilung ein Jahr, so gilt der Rechtsvorgang als genehmigt, es sei denn, daß vor Ablauf dieser Frist ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen oder ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs oder ein Antrag oder ein Ersuchen auf Eintragung eines Widerspruchs gestellt worden ist.

§ 25 Vorkaufsrecht

(1) Der Gemeinde und dem Land steht ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zu. Ist nur ein Teil des Grundstücks Wald im Sinne dieses Gesetzes, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil des Grundstücks. Der Eigentümer kann die Übernahme des Restgrundstücks verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, es zu behalten.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes dient. Das Vorkaufsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn das Waldgrundstück

  1. an den Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte,
  2. an Familienangehörige im Sinne von § 8 Nr. 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes oder
  3. zusammen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine wirtschaftliche Einheit bildet oder
  4. zum Zweck der Agrarstruktur an den Besitzer eines angrenzenden Waldgrundstücks verkauft wird.

(3) Das Vorkaufsrecht nach § 56 des Naturschutzgesetzes geht vor. Im übrigen geht das Vorkaufsrecht der Gemeinde dem Vorkaufsrecht des Landes, das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 unbeschadet bundesrechtlicher Vorkaufsrechte anderen Vorkaufsrechten vor. Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(4) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrags ausgeübt werden. Die §§ 504 bis 509, § 510 Abs. 1, § 512, § 1908 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Die Mitteilung gemäß § 510 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist gegenüber der Forstbehörde abzugeben; sie unterrichtet die Gemeinde.

§ 26 Forstnutzungsrechte

(1) Forstnutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die auf Grund privaten Rechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks oder einer bestimmten Rechtspersönlichkeit an einem Grundstück bestehen. Nicht zu den Forstnutzungsrechten gehören der Nießbrauch an einem Waldgrundstück sowie Altenteilsrechte oder diesen entsprechende Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die anläßlich der Veräußerung von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zugunsten von Familienangehörigen des Veräußerers bestellt werden und nicht übertragbar oder vererblich sind. Familienangehörige sind die in § 8 Nr. 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes genannten Personen.

(2) Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden.

(3) Forstnutzungsrechte, die 30 Jahre lang nicht ausgeübt worden sind, erlöschen. Das Erlöschen tritt frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes1 ein.

(4) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Forstnutzungsrechte können auf Antrag des Verpflichteten gegen eine angemessene Entschädigung in Geld abgelöst werden, wenn es zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zur Gewährleistung der Funktionen des Waldes, erforderlich ist. Einzelheiten über die Höhe der Entschädigung und das Verfahren regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

§ 27 Nachbarpflichten; Nachbarschutz

(1) Der Waldbesitzer hat bei der Bewirtschaftung seines Waldes auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft ohne unbillige Härten möglich ist. In der Nähe der Grenzen haben die Waldbesitzer ihre forstbetrieblichen Maßnahmen aufeinander abzustimmen und die räumliche Ordnung zu sichern.
(2) Will ein Waldbesitzer auf einer Waldfläche, die an einem fremden Waldbestand angrenzt, einen Kahlhieb vornehmen, so hat er dies der Forstbehörde spätestens zwei Monate vorher anzuzeigen. Die Forstbehörde hat auf eine Abstimmung der Maßnahme mit der Bewirtschaftung der benachbarten Waldflächen hinzuwirken. Sind erhebliche Schaden zu befürchten, so kann die Forstbehörde die geplante Nutzung ganz oder teilweise untersagen.

§ 28 Benutzung fremder Grundstücke; Duldung von Wegen

(1) Sind forstbetriebliche Maßnahmen ohne Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks nicht oder nur mit verhältnismäßig großem Aufwand durchführbar, so kann die Forstbehörde den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf Antrag des Waldbesitzers verpflichten, die Benutzung zu gestatten, wenn dieser sich bereit erklärt, den durch die Benutzung entstehenden Schaden zu beheben oder zu ersetzen und wenn er auf Verlangen des Berechtigten eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen Schadens erbringt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Waldbesitzer verpflichtet werden, die Mitbenutzung eines Waldweges gegen angemessene Entschädigung in Geld zu dulden.

(3) Wenn es zur Erschließung eines Waldgebietes erforderlich ist, kann die Forstbehörde einen Grundstückseigentümer im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden und der Gemeinde verpflichten, die Anlage eines Weges auf seinem Grundstück gegen angemessene Entschädigung in Geld zu dulden. Waldbesitzer und Dritte, die durch den Weg Vorteile haben, können in angemessenem Umfang zu den Kosten für den Bau und die Unterhaltung herangezogen werden.

2. Abschnitt: Geschützte Waldgebiete


§ 29 Schutzwald

(1) Schutzwald im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Bodenschutzwald (§ 30),
  2. Biotopschutzwald (§ 30 a),
  3. Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 31).

(2) Im Schutzwald bedarf abweichend von § 15 Abs. 3 jeder Kahlhieb unbeschadet des § 15 Abs. 7 der Genehmigung der Forstbehörde.

(3) Sonstige Vorschriften über Schutzwald bleiben unberührt.

§ 30 Bodenschutzwald

(1) Bodenschutzwald ist Wald auf erosionsgefährdeten Standorten, insbesondere auf

  1. rutschgefährdeten Hängen,
  2. felsigen oder flachgründigen Steilhängen,
  3. Standorten, die zur Verkarstung neigen, und
  4. Flugsandböden.

(2) Der Waldbesitzer hat Bodenschutzwald so zu behandeln, daß eine standortgerechte ausreichende Bestockung erhalten bleibt und ihre rechtzeitige Erneuerung gewährleistet ist. Die Forstbehörde kann nach Anhörung des Waldbesitzers Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einzelfall anordnen.

(3) Die Eigenschaft eines Waldes als Bodenschutzwald ist durch die Forstbehörde ortsüblich bekanntzumachen.

(4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung Bewirtschaftungsgrundsätze für Bodenschutzwald aufstellen.

§ 30a Biotopschutzwald

(1) Biotopschutzwald ist Wald, der dem Schutz und der Erhaltung von seltenen Waldgesellschaften sowie von Lebensräumen seltener wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere dient.
(2) Zum Biotopschutzwald gehören

  1. naturnahe Schlucht-, Blockhalden und Hangschuttwälder,
  2. regional seltene, naturnahe Waldgesellschaften,
  3. Tobel, Klingen, Kare und Toteislöcher im Wald mit naturnaher Begleitvegetation,
  4. Wälder als Reste historischer Bewirtschaftungsformen und strukturreiche Waldränder

in der in der Anlage zu diesem Gesetz beschriebenen Ausprägung. Der Schutz weiterer Biotope im Wald, insbesondere von naturnahen Bruch-, Sumpf- und Auewäldern sowie von naturnahen Wäldern trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume, richtet sich nach § 32 des Naturschutzgesetzes.

(3) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Biotopschutzwald führen können, sind verboten. Weitergehende Verbote in Rechtsverordnungen und Satzungen über geschützte Gebiete und Gegenstände nach dem Naturschutzgesetz sowie nach §§ 29 bis 33 und § 36 bleiben unberührt.

(4) Die Pflege von Biotopschutzwald sowie von nach § 32 des Naturschutzgesetzes besonders geschützten Biotopen im Wald erfolgt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung im Rahmen der Bewirtschaftung des Waldes nach den Vorschriften des § 12. Zulässig ist weiterhin, Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Biotopschutzwälder notwendig sind..

(5) Die Forstbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 Satz 1 zulassen, wenn

  1. überwiegende Gründe des Gemeinwohls diese erfordern,
  2. keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotopschutzwaldes und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu erwartenn sind oder
  3. durch Ausgleichsmaßnahmen in angemessener Zeit ein gleichartiger Biotopschutzwald geschaffen wird.

In Naturschutzgebieten lässt die höhere Naturschutzbehörde die Ausnahmen zu. Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der für die Erteilung der Ausnahme zuständigen Behörde erteilt wird.

(6) Wenn dem Waldbesitzer die Beibehaltung der seitherigen Art des Biotopschutzwaldes wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sollen die Nachteile im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel vertraglich bezahlt oder angemessen ausgeglichen werden. Vertragliche Regelungen haben Vorrang. Ein Ausgleich ist auch zu gewähren, wenn dem Waldbesitzer Einschränkungen im Interesse der nachhaltigen Sicherung des Biotopschutzwaldes oder die Durchführung von Maßnahmen auferlegt werden. § 30 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Biotopschutzwald wird durch die Waldbiotopkartierung (§ 7 Abs. 4) abgegrenzt und beschrieben sowie in Karten und Verzeichnisse mit deklaratorischer Bedeutung eingetragen, die fortgeschriebenn werden sollen. Die Karten und Verzeichnisse liegen bei der Forstbehörde und den Gemeinden zur Einsicht für jedermann aus. Die Forstbehörden weisen auf die Auslegung der Karten und Listen zur Einsicht für jedermann durch ortsübliche Bekanntmachung hin.

(8) Das Ministerium regelt das Verfahren zur Einbeziehung der nach § 32 des Naturschutzgesetzes besonders geschützten Biotope im Wald in die Waldbiotopkartierung sowie zur Beteiligung der Waldbesitzer bei der Abgrenzung dieser Biotope durch Verwaltungsvorschrift.

(9) Die Forstbehörde teilt Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein Biotopschutzwald befindet oder ob eine bestimmte Handlung verboten ist.

§ 31 Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen

(1) Wald kann durch Rechtsverordnung zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung schädlicher Umwelteinwirkungen, insbesondere von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Dritte notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen.

(2) Schutzzwecke im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere

  1. der Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer sowie die Sicherung der Wasservorräte und die Regulierung des Wasserhaushaltes,
  2. die Sicherung der Frischluftzufuhr für Siedlungen,
  3. die Erhaltung oder Verbesserung der Schutzwirkungen für Sonderkulturen,
  4. die Abwehr oder Verhütung der durch Emissionen bedingten Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen und
  5. der Schutz von Siedlungen, Gebäuden, land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen vor Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädlichem Abfließen von Niederschlagswasser und vor Lawinen.

(3) In der Rechtsverordnung können

  1. bestimmte Handlungen oder Maßnahmen verboten,
  2. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang vorgeschrieben und
  3. die Waldbesitzer verpflichtet werden, die Anlage und Unterhaltung von Schutzvorrichtungen zu dulden.


§ 32 Waldschutzgebiete

(1) Wald kann mit Zustimmung des Waldbesitzers durch Rechtsverordnung der höheren Forstbehörde zum Waldschutzgebiet (Bannwald oder Schonwald) erklärt werden wenn es zur Sicherung der ungestörten natürlichen Entwicklung einer Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten oder zur Erhaltung oder Erneuerung einer bestimmten Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten oder eines bestimmten Bestandsaufbaus geboten erscheint, forstliche Maßnahmen zu unterlassen oder durchzuführen. Der Schutzzweck ist in der Rechtsverordnung festzulegen. Soweit die Rechtsverordnung Bestimmungen zum Artenschutz enthält, sind diese mit der höheren Naturschutzbehörde abzustimmen.

(2) Bannwald ist ein sich selbst überlassenes Waldreservat. Pflegemaßnahmen sind nicht erlaubt; anfallendes Holz darf nicht entnommen werden. Die Forstbehörde kann Bekämpfungsmaßnahmen zulassen oder anordnen, wenn Forstschädlinge oder Naturereignisse angrenzende Wälder erheblich gefährden. Die Anlage von Fußwegen ist zulässig.

(3) Schonwald ist ein Waldreservat, in dem eine bestimmte Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten, ein bestimmter Bestandsaufbau oder ein bestimmter Waldbiotop zu erhalten, zu entwickeln oder zu erneuern ist. Die Forstbehörde legt Pflegemaßnahmen mit Zustimmung des Waldbesitzers fest.

(4) Angrenzender Wald ist so zu bewirtschaften, daß Waldschutzgebiete nicht beeinträchtigt werden.

(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können

  1. Pflegemaßnahmen an Wald nach Art und Umfang vorgeschrieben werden,
  2. Vorschriften über das Verhalten der Waldbesucher erlassen werden,
  3. die Jagdausübung besonders geregelt werden.

(6) Waldschutzgebiete, die durch Erklärung der höheren Forstbehörde festgesetzt wurden, sind innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes1 durch Rechtsverordnung neu auszuweisen. Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange oder benachbarter Waldbesitzer ist nicht erforderlich, wenn die Abgrenzung der Waldschutzgebiete nicht oder nur unwesentlich verändert wird. § 36 Abs. 2, 3 und 4 kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung.

§ 33 Erholungswald

(1) Wald in verdichteten Räumen, in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen, Heilbädern, Kur- und Erholungsorten sowie in Erholungsräumen kann durch Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.

(2) Soweit es sich um einen Erholungswald mit überwiegend örtlicher Bedeutung handelt und der Erholungswald auf dem Gebiet nur einer Gemeinde liegt, kann die Erklärung nach Absatz 1 durch Satzung der Gemeinde erfolgen. Die Satzung bedarf der Zustimmung der höheren Forstbehörde.

(3) In der Rechtsverordnung oder der Satzung können

  1. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang vorgeschrieben werden,
  2. die Jagdausübung zum Schutze der Waldbesucher beschränkt werden,
  3. die Waldbesitzer verpflichtet werden, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Waldwegen und Erholungseinrichtungen sowie die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden und
  4. Vorschriften über das Verhalten der Waldbesucher erlassen werden.

(4) Privatwald soll nur dann zu Erholungswald erklärt werden, wenn Staatswald und Körperschaftswald zur Sicherung des Erholungsbedürfnisses nicht ausreichen oder wegen ihrer Lage nicht oder nur geringfügig für die Erholung in Anspruch genommen werden.

(5) Im Erholungswald können Erholungseinrichtungen geschaffen und unterhalten werden. Im Körperschaftswald und im Privatwald obliegt dies den Gemeinden als freiwillige Aufgabe.

§ 34 Gehege im Wald

(1) Die Errichtung und die Erweiterung eines Geheges im Wald bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden; § 46 Abs. 3 Satz 2 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. der Wald erheblich geschädigt wird,
  2. die Unterbringung und Pflege der Tiere den Anforderungen der Tierhygiene und des Tierschutzes nicht entsprechen,
  3. für die Allgemeinheit dringend erforderliche Waldflächen für den allgemeinen Zutritt gesperrt werden müssen oder
  4. Landschaftspflege, Naturschutz und Umweltvorsorge wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Die Forstbehörde ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes, sofern sie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Genehmigungsbehörde ist.

(4) Sofern bei Gehegen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes1 bestehen, Versagungsgründe nach Absatz 2 vorliegen, kann die höhere Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Die Beseitigung des Geheges kann angeordnet werden, soweit nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

§ 35 Entschädigung

(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

(2) Bei Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen ist die Entschädigung vom Land zu leisten. Das Land kann von den Eigentümern, Nutzungsberechtigten oder Unterhaltungspflichtigen gefährdeter nicht landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, Gebäude, Gewässer oder sonstiger Anlagen nach dem Verhältnis und bis zur Höhe ihrer Vorteile Ersatz für geleistete Entschädigungen oder Aufwendungen verlangen. Ferner kann der Verursacher der in § 31 Abs. 2 Nr. 4 genannten Gefahren zum Ersatz der Aufwendungen des Landes herangezogen werden.

(3) Bei Erholungswald mit überwiegend örtlicher Bedeutung hat die Gemeinde, im übrigen das Land die Entschädigung zu leisten.

(4) Über Grund und Höhe der Entschädigung und des Ersatzanspruches entscheidet die höhere Forstbehörde. Für die Entschädigung gelten die §§ 7 bis 15 des Landesenteignungsgesetzes entsprechend.

§ 36 Rechtsverordnungen

(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 31, 32 und 33 erläßt die höhere Forstbehörde.

(2) Vor dem Erlaß einer Rechtsverordnung sind der Waldbesitzer, die Gemeinde, die beteiligten Behörden und die öffentlichen Planungsträger zu hören. Bei Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen sind auch die in § 35 Abs. 2 genannten Personen und bei Waldschutzgebieten die Besitzer angrenzender Waldgrundstücke zu hören.

(3) Der Entwurf der Rechtsverordnung ist mit den Karten, auf die verwiesen ist, in den betroffenen Gemeinden und bei der Forstbehörde für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Wochen vorher in der für amtliche Mitteilungen ortsüblichen Form bekanntzumachen mit dem Hinweis, daß Einwendungen während der Auslegungsfrist bei der Forstbehörde vorgebracht werden können.

(4) Einsprecher, deren fristgemäß vorgebrachte Einwendungen nicht berücksichtigt wurden, sind über die Gründe zu unterrichten.

(5) Die Rechtsverordnung muß enthalten

  1. die genaue Umschreibung des Gebiets oder
  2. die grobe Umschreibung des Gebiets und einen Verweis auf Karten, die die Grenzen des Gebiets enthalten und die eine Anlage zur Rechtsverordnung bilden.

Die Karten müssen erkennen lassen, welche Grundstücke zu dem unter Schutz gestellten Wald gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen.

(6) In den Fällen des § 33 Abs. 2 gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

VIERTER TEIL: Betreten des Waldes


§ 37 Betreten des Waldes

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

(2) Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde.

(3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 52 Abs. 2 Satz 2 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(4) Ohne besondere Befugnisse ist nicht zulässig

  1. das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,
  2. das Zelten und das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald,
  3. das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
  4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,
  5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
  6. das Betreten von forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.

(5) Der Waldbesitzer hat die Kennzeichnung von Waldwegen zur Ausübung des Betretens zu dulden. Die Kennzeichnung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde.

(6) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes (Absatz 1 und Absatz 3) einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.

(7) Zäune sind auf das zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft notwendige Maß zu beschränken und dürfen das zulässige Betreten des Waldes unbeschadet des Absatzes 4 Nr. 2 bis 5 nicht verhindern oder unzumutbar erschweren. Zäune sind zu beseitigen, soweit sie nicht für die Erhaltung der Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind. Die Beseitigung von Zäunen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften angeordnet worden sind, kann nur im Einvernehmen mit der hierfür zuständigen Behörde verlangt werden.

§ 38 Sperren von Wald

(1) Der Waldbesitzer kann aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers das Betreten des Waldes einschränken (Sperrung). Die Sperrung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. Die Sperrung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die höhere Forstbehörde wird ermächtigt, Waldgebiete aus den Gründen des Satzes 1 durch Rechtsverordnung zu sperren. § 54 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Eine Sperrung für die Dauer bis zu zwei Monaten bedarf keiner Genehmigung. Sie ist der Forstbehörde unverzüglich anzuzeigen; sie kann die Aufhebung der Sperre anordnen.

(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und Kennzeichnung der Sperrung zu bestimmen.

§ 39 Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen (aufgehoben)

(1) Soweit das Reiten im Wald beschränkt ist, sollen genügend geeignete, möglichst zusammenhängende und an entsprechende Wege auf Gemeindegebieten von Nachbargemeinden anschließende Waldwege für das Reiten ausgewiesen werden. Die Ausweisung erfolgt durch die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Waldbesitzer und der Betroffenen.

(2) Aufwendungen des Waldbesitzers für die Beseitigung nicht unerheblicher Schäden, die durch das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen entstanden sind, werden vom Land ersetzt.

(3) Zur Abgeltung der Aufwendungen nach Absatz 2 erhebt das Land für das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen eine Abgabe. Sie ist so zu bemessen, daß die hieraus insgesamt erzielten Einnahmen langfristig die nach Absatz 2 zu leistenden Aufwendungen nicht übersteigen.

(4) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Entschädigung der Waldbesitzer, die Erhebung und Höhe der Abgabe sowie die Kennzeichnung der Pferde zu regeln.

§ 40 Aneignung von Waldfrüchten und Waldpflanzen

(1) Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, entnehmen. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme von Zweigen von Waldbäumen und -sträuchern bis zur Menge eines Handstraußes ist nicht strafbar. Dies gilt nicht für die Entnahme von Zweigen in Forstkulturen und von Gipfeltrieben sowie das Ausgraben von Waldbäumen und -sträuchern.

(2) Vorschriften des öffentlichen Rechts, die diese Vorschriften einschränken, bleiben unberührt.

§ 41 Waldgefährdung durch Feuer

(1) Wer in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald

  1. außerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet oder unterhält oder offenes Licht gebraucht,
  2. Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste unbeschadet der abfall- und naturschutzrechtlichen Vorschriften flächenweise abbrennt,
  3. eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstätte verbunden ist, errichtet,

bedarf der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist.

(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1

a) der Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,

b) die zur Jagdausübung Berechtigten und die Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit,

c) Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,

d) Besitzer auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Personen für die Errichtung einer Anlage, die baurechtlich oder gewerberechtlich genehmigt wurde.

(3) In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für den in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Personenkreis.

(4) Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.

FÜNFTER TEIL: Förderung der Forstwirtschaft


§ 42 Förderung der Forstwirtschaft

(1) Das Land fördert die Forstwirtschaft nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe €žVerbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes€œ, dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz und im Rahmen von Verpflichtungen nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften. Soweit es zur Sicherung der Funktionen des Waldes erforderlich ist, können vom Land weitere Maßnahmen gefördert werden.

(2) In diesem Rahmen fördert das Land nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel

  1. die Sicherung der Schutzfunktionen des Waldes,
  2. Maßnahmen und Einrichtungen, die der Erholung im Wald und in Naturparken dienen, sowie ihre Unterhaltung und
  3. die Forstwirtschaft bei außergewöhnlichen Schäden durch Naturereignisse und Forstschädlinge.

(3) Das Land kann nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel den Ankauf von Wald durch Gemeinden fördern, wenn der Wald für Erholungszwecke besonders geeignet ist oder beansprucht wird. Dies gilt auch für sonstige Grundstücke, die zur Anlage von Erholungseinrichtungen im und am Wald dringend benötigt werden.

§ 43 Ersatz von Aufwendungen

(1) Das Land gewährt den Privatwaldbesitzern bei Waldbrandschäden eine Zuwendung, wenn der Verursacher nicht feststellbar, haftbar oder zahlungsfähig ist.

(2) Soweit Privatwaldbesitzer die Beseitigung von Abfällen im Auftrag des Beseitigungspflichtigen übernehmen, sind ihnen die entstehenden Aufwendungen von diesem zu ersetzen.

§ 44 Verwendung der Walderhaltungsabgabe

(1) Die Einnahmen aus der Walderhaltungsabgabe werden zur Förderung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes verwendet, insbesondere für die Anlage und die Unterhaltung von geschützten Waldgebieten sowie den Erwerb von Waldgrundstücken und zur Aufforstung vorgesehener Grundstücke.

(2) Das Ministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium Richtlinien über die Verwendung der Walderhaltungsabgabe.

SECHSTER TEIL: Besondere Vorschriften für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

1. Abschnitt: Staatswald


§ 45 Zielsetzung im Staatswald

(1) Der Staatswald soll dem Allgemeinwohl in besonderem Maße dienen. Ziel der Bewirtschaftung des Staatswaldes ist, die den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen.

(2) Im Rahmen dieser Grundsätze und Ziele ist der Staatsforstbetrieb im Produktions- und Dienstleistungsbereich nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen und zu verwalten. Der Betriebsvollzug ist in Forstrevieren auszuüben.

(3) Forstliche Aufgaben, die wegen ihrer ungewöhnlich langen Zeitdauer oder aus anderen Gründen die Leistungsfähigkeit der anderen Waldbesitzarten übersteigen, sind im Staatswald durchzuführen.

(4) Der Staatswald soll in besonderem Maße den Aufgaben des forstlichen Versuchs- und Forschungswesens dienen.

(5) Außer den in § 113 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung genannten Einnahmen sind dem Forstgrundstück die Einnahmen aus Holznutzungen, die über die nachhaltige Nutzung hinausgehen, abzüglich der Ausgaben für den Einschlag des Holzes zuzuführen.

(6) In den Fällen des § 9 Abs. 1 und 7, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 bedarf es im Staatswald keiner Genehmigung. In den Fällen des § 15 Abs. 3 und des § 29 Abs. 2 sind die Besitzer der angrenzenden Waldgrundstücke vorher zu hören. Werden Einwendungen erhoben und bleiben die Einwendungen unberücksichtigt, so entscheidet die höhere Forstbehörde.

2. Abschnitt: Körperschaftswald


§ 46 Zielsetzung im Körperschaftswald

Für die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes ist, unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen, § 45 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

§ 47 Forsttechnische Betriebsleitung

(1) Die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald wird vom Land ausgeübt. Die forsttechnische Betriebsleitung obliegt der unteren Forstbehörde;- sie umfaßt Planung, Vorbereitung, Organisation, Leitung und Überwachung sämtlicher Forstbetriebsarbeiten. Im übrigen bleibt das Recht der Körperschaft, über die in ihrem Wald zu treffenden Maßnahmen nach Maßgabe der Gesetze selbst zu entscheiden, unberührt. Der Körperschaft obliegt insbesondere die Verwertung der Walderzeugnisse, die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die Vergabe der Forstbetriebsarbeiten und die Beschaffung der für den Forstbetrieb notwendigen Geräte und Materialien.

(2) Auf Antrag kann die untere Forstbehörde die in Absatz 1 Satz 4 genannten Aufgaben für die Körperschaft erledigen. Soweit die Aufgaben von der Körperschaft selbst wahrgenommen werden, ist die untere Forstbehörde verpflichtet, die Körperschaft bei der Durchführung der Aufgaben zu beraten.

(3) Die Körperschaft kann abweichend von Absatz 1 die forsttechnische Betriebsleitung selbst ausüben. In diesem Fall wird ein körperschaftliches Forstamt errichtet. Das körperschaftliche Forstamt nimmt die Aufgaben der unteren Forstbehörde für die Waldflächen auf dem Gebiet der Gemeinde mit Ausnahme der Staatswaldfläche wahr.

§ 48 Forstlicher Revierdienst

(1) Der forstliche Revierdienst umfaßt den Betriebsvollzug. Er ist in Forstrevieren auszuüben.

(2) Obliegt die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald der unteren Forstbehörde, so kann sich die Körperschaft auch deren forstlichen Revierdienstes bedienen.

(3) Bei Übernahme des forstlichen Revierdienstes durch das Land hat die Körperschaft ein vorhandenes Dienstgebäude mietweise zur Verfügung zu stellen und ordnungsgemäß zu unterhalten.

§ 49 Übernahme von Aufgaben im Privatwald

Die höhere Forstbehörde kann mit einer Körperschaft vereinbaren, daß ihre Forstbediensteten (§ 21 Abs. 2) die Beratung und Betreuung, die Mitwirkung bei der Forstaufsicht und die Ausübung des Forstschutzes im Privatwald übernehmen.

§ 50 Periodischer Betriebsplan

(1) Der periodische Betriebsplan ist in der Regel für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzustellen. Er hat den gesamten Betriebsablauf im Hinblick auf die langfristigen Zielsetzungen räumlich und zeitlich zu ordnen sowie die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes aufeinander abzustimmen und sie nachhaltig zu sichern. Er hat die nachhaltige Nutzung festzusetzen.

(2) Der periodische Betriebsplan ist von der höheren Forstbehörde aufzustellen, wenn die forsttechnische Betriebsleitung der unteren Forstbehörde obliegt. Bei Körperschaften mit eigenem Forstamt ist der periodische Betriebsplan durch den Betriebsleiter oder durch einen forstlichen Sachverständigen (§ 21 Abs. 2 Satz 2) aufzustellen. Die Körperschaft kann den periodischen Betriebsplan auch von der höheren Forstbehörde aufstellen lassen; sie hat die für Vermessungen, Vorratsaufnahmen und Bodenuntersuchungen erforderlichen Arbeitskräfte auf ihre Kosten zu stellen.

(3) Die Körperschaft hat über den periodischen Betriebsplan zu beschließen und den Beschluß mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb von vier Monaten nach Übergabe, im Falle des Absatzes 2 Satz 2 nach Aufstellung der höheren Forstbehörde vorzulegen. Der periodische Betriebsplan kann innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Beschlusses beanstandet werden, wenn er gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt.

(4) Der periodische Betriebsplan soll vor Ablauf des Zeitraums, für den er gültig ist, neu aufgestellt werden, wenn sich die Betriebs- oder Ertragsverhältnisse wesentlich geändert haben.

§ 51 Jährlicher Betriebsplan

(1) Der jährliche Betriebsplan ist von der unteren Forstbehörde unter Beachtung des periodischen Betriebsplanes aufzustellen; er soll einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben enthalten.

(2) Über den jährlichen Betriebsplan ist von der Körperschaft zu beschließen. Der Beschluß ist innerhalb eines Monats der unteren Forstbehörde, bei körperschaftlichen Forstämtern der höheren Forstbehörde vorzulegen. Der jährliche Betriebsplan kann innerhalb eines Monats nach Vorlage des Beschlusses beanstandet werden, wenn er gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verstößt.

(3) Über den Vollzug der Betriebspläne sind von der unteren Forstbehörde jährliche Betriebsnachweisungen aufzustellen.

§ 52 Außerordentliche Nutzung

(1) Eine außerordentliche Nutzung ist eine Holznutzung, die die im periodischen Betriebsplan festgesetzte nachhaltige Nutzung überschreitet und während der Laufzeit des periodischen Betriebsplans nicht wieder eingespart wird.

(2) Eine außerordentliche Nutzung bedarf der Genehmigung der höheren Forstbehörde. Die Genehmigung kann nur versagt werden, soweit die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes erheblich beeinträchtigt wird.

2a Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für Staats- und Körperschaftswald


§ 53 Rechtsverordnungen

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften zu erlassen über

  1. Aufgaben der forsttechnischen Betriebsleitung und des forstlichen Revierdienstes, es sei denn, diese Aufgaben werden durch körperschaftliche Forstämter wahrgenommen,
  2. Grundsätze für die räumliche Abgrenzung der Forstreviere,
  3. Arbeitsaufwand und Aufwandsersatz für die nach § 49 übertragenen Aufgaben und
  4. Grundsätze für die Betriebsplanung und ihren Vollzug; dabei kann in bestimmten Fällen eine vereinfachte Betriebsplanung oder die Verlängerung des Planungszeitraums vorgesehen werden.

(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ergehen im Einvernehmen mit dem Innenministerium, im Falle der Nummer 3 außerdem im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

3. Abschnitt: Kirchenwald


§ 54 Kirchenwald

(1) Wald von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und der ihrer Aufsicht unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist Kirchenwald im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Vorschriften über Körperschaftswald finden auf Kirchenwald entsprechende Anwendung.

(3) Kirchenwald ist auf Antrag der oberen Kirchenbehörden oder der entsprechenden Stellen der anderen Religionsgemeinschaften den für Privatwald geltenden Vorschriften zu unterstellen; zuständig ist die höhere Forstbehörde.

4. Abschnitt: Privatwald; Zusammenschlüsse


§ 55 Fachliche Förderung des Privatwaldes

(1) Der Privatwald wird durch Beratung (§ 9 des Landwirtschafts-und Landeskulturgesetzes) sowie fachliche Aus- und Fortbildung der Waldbesitzer gefördert. Die Belange des Bauernwaldes sind dabei besonders zu berücksichtigen.

(2) Die Forstbehörde unterstützt auf Antrag des Waldbesitzers den Privatwald ohne forstliche Fachkräfte durch Betreuung und technische Hilfe.

(3) Gegenstand der Betreuung sind die überwiegend im betrieblichen Interesse des Waldbesitzers liegenden forstbetrieblichen Maßnahmen. Die Betreuung erfolgt fallweise oder ständig.

(4) Gegenstand der technischen Hilfe ist der überbetriebliche Einsatz von Maschinen und Geräten einschließlich des Bedienungspersonals bei Forstbetriebsarbeiten. Die Forstbehörde leistet die technische Hilfe im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen Kostenersatz. Von dem Kostenersatz kann zur Vermeidung von Härtefällen teilweise und bei überwiegendem öffentlichem Interesse ganz abgesehen werden.

(5) Bei Waldbesitzern mit Fachkräften für den forstlichen Revierdienst kann die Forstbehörde die fallweise Betreuung oder im Rahmen der ständigen Betreuung die forsttechnische Betriebsleistung übernehmen.

(6) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung

  1. Inhalt und Umfang von Beratung, Betreuung und technischer Hilfe zu bestimmen und
  2. Kostenbeiträge für fallweise und ständige Betreuung festzulegen.

Bei der Festsetzung der Kostenbeiträge sind die Ertragslage sowie die Schutz- und Erholungsfunktionen des Privatwaldes angemessen zu berücksichtigen. Die Kostenbeiträge können nach Besitzgrößenklassen gestaffelt werden.

(7) Bei privaten Forstbetrieben, die einen periodischen Betriebsplan nach den Vorschriften über die periodische Betriebsplanung für den Staatswald und den Körperschaftswald aufstellen, ihn der höheren Forstbehörde zur Prüfung vorlegen und den Vollzug nachweisen, kann das Land bis zu 50 vom Hundert der angemessenen Kosten der Aufstellung übernehmen. Auf Antrag kann die höhere Forstbehörde vertraglich die Aufstellung der periodischen Betriebspläne gegen Erstattung von mindestens 50 vom Hundert der angemessenen Kosten übernehmen.

§ 56 Gemeinschaftswald

(1) Wald von Realgemeinden, Realgenossenschaften oder anderen deutschrechtlichen Gemeinschaften, an dem das Eigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gemeinschaftswald), ist unabhängig von der Rechtsform und Entstehung der Gemeinschaften Privatwald im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Realteilung eines Gemeinschaftswaldes ist nicht zulässig. Im Falle der Auflösung hat unbeschadet der Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes die Gemeinde ein Vorkaufsrecht, soweit nicht ein Anteilsberechtigter die anderen Anteile geschlossen erwirbt. § 25 Abs. 3 und er gilt entsprechend.

(3) Die Teilung der Anteile eines Gemeinschaftswaldes bedarf der Genehmigung der höheren Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dadurch die bisherigen Funktionen des Waldes für die Allgemeinheit oder Zweck, Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes gefährdet werden.

§ 57 Gestaltung der Rechtsverhältnisse im Gemeinschaftswald

(1) Die Rechtsverhältnisse im Gemeinschaftswald sind durch eine Satzung zu regeln.

(2) Nicht rechtsfähige Gemeinschaften im Sinne von § 56 Abs. 1 können sich eine Verfassung geben, die den Vorschriften des § 18 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes entspricht. In diesem Fall kann ihnen auf Antrag die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch die höhere Forstbehörde verliehen werden. Die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches darf nur verliehen werden, wenn eine andere Rechtsform, insbesondere die Rechtsform eines nichtwirtschaftlichen Vereins, einer Genossenschaft oder einer Kapitalgesellschaft, unzumutbar ist und gewährleistet ist, daß der wirtschaftliche Verein nach Umfang und Organisation seine Aufgaben zweckmäßig wahrnehmen kann.

(3) Die höhere Forstbehörde ist in den Fällen des Absatzes 2 auch für die Genehmigung von Satzungsänderungen und die Entziehung der Rechtsfähigkeit zuständig.

§ 58 Umwandlung von Waldgenossenschaften mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit

Waldgenossenschaften, die nach Maßgabe des badischen Zweiten Konstitutionsedikts von 14. Juli 1807 (ReGBl. S. 125) die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben, können vom Ministeriums aufgefordert werden, sich eine Verfassung zu geben, die den Vorschriften des § 18 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes entspricht. § 57 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 57 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 59 Anwendung der für Körperschaftswald geltenden Vorschriften

Auf Antrag kann die höhere Forstbehörde Gemeinschaftswald den Vorschriften dieses Gesetzes über die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes unterstellen. Auf diesen Gemeinschaftswald findet das Gesetz über den Forstverwaltungskostenbeitrag der Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

§ 60 Gleichstellung mit Gemeinschaftswald

Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die nicht unter § 56 Abs. 1 fallen und deren Wald gemeinschaftlich bewirtschaftet wird, können auf Antrag durch die höhere Forstbehörde dem Gemeinschaftswald im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt werden.

§ 61 Bildung und fachliche Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse

(1) Die Forstbehörde hat, soweit dies nach Größe, Lage und Zusammenhang von Waldgrundstücken erforderlich erscheint, die Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes und die Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Bei öffentlichen Förderungs- und Planungsmaßnahmen sollen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und Gemeinschaftswald vorrangig berücksichtigt werden. Bei unwirtschaftlichen Besitzverhältnissen oder starker Gemengelage kann die finanzielle Förderung bestimmter forstbetrieblicher Maßnahmen davon abhängig gemacht werden, daß die Waldbesitzer einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluß bilden, um die strukturellen Nachteile zu überwinden.

(3) Berechnungsgrundlage der Kostenbeiträge für die ständige Betreuung bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen bilden die Waldflächen der einzelnen beteiligten Waldbesitzer.

(4) Auf Antrag kann die untere Forstbehörde die Geschäftsführung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse übernehmen.

SIEBTER TEIL: Landesforstverwaltung

1. Abschnitt: Forstbehörden


§ 62 Forstbehörden

Forstbehörden sind

  1. Das Ministerium als oberste Forstbehörde,
  2. das Regierungspräsidium Freiburg, zuständig auch für den Regierungsbezirk Karlsruhe, sowie das Regierungspräsidium Tübingen, zuständig auch für den Regierungsbezirk Stuttgart und die Körperschaftsforstdirektionen als höhere Forstbehörden,

3. die unteren Verwaltungsbehörden und die körperschaftlichen Forstämter als untere Forstbehörden.

§ 63 Körperschaftsforstdirektion

(1) Für den Bereich jeder höheren Forstbehörde wird eine Körperschaftsforstdirektion gebildet.

(2) Mitglieder der Körperschaftsforstdirektion sind

  1. der Leiter der höheren Forstbehörde als Leiter der Körperschaftsforstdirektion,
  2. zwei Vertreter der höheren Forstbehörde,
  3. je ein Vertreter des Regierungspräsidiums,
  4. je drei Vertreter der waldbesitzenden Gemeinden aus jedem Regierungsbezirk.

Näheres regelt die Geschäftsordnung für die Körperschaftsforstdirektion.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Körperschaftsforstdirektion ist beschlußfähig wenn neben dem Leiter mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

(3) Der Leiter der Körperschaftsforstdirektion kann zu den Sitzungen weitere sachkundige Personen mit beratender Stimme zuziehen.

(4) Die Vertreter des Regierungspräsidien und die Vertreter der waldbesitzenden Gemeinden sind vom Innenministerium im Benehmen mit dem Ministerium auf die Dauer von fünf Jahren zu berufen. Die Vertreter der waldbesitzenden Gemeinden werden auf Vorschlag des Gemeindetags Baden Württemberg und des Städtetags Baden Württemberg berufen.

(5) Das Ministerium erläßt eine Geschäftsordnung für die Körperschaftsforstdirektion. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, welche Aufgaben der Beschlußfassung unterliegen und welche Aufgaben durch den Leiter der Körperschaftsforstdirektion zu erledigen sind, der zur Erledigung auch die Bediensteten der höheren Forstbehörde heranziehen kann. Die Geschäftsordnung regelt auch den Umfang des Stimmrechts der Mitglieder entsprechend ihrer räumlichen Zuständigkeit.

(6) Mitglieder der Körperschaftsforstdirektion, die nicht Landesbeamte sind, sind ehrenamtlich tätig.

§ 64 Zuständigkeit von Forstbehörden

(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Forstbehörde sachlich zuständig.

(2) Für den Körperschaftswald nimmt die Körperschaftsforstdirektion die Aufgaben der höheren Forstbehörde nach diesem Gesetz wahr.

(3) Örtlich zuständig ist die Forstbehörde, in deren Bezirk die Aufgaben wahrzunehmen sind. Erstreckt sich die Aufgabe auf die Bezirke mehrerer Forstbehörden, so bestimmt die gemeinsame übergeordnete Behörde die zuständige Forstbehörde.

(4) Die höhere Forstbehörde ist in ihrem Bezirk nach fachlicher Weisung der obersten Forstbehörde für die Steuerung und Koordinierung der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesforstverwaltung zuständig. Dies gilt auch für die Dienstleistungsaufgaben der unteren Forstbehörden im Körperschaftswald und Privatwald. Die Fachaufsicht im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach § 65 Abs. 1 bleibt unberührt.

(5) Für die Übertragung der Bewilligungsfunktion sowie der Funktion des technischen Prüfdienstes auf die unteren Forstbehörden für Ausgaben zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, gilt § 29d des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes.

§ 64a Fachliche Fortbildung

Die fachliche Fortbildung der Bediensteten, die Aufgaben der unteren Forstbehörde wahrnehmen, sowie die Bereitstellung der zur fachlichen Unterstützung der Bediensteten erforderlichen Informationen und Unterlagen erfolgt durch das Land.

§ 64b Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie

Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die unteren Forstbehörden zu verpflichten, zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Daten landesweit nach einheitlichen Maßgaben zu erheben und zu verarbeiten oder gleichartige Informationen bereit zu stellen, soweit dies erforderlich ist, und dazu

  1. Daten in elektronischer Form zu erfassen, zu verarbeiten, zu empfangen und in einem vorgegebenen Format auf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte Stelle weiterzugeben,
  2. zu bestimmen, dass

a) zwischen den unteren Fachbehörden, den höheren Forstbehörden und der obersten Forstbehörde einheitliche Verfahren zum elektronischen Austausch von Dokumenten und Daten sowie für die gemeinsame Nutzung von Datenbeständen eingerichtet und weiterentwickelt werden,

b) einheitliche Datenverarbeitungsverfahren angewandt werden und

c) miteinander verbindbare oder einheitliche Techniken und Geräte eingesetzt werden.

2. Abschnitt: Aufgaben der Forstbehörden


§ 65 Aufgaben der Forstbehörden

(1) Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz und sonstigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben auszuführen, insbesondere

  1. die Verwaltung und Bewirtschaftung des Staatswaldes,
  2. die forsttechnische Betriebsleitung und den forstlichen Revierdienst im Körperschaftswald einschließlich Beratung und Unterstützung bei der Verwaltung,
  3. die Beratung, Betreuung und technische Hilfe im Privatwald,
  4. die Durchführung von forstlichen Förderungsmaßnahmen,
  5. die forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für den Wald,
  6. die Ausübung der Forstaufsicht und des Forstschutzes und
  7. die Waldpädagogik als Bildungsauftrag.

(2) Die Forstbehörden haben bei ihren Planungen und Maßnahmen alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt sein kann, so rechtzeitig zu beteiligen, daß diese ihre Belange wirksam vertreten können. Soweit wesentliche Belange der Forstwirtschaft berührt werden, sind die Vertretungen der Waldbesitzer anzuhören.

(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen den Behörden und den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 sowie in § 8 genannten Aufgaben ist zulässig, soweit dadurch keine überwiegenden schutzwürdigen Belange beeinträchtigt werden.

§ 65a Bewirtschaftung des Staatsforstbetriebs und Kostentragung

(1) Die Einnahmen aus der Bewirtschaftung des Staatsforstbetriebs werden unmittelbar in den Staatshaushalt vereinnahmt.

(2) Das Land trägt die sächlichen Betriebskosten im Staatsforstbetrieb.

(3) Die persönlichen Kosten der Waldarbeiter werden den Stadt- und Landkreisen entsprechend ihrem tatsächlichen Einsatz im Staatsforstbetrieb erstattet. Die Stadt- und Landkreise erhalten vierteljährlich im Voraus Abschlagszahlungen. Die Arbeitskapazität derjenigen Waldarbeiter, die am 1. Januar 2005 auf die Stadt- und Landkreise übergehen, wird vom Land übernommen.

(4) Das Ministerium regelt Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 3 sowie zur Abgrenzung der persönlichen Kosten nach Absatz 3 im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

§ 66 Beratung und Unterstützung Dritter bei landschaftsbezogenen Maßnahmen

(1) Die Forstbehörde leistet beim Naturschutz, bei der Landschaftspflege und der Erstellung von Erholungseinrichtungen, soweit sie nicht selbst zuständig ist, den zuständigen Behörden, Landkreisen, Gemeinden und sonstigen öffentlichen Stellen Amtshilfe; bei der Durchführung solcher Maßnahmen außerhalb des Waldes gewährt die Forstbehörde technische Unterstützung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen Kostenersatz. § 70 Abs. 1 Satz 3 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die technische Unterstützung umfaßt insbesondere folgende Aufgaben

  1. Durchführung von Pflegemaßnahmen in der offenen Landschaft,
  2. Schutz der wildwachsenden Pflanzen und der freilebenden Tiere,
  3. Schaffung und Pflege von Erholungsgebieten sowie Erholungseinrichtungen,
  4. Maßnahmen zur Milderung oder Beseitigung von Eingriffen in die Landschaft oder von Landschaftsschäden.

(3) Mit der Durchführung von Pflegemaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 sollen an die Stelle der Forstbehörde nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, land- und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sowie Betriebe des Garten- und Landschaftsbaues beauftragt werden.

(4) Die untere Forstbehörde kann auf Antrag des Trägers die Geschäftsführung der Naturparke wahrnehmen.

§ 67 Forstaufsicht

(1) Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die das Land ausübt, um den Körperschaftswald und den Privatwald zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern. Die Forstbehörde hat insbesondere

  1. darüber zu wachen, daß die Waldbesitzer ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder anderen auf die Erhaltung und Pflege des Waldes sowie die Abwehr von Waldschäden gerichteten Vorschriften erfüllen, und
  2. Zuwiderhandlungen der Waldbesitzer gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften zu verhüten, zu verfolgen und zu ahnden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bediensteten am forstlichen Revierdienst der Forstbehörden und die körperschaftlichen Bediensteten im forstlichen Revierdienst im Privatwald, in dem sie Aufgaben nach § 49 wahrnehmen, wirken bei der Ausübung der Forstaufsicht mit. Sie haben bei der Ausübung der forstaufsichtlichen Tätigkeit die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes. Sie sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstkleidung zu tragen und einen Dienstausweis mit sich zu führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist. Das Ministerium wird ermächtigt, Vorschriften über die Dienstkleidung und den Dienstausweis zu erlassen.

§ 68 Forstaufsichtliche Anordnungen

(1) Verstößt ein Waldbesitzer gegen die in § 67 Abs. 1 Nr. 1 genannten Vorschriften, so weist die Forstbehörde ihn auf die Mängel hin. Bleibt der Hinweis innerhalb der festgesetzten Frist unbeachtet, so kann die Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um den ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder wieder herzustellen.

(2) Erfüllt eine Körperschaft die ihr nach den §§ 46 bis 48 und den §§ 50 bis 52 sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53 obliegenden Verpflichtungen nicht, so weist die Forstbehörde sie auf die Mängel hin. Bleibt der Hinweis unbeachtet, so kann die höhere Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 69 Sicherheitsleistung

(1) Die Forstbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern.

(2) Auf Sicherheitsleistungen nach diesem Gesetz finden § 232 und die §§ 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.

§ 70 Polizeiverordnungen

Soweit es

  1. zur Sicherung der Erhaltung und Pflege des Waldes oder
  2. zum Schutz des Waldes, des Waldeigentums oder forstbetrieblicher Einrichtungen gegen rechtswidrige Taten Dritter oder
  3. zum Schutz der Waldbesucher und zur Regelung der Erholung erforderlich ist, können die Forstbehörden Polizeiverordnungen erlassen.


§ 71 Hoheitliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten

Die mit der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und sonstigen forstrechtlichen Vorschriften zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befaßten Forstbehörden und Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.

§ 72 Berufsbezeichnungen im Privatforstdienst

Angestellte im Privatforstdienst können auf Anordnung ihres Arbeitgebers eine den Amtsbezeichnungen der Forstbeamten des öffentlichen Dienstes vergleichbare Berufsbezeichnung führen, wenn ihre Berufsausbildung und ihre Tätigkeit der vergleichbaren Laufbahngruppe des öffentlichen Dienstes entspricht und die Berufsbezeichnung einen auf das private Beschäftigungsverhältnis hinweisenden Zusatz enthält.

§ 73 Berufskleidung der körperschaftlichen Forstbediensteten und der Angestellten im Privatforstdienst

Körperschaftliche Forstbedienstete sowie Angestellte im Privatforstdienst, deren Berufsausbildung und Anstellungsverhältnis den Verhältnissen im öffentlichen Dienst vergleichbar sind, können als Berufskleidung die Dienstkleidung der Forstbeamten des Landes nach der für diese geltenden Dienstkleidungsvorschrift tragen, wenn die Berufskleidung die vorgeschriebenen Unterscheidungsmerkmale aufweist. Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Unterscheidungsmerkmale zu bestimmen.

§ 74 Untersuchungen

(1) Die Bediensteten und Beauftragten der Forstbehörden sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten sowie Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten durchzuführen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder sonstiger forstrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken sind in geeigneter Weise zu benachrichtigen, wenn auf ihren Grundstücken Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten ausgeführt werden sollen.

(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Vermögensnachteile, so ist vom Land eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten oder auf Verlangen des Geschädigten der frühere Zustand wieder herzustellen. Über Art und Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.

§ 75 Forststatistik; Auskunftspflicht

(1) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, zu statistischen Zwecken Angaben über seinen Forstbetrieb zu machen. Er hat ferner die Forstbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes oder sonstiger forstrechtlicher Vorschriften erforderlich sind.

(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1-3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(3) Bedienstete, die nach Absatz 1 fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Einzelangaben erfahren, haben diese geheim zu halten.

3. Abschnitt: Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt


§ 76 Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt

(1) Die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden Württemberg ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt, die dem Ministerium untersteht. Sie hat als Betriebsforschungsinstitut die Aufgabe, insbesondere der Forst- und Holzwirtschaft rationelle Möglichkeiten zur Erfüllung der vielfältigen Funktionen des Waldes aufzuzeigen und die ökologischen Beziehungen zwischen Wald und Umwelt zu untersuchen.

(2) Vorschriften, die der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt weitere Aufgaben zuweisen, bleiben unberührt

4. Abschnitt: Landesforstwirtschaftsrat


§ 77 Landesforstwirtschaftsrat

(1) Beim Ministerium wird unter Vorsitz des Ministers ein Landesforstwirtschaftsrat eingerichtet. Er soll das Ministerium bei forstlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beraten.

(2) Die Mitglieder des Landesforstwirtschaftsrats werden vom Ministerium auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Mitgliederzahl kann bis zu 20 Personen betragen. Dem Landesforstwirtschaftsrat sollen insbesondere Vertreter des Waldbesitzes, der Berufsvertretungen, der Forstwissenschaft, des Natur- und Umweltschutzes, der Raumordnung und Landesplanung sowie der Holzwirtschaft angehören.

(3) Für die Beratung des Ministeriums in Angelegenheiten des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes ist ein Ausschuß des Landesforstwirtschaftsrats zu bilden. Dem Ausschuß gehören die Vertreter des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes im Landesforstwirtschaftsrat an; das Ministerium kann weitere Vertreter des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes, die nicht Angehörige des Landesforstwirtschaftsrats sind, berufen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Mitgliederzahl des Ausschusses kann bis zu 15 Personen betragen.

(4) Das Ministerium erläßt eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Zusammensetzung des Landesforstwirtschaftsrats und des Ausschusses sowie das Vorschlagsrecht und das Berufungsverfahren regelt.

(5) Die Tätigkeit im Landesforstwirtschaftsrat und im Ausschuß ist ehrenamtlich.

ACHTER TEIL: Forstschutz


§ 78 Forstschutz

Der Forstschutz umfaßt die Aufgabe

1. Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen durch Dritte drohen, abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Wald zu beseitigen sowie

2. rechtswidrige Handlungen Dritter zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand im Sinne des § 83 oder des § 85 Abs. 2 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen.

§ 79 Ausübung des Forstschutzes; Forstschutzbeauftragte

(1) Der Forstschutz obliegt

  1. der Forstbehörde,
  2. den Forstschutzbeauftragten.

(2) Forstschutzbeauftragte sind

  1. die Bediensteten im forstlichen Revierdienst der unteren Forstbehörde und der Körperschaften,
  2. Privatforstbedienstete, wenn sie nach § 80 verpflichtet sind.

(3) Soweit ein Bedürfnis besteht, kann die Forstbehörde in begrenztem Umfang die Rechte und Pflichten eines Forstschutzbeauftragten auf sonstige Personen übertragen. Das Ministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

(4) Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Ausübung des Forstschutzes die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes. § 67 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Forstschutz ist unter Aufsicht der Forstbehörde und nach deren näherer Weisung auszuüben.

(6) Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.

§ 80 Verpflichtung der Privatforstbediensteten

(1) Die Verpflichtung der Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte obliegt der Forstbehörde.

(2) Verpflichtet werden auf Antrag des Waldbesitzers Personen, die eine für Forstbedienstete des Landes vorgeschriebene Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben. Der Antrag ist abzulehnen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.

§ 81 Weitere Aufgaben der Forstschutzbeauftragten

(1) Die Forstschutzbeauftragten sind im Rahmen ihrer Dienstaufgaben verpflichtet, rechtswidrige Handlungen, die einen auf den Schutz der Natur oder Umwelt gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen,

  1. zu verhüten,
  2. ihre Fortsetzung zu verhindern und
  3. anzuzeigen.

(2) Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Verfolgung der in Absatz 1 genannten Handlungen mitzuwirken, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

§ 82 Örtliche Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten

(1) Die Forstschutzbeauftragten sind im Bezirk der Forstbehörde, der sie angehören, örtlich zuständig.

(2) Die Forstbehörde kann die örtliche Zuständigkeit von Forstschutzbeauftragten einschränken.

NEUNTER TEIL: Ordnungswidrigkeiten


§ 83 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter von einem Wald

  1. ein Vorhaben nach § 41 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung ausführt,
  2. entgegen § 41 Abs. 4 brennende oder glimmende Gegenstände wegwirft oder sonst unvorsichtig handhabt,
  3. ein genehmigtes offenes Feuer oder Licht, ein Feuer in einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle, oder ein offenes Feuer oder Licht, das keiner Genehmigung bedarf, unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen läßt, oder Auflagen, die mit der Genehmigung verbunden sind, nicht befolgt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 37 Abs. 3 im Wald außerhalb von Straßen und Wegen oder auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter Breite, auf Fußwegen oder auf Sport- und Lehrpfaden reitet, oder im Wald außerhalb von Straßen und Wegen oder auf Wegen unter 2 Meter Breite oder auf Sport- und Lehrpfaden radfährt,
  2. entgegen § 37 Abs. 1 im Wald die Erholung anderer Waldbesucher beeinträchtigt, insbesondere durch ungebührlichen Lärm, wie Schreien, Gröhlen, Mißbrauch von Musikinstrumenten oder Musikapparaten,
  3. entgegen § 37 Abs. 4 Wald oder forstbetriebliche oder jagdbetriebliche Einrichtungen, deren Betreten nicht zulässig ist, unbefugt betritt,
  4. entgegen § 37 Abs. 4 unbefugt fährt, Kraftfahrzeuge oder Anhänger abstellt, zeltet oder unbefugt Verkaufsstände aufstellt,
  5. entgegen § 37 Abs. 2 organisierte Veranstaltungen ohne Genehmigung der Forstbehörde durchführt oder an solchen Veranstaltungen teilnimmt,
  6. entgegen § 41 Abs. 3 in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober im Wald unbefugt raucht,
  7. einer auf Grund von § 70 Nr. 2 oder 3 ergangenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt, wenn diese ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  8. Erholungseinrichtungen im Wald mißbräuchlich benutzt oder verunreinigt oder im Bereich von Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen und Wassertretanlagen Hunde frei laufen läßt,
  9. im Wald Vorrichtungen, die zum Sperren von Wegen oder die dem Schutz der Einrichtungen nach § 37 Abs. 4 Nr. 5 und 6 dienen, unbefugt öffnet, offenstehen läßt, entfernt oder unbrauchbar macht,
  10. im Wald Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Absperrung, Vermessung oder als Wegweiser dienen, oder Zeichen, die zur Kennzeichnung an Walderzeugnissen angebracht sind, unbefugt zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, verändert oder entfernt,
  11. im Wald Zeichen oder Vorrichtungen der in Nummer 10 genannten Art unbefugt anbringt,
  12. das zur Bewässerung eines Waldgrundstückes dienende Wasser unbefugt ableitet und dadurch dieses oder ein anderes Waldgrundstück nachteilig beeinflußt oder Gräben, Wälle, Rinnen oder andere Anlagen, die der Be- oder Entwässerung von Waldgrundstücken dienen, unbefugt verändert, beschädigt oder beseitigt,
  13. geerntete Walderzeugnisse unbefugt von ihrem Standort entfernt, ihre Stützen wegnimmt oder diese umwirft,
  14. im Wald Aufschüttungen oder Abgrabungen unbefugt vornimmt,
  15. im Wald Ameisenhaufen zerstört oder beschädigt oder Ameisen oder deren Puppen unbefugt einsammelt,
  16. im Wald unbefugt Vieh treibt, Vieh weidet oder weiden läßt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung, Satzung oder Anordnung zuwiderhandelt, wenn diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10 000 Euro, geahndet werden.

§ 84 Ordnungswidrigkeiten der Waldbesitzer

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 9 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 Wald ohne Genehmigung in eine andere Nutzungsart umwandelt; der Versuch kann geahndet werden,
  2. entgegen § 9 Abs. 7 einen Baumbestand ohne Genehmigung beseitigt,
  3. entgegen § 15 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 einen Kahlhieb ohne Genehmigung vornimmt,
  4. entgegen § 16 hiebsunreife Bestände nutzt,
  5. eine Anzeige nach § 27 Abs. 2 nicht vornimmt,
  6. entgegen § 34 Abs. 1 ohne Genehmigung ein Gehege oder eine ähnliche Einrichtung im Wald errichtet oder erweitert,
  7. entgegen § 38 Abs. 1 Wald ohne Genehmigung sperrt oder eine Anzeige nach § 38 Abs. 2 nicht vornimmt,
  8. einer auf Grund von § 70 Nr. 1 ergangenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt, wenn diese ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  9. Angaben oder Auskünfte nach § 75 Abs. 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen, unter denen eine Genehmigung oder Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilt werden, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10 000 Euro, geahndet werden.

§ 85 Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des § 83 die Forstbehörde und in den Fällen des § 84 die höhere Forstbehörde.

(2) Steht mit einer nach diesem Gesetz zu ahndenden rechtswidrigen Tat eine Ordnungswidrigkeit nach § 111, § 118 oder § 121 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang oder wird im Wald eine Ordnungswidrigkeit nach § 118, § 121 oder § 122 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen, so findet auf diese Ordnungswidrigkeit dieses Gesetz Anwendung.

§ 86 Verwarnung

(1) Die Forstschutzbeauftragten (§ 79 Abs. 2) können bei Ordnungswidrigkeiten nach § 83 und bei Ordnungswidrigkeiten, auf die § 85 Abs. 2 dieses Gesetzes Anwendung findet, verwarnen und ein Verwarnungsgeld erheben. § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Ordnungswidrigkeiten, deren Verhütung und Anzeige nach § 81 Abs. 1 zum Aufgabenkreis der Forstschutzbeauftragten gehört.

§ 86a Ersatz von Aufwendungen durch den Fahrzeughalter

Kann bei einem Verstoß gegen § 37 Abs. 4 Nr. 1 der Fahrer des Fahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand ermittelt werden, kann die Forstbehörde die ihr entstandenen Aufwendungen dem Halter des Fahrzeugs durch Verwaltungsakt auferlegen; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.

§ 87 Einziehung

Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit gebraucht worden sind oder auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

ZEHNTER TEIL: Übergangs und Schlußvorschriften


§ 88 Überleitungs- und Verwaltungsvorschriften

(1) Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes1 bereits eingeleitet waren, sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.

(2) Die Eintragung von Flächen in Waldverzeichnisse nach den Vorschriften des württembergischen Forstpolizeigesetzes gilt als Eintragung im Sinne des § 2 Abs. 5.

(3) Gemeinschaftswald, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes1 für Körperschaftswald geltenden Vorschriften unterliegt und bei dem die forsttechnische Betriebsleitung oder der forstliche Revierdienst vom Land wahrgenommen wird, behält diese Rechtsstellung, wenn die satzungsmäßigen Vertreter nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der höheren Forstbehörde den Verzicht auf diese Rechtsstellung erklären.

(4) Soweit die forstliche Betriebsleitung im Körperschaftswald derzeit von Sachverständigen gemäß Artikel 7 und 8 des württembergischen Körperschaftsforstgesetzes vom 19. Februar 1902 (Reg.Bl. S. 45) wahrgenommenen wird, bleibt es bei dieser Regelung, sofern die Körperschaft das Vertragsverhältnis nicht löst.

(5) Das Ministerium erläßt, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 89 Änderung bestehender Vorschriften

(nicht abgedruckt)

§ 90 Aufhebung von Rechtsvorschriften

(nicht abgedruckt)

§ 91 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1976 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Anlage
zu § 30 a Abs. 2

Definition der Biotopschutzwaldarten

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung

1.1 Naturnahe Schlucht- und Blockwälder
1.2 Regional seltene, naturnahe Waldgesellschaften
1.2.1 Naturnahe Buchenwälder
1.2.2 Naturnahe Eichenwälder
1.2.3 Naturnahe Fichtenwälder
1.2.4 Naturnahe Tannenwälder
2.1 Tobel und Klingen im Wald mit naturnaher Begleitvegetation
2.2 Kare und Toteislöcher im Wald mit naturnaher Begleitvegetation
3.1 Wälder als Reste historischer Bewirtschaftungsformen
3.2 Strukturreiche Waldränder

Die nach § 24 a Abs. 1 Naturschutzgesetz geschützten Biotope im Wald sind in der Anlage zu § 24 a Abs. 1 Naturschutzgesetz definiert.

Vorbemerkung:

1. Der Biotopschutzwald nach § 30 a wird anhand der Standortverhältnisse, der Vegetation und sonstiger Eigenschaften definiert.

2. Als naturnahe Wälder werden Wälder bezeichnet, deren Baumschicht weitgehend aus standortheimischen Baumarten besteht und die eine weitgehende Übereinstimmung von Standort, Waldbestand und Bodenvegetation aufweisen.

3. Als regional selten werden naturnahe Waldgesellschaften bezeichnet, die von Natur aus selten oder ursprünglich regionaltypisch weit verbreitet waren, infolge menschlicher Tätigkeit jedoch selten geworden sind. Die regionale Seltenheit ergibt sich aus der vorhandenen Waldzusammensetzung auf der Grundlage der standortkundlichen regionalen Gliederung Baden Württembergs.

4. Wälder als Reste historischer Bewirtschaftungsformen und strukturreiche Waldränder sind Biotope, die in ihrer Struktur eine hohe Vielfalt und eine für den Standort typische Pflanzen- oder Tierartenzusammensetzung aufweisen. Sie sind anthropogen oder durch Sukzession entstanden und bedürfen in der Regel einer intensiven Pflege.

1.1 Naturnahe Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder

Naturnahe Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder sind edellaubbaumreiche Wälder an Steillagen und in Schluchten sowie Wälder auf Hangschutt und auf Stein- und Blockhalden.

Dazu gehören Schlucht- und Blockhaldenwälder mäßig frischer bis feuchter Standorte wie der Ahorn-Eschen-Schluchtwald, der Ahorn-Eschen-Blockwald, der Drahtschmielen-Bergahorn-Blockwald sowie Blockwälder mäßig frischer bis trockener Standorte wie der Traubeneichen-Linden-Blockwald, der Birken-Blockwald und der Fichten-Blockwald.

Der Ahorn-Linden-Blockwald ist als €žGebüsche, naturnahe Wälder und Staudensäume trockenwarmer Standorte€œ nach Nummer 3.6 der Anlage zu § 32 des Naturschutzgesetzes geschützt.

Besonders typische Arten der Schlucht- und Blockwälder mäßig frischer bis feuchter Standorte sind:

Bergahom (Acer pseudoplatanus), Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Esche (Fraxinus excelsior), Sommer- Linde (Tilia platyphyllos), Winter-Linde (Tilia cordata), Trauben-Eiche (Quercus petraea), Berg-Ulme (Ulmus glabra), Mehlbeere (Sorbus aria), Berg-Johannisbeere (Ribes alpinum), Holunder (Sambucus spec.), Hasel (Coryllus avellana), Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Stachelbeere (Ribes uva-crispa), Drahtschmiele (Deschampsia flexuosa), Wald-Geißbart (Aruncus dioicus), Hirschzunge (Asplenium scolopendrium), Wildes Silberblatt (Lunaria rediviva), Dorniger Schildfarn (Polystichum aculeatum), Ruprechtskraut (Geranium robertianum), Gewöhnlicher Tüpfelfarn (Polypodium vulgare), Ruprechtsfarn (Gymnocarpium robertianum), Zerbrechlicher Blasenfarn (Cystopteris fragilis), diverse Moose und Flechten.

Besondere typische Arten der Blockwälder mäßig frischer bis trockener Standorte sind:

Birken (Betula spec.), Eberesche (Sorbus aucuparia), Mehlbeere (Sorbus aria), Fichte (Picea abies), Sommer-Linde (Tilia platyphyllos), Winter-Linde (Tilia cordata), Trauben-Eiche (Quercus petraea), Drahtschmiele (Deschampsia flexuosa), Gewöhnlicher Tüpfelfarn (Polypodium vulgare), Strichfarne (Asplenium spec.), Ruprechtsfarn (Gymnocarpium robertianum), Heidelbeere (Vacinium myrtillus), Zerbrechlicher Blasenfarn (Cystopteris fragilis), acidophile Moose und Flechten.

1.2 Regional seltene, naturnahe Waldgesellschaften

1.2.1 Naturnahe Buchenwälder

Regional seltene, naturnahe Buchenwälder sind naturnahe Wälder auf mäßig trockenen bis frischen Standorten unterschiedlicher Nährstoffausstattung. Zu den regional seltenen, naturnahen Buchenwäldern gehören regional seltene und selten gewordene Platterbsen-Kalkbuchenwälder, Waldmeister-Buchenwälder, Hainsimsen-Buchenwälder, Heidelbeer-Buchenwälder und hochstaudenreiche Ahorn-Buchenwälder.

Besonders typische Arten der regional seltenen, naturnahen Buchenwälder sind:

Buche (Fagus sylvatica), Esche (Fraxinus excelsior), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Traubeneiche (Quercus petraea), Weißtanne (Abies alba), Stechplame* (ilex aquifolium), Heckenkirsche (Lonicera spec.), Waldbingelkraut (Mercurialis perennis), Grauer Alpendost (Adenostyles alliariae), Hasenlattich (Prenanthes purpurea), Wald-Veilchen (Viola reichenbachiana), Drahtschmiele (Deschampsia flexuosa), Hainsimsen (Luzula spec.), Buschwindröschen (Anemone nemorosa), Waldmeister (Galium odoratum), Perlgras (Melica spec.), Waldgerste (Hordelymus europaeus).

1.2.2 Naturnahe Eichenwälder

Regional seltene, naturnahe Eichenwälder sind naturnahe Wälder auf mäßig nährstoffreichen bis nährstoffarmen Standorten der planaren bis submontanen Höhenstufe. Im Gegensatz zu den Feuchtwäldern und den Wäldern trockenwarmer Standorte prägt der mäßig frische bis wechselfeuchte oder mäßig frische bis mäßig trockene Wasserhaushalt die regional seltenen, naturnahen Eichenwälder. Zu den regional seltenen, naturnahen Eichenwäldern gehören seltene und selten gewordene Hainbuchen-Stieleichenwälder, Hainbuchen-Traubeneichenwälder, Traubeneichen-Buchenwälder, Birken-Stieleichenwälder, Hainsimsen-Traubeneichenwälder.

Besonders typische Arten der regional seltenen, naturnahen Eichenwälder sind:

Stieleiche (Quercus robur), Traubeneiche (Quercus petraea), Buche (Fagus sylvatica), Hainbuche (Carpinus betulus), Winterlinde (Tilia cordata), Weißdorn (Crataegus spec.), Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Sternmiere (Stellaria holostea), Labkraut (Galium sylvaticum), Waldziest (Stachys sylvatica), Flatterhirse (Milium effusum), Weiße Hainsimse (Luzula luzuloides), Wiesen-Wachtelweizen (Melampyrum pratense), Pfeifengras (Molinia caerulea agg.), Drahtschmiele (Deschampsia flexuosa), Salbei-Gamander (Teucrium scorodinia).

1.2.3 Naturnahe Fichtenwälder

Regional seltene, naturnahe Fichtenwälder sind naturnahe Wälder kalter, niederschlagsreicher und luftfeuchter Standorte auf sauren Substraten der montanen und hochmontanen Höhenstufe. Zu den regional seltenen, naturnahen Fichtenwäldern gehört der Peitschenmoos-Fichtenwald.

Besonders typische Arten des regional seltenen, naturnahen Peitschenmoos-Fichtenwaldes sind:

Fichte (Picea abies), Tanne (Abies alba), Birke (Betula spec.), Eberesche (Sorbus aucuparia), Peitschenmoos (Bazzania trilobata), Beersträucher (Vaccinium spec)., Sprossender Bärlapp (Lycopodium annotinum), spezifische Moose und Farne.

1.2.4 Naturnahe Tannenwälder

Regional seltene, naturnahe Tannenwälder sind naturnahe Mischwälder auf mäßig nährstoffreichen bis nährstoffarmen Standorten der submontanen und montanen Höhenstufe. Zu den regional seltenen, naturnahen Tannenwäldern gehören regional selten gewordene Hainsimsen-Fichten-Tannenwälder, Labkraut-Tannenwälder, Beerstrauch-Tannenwälder mit Eiche oder Kiefer und der artenreiche Tannen-Mischwald.

Besonders typische Arten der regional seltenen, naturnahen Tannenwälder sind:

Weißtanne (Abies alba), Fichte (Picea abies), Buche (Fagus sylvatica), Stieleiche (Quercus robur), Waldkiefer (Pinus sylvestris), Schwarze Heckenkirsche (Lonicera nigra), Roter Holunder (Sambucus racemosa), Beersträucher (Vaccinium spec.), Rundblättriges Labkraut (Galium rotundifolium), Wald-Wachtelweizen (Melampyrum sylvaticum), Flatterhirse (Milium effusum).

2.1 Tobel und Klingen im Wald mit naturnaher Begleitvegetation

Tobel und Klingen sind durch Wassererosion entstandene Geländeeinschnitte mit Steilböschungen ohne ausgeprägte Talbodenentwicklung.

Erfaßt sind Tobel und Klingen mit naturnaher Begleitvegetation einschließlich ihrer oft starken Verzweigungen im Gelände. Nicht erfaßt sind Tobel und Klingen mit naturferner Baumartenzusammensetzung.

2.2 Kare und Toteislöcher im Wald mit naturnaher Begleitvegetation

Kare sind durch eiszeitliche Erosion entstandene Hohlformen in Gebirgshängen. Sie bestehen aus steilen Rück- und Seitenwänden, einem flachen Karboden sowie den seitlich und talseits begrenzenden Karwällen.

Toteislöcher sind kleine, meist kreisrunde Bodensenken, die teilweise mit Wasser gefüllt sind und durch Rückzug der eiszeitlichen Gletscher im Bereich der Grund- und Endmoräne entstanden sind. Nicht erfaßt sind Toteislöcher mit naturferner Baumartenzusammensetzung.

3.1 Wälder als Reste historischer Bewirtschaftungsformen

Wälder als Reste historischer Bewirtschaftungsformen sind historisch bedingte Sondernutzungsformen. Dazu gehören ehemalige Nieder- und Mittelwälder, Eichenschälwälder, Harznutzungswälder, Streunutzungsflächen und Hutewälder.

Erfaßt sind solche Wälder mit historischen Bewirtschaftungsformen, die noch entsprechend bewirtschaftet werden oder die für die Bewirtschaftung typische Struktur aufweisen.

Besonders typische Arten der Wälder als Reste historischer Bewirtschaftungsformen sind:

Stieleiche (Quercus robur), Traubeneiche (Quercus petraea), Rotbuche (Fagus sylvatica), Hainbuche (Carpinus betulus), Edelkastanie (Castanea sativa), Waldkiefer (Pinus sylvestris), Weißdorn (Crataegus spec.), Hasel (Corylus avellana), Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Flattergras (Milium effusum), Hainrispengras (Poa nemoralis), Waldsegge (Carex sylvatica).

3.2 Strukturreiche Waldränder

Waldränder sind überwiegend natürliche oder naturnahe Übergangsbereiche zwischen Wald und offener Landschaft. Als strukturreiche Waldränder werden diese Übergangsbereiche erfaßt, wenn sie ineinander übergehende, stufig aufgebaute Zonen aus Waldsaum, Waldmantel und Waldbestand aufweisen und überwiegend mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern bestockt sind. Dazu gehören auch Waldinnenränder.

Besonders typische Arten der strukturreichen Waldränder sind:

Stieleiche (Quercus robur), Traubeneiche (Quercus petraea), Rotbuche (Fagus sylvatica), Hainbuche (Carpinus betulus), Süßkirsche (Prunus Avium), Feldahorn (Acer campestre), Feldulme Ulmus campestre), Schlehe (Prunus spinosa), Weißdorn (Crataegus spec.), Hasel (Corylus avellana), Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Rosen-Arten (Rosa spec.), Echter Kreuzdorn (Rhamnus catharticus), Liguster (Ligustrum vulgare), Holunder (Sambucus spec.).