Landeswaldgesetz / Forstgesetz

Im Rahmen des Bundeswaldgesetzes hat sich jedes deutsche Bundesland ein eigenes Landeswaldgesetz oder Landesforstgesetz gegeben. Es regelt die forstrechtlichen Besonderheiten, die für den Wald in einem Stadtstaat oder Bundesland wichtig sind. So ist zum Beispiel der gesamte Wald in Hamburg zum Schutzwald erklärt worden, in dem Kahlschlag verboten ist. In den folgenden Links sind die Gesetzestexte, Bestimmungen und Paragraphen aus dem Waldgesetz des jeweiligen Bundeslandes aufgeführt.
Baden-Württemberg
Das Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz – LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995.
[intlink id=“481″ type=“post“]Waldgesetz Baden-Württemberg[/intlink]
Bayern
Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005.
[intlink id=“472″ type=“post“]Waldgesetz für Bayern[/intlink]
Berlin
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG) vom 16. September 2004.
Landeswaldgesetz Berlin
Brandenburg
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 367).
Waldgesetz Brandenburg
Bremen
Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz, BremWaldG) vom 31.05.2005 (Brem.GBl. S. 207).
Waldgesetz Bremen
Hamburg
Landeswaldgesetz Hamburg vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74).
Landeswaldgesetz Hamburg
Hessen
Hessisches Waldgesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458). Geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2014 (GVBl. S. 186) [intlink id=“1872″ type=“post“]Hessisches Waldgesetz[/intlink]
Mecklenburg-Vorpommern
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz – LWaldG) vom 8. Februar 1993.
Waldgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003, geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16.12.2004 (Nds. GVBl. S. 616).
NWaldLG
Nordrhein-Westfalen
Forstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980, GV.NW. S. 546, zuletzt geändert am 11. Dezember 2007, GV. NRW. S. 662.
[intlink id=“1032″ type=“post“]Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen[/intlink]
Rheinland-Pfalz
Im Januar 2001 trat das aktuelle Waldgesetz für Rheinland-Pfalz in Kraft. Es regelt die Rechte und Pflichten der Waldbesitzenden sowie Waldbenutzenden, die Grundprinzipien der Forstwirtschaft und die Erhaltung sowie Bewirtschaftung des Waldes und trifft Aussagen zu geschützten Waldgebieten, der Forstverwaltung und den Waldbesitzarten.
[intlink id=“1808″ type=“post“]Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz[/intlink]
Saarland
Gesetz Nr. 1069 Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz – LWaldG) vom 26. Oktober 1977 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Februar 1999 (Amtsbl. S. 838).
Landeswaldgesetz Saarland
Sachsen
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992; Rechtsbereinigt mit Stand vom 28. Dezember 2009
[intlink id=“1898″ type=“post“]Waldgesetz Sachsen[/intlink]
Sachsen-Anhalt
Landeswaldgesetz vom 13.04.1994 (GVBl. LSA Nr. 17/1994 S. 520)
Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz – LWaldG) vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. 2004, S. 461)
[intlink id=“1736″ type=“post“]Landeswaldgesetz Schleswig-Holstein[/intlink]
Thüringen
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz – ThürWaldG -). Die vorliegende Fassung vom 18.09.2008 ist eine Arbeitsversion der Thüringer Landesforstverwaltung.
Thüringer Waldgesetz
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Hallo Frau Boecker,
das kann vieles sein. Wenn der Wald z.B. ein Baugebiet werden soll. Oder man will Bodenschätze abbauen etc. Wenn Sie den Hintergrund Ihrer Frage etwas erläutern, können wir vielleicht etwas präziser antworten. Haben Sie diesen Link schon gesehen ?
LG – der Wald-Prinz
Betrifft Privatwald (30ha) in Brandenburg. Was könnte eine Nutzungsänderung laut Paragraf 8 LWaldG Brandenburg sein?
Nach dem nordrhein-westfälischen Landesforstgesetz ist es verboten, Hunde außerhalb von Wegen unangeleint mit sich zu führen (§2 Abs. 3LFoG NRW). Nun hat der Stadtrat von Hilden einstimmig beschlossen, das gesamte als „Stadtwald“ bezeichnete Gebiet ohne jedwede Einschränkung ab 1.4.2010 zum generellen Hunde-Leinenpflichtgebiet zu erklären. Begründung: Hundehalter aus der gesamten Region von Wuppertal bis Solingen-Düsseldorf-Erkrath usw. würden in die „Oase“ Hildener Stadtwald kommen und den Wald unerwünscht übermäßig nutzen können, während in allen anderen Städten bereits seit längerem generelle Hundleinenpflicht bestehe. Leider müssten die rücksichtsvollen lokalen Hundehalter für das Fehlverhalten der „Fremden“ indirekt bestraft werden (O-Ton des Hildener Bürgermeisters in einer publizistischen Aktion der Zeitung „Rheinische Post“.
Meine Frage: Ist es rechtlich zulässig, die höherrangige gesetzliche Regelung des Landes durch eine kommunale Ortsregelung so einzuschränken. Ich finde weder im Landeshundegesetz NRW noch in anderen Gesetze eine Ermächtigung für eine derart brutal-rigorose kommunale Ordnungsregelung.
P.S. Ich glaube, der Stadtwald Hilden gehört nicht der Gemeinde Hilden.
An Alle: Wer kann mir hierzu etwas Kompetentes sagen?
Hallo an Alle,
kann mir jemand sagen, worin die größten Unterschiede zwischen den Landeswaldgesetzen von Baden-Württemberg und Niedersachsen liegen?
Danke für die schnelle Antwort
Das Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz formuliert es wie folgt: „§ 23 Aneignung von Walderzeugnissen; (1) Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes dürfen nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Ihre Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.“
Wer der Besitzer des Waldstücks ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich und in der Praxis durch den Waldbesucher ohnehin nicht feststellbar.
Viel Spaß beim Sammeln!
P.S.: Wald ist für alle da!!: „§ 22 Betreten, Reiten, Befahren; (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten.“
Hallo liebe Seitenbetreiber und -leser.
Eine Frage : Ist es in Rheinland-Pfalz erlaubt in Privatwald ohne weiteres Walderzeugnisse wie Bruchholz oder Esskastanien ohne Erlaubnis des Eigentümers zu sammeln?
Ich lese im Landeswaldgesetz, dass das Sammeln von ortsüblichen Mengen erlaubt sei. Ob dies nun nur für Staatsforst gilt oder auch für Privatwald kann ich daraus nicht ohne weiteres ersehen.
MfG
Marc Wiedmann