Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz (LWaldG)

Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz (LWaldG)

Vom 30. November 2000

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des LG zur Änderung der Organisation der Forstverwaltung und zur Auflösung der Regionalen Servicestelle Kommunalaufsicht der ADD vom 5. Oktober 2007
(GVBl. S. 193)


Inhaltsübersicht

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesetzeszweck
§ 2 Waldeigentumsarten
§ 3 Begriffsbestimmungen

Teil 2: Rechte und Pflichten der Waldbesitzenden

Abschnitt 1: Grundprinzipien der Forstwirtschaft

§ 4 Grundpflichten
§ 5 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft
§ 6 Nachhaltigkeit, Umweltvorsorge
§ 7 Planmäßigkeit
§ 8 Sachkunde

Abschnitt 2: Bewirtschaftung des Waldes

§ 9 Revierdienst
§ 10 Zusammenarbeit bei der Waldbewirtschaftung, Benutzung fremder Grundstücke, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Teil 3: Finanzielle Förderung

§ 11 Förderungsgrundsätze
Teil 4: Forstliche Rahmenplanung, Erhaltung des Waldes
§ 12 Forstliche Rahmenplanung
§ 13 Sicherung der Wirkungen des Waldes
§ 14 Erhaltung und Mehrung des Waldes
§ 15 Waldschutz

Teil 5: Geschützte Waldgebiete

§ 16 Schutzwald
§ 17 Bodenschutzwald, Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen
§ 18 Biotopschutzwald
§ 19 Naturwaldreservate
§ 20 Erholungswald
§ 21 Sonstige Unterschutzstellung und Durchführung von Maßnahmen

Teil 6: Rechte und Pflichten der Waldbenutzenden

§ 22 Betreten, Reiten, Befahren
§ 23 Aneignung von Walderzeugnissen
§ 24 Waldbrandschutz

Teil 7: Besondere Bestimmungen für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

§ 25 Staatswald
§ 26 Zielsetzung für den Körperschaftswald
§ 27 Leistungen des Forstamtes im Körperschaftswald
§ 28 Revierdienst in Forstrevieren mit Körperschaftswald
§ 29 Wirtschaftsplan für den Körperschaftswald
§ 30 Forstzweckverbände
§ 31 Privatwald

Teil 8: Forstverwaltung

§ 32 Bildung von Forstamtsbezirken
§ 33 Forstbehörden
§ 34 Forstaufsicht
§ 35 Landeswaldausschuss
§ 36 Aufgaben und Befugnisse zur Abwehr von Gefahren für den Wald

Teil 9: Ordnungswidrigkeiten

§ 37 Bußgeldbestimmungen

Teil 10: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 38 Übergangsbestimmungen
§ 39 Verwaltungsvorschriften
§ 40 Änderung der Gemeindeordnung
§ 41 Änderung des Landespflegegesetzes
§ 42 Änderung des Landesstraßengesetzes
§ 43 Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes
§ 44 In-Kraft-Treten

____________________________________________________________________________________________

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Gesetzeszweck

(1) Zweck dieses Gesetzes ist,

  1. den Wald in der Gesamtheit und Gleichwertigkeit seiner Wirkungen dauerhaft zu erhalten, zu schützen und erforderlichenfalls zu mehren sowie durch Leistungen der Forstwirtschaft zu pflegen und weiterzuentwickeln; die Wirkungen des Waldes bestehen in seinem wirtschaftlichen Nutzen (Nutzwirkung), seinem Beitrag für die Umwelt, insbesondere für die nachhaltige Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, die Erhaltung der Genressourcen und das Landschaftsbild (Schutzwirkung) sowie seinem Beitrag für die Erholung (Erholungswirkung); Leitbild ist die naturnahe Waldbewirtschaftung,
  2. die Waldbesitzenden, die Forstwirtschaft und die Waldforschung bei der Verwirklichung der in Nummer 1 genannten Zwecke zu fördern und
  3. einen Ausgleich zwischen öffentlichen Interessen und den Belangen der Waldbesitzenden herbeizuführen.

(2) Alle Behörden und öffentlichen Stellen des Landes haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Zwecke dieses Gesetzes zu unterstützen.

§ 2 Waldeigentumsarten

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Staatswald
    der Wald im Alleineigentum oder mindestens zur Hälfte im Miteigentum des Landes sowie der Wald im Alleineigentum des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland; für Zuwendungen der öffentlichen Hand gilt der Miteigentumsanteil als Wald im Alleineigentum der jeweiligen Anteilseigner;
  2. Körperschaftswald
    der Wald im Alleineigentum einer rheinland-pfälzischen Gemeinde oder einer juristischen Person des Privatrechts, an der die Gemeinde die Anteilsmehrheit besitzt, sowie der Wald im Alleineigentum eines Zweckverbandes oder einer sonstigen der staatlichen Aufsicht unterliegenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts; ausgenommen ist der nach den bisherigen Vorschriften unter Staatsaufsicht stehende Wald von Haubergsgenossenschaften, Gehöferschaften und ähnlichen Gemeinschaften;
  3. Privatwald
    der Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.


§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Waldgehölzen bestockte zusammenhängende Grundfläche ab einer Größe von 0,2 Hektar und einer Mindestbreite von 10 Metern. Bei natürlicher Bestockung auf Grundflächen, die bisher nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes waren, muss eine Überschirmung durch Waldbäume von mindestens 50 v. H. erreicht sein.

(2) Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen sowie Wildäsungsflächen und Holzlagerplätze im Wald.

(3) Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene

  1. Pflanzgärten,
  2. Parkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen,
  3. Teiche, Weiher und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung unbeschadet der wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften sowie weitere dem Wald dienende Flächen.

(4) Nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes sind in der Feldflur oder in bebautem Gebiet liegende Baumschulen, in der Feldflur oder in bebautem Gebiet liegende Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen, Alleen, Flurgehölzstreifen und -gruppen sowie kleinere Flächen, die mit Bäumen oder Hecken bestockt sind.

(5) Waldbesitzende im Sinne dieses Gesetzes sind Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie Nutzungsberechtigte, sofern sie unmittelbaren Besitz am Wald haben.

(6) Körperschaften im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind die Eigentümer von Körperschaftswald.

(7) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege.

Teil 2 Rechte und Pflichten der Waldbesitzenden


Abschnitt 1: Grundprinzipien der Forstwirtschaft

§ 4 Grundpflichten

Wald ist ordnungsgemäß, nachhaltig, planmäßig und sachkundig zu bewirtschaften. Die Bewirtschaftung
schließt die Umweltvorsorge ein.


§ 5 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft

(1) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist forstwirtschaftliche Bodennutzung, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der forstlichen Praxis den Wald
nutzt, verjüngt, pflegt und schützt. Sie erfordert zur dauernden Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und zur Erhaltung des Lebensraumes einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt:

  1. Aufbau und Erhaltung biologisch gesunder und stabiler Wälder und Waldränder,
  2. Sicherung und Steigerung der nachhaltigen Holzproduktion nach Menge und Güte,
  3. unverzügliche Wiederaufforstung unbestockter oder unvollständig bestockter Waldflächen
  4. durch Naturverjüngung, Pflanzung oder Saat, Vorwälder sowie plangemäße natürliche Sukzession,
  5. Wahl standortgerechter Baumarten und Förderung der natürlichen Verjüngung,
  6. bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Boden, Bestand und Landschaft,
  7. Anwendung von bestands- und bodenschonenden Techniken,
  8. grundsätzlichen Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
  9. Hinwirken auf Wilddichten, die das waldbauliche Betriebsziel grundsätzlich ohne Maßnahmen zur Wildschadensverhütung erreichen lassen.

Verboten sind:

  1. Kahlschläge über 0,5 Hektar; dies gilt nicht für gleichaltrige Reinbestände bis zu 2 Hektar, die wegen der wirtschaftlichen Situation des Betriebes oder aus waldbaulichen Gründen genutzt
  2. werden; die Räumung von Waldbeständen aufgrund von Brand und Naturereignissen sowie aufgrund von Übervermehrung von Pflanzen und Tieren ist kein Kahlschlag
  3. vorzeitige forstwirtschaftliche Nutzung von Nadelbaumbeständen unter 50 Jahren sowie von Laubbaumbeständen unter 80 Jahren außer Pappel-, Edellaubbaum-, Weiden- und sonstigen Weichholzlaubbaumbeständen,
  4. die Absenkung des Bestockungsgrades auf unter 0,4 (zuwachsmindernde Lichtstellung);dies gilt nicht für Verjüngungsphasen von Waldbeständen.

(2) Bei der Umsetzung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sollen die Forstbehörden auf den Einsatz der besonders gut geeigneten Verfahren der naturnahen Waldbewirtschaftung im Körperschafts- und Privatwald hinwirken.

(3) Nebennutzungen im Wald dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Wirkungen des Waldes und seine ordnungsgemäße, nachhaltige Bewirtschaftung nicht gefährdet werden.

§ 6 Nachhaltigkeit, Umweltvorsorge

(1) Der Wald ist unter Berücksichtigung langfristiger Erzeugungszeiträume im Interesse künftiger Generationen so zu bewirtschaften und zu pflegen, dass er seinen wirtschaftlichen Nutzen, seine Bedeutung für die Natur und die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, auch für die biologische Vielfalt, und seinen Nutzen für die Allgemeinheit stetig und dauerhaft erbringen kann (Nachhaltigkeit).

(2) Die Bewirtschaftung des Waldes umfasst neben der Sicherung und Erhaltung auch die Entwicklung seiner Wirkungen für die Natur und die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen sowie den Nutzen für die Allgemeinheit (Umweltvorsorge).

§ 7 Planmäßigkeit

(1) Planmäßigkeit bedeutet Waldwirtschaft nach mittelfristigen Betriebsplänen (Betriebsplan) und jährlichen Wirtschaftsplänen (Wirtschaftsplan) zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie der Nachhaltigkeit und Umweltvorsorge. Die Waldbesitzenden legen in den Betriebsplänen und in den Wirtschaftsplänen ihre Ziele der Waldbewirtschaftung fest. Die Wirtschaftspläne haben sich im Rahmen der Betriebspläne zu halten.

(2) Für Staats-, Körperschafts- und Privatwald sind Betriebspläne und Wirtschaftspläne aufzustellen. Dies gilt nicht für Forstbetriebe unter 50 Hektar reduzierter Holzbodenfläche. Für Forstbetriebe zwischen 50 Hektar und 150 Hektar reduzierter Holzbodenfläche erfüllen Betriebsgutachten die Funktion von Betriebsplänen und vereinfachte Wirtschaftspläne die Funktion von Wirtschaftsplänen.

(3) Die Betriebspläne werden nach Wahl der Waldbesitzenden entweder durch das Land oder durch private Sachkundige aufgestellt. Die Aufstellung durch das Land erfolgt für die Körperschaften kostenfrei und für die übrigen Waldbesitzenden gegen Erstattung von 25 v.H. der zuwendungsfähigen und nachgewiesenen Kosten. Bei Aufstellung durch private Sachkundige übernimmt das Land die zuwendungsfähigen und nachgewiesenen Kosten der Körperschaften in voller Höhe und gewährt den übrigen Waldbesitzenden im Rahmen des für die Betriebsplanung Notwendigen einen Zuschuss von 75 v.H. der zuwendungsfähigen und nachgewiesenen Kosten. Die Kostenübernahme setzt voraus, dass Form und Inhalt den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Absatz 7 entsprechen.

(4) Der Betriebsplan muss erkennen lassen, dass ordnungsgemäße Forstwirtschaft sowie Nachhaltigkeit und Umweltvorsorge beachtet sind. Die Betriebspläne sind der oberen Forstbehörde vorzulegen. Diese beanstandet den Betriebsplan, wenn gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Bestimmungen verstoßen worden ist.

(5) Im Körperschaftswald sollen die Betriebspläne innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung beschlossen werden.

(6) Die obere Forstbehörde ist berechtigt, in den Betriebsplänen enthaltene personenbezogene Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die forstliche Rahmenplanung, die Erstellung der Pläne nach § 13 und für statistische Zwecke erforderlich ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.

(7) Das Nähere über die Form, den Inhalt, die Geltungsdauer und das Verfahren zur Aufstellung der Betriebspläne und der Betriebsgutachten bestimmt das fachlich zuständige Ministerium durch
Rechtsverordnung.

§ 8 Sachkunde

(1) Sachkunde ist die Kenntnis und die Fähigkeit, die erforderlich sind, um Wald ordnungsgemäß, unter Einschluss der Umweltvorsorge nachhaltig sowie planmäßig bewirtschaften zu können.

(2) Zur Sicherung der sachkundigen Bewirtschaftung ist Voraussetzung:

  1. die Befähigung für den höheren Forstdienst für
    a) die Leitung eines Forstamtes,
    b) die Bewirtschaftung des Privatwaldes, der keinem Forstamtsbezirk angehört (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2),
    c) die Aufstellung des Betriebsplanes,
  2. die Befähigung für den gehobenen Forstdienst für den Revierdienst. Der Forsttechnikerin oder dem Forsttechniker sowie der Forstwirtschaftsmeisterin oder dem Forstwirtschaftsmeister können im Einzelfall Aufgaben des Revierdienstes übertragen werden.

(3) Zur Sicherstellung der Sachkundigen Bewirtschaftung fördern die Forstbehörden die Ausbildung und Fortbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter sowie die fachliche Fortbildung der sonstigen im Wald Beschäftigten und der Waldbesitzenden.

Abschnitt 2: Bewirtschaftung des Waldes

§ 9 Revierdienst

(1) Der Revierdienst findet in Forstrevieren statt. Die Waldbesitzenden haben für seine Durchführung zu sorgen. Der Revierdienst umfasst im Staatswald und Körperschaftswald nach den fachlichen Weisungen des Forstamtes den Betriebsvollzug, der bei Forstbetrieben ab 50 Hektar reduzierte Holzbodenfläche im Rahmen des Wirtschaftsplanes stattfinden muss, sonstige forstliche Aufgaben sowie die Aufgaben des Forstamtes, soweit sie den Forstrevieren zur Wahrnehmung zugewiesen sind.

(2) Bildung und Abgrenzung der Forstreviere ist Aufgabe der Waldbesitzenden. Die Forstreviere dürfen nur so gebildet werden, dass ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleistet ist und eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit der Befähigung für den gehobenen Forstdienst die verantwortliche Leitung ausüben kann. Das Forstamt hat die Waldbesitzenden bei der Bildung und Abgrenzung zu beraten.

(3) In Forstrevieren mit staatlichen Bediensteten können diesen neben dem Revierdienst sonstige berufsbezogene Tätigkeiten nur in geringem Umfang zur Wahrnehmung zugewiesen werden.

(4) Die Revierleiteraufgaben in staatlichen und kommunalen Forstrevieren sind, bezogen auf einen Forstamtsbezirk, in der Regel Beamtinnen und Beamten zu übertragen.

(5) In Schwerpunkten des Kleinprivatwaldes sollen durch die obere Forstbehörde für die Beratung und für die fachliche Förderung des Privatwaldes Privatwaldbetreuungsreviere gebildet werden. Die
betroffenen Forstbetriebsgemeinschaften sind anzuhören. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diese Reviere.

(6) Kommt eine einvernehmliche Lösung zwischen den beteiligten Waldbesitzenden über die Bildung und Abgrenzung der Forstreviere nicht zustande, entscheidet die obere Forstbehörde über die Revierabgrenzung. Das Nähere über die Revierbildung und das Verfahren bei Nichteinigung der Waldbesitzenden werden durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums geregelt.

(7) Privatwald, der zu einem Forstamtsbezirk gehört, kann durch die Waldbesitzenden selbst bewirtschaftet werden, wenn sie selbst über ausreichende Kenntnisse für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung verfügen oder sich Dritter mit entsprechenden Kenntnissen bedienen.

§ 10 Zusammenarbeit bei der Waldbewirtschaftung, Benutzung fremderGrundstücke, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

(1) Waldbesitzende sollen bei Planung und Durchführung von Forstbetriebsarbeiten so zusammenarbeiten, dass die Arbeiten keine Schäden an Nachbargrundstücken verursachen. Sie müssen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zulassen, wenn Maßnahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft auf Nachbargrundstücken sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchgeführt werden können. Der durch die Benutzung entstandene Schaden ist zu ersetzen.

(2) Waldbesitzende, deren Forstbetriebe sich nach Größe, Lage und Zusammenhang nicht für eine eigenständige Bewirtschaftung eignen, sollen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz bilden. Das Forstamt hat die Bildung und die Arbeit der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu unterstützen.

Teil 3: Finanzielle Förderung

§ 11 Förderungsgrundsätze

(1) Zur Erreichung des Gesetzeszweckes gewährt das Land im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel finanzielle Förderung.

(2) Die finanzielle Förderung erfolgt auf der Grundlage des europäischen Gemeinschaftsrechts sowie der Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes. Neben den in diesen Vorschriften genannten Fördertatbeständen können vom Land weitere Maßnahmen gefördert werden, insbesondere

  1. zur Waldbrandversicherung,
  2. zur Sicherung und Entwicklung der Schutzwälder, der Naturwaldreservate und der Erholungswälder,
  3. bei außergewöhnlichen Schäden aufgrund von Brand und Naturereignissen,
  4. bei durch Übervermehrung von Pflanzen und Tieren drohenden Gefahren.

(3) Zuständig für die Bewilligung der Fördermittel ist die obere Forstbehörde.

Teil 4: Forstliche Rahmenplanung, Erhaltung des Waldes

§ 12 Forstliche Rahmenplanung

(1) Zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Grundlagen werden forstliche Beiträge zum Landesentwicklungsprogramm und zu den regionalen Raumordnungsplänen erstellt. Sie erfüllen die Funktionen der forstlichen Rahmenpläne und dienen der Ordnung und Verbesserung der Forststruktur.

(2) Die forstlichen Beiträge enthalten eine Darstellung

  1. des Waldzustandes,
  2. der Wirkungen des Waldes,
  3. der raumbedeutsamen waldbezogenen Ziele,
  4. der forstlichen Vorrangflächen,
  5. der Zielbereiche für Waldmehrung und Offenhaltung der Landschaft und
  6. der Maßnahmenplanung.

(3) Die Angaben und Zielvorstellungen erstellt für das Landesentwicklungsprogramm die oberste Forstbehörde, für die regionalen Raumordnungspläne die obere Forstbehörde unter Beachtung der Aufgaben und Grundsätze nach § 6 des Bundeswaldgesetzes.

§ 13 Sicherung der Wirkungen des Waldes

(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Sicherung der Wirkungen des Waldes sind in Plänen darzustellen, die von der oberen Forstbehörde erstellt werden.

(2) Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, die Wirkungen des Waldes angemessen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Waldes berühren können, sind die Forstämter zu unterrichten und anzuhören.

§ 14 Erhaltung und Mehrung des Waldes

(1) Wald darf nur mit Genehmigung des Forstamtes

  1. gerodet und in eine andere Bodennutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung) oder
  2. neu angelegt werden oder entstehen (Erstaufforstung).

Bei der Entscheidung sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzenden sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Vor der Genehmigung sind die fachlich berührten Behörden anzuhören. Versagt werden soll die Genehmigung

  1. zur Umwandlung, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt;
  2. zur Erstaufforstung, wenn der Waldmehrung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.

Die Genehmigung kann befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Wird die Genehmigung zur Umwandlung befristet erteilt, so ist durch Auflagen sicherzustellen, dass das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird. Einer Genehmigung zur Erstaufforstung bedarf es nicht, wenn für eine Grundfläche aufgrund anderer öffentlichrechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist.

(2) Die Genehmigung zur Umwandlung kann davon abhängig gemacht werden, dass Antragstellende Ersatzaufforstungen in dem Naturraum nachweisen, in dem die Umwandlung vorgenommen werden soll. In Gebieten mit überdurchschnittlich hohem Waldanteil soll eine Ersatzaufforstung nur verlangt werden, wenn ihr gewichtige Belange, insbesondere der Agrarstruktur, nicht entgegenstehen. Die Flächengröße der Ersatzaufforstung soll den Verlust der gerodeten oder in eine andere Nutzungsart umgewandelten Waldflächen ausgleichen. Ist eine Ersatzaufforstung nach Satz 1 nicht nachgewiesen, so ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten, die vorrangig zur Neuanlage von Wald in waldarmen Gebieten verwendet werden soll. Das fachlich zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Höhe der Walderhaltungsabgabe und das Verfahren ihrer Erhebung.

(3) Wird die Umwandlung oder Erstaufforstung genehmigt, so ist eine angemessene Frist für ihre Durchführung zu setzen. Die Genehmigung erlischt, wenn die Umwandlung oder Erstaufforstung beim Ablauf der Frist nicht begonnen ist.

(4) Wird mit der Umwandlung ohne Genehmigung begonnen, so ist die Fläche innerhalb einer vom Forstamt zu bestimmenden Frist wieder aufzuforsten, soweit die Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Satz 1 gilt sinngemäß bei einer ohne Genehmigung begonnenen Erstaufforstung.

(5) Soll für eine Waldfläche in einem Bebauungsplan eine anderweitige Nutzung dargestellt oder festgesetzt werden, so prüft das Forstamt, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung zur Umwandlung vorliegen, und erteilt der Gemeinde, soweit die Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann, darüber eine Umwandlungserklärung. Kann die Umwandlungserklärung nicht erteilt werden, so kann der Bebauungsplan nicht genehmigt werden; bei nicht genehmigungsbedürftigen Bebauungsplänen hat das Forstamt im Zeitpunkt der Erstellung des Flächennutzungsplans darauf hinzuweisen, dass eine Genehmigung zur Umwandlung nicht erteilt werden kann. Wurde die Umwandlungserklärung erteilt, so darf die Genehmigung zur Umwandlung nur versagt werden, wenn im Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung der Genehmigung eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist und zwingende Gründe des öffentlichen Interesses eine Versagung rechtfertigen. Durch Auflage ist sicherzustellen, dass von der Genehmigung zur Umwandlung erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn das beabsichtigte Vorhaben auf der Fläche zulässig ist.

§ 15 Waldschutz

(1) Die Waldbesitzenden sind verpflichtet, die dem Wald durch Brand und Naturereignisse sowie durch Übervermehrung von Pflanzen und Tieren drohenden Gefahren zu verhüten und zu bekämpfen. Der Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen und solche der Überwachung. Bei allen Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich umweltschonende Verfahren anzuwenden. Die jagdrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Das Forstamt kann bei Gefahr im Verzug Schutzmaßnahmen anordnen oder selbst durchführen, insbesondere wenn die Schutzmaßnahmen nach ihrer Art nur für mehrere Waldbesitzende gemeinsam durchgeführt werden können. Es kann von den Waldbesitzenden und den sonstigen Begünstigten, denen die Schutzmaßnahmen dienen, Kostenersatz verlangen.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für den Katastrophenschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen zum Waldschutz erlassen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über

  1. die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbeugung, Verhütung, Bekämpfung und Überwachung im Rahmen des Waldschutzes,
  2. die zum Waldschutz erforderlichen Verhaltensregeln und Maßnahmen der Aufklärung,
  3. die Kostentragung.


Teil 5: Geschützte Waldgebiete

§ 16 Schutzwald

(1) Wald kann durch Rechtsverordnung der oberen Forstbehörde zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist.

(2) Der Entwurf der Rechtsverordnung ist in den Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirken kann, einen Monat öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der oberen Forstbehörde Anregungen oder Einwendungen schriftlich vorbringen können. Von der Auslegung kann abgesehen werden, wenn alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, bekannt sind und diesen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung innerhalb einer angemessenen Frist einzusehen
und Anregungen oder Einwendungen vorzubringen.

(3) Schutzwald im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1.   Bodenschutzwald,
  2. Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen,
  3. Biotopschutzwald.

(4) Der Schutzzweck hat Vorrang vor anderen Wirkungen des Waldes. Ihre Inanspruchnahme darf den Schutzzweck nicht beeinträchtigen. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder
nachhaltigen Beeinträchtigung von Schutzwald führen können, sind verboten.

(5) Die obere Forstbehörde kann zur Erreichung des Schutzzweckes nach Anhörung der Waldbesitzenden

  1.   Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einzelfall anordnen,
  2. bestimmte Handlungen oder Maßnahmen verbieten,
  3. die Waldbesitzenden verpflichten, die Anlage und Unterhaltung von Schutzvorrichtungen zu dulden.

(6) Kann durch dieses Gesetz oder eine auf ihm beruhende Rechtsverordnung oder eine darauf gestützte Maßnahme eine bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung des Waldes mit Rücksicht auf den Schutzzweck nur eingeschränkt oder nicht mehr fortgesetzt werden und wird hierdurch die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise beschränkt, so ist eine Befreiung anzuordnen oder ein angemessener Ausgleich zu leisten. Mit den auf Gesetz oder Rechtsverordnung beruhenden Maßnahmen ist zugleich eine Entscheidung über einen angemessenen Ausgleich zu treffen.

(7) Sind zur Erreichung des Schutzzweckes forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen, soll vertraglichen Vereinbarungen mit den Waldbesitzenden der Vorrang vor Anordnungen gegeben werden.

§ 17 Bodenschutzwald, Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen

(1) Bodenschutzwald ist Wald auf erosionsgefährdeten Standorten.

(2) Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen ist Wald, der folgenden Schutzzwecken
dient:

  1. Schutz des Grundwassers, der Quellgebiete und der Oberflächengewässer, Sicherung der Wasservorräte und Regulierung des Wasserhaushaltes,
  2. Sicherung der Frischluftzufuhr für Siedlungen,
  3. Abwehr oder Verhütung der durch Emissionen bedingten Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen,
  4. Schutz von Siedlungen, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen vor Erosion durch Wasser und Wind sowie schädlichem Abfließen von Niederschlagswasser oder
  5. Schutz von Weinbergen gegen abfließende Kaltluft.

(3) Für den Bodenschutzwald und den Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen werden der Schutzgegenstand, die räumliche Abgrenzung, der Schutzzweck, die zur Verwirklichung des Schutzzweckes erforderlichen Ge- und Verbote sowie die Bewirtschaftungsgrundsätze in der Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1 bestimmt und von der oberen Forstbehörde ortsüblich bekannt
gemacht.

§ 18 Biotopschutzwald

(1) Biotopschutzwald ist Wald, der dem Schutz und der Erhaltung von seltenen Waldgesellschaften dient; hiervon ausgenommen sind Biotope im Wald, die nach § 28 des Landesnaturschutzgesetzes
geschützt sind.

(2) Die Pflege von Biotopschutzwald, von nach § 28 des Landesnaturschutzgesetzes geschützten Biotopen im Wald s owie von aufgrund des Landesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen besonders geschützten Waldflächen erfolgt unbeschadet der besonderen Schutzzweckbestimmungenim Rahmen der Bewirtschaftung des Waldes, im Privatwald gegen Erstattung der dafür erforderlichen zusätzlichen Kosten.

(3) Für den Biotopschutzwald werden der Schutzgegenstand, die räumliche Abgrenzung, der Schutzzweck, die zur Verwirklichung des Schutzzweckes erforderlichen Ge- und Verbote sowie die Bewirtschaftungsgrundsätze in der Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1 bestimmt und von der oberen Forstbehörde ortsüblich bekannt gemacht.

§ 19 Naturwaldreservate

(1) Wald kann mit Zustimmung der Waldbesitzenden und im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehördedurch Rechtsverordnung der oberen Forstbehörde zum Naturwaldreservat erklärt werden. Naturwaldreservate sind Waldflächen, auf denen eine ungestörte natürliche Entwicklung von Waldlebensgemeinschaften gesichert und beobachtet werden soll. Handlungen, die zu einer Störung oder Beeinträchtigung von Naturwaldreservaten führen können oder ihrer Zweckbestimmung entgegenlaufen, sind verboten.

(2) Naturwaldreservate dienen insbesondere folgenden Zwecken:

  1. der waldökologischen Forschung,
  2. dem Bio-Monitoring,
  3. der Sicherung genetischer Informationen,
  4. der Erhalt natürlich entstandener Strukturen sowie standortspezifischer Lebensräume für Tiere und Pflanzen.

(3) Der Schutzzweck, die räumliche Abgrenzung, die Dauer der Ausweisung, die erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen sowie Regelungen über das Verhalten der Waldbesuchenden und über die Ausübung der Jagd werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt und von der oberen Forstbehörde ortsüblich bekannt gemacht.

(4) Der Ausgleich für Nutzungseinbußen oder Mehraufwendungen durch die Ausweisung von Naturwaldreservaten ist zwischen dem Land und den Waldbesitzenden vertraglich zu regeln.

§ 20 Erholungswald

(1) Wald kann im Benehmen mit den fachlich berührten Behörden durch Rechtsverordnung der oberen Forstbehörde zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können

  1. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang vorgeschrieben werden,
  2. die Jagdausübung zum Schutze der Erholungsuchenden beschränkt werden,
  3. die Waldbesitzenden verpflichtet werden, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Waldwegen und Erholungseinrichtungen sowie die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden und
  4. Regelungen über das Verhalten der Erholungsuchenden bestimmt werden.

(3) § 16 Abs. 2, 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 21 Sonstige Unterschutzstellung und Durchführung von Maßnahmen

(1) Die Unterschutzstellung von Wald aufgrund naturschutzrechtlicher Bestimmungen sowie Pflege und Entwicklungsplanungen für bestehende und neue Schutzgebiete im Wald erfolgen im Benehmen mit der gleichgeordneten Forstbehörde.

(2) Von der Naturschutzbehörde geplante Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Wald können die Waldbesitzenden auf eigenen Wunsch selbst durchführen; in den übrigen Fällen werden sie vom Forstamt durchgeführt. Die ordnungsgemäße Durchführung muss gewährleistet werden.

Teil 6: Rechte und Pflichten der Waldbenutzenden

§ 22 Betreten, Reiten, Befahren

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.

(2) Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen nicht gestört werden. Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen.

(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.

(4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig:

  1. das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten, Kraftfahrzeugen und Anhängern im Wald,
  2. das Fahren mit Hundegespannen und Loipenfahrzeugen im Wald,
  3. das Zelten im Wald,
  4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags und der Aufarbeitung von Holz,
  5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
  6. das Betreten von forstbetrieblichen Einrichtungen,
  7. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald.

Die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und § 34 des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen. Das Betretens- und Befahrensrecht besteht nur vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften.

§ 23 Aneignung von Walderzeugnissen

(1) Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes dürfen nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Ihre Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.

(2) Gewerbliches Sammeln von Walderzeugnissen ist nur mit besonderer Erlaubnis der Waldbesitzenden und nur insoweit gestattet, als die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und sonstiger Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 einschränken, bleiben unberührt.

§ 24 Waldbrandschutz

(1) Alle sind verpflichtet, bei der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden mitzuwirken und Anordnungen des Forstamtes zu befolgen.

(2) Im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald darf nur mit Genehmigung des Forstamtes Feuer angezündet und unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden.

(3) Absatz 2 gilt nicht für

  1. Personen, denen der Wald gehört oder die ein Nutzungsrecht daran besitzen,
  2. Personen, die im Wald beschäftigt sind,
  3. Jagdausübungsberechtigte bei der Jagdausübung,
  4. Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
  5. das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer vom Forstamt errichteten oder von ihm genehmigten Feuerstelle,
  6. das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer Anlage, die behördlich, insbesondere bau- oder gewerberechtlich, genehmigt wurde,
  7. das Grillen auf Grundstücken am Wald mit zugelassener Wohnbebauung.

(4) Im Wald darf nicht geraucht werden. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.

Teil 7: Besondere Bestimmungen für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

§ 25 Staatswald

(1) Der Staatswald soll dem Gemeinwohl in besonderem Maße dienen.

(2) Die Ziele und Verfahren der naturnahen Waldbewirtschaftung einschließlich einer in dieser Hinsicht vorbildlichen Wildbewirtschaftung sind zu verwirklichen. Vorrangig im Staatswald sind Flächen für Biotopschutzwald und Naturwaldreservate auszuweisen.

(3) Der Staatswald ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften und zu verwalten. Einnahmen aus Grundstücksverkäufen sind wieder für Grundstücksankäufe zu verwenden.

(4) Der Staatswald soll den Aufgaben des forstlichen Versuchs- und Forschungswesens dienen.

(5) Das Forstamt bewirtschaftet den Staatswald. Liegen Staatswaldflächen in einem Forstamtsbezirk, in dem ein kommunales Forstamt eingerichtet ist, so wird die forstfachliche Leitung vom kommunalen Forstamt ausgeübt; es stellt den Wirtschaftsplan oder den vereinfachten Wirtschaftsplan im Rahmen der Zielsetzung für den Staatswald auf und führt ihn nach Zustimmung der oberen Forstbehörde durch.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Staatswald im Alleineigentum des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland.

§ 26 Zielsetzung für den Körperschaftswald

(1) In der Gesamtheit seiner Wirkungen ist der Körperschaftswald dem Gemeinwohl verpflichtet.

(2) Der Gemeindewald hat den Interessen der Gemeinde und der örtlichen Bevölkerung zu dienen. Er soll als wertvoller Bestandteil des Gemeindevermögens erhalten werden. Im übrigen Körperschaftswald ist der Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens Rechnung zu tragen.

(3) Im Körperschaftswald bestimmen die Waldbesitzenden die Ziele und die Bewirtschaftungsintensität im Rahmen der Gesetze selbst. Dabei ist ein bestmögliches Verhältnis von Aufwand und Ertrag anzustreben; insbesondere sollen strukturelle Nachteile durch Zusammenschlüsse ausgeglichen werden.

§ 27 Leistungen des Forstamtes im Körperschaftswald

(1) Die forstfachliche Leitung wird im Körperschaftswald vom Forstamt ausgeübt. Sie umfasst Planung, Durchführung und Überwachung sämtlicher forstlicher Arbeiten sowie den jährlichen Nachweis der Betriebsergebnisse.

(2) Die Körperschaft verwertet die Walderzeugnisse, begründet und beendigt Arbeitsverhältnisse, vergibt Aufträge an Unternehmen und beschafft die für den Forstbetrieb notwendigen Geräte und Materialien. Das Forstamt berät die Körperschaft, soweit diese die Aufgaben selbst wahrnimmt.

(3) Die Verwertung des Holzes kann dem Forstamt durch Vertrag übertragen werden; die Übertragung auf ein staatliches Forstamt kann nur im Rahmen der Holzverwertung des Landes erfolgen. Die Verwertung der sonstigen Walderzeugnisse und die übrigen in Absatz 2 genannten Aufgaben, mit Ausnahme der Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, können dem Forstamt ebenfalls durch Vertrag übertragen werden. Das Forstamt kann das Übernahmeverlangen der Körperschaft nach Satz 1 nicht ablehnen. Bei Übertragung auf ein staatliches Forstamt haftet das Land nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Vertragsverhältnissen gegenüber Dritten bleibt die Körperschaft auch dann Vertragspartner, wenn die Durchführung dem Forstamt übertragen ist.

(4) Körperschaft und Forstamt haben in allen die Waldbewirtschaftung betreffenden Angelegenheiten zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig die notwendigen Informationen bereitzustellen.

(5) Die Leistungen des staatlichen Forstamtes nach den Absätzen 1 bis 4 sind kostenfrei.

§ 28 Revierdienst in Forstrevieren mit Körperschaftswald

(1) Die Körperschaften entscheiden, wenn sie mehr als 50 v. H. der reduzierten Holzbodenfläche eines Forstreviers halten, ob sie die Revierleitung durch eine staatliche Bedienstete oder einen staatlichen Bediensteten oder durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Körperschaft durchführen lassen. Ist das Forstrevier nach dem Aufgabenvolumen unterlastet, ist die Revierleitung durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Körperschaft durchzuführen. Soll die Revierleitung durch eine staatliche Bedienstete oder einen staatlichen Bediensteten durchgeführt werden, haben die Körperschaften das Recht der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die ihnen das Forstamt vorschlägt. Soll die Revierleitung durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Körperschaft durchgeführt werden, ist das Forstamt vor der Auswahl anzuhören. Halten die Körperschaften 50 v. H. oder weniger der reduzierten Holzbodenfläche eines Forstreviers, werden sie vor der Auswahl der Revierleitung von der oberen Forstbehörde angehört.

(2) Beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete erstatten die Körperschaften dem Land für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben die anteiligen Personalausgaben in Form eines Hundertsatzes der durchschnittlichen Personalausgaben. Körperschaften, deren Waldbesitz weniger als 50 Hektar reduzierte Holzbodenfläche umfasst, erstatten beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete Personalausgaben über Gebührensätze. Beim Revierdienst durch Bedienstete der Körperschaft erstattet das Land für die Durchführung der sonstigen forstlichen Aufgaben den Körperschaften anteilige Personalausgaben in Form eines Hundertsatzes der durchschnittlichen Personalausgaben. Die Sachausstattung für den Revierdienst stellt das Forstamt.

(3) Beim Revierdienst durch Bedienstete der Körperschaft in Forstrevieren mit Staatswaldanteil erstattet das Land den Körperschaften die Kosten für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben in Höhe der durchschnittlichen Personalausgaben.

(4) Das Nähere über den Wechsel zwischen staatlichem und körperschaftlichem Revierdienst nach erstmaliger Entscheidung gemäß Absatz 1, die Grundlagen für die Ermittlung der durchschnittlichen Personalausgaben, die Erstattung der Personalausgaben nach dem Verhältnis der betrieblichen zu den sonstigen forstlichen Aufgaben sowie die Gebührensätze nach Absatz 2 Satz 2 regelt das fachlichzuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Bezugsgrößen für die Ermittlung der durchschnittlichen Personalausgaben können insbesondere Holzeinschlag, Forstreviere, Bedienstete und Holzbodenfläche sein.

§ 29 Wirtschaftsplan für den Körperschaftswald

Das Forstamt stellt den Wirtschaftsplan nach den Zielsetzungen, Bedürfnissen und Wünschen im Rahmen des Betriebsplanes der Körperschaft auf. Die Körperschaft beschließt über den Wirtschaftsplan als Bestandteil ihres Haushaltsplanes. Im Falle einer Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre sind in den Haushaltsplan des zweiten Haushaltsjahres die summarischen Ansätze des Wirtschaftsplanes des ersten Haushaltsjahres einzustellen. Abweichungen vom beschlossenen Wirtschaftsplan sind nur im Einvernehmen mit der Körperschaft zulässig.

§ 30 Forstzweckverbände

Die Körperschaften sollen ihre Forstbetriebe zur gemeinsamen Waldbewirtschaftung und zum Revierdienst zu leistungsstarken und großräumigen Forstzweckverbänden zusammenschließen. Forstzweckverbände sind Zweckverbände im Sinne des Zweckverbandsgesetzes. Durch Satzung wird die Aufteilung von Kosten und Einnahmen auf die Mitglieder geregelt. Forstzweckverbände können auf Antrag an die obere Forstbehörde eine Startbeihilfe für die ersten drei Jahre erhalten.

§ 31 Privatwald

(1) Die Forstämter fördern den Privatwald und die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse durch Beratung. Auf Wunsch leitet das Forstamt die Waldbesitzenden bei den Betriebsarbeiten an und unterstützt sie bei der Holzvermarktung und der Beschaffung von Saatgut und Pflanzmaterial. Diese Leistungen sind kostenfrei.

(2) Das Forstamt wirkt auf Wunsch der Waldbesitzenden fallweise oder ständig bei der Waldbewirtschaftung mit. Für diese Mitwirkung sind Gebühren zu entrichten, die das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festlegt.

Teil 8: Forstverwaltung

§ 32 Bildung von Forstamtsbezirken

(1) Das gesamte Landesgebiet ist durch die obere Forstbehörde in räumlich abgegrenzte Forstamtsbezirke einzuteilen; ausgenommen ist der Wald im Alleineigentum des Bundes und Privatwald unter Leitung eigener Bediensteter mit der Befähigung für den höheren Forstdienst. Bei der Einteilung sind die natürlichen und örtlichen Gegebenheiten und die allgemeinen Verwaltungsgrenzen zu berücksichtigen. Der Wille der Gemeinden, ein kommunales Forstamt einzurichten, ist bei der Abgrenzung der Forstamtsbezirke angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Forstamtsbezirke dürfen nur so eingeteilt werden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit der Befähigung für den höheren Forstdienst die verantwortliche Leitung ausüben kann.

(3) In jedem Forstamtsbezirk ist ein Forstamt einzurichten, dessen Leiterin oder Leiter eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Forstdienstes ist.

(4) Wechselt bei Einrichtung eines kommunalen Forstamtes die Forstamtsleiterin oder der Forstamtsleiter in den Dienst der Körperschaft, so erstattet das Land der Körperschaft im ersten Jahr 80 v. H., im zweiten Jahr 60 v. H. und im dritten Jahr 40 v. H. der durchschnittlichen Personalausgaben einer Leiterin oder eines Leiters eines staatlic hen Forstamtes. Ab dem vierten Jahr oder, sofern die Forstamtsleiterin oder der Forstamtsleiter nicht in den Dienst der Körperschaft übernommen wird, mit der Einrichtung des kommunalen Forstamtes erstattet das Land der Körperschaft für die Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben 20 v. H. der durchschnittlichen Personalausgaben einer Leiterin oder eines Leiters eines staatlichen Forstamtes. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Personalausgaben nach den Sätzen 1 und 2 werden die Ausgaben für Besoldung, Beihilfen nach der Beihilfenverordnung und Aufwandsentschädigungen sowie ein prozentualer Zuschlag zu der Besoldung, der sich aus dem Verhältnis der Versorgungsausgaben zu den Besoldungsausgaben herleitet, berücksichtigt.

§ 33 Forstbehörden

(1) Forstbehörden sind

  1. das fachlich zuständige Ministerium als oberste Forstbehörde,
  2. die Zentralstelle der Forstverwaltung nach Absatz 2 als obere Forstbehörde,
  3. die staatlichen und die kommunalen Forstämter als untere Forstbehörden.

Anstelle eines staatlichen Forstamtes können im Forstamtsbezirk gelegene Gemeinden ein kommunales Forstamt einrichten, dessen Leiterin oder Leiter eine Kommunalbeamtin oder ein Kommunalbeamter mit der Befähigung für den höheren Forstdienst ist. Kommunale Forstämter sind die von den kommunalen Gebietskörperschaften eingerichteten Forstämter unter Leitung kommunaler Beamtinnen oder Beamten des höheren Forstdienstes.

(2) Zur Wahrnehmung der bisher von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd wahrgenommenen Aufgaben der Landesforstverwaltung wird die Zentralstelle der Forstverwaltung als obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des fachlich zuständigen Ministeriums errichtet. Die Zentralstelle der Forstverwaltung übernimmt insoweit die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Struktur und Genehmigungsdirektion Süd. Die bisherige Zentralstelle der Forstverwaltung in der Strukturund Genehmigungsdirektion Süd wird der Zentralstelle der Forstverwaltung zugewiesen.

(3) Zuständige Behörde nach den §§ 19 , 20 und 23 Abs. 2, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 38 Abs. 1 und 2 sowie § 39 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes ist die obere Forstbehörde, zuständige Behörde nach § 18 Abs. 1, den §§ 20 und 22 Abs. 2 Nr. 4, § 23 Abs. 1 sowie § 34 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes ist das Forstamt.

(4) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, sind in den Forstamtsbezirken die Forstämter und im Übrigen die obere Forstbehörde zuständig.

(5) Örtlich zuständig ist das Forstamt, in dessen Bezirk die Aufgabe wahrzunehmen ist. Erstreckt sich die Aufgabe auf mehrere Forstamtsbezirke, so bestimmt die obere Forstbehörde das zuständige Forstamt.

(6) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, durch Rechtsverordnung alle bis zum 31. Dezember 2007 erlassenen Landesverordnungen, die die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd im Hinblick auf die bisher von ihr wahrgenommenen Aufgaben der Landesforstverwaltung begründen, an die Zuständigkeitsbestimmung nach Absatz 2 Satz 2 anzupassen.

§ 34 Forstaufsicht

(1) Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die die Forstbehörden ausüben, um den Wald zu erhalten, vor Schäden zu bewahren, seine ordnungsgemäße, nachhaltige, planmäßige und sachkundige Bewirtschaftung zu sichern und den Revierdienst zu gewährleisten. Das staatliche Forstamt, bei dem Wald im Alleineigentum des Bundes und bei dem Privatwald unter Leitung eigener Bediensteter
mit der Befähigung für den höheren Forstdienst sowie bei dem zu einem kommunalen Forstamt gehörenden Wald die obere Forstbehörde, hat insbesondere

  1. darüber zu wachen, dass die Waldbesitzenden ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz und anderen auf die Erhaltung und Pflege des Waldes sowie auf die Abwehr von Waldschäden gerichteten Vorschriften erfüllen und
  2. Zuwiderhandlungen der Waldbesitzenden gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften zu verhüten, zu verfolgen und zu ahnden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Forstaufsicht ist so zu handhaben, dass der Wille der Waldbesitzenden zu verantwortungsbewusster Mitarbeit an der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen geweckt und gefördert wird. Verstoßen Waldbesitzende gegen die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Vorschriften, so trifft die nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen, um die Erfüllung
von gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen, vor allem um den ordnungsgemäßen Zustand des Waldes zu erhalten oder wiederherzustellen. Im Gemeindewald setzt die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnungen durch.

(3) Die Waldbesitzenden sind verpflichtet, den für die Forstaufsicht zuständigen Forstbehörden die zur Durchführung der Forstaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die für die Forstaufsicht zuständigen Forstbehörden und ihre Beauftragten können ohne Anmeldung den Wald betreten und befahren sowie mit vorheriger Anmeldung forstbetriebliche Einrichtungen besichtigen.

§ 35 Landeswaldausschuss

(1) Bei der obersten Forstbehörde wird zu seiner Beratung ein Landeswaldausschuss gebildet.

(2) Der Landeswaldausschuss ist über forstliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung rechtzeitig zu unterrichten; dies gilt insbesondere für:

  1. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen,
  2. die Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften und Richtlinien,
  3. das gesamte Landesgebiet betreffende Planungen sowie
  4. die Abgrenzung von Forstamtsbezirken.

Er kann Maßnahmen anregen und Empfehlungen geben und ist auf Verlangen zu hören.

(3) Der Landeswaldausschuss besteht aus:

  1.  vier Vertreterinnen oder Vertretern des Körperschaftswaldes,
  2. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Staatswaldes,
  3. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Privatwaldes,
  4. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Forstwissenschaft,
  5. einer Vertreterin oder einem Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände,
  6. einer Vertreterin oder einem Vertreter des holzbe- und -verarbeitenden Gewerbes,
  7. einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Forstbereich Beschäftigten.

Das Nähere über Berufung, Amtsdauer und Sitzungsgeld der Mitglieder des Landeswaldausschusses sowie über dessen Einberufung und Beschlussfassung regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(4) Die Mitglieder des Landeswaldausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auf die Dauer von fünf Jahren aus. Sie erhalten Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung, Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung nach den am Tage der Sitzung geltenden Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß Absatz 3 Satz 2.

(5) Der Landeswaldausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte.

§ 36 Aufgaben und Befugnisse zur Abwehr von Gefahren für den Wald

(1) Das Forstamt hat als Sonderordnungsbehörde die Aufgabe, Gefahren, die dem Wald und den seinen Wirkungen dienenden Einrichtungen durch Dritte drohen, abzuwehren. Sie hat die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem zweiten und dritten Abschnitt des ersten Teils des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG).

(2) Die Bediensteten des Landes und der Gemeinden im forstlichen Revierdienst mit der Befähigung für den gehobenen Forstdienst haben die Befugnisse nach § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3, den § 13 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und den §§ 18, 19 und 22 POG . Insoweit sind diese Bediensteten für die Forstamtsbezirke, in denen ihr Forstrevier liegt, örtlich zuständig.

(3) Die Forstämter und die obere Forstbehörde können anderen Personen zur hilfsweisen Wahrnehmung gefahrenabwehrrechtlicher Aufgaben und Befugnisse widerruflich und örtlich beschränkt bestellen. Für deren Befugnisse gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Bediensteten nach den Absätzen 2 und 3 sollen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen sichtbar tragen. Sie führen eine Berechtigung mit sich, die bei der Vornahme der Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung den Personenkreis und die Bestellung nach Absatz 3 sowie Dienstabzeichen und Berechtigung nach Absatz 4.

(6) Die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei sowie die Zuständigkeiten und Befugnisse der im Forstdienst Beschäftigten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
bleiben unberührt.

Teil 9: Ordnungswidrigkeiten

§ 37 Bußgeldbestimmungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Waldbesitzerin oder Waldbesitzer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 einen Kahlschlag, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 eine vorzeitige forstwirtschaftliche Nutzung oder entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 eine zuwachsmindernde Lichtstellung vornimmt oder vornehmen lässt,
  2. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ohne Genehmigung eine Umwandlung oder eine Erstaufforstung von Wald vornimmt oder vornehmen lässt,
  3. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 die zur Durchführung der Forstaufsicht erforderlichen Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 eine Handlung vornimmt, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Schutzwald führen kann,
  2. entgegen § 22 Abs. 2 sich so verhält, dass die Lebensgemeinschaft Wald oder die Bewirtschaftung des Waldes gestört, der Wald gefährdet, beschädigt oder verunreinigt oder die Erholung anderer beeinträchtigt wird,
  3. entgegen § 22 Abs. 3 im Wald ohne Zustimmung der oder des Waldbesitzenden außerhalb von Straßen und Waldwegen mit dem Rad fährt oder reitet oder auf Straßen oder Waldwegen reitet, auf denen das Reiten durch eine besondere Zweckbestimmung ausgeschlossen ist,
  4. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 im Wald mit Kutschen, Pferdeschlitten, Kraftfahrzeugen oder Anhängern fährt oder diese abstellt,
  5. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 im Wald mit Hundegespannen oder Loipenfahrzeugen fährt,
  6. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 im Wald zeltet,
  7. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Waldflächen oder Waldwege während der Dauer des Einschlags oder der Aufarbeitung von Holz betritt,
  8. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 oder 6 Naturverjüngungen, Forstkulturen, Pflanzgärten oder forstbetriebliche Einrichtungen betritt,
  9. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 organisierte Veranstaltungen verantwortlich im Wald durchführt,
  10. entgegen § 23 Abs. 1 sich Walderzeugnisse über den persönlichen Bedarf hinaus aneignet oder entgegen § 23 Abs. 2 ohne Erlaubnis der Waldbesitzenden gewerblich sammelt,
  11. den Waldbrandschutzbestimmungen des § 24 Abs. 2 oder 4 zuwiderhandelt,
  12. den Vorschriften einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in besonders schweren Fällen bis zu zehntausend Euro, geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 die obere Forstbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 das Forstamt.

(5) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 kann das verbotswidrig eingeschlagene Holz eingezogen werden.

Teil 10: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 38 Übergangsbestimmungen

(1) Verfahren, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eingeleitet waren, werden nach den bisherigen Verfahrensvorschriften des Landesforstgesetzes (LFG) und der Landesverordnung zur
Durchführung des Landesforstgesetzes (LFGDVO) weitergeführt.

(2) Nach § 12 Abs. 2 LFG ausgewiesene Reitwege bleiben bestehen. Für den Widerruf und für die Kennzeichnung gelten § 12 Abs. 5 und 6 LFG und § 16 Abs. 1 bis 3 LFGDVO weiter.

(3) Schutzwälder nach § 18 LFG sind Schutzwälder im Sinne des § 16 dieses Gesetzes.

(4) Soweit nach dem Landesforstgesetz keine Pflicht zur Aufstellung von Forsteinrichtungswerken und Wirtschaftsplänen bestanden hat, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über Betriebspläne und Wirtschaftspläne erstmals für das dritte auf das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes folgende Kalenderjahr anzuwenden.

(5) In Revieren, in denen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 vorliegen, ist ein Wechsel im Revierdienst nur nach Maßgabe der aufgrund des § 28 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung möglich.

(6) Auf Forsteinrichtungswerke, mit deren Aufstellung im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits begonnen war, sind § 32 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 LFG weiter anzuwenden.

(7) Für die nach § 37 Abs. 2 Buchst. a LFG gebildeten Forstverbände ist § 37 Abs. 3 LFG weiter anzuwenden. Im Übrigen finden auf sie die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

(8) Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegenden Monate des Jahres 2000 sind die Betriebskostenbeiträge des Jahres 1999 anteilig heranzuziehen. Abschlagszahlungen nach bisherigem Recht (§ 44 Abs. 2) für das Jahr 2000 werden mit den Kosten des Revierdienstes nach diesem Gesetz verrechnet.

(9) Für den Gemeinschaftswald sind § 41 Abs. 2 LFG und § 37 LFGDVO bis zum Ende des Kalenderjahres anzuwenden, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.

(10) Angestellte des Privatforstdienstes, denen nach bisherigem Recht (§ 44 Abs. 2) eine Berufsbezeichnung entsprechend den im Staatsforstdienst geltenden Amtsbezeichnungen verliehen worden ist, bleiben zur Führung der verliehenen Berufsbezeichnung berechtigt.

(11) Für die Förderung der Waldbrandversicherung für das Jahr 2000 sind die Vorschriften des Landesforstgesetzes anzuwenden.

(12) Für die Versorgungsfälle der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Ruhestand getretenen Revierbeamtinnen und Revierbeamten ist § 62 Abs. 2 LFG weiterhin anzuwenden.

(13) Die Beamtinnen und Beamten des mittleren Forstdienstes, denen nach bisherigem Recht (§ 44 Abs. 2) der Revierdienst übertragen ist, bleiben, solange das Forstrevier den Voraussetzungen des § 32 LFGDVO entspricht, weiterhin zum Revierdienst zugelassen.

§ 39 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.

§§ 40 bis 43 (Änderungsbestimmungen)

§ 44 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Bestimmungen, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Vorbehaltlich der Regelung in § 38 treten am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats außer Kraft:

  1. das Landesforstgesetz in der Fassung vom 2. Februar 1977 (GVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 236 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 790-1,
  2. die Landesverordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes vom 17. Mai 1983 (GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 237 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 790-1-1.

(2) Bei den Privatforstbetrieben sind bevorzugt die anerkannten Einzelbetriebe (§ 49) und die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse (§ 51) zu fördern.
________________________________________
Zu § 44: Verkündet am 14.12.2000
Fundstelle: GVBl 2000, S. 504, BS 790-1