Das Bundeswaldgesetz (BWaldG)
Bundeswaldgesetz
Das Bundeswaldgesetz (BWaldG) vom 02.05.1975 in seiner aktuellen Fassung (31. Juli 2010) ist zu dem Zweck erlassen worden, den Wald
- wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und
- wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und
- die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion)
zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, die Forstwirtschaft zu fördern und einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.
Basis für Landeswaldgesetze: Auf Basis des Bundeswaldgesetzes wurden in allen Bundesländern eigene [intlink id=“180″ type=“post“]Landeswaldgesetze[/intlink] erlassen, die auf die länderspezifischen Anforderungen näher eingehen.
Drei häufig gestellte Fragen
Für Privatwald-Besitzer und solche, die es werden wollen, ist insbesondere das zweite Kapitel des Bundeswaldgesetzes von Interesse. Dieses im Volltext durchzulesen lohnt sich, beantwortet das zweite Kapitel doch eine Reihe häufig gestellter Fragen:
- F: Darf man Wald komplett roden, also einen Kahlschlag durchführen?
A: Ein Kahlschlag ist nicht grundsätzlich verboten, er darf nur keine freilandähnlichen Verhältnisse nach sich ziehen. Es besteht die Pflicht, den Wald wieder aufzuforsten. §9 (1) + (2), § 11 - F: Darf man jeden Wald betreten? Darf der Waldbesitzer das Betreten des Waldes verbieten?
A: Grundsätzlich ist das Betreten des Waldes jedermann gestattet. Der Waldbesitzer darf dies nicht verbieten, sehr wohl kann die zuständige Behörde den Zugang beschränken. § 14 (1) + (2) - F: Muss man sich als Privatwaldbesitzer um seinen Wald kümmern?
A: Jein. Wenn man Verfechter eines „naturbelassenen“ Waldes ist, kann man seinen Wald in einem gewissen Rahmen sich selbst überlassen. § 11 sagt lediglich „Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden“, es gibt z.B. keine Regelung, wie und in welchen Abständen der Wald durchforstet werden muss. Es gibt allerdings auch hier Einschränkungen. Wenn sich z.B. der Borkenkäfer auf einem Waldgrundstück ganz besonders heimisch fühlt, weil frisch geschlagenes Holz in Mengen umherliegt, ist der Waldbesitzer verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
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Inhaltsübersicht BWaldG
Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gesetzeszweck
§ 2 Wald
§ 3 Waldeigentumsarten
§ 4 Waldbesitzer
Zweites Kapitel: Erhaltung des Waldes
§ 5 Vorschriften für die Landesgesetzgebung
§§ 6 u. 7
§ 8 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
Abschnitt II: Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung
§ 9 Erhaltung des Waldes
§ 10 Erstaufforstung
§ 11 Bewirtschaftung des Waldes
§ 12 Schutzwald
§ 13 Erholungswald
§ 14 Betreten des Waldes
Drittes Kapitel: Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Abschnitt I: Allgemeine Vorschrift
§ 15 Arten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse
Abschnitt II: Forstbetriebsgemeinschaften
§ 16 Begriff
§ 17 Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft
§ 18 Anerkennung
§ 19 Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine
§ 20 Widerruf der Anerkennung
Abschnitt III: Forstbetriebsverbände
§ 21 Begriff und Aufgabe
§ 22 Voraussetzungen für die Bildung eines Forstbetriebsverbandes
§ 23 Bildung eines Forstbetriebsverbands
§ 24 Mitgliedschaft
§ 25 Satzung
§ 26 Organe des Forstbetriebsverbands
§ 27 Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 28 Vorsitz in der Verbandsversammlung, Einberufung und Stimmenverhältnis
§ 29 Vorstand
§ 30 Verbandsausschuß
§ 31 Änderung der Satzung
§ 32 Ausscheiden von Grundstücken
§ 33 Umlage, Beiträge
§ 34 Aufsicht
§ 35 Verbandsverzeichnis
§ 36 Auflösung des Forstbetriebsverbandes
Abschnitt IV: Forstwirtschaftliche Vereinigungen
§ 37 Begriff und Aufgabe
§ 38 Anerkennung
Abschnitt V: Ergänzende Vorschriften
§ 39 Sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft
§ 40 Befreiung von Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Viertes Kapitel: Förderung der Forstwirtschaft, Auskunftspflicht
§ 41 Förderung
§ 41a Bundeswaldinventur
§ 42 Auskunftspflicht
§ 43 Verletzung der Auskunftspflicht
Fünftes Kapitel Schlußvorschriften
§ 44 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 45 Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen
§ 46 Änderung von Vorschriften
§ 47 (weggefallen)
§ 48 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
____________________________________________________________________________________________
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
(Bundeswaldgesetz)
BWaldG
Ausfertigungsdatum: 02.05.1975
Vollzitat:
„Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist“
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 31.7.2010 I 1050
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,
- den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
- die Forstwirtschaft zu fördern und
- einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind
- Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
- Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),
- mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert und
- in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden.
(3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.
§ 3 Waldeigentumsarten
(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Bundes, eines Landes oder einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts steht, sowie Wald im Miteigentum eines Landes, soweit er nach landesrechtlichen Vorschriften als Staatswald angesehen wird.
(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts steht; ausgenommen ist der Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen, sowie von Realverbänden, Hauberggenossenschaften, Markgenossenschaften, Gehöferschaften und ähnlichen Gemeinschaften (Gemeinschaftsforsten), soweit er nicht nach landesrechtlichen Vorschriften als Körperschaftswald angesehen wird.
(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.
§ 4 Waldbesitzer
Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.
Zweites Kapitel
Erhaltung des Waldes
§ 5 Vorschriften für die Landesgesetzgebung
Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechende Vorschriften einschließlich geeigneter Entschädigungsregelungen erlassen oder bestehende Vorschriften anpassen.
Abschnitt I
Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
§§ 6 und 7 (weggefallen)
§ 8 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,
- die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 angemessen zu berücksichtigen;
- die für die Forstwirtschaft zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
Abschnitt II
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung
§ 9 Erhaltung des Waldes
(1) Wald darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) Eine Umwandlung von Wald kann auch für einen bestimmten Zeitraum genehmigt werden; durch Auflagen ist dabei sicherzustellen, daß das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.
(3) Die Länder können bestimmen, daß die Umwandlung
- keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedarf, wenn für die Waldfläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart festgestellt worden ist;
- weiteren Einschränkungen unterworfen oder, insbesondere bei Schutz- und Erholungswald, untersagt wird.
(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Länder können bestimmen, daß die Erstaufforstung
- keiner Genehmigung bedarf, wenn für eine Fläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung nicht berührt werden;
- weiteren Einschränkungen unterworfen oder auch untersagt wird.
§ 11 Bewirtschaftung des Waldes
(1) Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist
- wieder aufzuforsten oder
- zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,
falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist.
(2) Bei der Bewirtschaftung sollen
- die Funktion des Waldes als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
- im Falle von Parkanlagen, Gartenanlagen und Friedhofsanlagen die denkmalpflegerischen Belange
angemessen berücksichtigt werden.
§ 12 Schutzwald
(1) Wald kann zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädliches Abfließen von Niederschlagswasser und Lawinen. § 10 des Bundesfernstraßengesetzes und § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Einer Erklärung zu Schutzwald nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn die Schutzwaldeigenschaft unmittelbar auf Grund landesrechtlicher Vorschriften gegeben ist.
(3) Ein Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung bedarf im Schutzwald der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes erforderlich ist.
(4) Das Nähere regeln die Länder. Sie können durch weitergehende Vorschriften den Waldbesitzer verpflichten, bestimmte Maßnahmen im Schutzwald zu unterlassen oder durchzuführen.
§ 13 Erholungswald
(1) Wald kann zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.
(2) Das Nähere regeln die Länder. Sie können insbesondere Vorschriften erlassen über
- die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang;
- die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher;
- die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden;
- das Verhalten der Waldbesucher.
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
Drittes Kapitel
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Abschnitt I
Allgemeine Vorschrift
§ 15 Arten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften (Abschnitt II), Forstbetriebsverbände (Abschnitt III) und anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigungen (Abschnitt IV).
Abschnitt II
Forstbetriebsgemeinschaften
Forstbetriebsgemeinschaften sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern, die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke (Grundstücke) zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden.
§ 17 Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft
Die Forstbetriebsgemeinschaft muß mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben:
- Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben;
- Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte;
- Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;
- Bau und Unterhaltung von Wegen;
- Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;
- Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefaßten Maßnahmen.
(1) Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein;
- sie muß nach Größe, Lage und Zusammenhang aller angeschlossenen Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen;
- die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag muß Bestimmungen enthalten über
a) die Aufgabe;
b) die Finanzierung der Aufgabe;
c) das Recht und die Pflicht der Forstbetriebsgemeinschaft, über die Erfüllung der Aufgabe zu wachen;
d) Ordnungsmittel oder Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten;
e) die Verpflichtung der Mitglieder, das zur Veräußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise durch die Forstbetriebsgemeinschaft zum Verkauf anbieten zu lassen, sofern sie den Absatz des Holzes zur Aufgabe hat. - Wird die Rechtsform der Genossenschaft oder des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so muß die Satzung ferner bestimmen:
a) die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, wobei die Mitgliedschaft frühestens zum Schluß des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden kann und die Kündigungsfrist mindestens ein Jahr betragen muß;
b) die Organ, ihre Aufgaben und die Art der Beschlußfassung. Dabei muß bestimmt sein, daß Beschlüsse über Art und Umfang der durchzuführenden forstlichen Maßnahmen sowie über gemeinsame Verkaufsregeln, soweit nicht die Beschlußfassung darüber nach der Satzung dem Vorstand zusteht, durch die General- oder Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen; - wird die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt, so muß gewährleistet sein, daß die Gesellschafter die Aufgabe mindestens drei volle Geschäftsjahre lang gemeinsam verfolgen;
- sie muß mindestens sieben Mitglieder umfassen;
- sie muß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e gilt nicht für die Holzmenge, für die Mitglieder vor ihrem Beitritt Kaufverträge abgeschlossen haben; sie haben die Forstbetriebsgemeinschaft über Umfang und Dauer dieser Verträge vor dem Beitritt zu unterrichten.
(3) Gehören einer Forstbetriebsgemeinschaft Gemeinschaftsforsten an, so kann sie anerkannt werden, wenn sie weniger als sieben Mitglieder umfaßt.
§ 19 Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine
Hat der forstwirtschaftliche Zusammenschluß die Rechtsform des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so kann ihm durch die für die Anerkennung zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verliehen werden.
§ 20 Widerruf der Anerkennung
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt oder wenn die Forstbetriebsgemeinschaft ihre Aufgabe während eines längeren Zeitraumes nicht oder unzulänglich erfüllt hat.
Abschnitt III
Forstbetriebsverbände
§ 21 Begriff und Aufgabe
(1) Forstbetriebsverbände sind Zusammenschlüsse von Grundstückseigentümern in der Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den in § 16 bezeichneten Zweck verfolgen.
(2) Für die Aufgabe gilt § 17 entsprechend. Sie kann nicht auf die gemeinschaftliche Durchführung einheitlicher Betriebspläne erstreckt werden.
§ 22 Voraussetzungen für die Bildung eines Forstbetriebsverbandes
(1) Ein Forstbetriebsverband kann nur für forstwirtschaftlich besonders ungünstig strukturierte Gebiete gebildet werden.
(2) Weitere Voraussetzungen sind, daß
- der Zusammenschluß nach Größe, Lage und Zusammenhang der in Betracht kommenden Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglicht;
- der Zusammenschluß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen läßt;
- mindestens zwei Drittel der Grundstückseigentümer, die zugleich mindestens zwei Drittel der Fläche vertreten, der Bildung zustimmen;
- eine an alle betroffenen Grundstückseigentümer gerichtete Aufforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde, eine Forstbetriebsgemeinschaft (Abschnitt II) zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.
(3) Bei der Aufforderung nach Absatz 2 Nr. 4 hat die Behörde eine Frist zu setzen. Die Frist soll in der Regel ein Jahr betragen und darf zwei Jahre nicht überschreiten.
(4) Grundstücke, die besonderen öffentlichen Zwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind, können nur mit Einwilligung der Nutzungsberechtigten in einen Forstbetriebsverband einbezogen werden.
§ 23 Bildung eines Forstbetriebsverbands
(1) Zur Bildung eines Forstbetriebsverbandes hält die nach Landesrecht zuständige Behörde eine einleitende Versammlung ab, stellt einen Satzungsentwurf und ein vorläufiges Verzeichnis der beteiligten Grundstücke und ihrer Eigentümer auf und beruft die Gründungsversammlung ein.
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(3) Der Forstbetriebsverband entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Einzelheiten des Gründungsverfahrens, der Genehmigung und Bekanntmachung der Satzung durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 24 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder eines Forstbetriebsverbands sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke. Ist ein anderer als der Eigentümer Nutzungsberechtigter, so kann er für die Dauer seines Nutzungsrechts mit Einverständnis des Eigentümers dessen Rechte und Pflichten übernehmen. Die Übernahme der Rechte und Pflichten ist ebenso wie das Einverständnis des Eigentümers schriftlich gegenüber dem Forstbetriebsverband zu erklären.
(2) Die Satzung kann den Beitritt weiterer Mitglieder zulassen.
§ 25 Satzung
(1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.
(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbands muß Vorschriften enthalten über:
- seinen Namen und seinen Sitz;
- seine Aufgabe;
- die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
- das Stimmrecht der Mitglieder;
- seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;
- den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;
- das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;
- die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbands.
(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 26 Organe des Forstbetriebsverbands
Organe des Forstbetriebsverbandes sind die Verbandsversammlung, der Vorstand und, sofern es die Satzung vorsieht, der Verbandsausschuß.
§ 27 Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden. Sie beschließt über
- die Höhe der Umlagen und Beiträge;
- den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Verwendung von Erträgen;
- die Entlastung des Vorstands;
- die Änderung der Satzung;
- den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken durch den Forstbetriebsverband;
- die Auflösung des Forstbetriebsverbands;
- die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
§ 28 Vorsitz in der Verbandsversammlung, Einberufung und Stimmenverhältnis
(1) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands.
(2) Der Vorsitzende hat die Verbandsversammlung jährlich mindestens einmal einzuberufen. Er muß sie einberufen, wenn dies von mindestens zwei Zehnteln der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.
(3) Das Stimmrecht der Mitglieder ist nach der Größe ihrer Grundstücke in der Satzung festzulegen. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Kein Mitglied darf mehr als zwei Fünftel der Gesamtstimmen haben. Die Verbandsversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
§ 29 Vorstand
(1) Der Vorstand des Forstbetriebsverbands besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands. Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
§ 30 Verbandsausschuß
In der Satzung kann bestimmt werden, daß ein Verbandsausschuß gebildet wird. Diesem können in der Satzung unbeschadet des § 27 Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zur Beschlußfassung zugewiesen werden. Ferner kann bestimmt werden, daß der Verbandsausschuß bei bestimmten Verwaltungsaufgaben des Vorstands mitwirkt.
§ 31 Änderung der Satzung
(1) Über eine Änderung der Satzung beschließt die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder.
(2) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Änderung wird mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
§ 32 Ausscheiden von Grundstücken
(1) Grundstücke, deren forstwirtschaftliche Nutzung oder Bestimmung sich auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer behördlichen Anordnung oder Erlaubnis endgültig ändert, scheiden aus dem Verbandswald mit der Beendigung der Umwandlung aus.
(2) Im übrigen bedarf das Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Verbandswald der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie ist zu versagen, wenn das Ausscheiden die Durchführung der Aufgabe des Forstbetriebsverbands gefährden würde. Für die in § 22 Abs. 4 bezeichneten Grundstücke ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Nutzungsberechtigten es verlangen.
§ 33 Umlage, Beiträge
(1) Der Forstbetriebsverband erhebt von den Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Umlage soll regelmäßig nach der Größe der zum Forstbetriebsverband gehörenden Grundstücke bemessen werden. Ein anderer Maßstab kann zugrunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist.
(2) Der Forstbetriebsverband kann von den Mitgliedern für bestimmte Zwecke oder Leistungen Beiträge erheben.
§ 34 Aufsicht
(1) Der Forstbetriebsverband unterliegt der Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
- zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
- zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften.
(2) Im übrigen bestimmt sich die Aufsicht über den Forstbetriebsverband nach Landesrecht. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse der Aufsichtsbehörde im einzelnen zu regeln; sie können diese Ermächtigungen auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 35 Verbandsverzeichnis
Der Forstbetriebsverband führt ein Verzeichnis der beteiligten Grundstücke, der Eigentümer und ihrer Stimmrechte. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über die Anlegung und Führung des Verbandsverzeichnisses zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 36 Auflösung des Forstbetriebsverbandes
(1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder die Auflösung des Forstbetriebsverbands beschließen.
(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Abschnitt IV
Forstwirtschaftliche Vereinigungen
(1) Forstwirtschaftliche Vereinigungen sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften,
Forstbetriebsverbänden oder nach Landesrecht gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen einschließlich der Gemeinschaftsforsten zu dem ausschließlichen Zweck, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken.
(2) Forstwirtschaftliche Vereinigungen dürfen nur folgende Maßnahmen zur Aufgabe haben:
- Unterrichtung und Beratung der Mitglieder sowie Beteiligung an der forstlichen Rahmenplanung;
- Koordinierung des Absatzes;
- marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der Erzeugnisse;
- Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder;
- Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten.
(1) Eine Forstwirtschaftliche Vereinigung wird durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein;
- sie muß geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken;
- ihre Satzung oder ihr Gesellschaftsvertrag muß Bestimmungen enthalten über
a) ihre Aufgabe;
b) die Finanzierung der Aufgabe; - sie muß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann den Beitritt einzelner Grundbesitzer, die nicht Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft oder eines Forstbetriebsverbands sein können, zu der Forstwirtschaftlichen Vereinigung zulassen.
(3) Die §§ 19 und 20 gelten entsprechend.
Abschnitt V
Ergänzende Vorschriften
§ 39 Sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft
(1) Die nach der Verordnung über die Bildung wirtschaftlicher Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft vom 7. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 298) gebildeten Forstverbände stehen den Forstbetriebsverbänden gleich, soweit deren Zweck sich nicht ganz oder überwiegend auf die Einstellung von Personal beschränkt.
(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Forstbetriebsverbände ihre Satzung nicht den Vorschriften des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 1. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1543), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), fristgerecht angepaßt haben, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde eine mit § 25 in Einklang stehende Satzung erlassen.
(3) Die nach Landesrecht bisher anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse des privaten Rechts stehen den anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften gleich, bis sie nach § 18 ausdrücklich anerkannt sind, längstens jedoch vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für nicht förmlich anerkannte Zusammenschlüsse des privaten Rechts und für Grundbesitzer, die mit einer Forstbehörde Verträge über gemeinschaftliche Betreuung abgeschlossen haben, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde feststellt, daß diese bisher mindestens die Voraussetzungen des § 17 und des § 18 Abs. 1 Nr. 2, 6 und 7 erfüllt haben und förderungswürdig sind.
(4) Im übrigen bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft unberührt.
§ 40 Befreiung von Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(1) § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung auf Beschlüsse von Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe, von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften, von Forstbetriebsverbänden und von forstwirtschaftlichen Vereinigungen, soweit sie die forstwirtschaftliche Erzeugung und den Absatz von Forsterzeugnissen betreffen. Das gleiche gilt für die nach Landesrecht gebildeten öffentlich-rechtlichen Waldwirtschaftsgenossenschaften und ähnliche Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft, sofern sie einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.
(2) Eine anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes darf ihre Mitglieder bei der Preisbildung beraten und zu diesem Zweck gegenüber ihren Mitgliedern Preisempfehlungen aussprechen.
(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.
(4) Als Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe sind Waldwirtschaftsgemeinschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften, Forstverbände, Eigentumsgenossenschaften und ähnliche Vereinigungen anzusehen, deren Wirkungskreis nicht wesentlich über das Gebiet einer Gemarkung oder einer Gemeinde hinausgeht und die zur gemeinschaftlichen Durchführung forstbetrieblicher Maßnahmen gebildet werden oder gebildet worden sind.
Viertes Kapitel
Förderung der Forstwirtschaft, Auskunftspflicht
(1) Die Forstwirtschaft soll wegen der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes nach § 1 öffentlich gefördert werden.
(2) Die Förderung soll insbesondere auf die Sicherung der allgemeinen Bedingungen für die Wirtschaftlichkeit von Investitionen zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes gerichtet sein. Zu diesem Zweck ist die Forstwirtschaft unter Berücksichtigung ihrer naturbedingten und wirtschaftlichen Besonderheiten vor allem mit den Mitteln der Wirtschafts-, Verkehrs-, Agrar-, Sozial- und Steuerpolitik in den Stand zu setzen, den Wald unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen zu nutzen und zu erhalten.
(3) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag in dem Bericht nach § 4 des landwirtschaftsgesetzes vom 5. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 565) auf Grund der Wirtschaftsergebnisse der Staatsforstverwaltungen und der Forstbetriebsstatistik über die Lage und Entwicklung der Forstwirtschaft und der Struktur der Holzwirtschaft des Bundesgebiets sowie über die zur Förderung der Forstwirtschaft erforderlichen Maßnahmen. Dieser Bericht erstreckt sich auch auf die Belastungen aus der Schutz- und Erholungsfunktion.
(4) Der Bund beteiligt sich an der finanziellen Förderung der Forstwirtschaft nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom 3. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1573), geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gesetze über die Gemeinschaftsaufgaben vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2140).
(5) Staatliche Zuwendungen auf Grund des in Absatz 4 genannten Gesetzes können erhalten:
- forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes und nach § 39 gleichgestellte sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft sowie die nach Landesrecht gebildeten öffentlich-rechtlichen Waldwirtschaftsgenossenschaften und ähnliche Zusammenschlüsse einschließlich der Gemeinschaftsforsten, sofern ihre Aufgabe sich auf die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Erzeugung oder die Förderung des Absatzes von Forsterzeugnissen erstreckt und sie einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen;
- Inhaber land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder Grundbesitzer, soweit ihre forstlichen Vorhaben nicht über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gefördert werden.
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes sowie zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union oder völkerrechtlich verbindlicher Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 alle zehn Jahre eine auf das gesamte Bundesgebiet bezogene forstliche Großrauminventur auf Stichprobenbasis (Bundeswaldinventur) durchzuführen. Sie soll einen Gesamtüberblick über die großräumigen Waldverhältnisse und forstlichen Produktionsmöglichkeiten liefern. Die hierzu erforderlichen Messungen und Beschreibungen des Waldzustandes (Grunddaten) sind nach einem einheitlichen Verfahren vorzunehmen. Dabei ist auf die Verwertbarkeit der Grunddaten auch im Rahmen der Beobachtung nach § 6 Bundesnaturschutzgesetz zu achten.
(2) Die Länder erheben die in Absatz 1 genannten Grunddaten; das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz stellt sie zusammen und wertet sie aus.
(3) Zur Erfüllung von Berichtspflichten, die auf Grund verbindlicher völkerrechtlicher Vereinbarungen zum Schutz des Klimas bestehen, erhebt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz soweit erforderlich in den Jahren zwischen zwei Bundeswaldinventuren Daten zum Kohlenstoffvorrat im Wald.
(4) Die mit der Vorbereitung und Durchführung der in den Absätzen 1, 3 und in Rechtsverordnungen nach Absatz 6 genannten forstlichen Erhebungen beauftragten Personen sind berechtigt, zur Erfüllung ihres Auftrages Grundstücke zu betreten sowie die erforderlichen Datenerhebungen und Probenahmen auf diesen Grundstücken durchzuführen.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über das für die Bundeswaldinventur anzuwendende Stichprobenverfahren und die zu ermittelnden Grunddaten zu erlassen.
(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Daten
- zur Nährstoffversorgung und Schadstoffbelastung der Waldböden (Bodenzustandserhebung),
- zur Vitalität der Wälder,
- zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen
erhoben werden können und dabei nähere Vorschriften über den Zeitpunkt, die anzuwendenden Verfahren und die zu ermittelnden Grunddaten erlassen. Im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 42 Auskunftspflicht
(1) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 43 Verletzung der Auskunftspflicht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 42 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Fünftes Kapitel
Schlußvorschriften
§ 44 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
§ 45 Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen
(1) Auf Flächen, die Zwecken
- der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,
- der Bundespolizei oder
- des zivilen Luftverkehrs
dienen, sind die nach den §§ 6, 7 und 9 bis 13 dieses Gesetzes erlassenen Landesvorschriften nur anzuwenden, soweit dadurch die bestimmungsgemäße Nutzung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Soll bei Vorhaben, die den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zwecken dienen, Wald in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (§ 9), eine Fläche erstmals aufgeforstet (§ 10), Schutzwald (§ 12) oder Erholungswald (§ 13) für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden, so ist die höhere Forstbehörde zu hören. Ist es erforderlich, von der Stellungnahme dieser Behörde abzuweichen, so entscheidet hierüber das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörde. Findet ein Anhörungsverfahren nach § 1 Landbeschaffungsgesetz, § 1 Schutzbereichsgesetz oder § 30 Abs. 3 Luftverkehrsgesetz statt, so sind die forstlichen Erfordernisse in diesem Verfahren abschließend zu erörtern.
(3) Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, die Vorschriften des § 8 zu beachten.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
§ 46 Änderung von Vorschriften
–
§ 47 (weggefallen)
§ 48 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Vorschriften außer Kraft:
- das Gesetz über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 1. September 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 1543), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469);
- die Verordnung zur Förderung der Forst- und der Weidewirtschaft vom 7. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 50);
- das Gesetz gegen Waldverwüstung vom 18. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 37), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);
- die Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden in den nicht im Eigentum des Reichs oder der Länder stehenden Waldungen vom 18. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 721);
- die Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung vom 30. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 876).
Hallo Herr Bamberg,
wir sind keine Juristen. Aber der Waldbesitzer hat eine Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht besagt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, unterhält oder in seinem Verantwortungsbereich andauern lässt, die allgemeine Rechtspflicht hat, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer möglichst zu verhindern (Waldwissen.net). Wenn Sie dem Link folgen, dürften Ihre Fragen substanziell beantwortet werden.
LG – der Wald-Prinz
Hallo Thomas,
@ kein Mitglied der Berufsgenossenschaft: Sie sind angesichts der Größe (< 0,25 ha) auch nicht Versicherungspflichtig. Das heißt allerdings auch, es besteht kein Versicherungsschutz bei Eintritt eines Versicherungsfalles @ so 3-5 Stück: Ganz ehrlich (und bitte nicht böse sein)? Bei Durchforstungsmaßnahmen denken alle Forstprofis in der Kategorie "LKW-Ladung". Da sind 3-5 Bäume eher "störend". I.d.R. wird eine Durchforstungsmaßnahme über den zuständigen Förster bzw. den den lokalen Waldbauverein (wo Sie wahrscheinlich ebenfalls nicht Mitglied sind ;-) abgewickelt. Erst sehr große Waldbesitzer (> 100 ha) besitzen meist genügend Know How, um direkt mit einem Unternehmen der Holzindustrie zu verhandeln.
@ Baumart: Wenn es sich um Brennholz (Laubholz) handelt, werden Sie sicher einen semi-professionellen Brennholz-Händler in der näheren Umgebung finden. Sollte es sich tatsächlich um ordentliche Stämme handeln, die ins Sägewerk gehen, würden wir Ihnen empfehlen, den Kontakt zum Forstamt zu suchen. Aber große Hoffnungen wollen wir Ihnen angesichts der paar Stämme nicht machen. Das fällt im Tagesgeschäft gerne mal hinten runter.
@ Versicherungsfall bzw. Vertrag: hier müssen wir passen. Der Förster weiß das sicher. Von einem Mustervertrag wissen wir jedenfalls nichts.
LG – der Wald-Prinz
Hallo Experten,
Mein Haus steht ca. 20m von einem Privatwald entfernt. Letztes Jahr habe ich den Besitzer gebeten seine reifen Kiefer 30-40m aus Sicherheitsgründen zu roden. Auch der Förster hat mich hier unterstützt, leider ohne Erfolg.
Vor 6 Monaten hat nun ein Sturm 20 Kiefern genommen auch der Käfer war da. Dadurch ist der Wald nun sehr anfällig gegen weitere Sturmschäden.
Ist der Waldbesitzer verpflichtet weitere Bäume zu roden, damit keine Bäume auf die anliegenden Häuser fallen. Oder muss erst ein Sach bzw. Personenschäden entstehen, damit der Besitzer was tun muss.
Viele Grüsse
Frank Bamberg
Hallo,
ich bin Besitzer einen kleinen Waldes ca 1700qm und kein Mitglied der Berufsgenossenschaft.
Möchte nun einzelne Bäume in dem Wald verkaufen, so 3-5 Stück die etwas dicker von der Größe sind als Durchforstungs Maßnahme.
Ich will die Bäume aber nicht selber fällen sondern es dem Käufer überlassen. Viel kann ich dafür nicht verlangen, ist schon klar.
Wie ist es in diesem Fall rechtlich, da ich nicht versichert bin. Muss ich mir von dem Käufer eine Versicherungsbescheinung zeigen lassen bzw. so einen Vertrag abschließen, dass ich jedenfalls nicht haftbar bin im Falle eines Unfalles.
Gibt es Musterverträge zum download irgendwo?
Danke,
Thomas
Guten Tag wald-prinz.de,
Ich bin 16 (Thüringen) und ich wollte mal fragen ob man denn im Wald kleine (nicht permanente) Hütten aus herumliegendem Holz bauen darf und diese Hütte wieder wegräumt. Ist es gesetzlich verboten?
Grüße
Hallo Reiker,
@ Baumhaus: Schnelle, realistische Antwort – Nein. Etwas längere Antwort: Bauen im Außenbereich ist alles andere als einfach. Eine Baugenehmigung wird nur in ganz, ganz seltenen Fällen gewährt. Und dann nur unter massiven Auflagen. Deutschland ist nicht Amerika (Gott sei Dank ;-).
LG – der Wald-Prinz
Dürfte ich denn reintheoretisch in ein kleines Waldstück ein Baumhaus bauen, welches dann als Hotel genutzt wird und dadurch nicht dauerhaft bewohnt ist?
Liebe Peggy,
@ Wald oder nicht?!: Es gibt zwar eine Definition von Wald im Thüringer Waldgesetz, die wird Ihnen aber wenig weiterhelfen. Schauen Sie in Ihrem Grundbuchauszug nach bzw. rufen Sie beim zuständigen Katasteramt an und fragen Sie, wie das betreffende Flurstück im Grundbuch bezeichnet ist (möglich wäre z.B. Holzung, Wald, Hutung, etc.). Dann haben Sie wenigstens etwas amtliches.
@ Bauwagen: einen Bauwagen im Wald abzustellen, wird Ihnen über kurz oder lang Ärger einbringen. Eine Ausnahme wäre, wenn der Bauwagen nur temporär dort stehen würde, z.B. um einer Truppe Forstarbeiter tagsüber einen Unterstand zu gewähren. Wald wird in der Praxis ist noch einmal sensibler gehandhabt, als z.B. eine Pferdekoppel. Denn es wird weder den Förster, noch den Jagdaufseher/Jagdpächter freuen, wenn Sie in einem Waldstück etwas bauen/hinstellen. Im Zweifelsfall wird man Ihnen die untere Baubehörde auf den Hals hetzen.
@ Hochstand: Bei einem Hochstand bzw. Hochsitz verhält es sich ähnlich. Eigentlich sind die in der Landschaft verteilten Hochsitze jagdliche Einrichtungen und unterliegen strengen Regeln. Hier haben wir dazu schon etwas geschrieben.
Ganz allgemein vertreten nahezu alle Beteiligten (Förster, Jagdausübender, untere Baubehörde) erfahrungsgemäß die Auffassung, dass im Wald weder Bauwagen, Campingwagen, Hütten, Baumhäuser etc. etwas zu suchen haben. Die rechtliche Lage ist recht diffus. Wir selbst haben eine Hütte in unserem eigenen Wald nur mit „viel Kreativität“ nachträglich legalisiert.
LG – der Wald-Prinz
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Parzelle Grünland an die Agrarwirtschaft zu deren Nutzung verpachtet. Im Anschluss an das Grünland befindet sich ein kleines Stück Wald. Wobei ich mir nicht sicher bin ob diese im eigentlichen Sinne schon als Wald bezeichnet werden darf. Darf ich auf diesen Stück beispielsweise einen ausgedienten Bauwagen als Unterstand oder einen Hochstand aufstellen. Wenn ja welche Behördengänge wären nötig. Bedarf es hierzu einer Genehmigung? An welches Amt wende ich mich? Diese Anfrage kommt aus Thüringen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Evelina,
wenn sich die Bäume in einem Wald (also nicht innerhalb einer Gemeinde bzw. einer Stadt mit eigener Baumsatzung) befinden, ist das völlig legal. Hinsichtlich des Holunders müssen Sie sich auch nicht ganz so arg grämen. Der wäcchst wie Unkraut und schlägt aus dem Stock immer wieder aus.
Hinsichtlich der markierten Eichen können Sie einmal auf unserem Artikel zu Baummarkierungen schauen. Wenn die gesunden Eichen eine Markierung haben, muss das nicht zwangsläufig heissen, dass diese gefällt werden. Es kann auch genau das Gegenteil bedeuten.
LG – der Wald-Prinz
Hilfe es eilt.
ich wohne direkt am Waldrand wo auch Eichen und Holunder stehen.
Jetzt wurden viele Bäume markiert und schon gefällt.
Nun haben auch die gesunden Eichen eine Markierung und die Holundersträucher werden auch entfernt obwohl sich im Sommer viele Vögel davon ernähren.
Mich macht das sehr traurig und es verändert das komplette Landschaftsbild an unserem Haus.
Ich weiß auch nicht ob da Raubbau betrieben wird.
Meine Frage,was kann ich tun,an wen kann ich mich wenden
LG Evelina
Hallo Roland,
über eidgenössische Gesetze wissen wir sehr wenig – ehrlich gesagt gar nichts. Aber die allgemeine Lebenserfahrung rät in solchen Fällen: immer den „Ball zurückspielen“ und „wer fragt führt“. Fragen Sie die beiden auf welcher gesetzlichen Grundlage ihre Aussage basiert. Und bitte alles in Schriftform. Also bereits Ihre Anfrage zwar möglichst knapp aber eben schriftlich ans Forstamt stellen. Dann gehen bei den Beamten bereits die Alarmglocken an, denn sie müssen damit rechenen, dass ihre Antwort irgendwann einmal vor einem Richter landet.
LG – der Wald-Prinz
Hallo und Guten Tag
Ich bin zwar aus der Schweiz, hoffea ber trotzdem hier eine Antwort zu finden.
Leider finde ich sonst keine Antwort im Internet.
Wir haben seit 25 Jahren Pferde und zwei Hängebauchschweine. Diese sind seit
Beginn an bei uns im Privatwald eingehagt. Nun kommt nach 25 Jahre so ein super
netter Nachbar mit dem Forstamt vorbei und meinte, dass wir keine Tiere im Wald
halten dürfen. Ist das war? Der Wald und die angrenzende Wiese gehört uns.
Auch ist der Wald mitten im Dorf.
Wir Wohnen im Kanton Thurgau in der Schweiz. Könnt Ihr mir helfen?
MFG Roland
Hallo Nessim,
den Begriff „Waldschützer“ gibt es in diesem Sinne nicht. Es kann sich um den Jagdaufseher handeln (nicht zu verwechseln mit dem Jagdpächter). Sehr gute Infos dazu bei Wikipedia. Der Kollege hat einen Punkt, wenn die Hunde nicht angeleint waren und in dem betroffenen Bundesland Leinenzwang besteht. Das müsste man im jeweiligen Landesgesetz recherchieren. Beispiel: Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung §33 (1), dort heißt es: „In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde nicht streunen oder wildern und in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden,..“. Eine generelle Anleinpflicht für Hunde im Wald besteht in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg Vorpommern und Schleswig Holstein.
Leinenpflicht im Wald können wir im übrigen absolut nachvollziehen, da viele Waldbesitzer indirekt unter „gestörtem“ Wild leiden. Denn in den Wintermonaten bewegen sich Reh- und Rotwild für gewöhnlich so gut wie gar nicht, um bloß keine Energie unnütz zu verbrauchen. Wenn Wild von einem Hund aufgeschreckt wird und mehrfach einen Alarmstart absolvieren muss, zieht es sich in dichtere Bestände zurück und schädigt dort teils aus Langeweile, teils aus schierem Hunger die Bäume. Gerade Schälschäden von Rotwild sind z.B. bei der Fichte irreparabel und bedeuten über kurz oder lang das Aus für den Baum. Das ist ärgerlich und dieser Schaden geht auf den Hektar betrachtet in die Tausende! Hundebsitzer überblicken diese Kette in den seltensten Fällen.
Der Privatwaldbesitzer kann allerding das Betreten seines Waldes nicht ohne weiteres untersagen. Eine Ausnahme wäre z.B. wenn es sich um eine Pflanzung handelt. In Naturschutzgebieten sind die ansonsten rechtmäßigen Nutzungsmöglichkeiten ebenfalls teilweise eingeschränkt. Dann müssen sie aber im Gelände gekennzeichnet werden. Nur dann kann z. B. ein Spaziergänger wissen, dass er sich in einem Schutzgebiet befindet und er z. B. die Wege nicht verlassen darf.
Fazit: klären, ob Hunde an die Leine müssen. Ist der Hund an der Leine sollte man beim nächsten Vorfall einmal höflich nachfragen auf Basis welcher Rechtsgrundlage man denn des Waldes verwiesen werden soll. Unabhängiger Schlichter kann hier ein Förster sein. Die Polizei ist es jedenfalls nicht.
LG – der Wald-Prinz
Hallo,
ich war vor zwei Tagen im Wald mit meinen Hunden spazieren in Lübeck und plötzlich begegnete ich zwei Personen. Sollten der Waldschützer und der Besitzer sein. Ich wurde von den angeschrieen und sehr schlecht behandelt. Die Begründung war, dass ich da nichts zu suchen habe und darf auf keinem Fall den Wald betreten, weil dieser ein privat Wald ist. Dazu sagten, wenn die mich hier nochmal sehen werden sie die Polizei anrufen!!
Ich habe gerade gelesen, dass Waldbetreten aus Erholungszwecke nicht verboten ist! Was ist nun richtig?
LG-Nessim
Hallo Jan,
@ „In welchem Umfang können diese Pflichten auf den künftigen Pächter übertragen werden?..und was muss selbst erledigt werden?“: Ohne dass wir Juristen sind, können wir aus eigener Erfahrung heraus die wichtigsten Pflichten eines Waldbesitzers benennen:
– Den Beitrag zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
– Verkehrssicherungspflicht
– Grundsteuer (wird meist gar nicht erhoben, weil nur ein paar Cent)
Mehr fällt uns gerade wirklich nicht ein. Die ersten beiden Punkte sollte sich an den Pächter weitergeben lassen. Aber hierzu bitte einen Juristen/Notar befragen! Im Waldpachtvertrag sollten Sie unbedingt möglichts präzise den Holzeinschlag definieren. Sonst wird aus der Wertanlage schnell ein Flop. Hier geht es zum Muster eines Waldpachtvertrags von der Hochschule für Forstwirtschaft in Rottenburg.
LG – der Wald-Prinz
Hallo,
ich habe vor ein Stück Privatwald zu kaufen (ca. zw. 1ha – 5ha). Ich habe nicht vor, den Wald in irgendeiner weise zu bewirtschaften oder zu durchforsten. Das Stück Land soll weiter verpachtet werden und mir lediglich eine sichere Geldanlage (Vermögenssicherung) sein.
In welchem Umfang können diese Pflichten auf den künftigen Pächter übertragen werden?..und was muss selbst erledigt werden?
Über eine hilfreiche Antwort wäre ich sehr dankbar.
Liebe Grüße,
Jan
Hallo,
ich werde gerade Zeuge eines Streits zwischen einem Webseitenbetreiber und einem privaten Waldbesitzer. Der Webseitenbetreiber hat die Beschreibung einer Wandertour erstellt, die zum grossen Teil auf einem fachgerecht angelegten und in 2 Felsrinnen mit Drahtseilen versicherten Pfad stattfindet, der auch im Bayernatlas verzeichnet ist. Ueber den Pfad ist auch die Jagdhuette des Waldbesitzers erreichbar (einer von 2 Zustiegsmoeglichkeiten), danach fuehrt der Pfad weiter hinauf ins Gebirge.
Der Waldbesitzer will nach eigener Aussage zu keiner Zeit Wanderer auf dem Pfad haben, weil sie angeblich die Gaemsen derart unter Stress setzen, dass er seine Abschussquote nicht mehr schafft und die Gaemsen den Wald kaputtbeissen. Ein Angebot, Ruhezeiten in dem Tourenbericht aufzufuehren und um deren Einhaltung zu bitten, hat er abgelehnt und droht stattdessen damit, den Pfad zu zerstoeren, damit keine Wanderer mehr in das Gebiet gelangen koennen.
Natuerlich kann man sich in Bayern auch weglos durch den Wald bewegen, aber die Felsrinnen waeren bei einer Zerstoerung des Pfads nicht mehr passierbar.
Abgesehen davon, dass seine Argumentation unsinnig erscheint (wo stoert man die Gaemsen weniger als wenn man auf dem Pfad bleibt?), frage ich mich: darf ein privater Waldbesitzer einfach so einen Pfad zerstoeren, der durch seinen Wald fuehrt? Ich konnte dazu leider keine Hinweise finden. Vielleicht wisst ihr dazu etwas.
LG,
Frank
Hallo Andre,
das ist natürlich Blödsinn. Insbesondere in RLP. Das Betreten des Waldes ist Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz geregelt. Da steht nichts von einer Uhrzeit. Dass das dem Jagdpächter nicht passt, mag zwar sein. Eine rechtliche Handhabe gibt es nicht. Und weisungsbefugt ist der Jagdpächter Ihnen gegenüber auch nicht. Lediglich ein Förster hat Ihnen im Wald etwas zu sagen.
LG – der Wald-Prinz
Hallo wurde gerade, vom jagdpächter oder förster total angschissen, ich dürfte nach einundzwanzig uhr nicht mehr durch den wald gehen ist das richtig, wir haben hier lauter wanderwege, auf dem ich auch gegangen bin…. ist sowas gesetztlich geregelt???
Ich kann sowas nicht glauben —- ort der schrecklichen tat Rheinland-pfalz
Darf eine Forstbetriebsgemeinschaft nach ausdrücklichem Verbot des Eigentümers weiterhin den Wald bewirtschaften bzw. verkehrssicher machen?
Hallo Carolyn,
da sind wir überfragt. In anderen Bundesländern, wie z.B. in Rheinland-Pfalz wird die „Aneignung von Walderzeugnissen“ recht präzise geregelt. In Waldgesetz für Bayern ist hierzu nichts zu finden. Gehen Sie am besten mit gesundem Menschenverstand und Augenmaß vor. „Ein paar Zweige für den Eigenbedarf“ sollten kein Problem darstellen, wenn die Bäume dadurch nicht beschädigt werden und wenn es sich von der Menge her im Rahmen hält.
LG – der Wald-Prinz
Hallo,
ist es in Bayern erlaubt, ein paar Zweige für den Eigenbedarf aus dem Wald mitzunehmen?
Vielen Dank vorab,
Carolyn
Hallo Andreas,
Auf nationaler Ebene ist das Baurecht im Baugesetzbuch geregelt. Auf Landesebene in den jeweiligen LBO (LandesBauOrdnungen). Für die Umsetzung des Baurechts sind die Kommunen und Gemeinden zuständig. Dabei wird das Baurecht von Ort zu Ort, von Bundesland zu Bundesland usw. sehr unterschiedlich „gelebt“. Tipp: machen Sie sich erst einmal schlau, was in der betreffenden LBO drinsteht. Suchen Sie nach „Genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben“. Ein Anruf beim Betreiber eines Baumhaus-Hotels ist sicher auch seh aufschlussreich. Der dürfte im Zweifelsfall besser Bescheid wissen, als alle anderen.
LG – der Wald-Prinz
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Angenommen auf dem Gelände würde sich ein geschlossener Gerätesschuppen oder ähnliches aus Altbestand befinden. Könnte dieser dann weitergenutzt, bzw. im Innenbereich sogar weiter ausgebaut werden.
Wie kommen diverse Sondergenehmigungen denn überhaupt zu Stande? So gibt es in Bayern ja doch mehrere Baumhaushotels auch mitten im Wald.
Hallo Andreas,
das wird – realistisch betrachtet – nicht möglich sein. Ihrem Vorhaben steht im Baugesetzbuch der § 35 Bauen im Aussenbereich entgegen. Als erstes haben Sie dann die zuständige untere Baubehörde am Hals. Leider sprechen wir aus eigener Erfahrung ;-)
LG – der Wald-Prinz
Hallo,
ich möchte mir ein Waldstück im südlichen Oberbayern kaufen. Holz machen, Imkern und etwas an der frischen Luft sein.
Um Geräte zu lagern und evtl. mal eine Nacht im Wald zu übernachten würde ich dort gerne ein Baumhaus bauen. Gerne etwas professioneller mit Dämmung, Glasfenstern etc. Wie sieht die rechtliche Lage hierzu aus, wäre das im eigenen Privatwald möglich, im Netz finde ich bislang widersprüchliches?
Oder müsste ich um ein solches projekt zu realisieren Baugrund am Waldrand und das angrenzende Waldstück erwerben?
Beste Grüße, Andreas
Hallo,
wie gesagt, bei Wald-Prinz.de sitzen keine Juristen an der Tastatur. Aber aus unserer Sicht ist der Hintergrund eines eingeschränkten Wegerechts bei den Reitschäden zu suchen (s. Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein, §18 Reiten im Wald, Abs. (4) 1.). Bei einem Hund ist jetzt nicht davon auszugehen, dass er mit seinem Gewicht die Wege beschädigt. Bei einem Pferd – auch ohne die 49 kg der Reiterin – ist das schon eher der Fall. Da kann man jetzt persönlich drüber denken wie man will. Aber Wegebau ist teuer und wird direkt oder indirekt (z.B. Jagdpacht) von den Waldbesitzern gezahlt. Nichtsdestotrotz ist der § 18 in dem für Sie zuständigen Waldgesetz von Schleswig Holstein ja sehr „vermittelnd“ formuliert. Bevor das Gesetz in seiner ganzen Härte greift, sollen die Beteiligten ja gemeinsam zu einer guten Lösung finden („Gemeinden […] sollen […] auf das Zustandekommen von entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Waldbesitzenden und den Reitervereinigungen, Reitstallbesitzenden oder ähnlichen Unternehmungen (Reitsportunternehmen) hinwirken“).
Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass in den betreffenden Waldstücken immer die gleichen Leute anzutreffen sind (Förster, Jagdpächter/Jagdaufseher, Waldbesitzer – der Rest hat eh nichts zu meckern). Wer hier das Gespräch sucht, sich freundlich vorstellt und sich rücksichtsvoll benimmt, wird sich in den seltensten Fällen Ärger einhandeln.
In diesem Sinne,
Ihr Wald-Prinz
Hallo,
ich hab mal ne Frage… Es heißt ja, dass man in einem Wald in Schleswig-Holstein nicht reiten darf, wenn keine ausgeschilderten Reitwege vorhanden sind. Kann das rechtliche Konsequenzen haben, wenn ich dort mit meinem Pferd spazieren gehe? (Ohne Sattel, Trense, etc.) Mit Hunden darf man ja auch spazieren gehen… Spricht ja eigentlich nichts dagegen, ich möchte mir nur keinen Ärger einhandeln ;)
Liebe Grüße
Liebe Frau Geissler,
Sie haben da einen sehr speziellen Fall. Da wir hier alle keine Juristen sind, können wir Ihnen nur Ratschläge aus dem Waldbereich und unserer „allgemeinen Lebenserfahrung“ geben. „Wald-Charakter“ kann ja viel heißen. Schließlich gibt es im Wald auch Lichtungen. Hier würden wir in der Tat das Gespräch mit der Naturschutzbehörde suchen. Das Wort „Rasen“ würden wir dabei allerdings tunlichst vermeiden. „Wiese“ hört sich wesentlich natürlicher an. Die müssen Sie ja dann mähen, da ansonsten die Bäumchen keine Chance haben zu wachsen ;-)
In Ihrer diffizilen Situation würden wir es eher ruhig angehen. Also jetzt direkt die Feuerstelle anlegen, ein großes Klettergerüst samt Sandkasten anzulegen fänden wir taktisch unklug. Vielleicht nehmen Sie auch hier einstweilen mit einem Gasgrill auf der Terrasse vorlieb. Dürfen dürften Sie das als Waldbesitzer grundsätzlich schon (s. Waldgesetz Niedersachsen §35 Schutz vor Brandgefahren)
Eine juristische Auseinandersetzung kostet in jedem Fall erst einmal richtig Geld. Ein regulärer Anwalt ist mit der Thematik meist völlig überfordert. Ein Spezialist wird zwar noch am wahrscheinlichsten zu einem positiven Ergebnis kommen, aber der lässt sich das auch bezahlen. Tipp: Fragen Sie bei Ihrem Notar nach, vor welchem Anwalt die untere Baubehörde am meisten zittert. Im Raum Eifel könnten wir Ihnen den sofort nennen ;-)
Haben Sie denn schon das Gespräch mit der unteren Forstbehörde gesucht? Hier kostet Fragen ja nichts. Sie können ja Ihr konkretes Anliegen schildern und erörtern, wie man noch am ehesten eine „Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten“ hin bekommt. Über diesen Punkt sollten Sie sich dann schon im Vorfeld im jeweiligen Landesforstgesetz so schlau wie möglich machen.
Hoffentlich hat das ein wenig geholfen. Viel Glück!
Der Wald-Prinz
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben „versehentlich“ ein Waldgrundstück in Niedersachsen (knapp 1.800qm) gekauft. Uns wurde es seinerzeit als Baugrundstück angeboten und erst im Nachhinein stellte sich heraus, als auf einmal die Naturschutzbehörde vor der Tür stand, dass wir betrogen wurden. Nach vielen Telefonaten, Terminen und Genehmigungen ist unser Haus mittlerweile so gut wie fertig. Jedoch bekamen wir von der Naturschutzbehörde einige Auflagen: so sollen wir unter anderem die Wiederaufforstung (der Vorbesitzer hatte widerrechtlich mehrere Bäume gefällt) auf dem eigenen Grundstück betreiben und auch ansonsten solle der „Wald-Charakter“ des Grundstücks erhalten bleiben. Daher nun unsere Fragen:
Dass die verbliebenen Bäume bestehen bleiben und gepflegt werden, versteht sich. Wir wollen jedoch ansonsten schlicht Rasen anlegen (robusten Spielrasen) und auch ein paar Spielgeräte für unsere Kinder aufstellen. Ist uns das als „Waldbesitzern“ erlaubt? Könnten wir auch im Nachhinein (wenn wir das Geld angespart haben) eine Waldumwandlung beantragen? Wieviel Mitspracherecht hat die Naturschutzbehörde? Dürften wir auch eine geschützte Feuerstelle einrichten?
Uns ist noch nicht ganz klar, was wir als „Waldbesitzer wider Willen“ für Rechte und Pflichten haben. Könnten wir uns mit einer Waldumwandlung quasi „freikaufen“ und wären dann bei der Grundstückgestaltung flexibler?
Wenn ich mir die Paragraphen so durchlese, wird mir auch ganz mulmig, wenn ich unter § 14 lese, dass das Betreten des Waldes prinzipiell gestattet ist. Heißt das, wir müssten theoretisch jeden bei uns auf das Grundstück lassen?
Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie uns unsere Fragen beantworten könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Theresa Geissler
Hallo Frau Gorges,
Die Größe des Waldgrundstücks spielt keine entscheidende Rolle, ob ein Wald einen forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt. Schauen Sie einmal hier:
Die Pflichten sind im Waldgesetz für Baden-Württemberg. Hinsichtlich der Kosten reden wir in erster Linie von der Beiträgen zur Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft.
LG – der Wald-Prinz
Hallo,
es geht um den Waldkauf in Baden-Württemberg und dazu haben wir ein paar Fragen.
Ab welcher Größe oder Gegebenheiten gilt Wald als Forstbetrieb?
Und welche Pflichten oder Kosten kommen damit dann auf mich zu?
Vielen Dank.
Mfg
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Schleswig Holstein war gut getippt . Da wir in absoluter Alleinlage wohnen, ist es mit der Nachbarschaft nicht ganz so problematisch, verstehe aber Ihre Aussage sehr gut.
MfG
Silke Nowak
Hallo Frau Nowak,
leider können wir Ihren Ausführungen nicht das Bundesland entnehmen, in dem Sie beheimatet sind. Denn jedes Bundesland hat noch einmal sein eigenes Waldgesetz, dass die grundsätzlichen Ideen des Bundeswaldgesetzes weiter landesspezifisch ausführt. Reetdach hört sich ein wenig nach Schleswig Holstein an. Hier gibt es im Waldgesetz für Schleswig-Holstein (LWaldG) den § 12 „Nachbarrechte und Nachbarpflichten“:
(1) Waldbesitzende haben bei der Bewirtschaftung ihres Waldes und sonstigen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf die schutzwürdigen Interessen der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigten benachbarter Grundstücke angemessene Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes möglich und zumutbar ist. Sie haben ihre Maßnahmen in der Nähe der Grenzen aufeinander abzustimmen und insbesondere Maßnahmen zu unterlassen, durch die benachbarte Waldflächen offensichtlich der Gefahr des Windwurfs, der Aushagerung oder des Rindenbrandes ausgesetzt werden.
Grundsätzlich sind Sie wahrscheinlich im Recht, aber bei Nachbarschaftsstreitigkeiten verlieren immer beide!
Bei allen nachbarschaftlichen Angelegenheiten empfiehlt es sich unbedingt, den Frieden zu wahren. Also sollten Sie zunächst freundlich anfragen, ob der Nachbar – der natürlich für seinen Waldrand verantwortlich ist – den Waldrand nicht per Astsäge ein wenig im Zaum hält, damit die Äste nicht auf Ihr Grundstück ragen.
Zu einer rechtlichen Beratung fehlt uns die Sachkenntnis. Wir sind keine Juristen.
LG – der Wald-Prinz
Wir haben ein 5000m² großes (Wohn)Grundstück neben einem Privatwald. Es handelt sich um einen sehr alten benachbarten Wald, mit großen Eichen, die im Kronenbereich, aber auch darunter breite ausladende Äste haben, die bis zu 10 Meter über unser Grundstück ragen. Dadurch bedingt sind unsere Bäume mehrreihig abgestorben. Weiterhin ist der Abstand zu unserem Reetdachhaus so gering geworden, das die Baugenehmigung letztendlich, da hier ein Abstand des Waldes von mindestens 50 Meter vorgeschrieben war.
Ist der private Waldbesitzer nicht dazu verpflichtet die Überhänge bis zum Kronendach abzuästen?
Vielen Dank im Voraus
Silke Nowak
Hallo Frau Hofmann,
das klingt ja ganz nach einem lupenreinen Betrug.
Also bei mir hat der Notar während des Termins immer gesagt, dass ich als Käufer nach der Unterschrift mit dem Wald so verfahren kann, wie ich möchte. Auch wenn z.B. noch keine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde vorliegt.
War denn der Notartermin schon?
Abgesehen davon ist die Frage, ob Sie wirklich aktiv aufforsten (i.S. einer Anpflanzung) müssen. Wenn drumherum genügend Samenbäume stehen, wird sich aufgrund der neuen Lichtverhältnisse ganz von alleine ein neuer Wald entwickeln. Die Fläche muss halt nur irgendwann wieder Wald sein. Aber es gibt in dem Sinne keine Pflicht zur Anpflanzung.
Ansonsten müssen Sie wohl zum Anwalt gehen, um Ihre Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Alle Infos unter Vorbehalt, da wir weder ausgebildete Juristen sind, noch eine Rechtsberatung durchführen.
Viel Glück! Der Wald-Prinz
eine sehr wichtige frage.
habe meinen wald verkauft. ins eigentum geht er erst über wenn der käufer gezahlt hat. allerdings ist er schon im besitz des waldes. nun meine wichtige frage. er hat als besitzer einen kahlschlag durchgeführt. darf er das ohne genehmigung des eigentümers tun, denn ich bin ja als noch eigentümer für die aufforstung zuständig.
nun ein noch grösseres problem, er ist nicht mehr zu erreichen, hat den kaufpreis nicht gezahlt ist somit auch kein eigentümer geworden hat aber den kahlschlag durchgeführt. wer kann mir weiterhelfen und einen rat geben.
Hallo MariG,
Das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) ist hier recht eindeutig. Art. 13 „Betreten des Waldes“ lautet:
„(1) 1 Das Betreten des Waldes zum Zweck des Genusses der Naturschönheiten und zur Erholung ist jedermann unentgeltlich gestattet.“
So, oder so ähnlich steht das in allen Wald- bzw. Forstgesetzten der verschiedenen Bundesländer Deutschlands. Sie können niemand verbieten, Ihr Waldgrundstück zu betreten. Und wenn Sie kurz darüber nachdenken, werden Sie zugeben müssen, dass das auch sinnvoll ist.
Zugangsbeschränkungen gibt es nur wenige, z.B.wenn es sich um ein Naturschutzgebiet handelt (außerhalb der Wege).
Gegen freilaufende Hunde können Sie sich schon eher schützen. Zwar gibt es in Bayern keine generelle Leinenpflicht (anders als z.B. in Thüringen). Allerdings muss der Hund innerhalb des Einwirkungsbereich des Hundeführers sein. Haben Sie schon einmal an (freundliche) Schilder gedacht?
LG – der Wald-Prinz
Hallo,
ich habe ein Waldstück neben dem Haus, in dem ich frei laufende Hühner halte. (Bayern) Kann ich das Betreten verbieten? Es haben schon zweimal Hunde von Spaziergängern ein Huhn getötet. Für einen Rat wäre ich dankbar.
LG
MariG
Hallo Herr/Frau Reinke,
zu einer rechtlichen Beratung fehlt uns die Sachkenntnis. Das Waldgesetz von Schleswig Holstein ist auch nicht besonders hilfreich, aber vielleicht folgen Sie mal dem Hinweis (§ 37 des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein) im Absatz (3) des §12:
§ 12 Nachbarrechte und Nachbarpflichten
(1) Waldbesitzende haben bei der Bewirtschaftung ihres Waldes und sonstigen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf die schutzwürdigen Interessen der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigten benachbarter Grundstücke angemessene Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes möglich und zumutbar ist. Sie haben ihre Maßnahmen in der Nähe der Grenzen aufeinander abzustimmen und insbesondere Maßnahmen zu unterlassen, durch die benachbarte Waldflächen offensichtlich der Gefahr des Windwurfs, der Aushagerung oder des Rindenbrandes ausgesetzt werden.
(2) Ist die Bewirtschaftung einer Waldfläche, insbesondere die Holzfällung oder die Abfuhr von Walderzeugnissen, ohne Benutzung eines fremden Grundstückes nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Nachteilen möglich, sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des fremden Grundstücks verpflichtet, auf Antrag der Waldbesitzenden die Benutzung im notwendigen Umfang zu gestatten. Die Waldbesitzenden haben den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Für die Benutzung nicht öffentlicher Wege kann eine angemessene Vergütung verlangt werden.
(3) Wird eine Grundfläche erstmalig aufgeforstet oder eine Kahlfläche an landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Nachbargrundstücken wieder aufgeforstet, gilt § 37 des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 24. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 256), mit der Maßgabe, dass die dort ausgesprochenen Verpflichtungen für die Waldbesitzenden nur für Waldbäume bestehen, deren Stämme näher als vier Meter zum Nachbargrundstück stehen.
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Forstwirtschaftlich war mein erster Gedanke, warum die Bäume nicht markiert wurden war, dass man die Randbäume ohnehin nur ungern fällt, da diese durch die guten Lichtverhältnisse meist sehr stark ausgeprägten Bäume ein gutes Bollwerk gegen den Wind bieten. Wenn man diese Randbäume fällt, schafft man eine Einfallschneise für den Wind.
Persönlich würde ich ohnehin empfehlen, dass Sie sich mit dem Eigentümer kurz schliessen. Dieser ist relativ leicht zu identifizieren. Ein Anruf beim Katasteramt genügt. Wenn Sie von Ihrem Grundstück die Kataster-Daten (Gemarkung, Flur, Flurstück) wissen, ist es für den Sachbearbeiter ganz einfach, er findet das Grundstück aber auch so und gibt Ihnen kostenlos am Telefon Auskunft.
Es besteht ja immerhin noch die Möglichkeit, den Baum zu asten. Also mit einer Zugsäge die unteren Äste zu schneiden.
LG – der Wald-Prinz
guten tag,
wir wohnen auf einem grundstück am rand eines kleinen privatwalds. problematisch sind drei sehr große bäume, die nur ca. 2 bis 5 m entfernt von unserer grundstücksgrenze stehen und das ganze grundstück auch im hochsommer im schatten liegen lassen, dadurch dass die äste dieser bäume inzwischen mehrere meter über unser grundstück ragen.
müssen wir es als „grenzbewohner“ tolerieren? die bäume werden ja immer größer und ausladender. in unserem garten kann kaum noch gemüse angepflanzt werden, da es viel zu schattig geworden ist. zur zeit laufen in dem wald baumfällarbeiten, diese drei bäume wurden aber vom besitzer und dem Förster NICHT mit markiert, d. h. sie bleiben vollständig erhalten.
leider bekomme ich derzeit den Förster, der die markierungen gemacht haben soll, nicht erreicht und der waldbesitzer ist mir nicht bekannt.
ich wäre dankbar für eine antwort oder einen verweis auf einen gesetztestext (schleswig-holstein).
c. reineke
Hallo Herr Schmidt,
können Sie die Frage bitte noch etwas präzisieren? Wir sind uns nicht ganz im Klaren, ob wir Sie richtig verstanden haben.
LG – der Wald-Prinz
Hallo Herr Bestian,
das Bundeswaldgesetz wird ja noch mal landestypisch herunter gebrochen. Im Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) finden sich verschiedene Aussagen zum Thema „Reiten“
§ 23 Recht zum Betreten:
(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§2 Abs.1) betreten und sich dort erholen. Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des §25 Abs.1 und das Reiten.
§ 26 Reiten:
(1) Das Reiten ist auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen (§25 Abs.2 Satz 2) gestattet. Die Gestattung erstreckt sich nicht auf Fahrwege, die durch Beschilderung als Radwege gekennzeichnet sind.
(2) Um die Feststellung der Identität von Reiterinnen und Reitern zu erleichtern, kann die Waldbehörde durch Verordnung bestimmen, dass Personen in der freien Landschaft außerhalb eingefriedeter Grundflächen nur reiten dürfen, wenn die Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen.
Nach meiner unmaßgeblichen Auslegung ist damit das Reiten auf schmalen Trampelpfad-Wanderwegen nicht erlaubt.
LG – der Wald-Prinz
Frage :
Geniessen bei einem forstwirtschaftlichen „Lichthau“ junge Eichenbestände Schutz ?
Hallo,
ich habe heute folgende Frage an Sie.
Laut BWaldG §14 -„Betreten des Waldes“ heißt es , das z.B. Reiten im Wald nur auf Wegen und Straßen gestattet ist.
Nach meinen Informationen betriftt dies aber nur Wege , die 2-spurig befahrbar sind , Oder ist es z.B. auch erlaubt auf ausgewiesenen Wanderwegen – hier z.B.Harz-Niederlande Wanderweg – der z.T. nur über eine bzw. 2 schmale Pfade besteht , zu reiten? Sie sind dann – gerade bei der jetzt beginnenden „nassen“ Jahreszeit – nach 3-4 Ritten meist unpassierbar!
Gibt es hier irgendwelche weiterführende, genauere gesetzl. Vorschriften?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Hallo,
ich habe vor 20 Jahren ein Grundstück gekauft, dass aus Wiesenfläche sowie einer kleine Waldfäche von ehemals ca. 40 alten Bäumen, überwiegend Kiefern, einigen Eichen, Eschen, Buchen, Birken und paar Sträuchern oder Büschen bestand.Bei der Vorbesitzerin waren von den Bäumen ca. 7 abgängig. Durch einen Schädling ist, zu meiner Zeit, bei 4 Buchen die Rinde abgefallen und dann sind diese trocken und morsch geworden. Durch einen Sturm sind zwei davon umgefallen und haben zwei Kiefern mit umgerissen bzw, abgebrochen. Diese wurden dann von mir aus dem Wäldchen entfernt. Bei einem weiteren Sturm sind nochmals einige Kiefern, die sich ohne den Schutz der Buchen nicht mehr halten konnten zu Bruch gegangen. Insgesamt sind, mit Vorbesitzerin, große 15 Bäume abgängig und das Wäldchen ziemlich licht. Durch Selbstaussaat haben sich inzwischen ca.30 Eichen ( 60- 100 cm groß) ca. 70 Birken 150-250 cm hoch, Wildwacholder, Minikiefern und einige Büsche angesiedelt. In einem Bereich, wo von sich aus nichts nachkam, habe ich ca 150 Buchen und Eschensetzlinge von 60- 80 ca Größe von einer Baumschule nachpflanzen lassen. Dies ist inzwischen 2 Jahre her und sie sind auch alle angegangen. Die “ alte“ Fläche bzw. über die Baumstumpfen ca 3 meter hinaus sind also wieder aufgeforstet. Ist das ausreichend bzw. nach was muss ich mich richten das mein kleiner Wald in seiner ursprünglichen Größe erhalten bleibt und andererseits sich meine Wiesenfläche nicht verkleinert. Gibt es da irgendwelche Richtwerte, Faustregeln o.ä.? Grenzsteine die, die einzelnen Gebiete, abgrenzen gibt es jedenfalls nicht und das Waldgesetz gibt darüber ja auch konkret keine Auskunft!
Für Ihre Hilfe wäre ich Ihnen sehr dankbar!
MfG
K. Breschke
Hallo Herr Schöneburg,
Solche Dinge sind in den jeweiligen Landeswaldgesetzen geregelt. Das Landeswaldgesetz Baden-Württemberg sagt dazu in seinem § 40 „Aneignung von Waldfrüchten und Waldpflanzen“ Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, entnehmen. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme von Zweigen von Waldbäumen und -sträuchern bis zur Menge eines Handstraußes ist nicht strafbar.
Das Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz formuliert es wie folgt: „§ 23 Aneignung von Walderzeugnissen; (1) Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes dürfen nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Ihre Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.“
Also am besten mehrmals hintereinander spazieren gehen ;-)
Beste Grüße – Wald-Prinz.de
Guten Tag,
mich würde dringend interessieren, ob es vom Gesetz her gestattet ist, wenige alte Holzstücke, die auf dem Waldboden liegen, aufgelesen und mitgenommen werden dürfen, um es als Brennholz zu verwerten?
Kann ich fünf kleine Holzstämme, die auf dem Boden lagen, mitnehmen?
Danke für eine fachliche Auskunft.
Mit frdl. Grüßen
S. Schöneburg