Grundsteuer Wald verstehen und berechnen

Die „neue“ Grundsteuer ist auch für Waldflächen erstmalig ab 2025 zu zahlen. Das Ziel der Grundsteuerreform ist: Grundstücke gleicher Lage und gleicher Größe sollen auch die gleiche Grundsteuer zahlen. Damit dies erreicht werden kann, werden alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Achtung: Wenn Sie die Einspruchsfrist für den Grundsteuerbescheid verpassen, wird der Grundsteuerbescheid rechtskräftig und kann ohne Weiteres nicht mehr angegriffen oder überprüft werden.

Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern ermittelt. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025.

Grundsteuer Wald berechnen

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, zu denen auch Waldgrundstücke gehören, wird ein vereinfachtes Ertragswertverfahren angewendet. Dies bedeutet, dass der Wert des Waldes erstmalig basierend auf seinem wirtschaftlichen Ertragspotenzial berechnet wird.

Die Wald-Grundsteuer (Grundsteuer A) wird in einem dreistufigen Verfahren bestimmt. Jede Stufe führt zu einem separaten Bescheid. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Bescheide vom Finanzamt keine Zahlungsaufforderung enthalten. Eine Zahlungsaufforderung enthält nur der dritte Bescheid, der von der Kommune kommt.

Da die letztendlich zu zahlende Grundsteuer im Wesentlichen auf den Werten, die das Finanzamt an die Kommune weitergibt aufbaut, sollte der Waldbesitzer insbesondere den Bescheid der Stufe 1 „Bescheid über den Grundsteuerwert“ dringend überprüfen.

Stufe 1: Ihr Finanzamt bestimmt den Grundsteuerwert

Der Grundsteuerwert wird dem Steuerpflichtigen im „Bescheid über den Grundsteuerwert“ mitgeteilt. Ein recht unübersichtlicher und eher abschreckender Steuerbescheid voll verwirrender Formulierungen. Zum Trost: diese Bescheide habe im Falle von Wald tatsächlich nur zwei Variablen.

Grundsteuerwert als Basis: Der Grundsteuerwert ist ein vom zuständigen Finanzamt berechneter Wert, der als Basis für die Grundsteuerberechnung dient. Er wurde im Rahmen der Grundsteuerreform eingeführt und ersetzt den früheren Einheitswert. Für Waldflächen, die als land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten, wird der Grundsteuerwert nach bundeseinheitlichen Regelungen ermittelt.

Verwirrende Begrifflichkeiten: Stören Sie sich nicht an solchen Begriffen wie „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“, „Reinertrag forstwirtschaftliche Nutzung“ etc. Man könnte schnell denken „Aber ich habe doch nur ein Waldstück mit dem ich gar nichts mache und keinen Ertrag erwirtschafte. Schon gar nicht habe ich einen Forstbetrieb!“. Der Grund, warum in Ihrem Bescheid über den Grundsteuerwert „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ steht, obwohl Sie Ihren Wald vielleicht gar nicht aktiv bewirtschaften, liegt in der steuerrechtlichen Definition und Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. Die bloße Existenz des Waldes und sein Potenzial zur forstwirtschaftlichen Nutzung reichen für diese Klassifizierung aus.

Ebenso verhält es sich mit dem Begriff „Reinertrag“. Der Reinertrag in Ihrem Bescheid über den Grundsteuerwert hat rein gar nichts mit dem u. U. erwirtschafteten Ertrag des Waldes zu tun. Der Reinertrag in Ihrem Bescheid bezieht sich auf ein standardisiertes Bewertungsverfahren für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, unabhängig davon, ob Sie Ihren Wald aktiv bewirtschaften oder nicht.

Berechnung Grundsteuerwert: Die Ermittlung des Grundsteuerwerts für Waldflächen ist im Grunde genommen recht einfach, denn es werden nur drei Werte miteinander multipliziert:

  • Fläche × Bewertungsfaktor = Reinertrag
  • Reinertrag × Kapitalisierungsfaktor (immer 18,6) = Grundsteuerwert

Nur zwei Variablen! Für die Festsetzung des Grundsteuerwertes ist also nur die Größe Ihrer Waldfläche und der regionale Bewertungsfaktor des regionalen Wuchsbezirkes, in dem sich Ihr Wald befindet, maßgeblich:

  • Größe Ihrer Waldfläche: die sog. „Eigentumsfläche“ wird in Ar (100 m²) angegeben. Ist das Waldstück z.B. 7.625 m² groß, werden hier 76,25 Ar angegeben.
  • Bewertungsfaktor in €/ha für das jeweilige, regionale Wuchsgebiet: der im Bescheid Faktor gemäß Anlage 28 zum BewG genannte Bewertungsfaktor wurde für insgesamt 82 regionale Wuchsgebiete festgesetzt. Er berücksichtigt die regionale Qualität der Waldstandorte. Die höchsten Werte findet man für den Frankenwald, Fichtelgebirge und Steinwald (jeweils 181,38 €/ha) und den Schwarzwald (181,3 €/ha). Am niedrigsten wurde der Wert mit 37,53 €/ha für das Mittelbrandenburger Talsand- und Moränenland angesetzt.

Den Kapitalisierungsfaktor kann man gedanklich streichen. Dieser Faktor „fällt quasi vom Himmel“ und besitzt bundesweit in allen Wald-Grundsteuerwertbescheiden immer den Wert 18,6.

Achtung: Einheiten beachten! zur besseren Verwirrung des Steuerpflichtigen wird die Eigentumsfläche in Ar angegeben. Der Bewertungsfaktor des Wuchsgebiets wird gleich in der nächsten Zeile des Bescheids in €/ha also in Euro je Hektar angegeben. Unter uns – wem fällt denn so ein Blödsinn ein?! Konnte man nicht alles auf Quadratmeter, oder Hektar beziehen? Zur Erinnerung: 10.000 m² = 1 Hektar = 100 Ar.

Wer seinen Reinertrag nachrechnen möchte, sollte seine im Bescheid angegebene Waldfläche zunächst von Ar auf Hektar umrechenen (z.B. 185,23 Ar = 1,8523 ha) um die Fläche dann mit dem Bewertungsfaktor (z.B. 99,15 €/ha für Wald im Wuchsgebiet Osteifel) zu multiplizieren.

Fazit: in diesem Bescheid müssen Sie im Wesentlichen nur eine einzige Zahl kontrollieren – stimmt Ihre Eigentumsfläche? Falls nicht sollte man sich kurzfristig telefonisch oder per Mail unter Angabe des Aktenzeichens an das Finanzamt wenden.

Stufe 2: Ihr Finanzamt bestimmt den Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag: Auf Basis des in Stufe 1 ermittelten Grundsteuerwertes erhalten Sie ebenfalls vom zuständigen Finanzamt den „Bescheid über den Grundsteuermessbetrag“. Auch wenn dieser Bescheid erneut sehr verwirrend aussieht, das wesentliche Element dieses Steuermessbetrags errechnet sich sehr einfach:

  • Grundsteuerwert × Steuermesszahl 0,55 v.T. (0,00055) = Grundsteuermessbetrag

Die neue Steuermesszahl ist Teil der Grundsteuerreform, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Gab es in der Vergangenheit erhebliche Unterschiede bei den Steuermesszahlen zwischen den alten und neuen Bundesländern, existieren diese Unterschiede jedoch seit der Grundsteuerreform nicht mehr. Für land- und forstwirtschaftliche Flächen, einschließlich Wald, beträgt sie bundesweit 0,55 v.T. (von Tausend), eine andere Schreibweise wäre 0,55 Promille (0,55 ‰) oder eben 0,00055.

Fazit: schwer vorstellbar, dass im „Bescheid über den Grundsteuermessbetrag“ dem Finanzamt ein Fehler unterlaufen ist. Denn den Grundsteuerwert aus der Hauptfeststellung mit 0,00055 zu multiplizieren – das sollte das Amt hinbekommen. Ausser dem Steuermessbetrag steht in dem Bescheid über den Grundsteuermessbetrag nichts interessantes drin. Es sei denn man findet Datenschutzhinweise und Rechtsbehelfsbelehrungen spannend.

Stufe 3: Berechnung Grundsteuer und Beitrag Landwirtschaftskammer

Die Grundsteuer müssen Sie an die Gemeinde bzw. Kommune und nicht an das Finanzamt bezahlen. Die endgültige Grundsteuer wird schlicht durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ermittelt.

Hebesatz als Steuerhebel: Jede Gemeinde legt ihre eigenen Hebesätze fest, wobei sie in ihrer Entscheidung grundsätzlich frei ist. Besonders im Zuge der Grundsteuerreform 2025 haben viele Gemeinden ihre Hebesätze angepasst, um „Aufkommensneutralität“ zu gewährleisten.

Wald => Grundsteuer A: Die Hebesätze der Gemeinden bei der Grundsteuer unterscheiden sich stark je nach Grundsteuerart. Waldgrundstücke fallen weiterhin unter die günstigere Grundsteuer A, die speziell für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gilt. Die Hebesätze für Waldflächen (Grundsteuer A) sind in der Regel niedriger als für Bauland (Grundsteuer B oder C). Dies liegt daran, dass land- und forstwirtschaftliche Flächen oft als weniger ertragreich eingestuft werden und die Gemeinden die land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht übermäßig belasten wollen.

Landwirtschaftskammerbeitrag: Der Landwirtschaftskammerbeitrag wird zusätzlich zur Grundsteuer A erhoben. Er ist eine Abgabe, die Besitzer von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zusätzlich zur Grundsteuer A entrichten müssen. Beitragspflichtig sind alle Personen, die mindestens ein Grundstück der Land- oder Forstwirtschaft besitzen. Der Beitrag wird berechnet, indem der Grundsteuermessbetrag mit dem von der Landwirtschaftskammer festgesetzten Hebesatz In Rheinland-Pfalz aktuell 200%) multipliziert wird. Die Beiträge werden von den Gemeinden zusammen mit der Grundsteuer festgesetzt, erhoben und beigetrieben. Achtung: je nach Bundesland gibt es auch hier „Extralocken“.

Fazit: Am Ende des Tages bestimmen Grundsteuerwert und kommunale Hebesätze die Grundsteuer Wald. Die sind im Falle der Grundsteuer A so moderat, dass je Hektar Wald inkl. Landwirtschaftskammer-Beitrag meist nur niedrige, einstellige Euro-Beträge zusammen kommen.

Die wichtigsten Zeitpunkte und Fristen

Aus Einheitswert wurde zum 1.1.2022 der Grundsteuerwert: Neuer sog. „Hauptfeststellungszeitpunkt“ ist der 1. Januar 2022. Zu diesem Stichtag werden die neuen Grundsteuerwerte (zuvor Einheitswerte) festgestellt.

Abgabefrist: Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung A endete zwar am 31. März 2023. Jedoch können Eigentümer ihre Erklärung auch nach Fristablauf noch einreichen. Nach Ablauf dieser Frist folgt zunächst eine Erinnerung vom Finanzamt. Bei anhaltender Nichtabgabe könnten die Finanzbehörden Maßnahmen wie Verspätungszuschläge oder Zwangsgelder in Betracht ziehen.

Stichtag neue Grundsteuer: Die neue Grundsteuer, basierend auf den abgegebenen Erklärungen, gilt ab dem Jahr 2025. Konkret ist der neu festzustellende Grundsteuerwert ab dem 1. Januar 2025 maßgeblich für die an die Städte und Gemeinden zu leistende Grundsteuer.

Widerspruchsfristen:

  • Widerspruchsfrist Grundsteuerwert: die Widerspruchsfrist beträgt nur einen Monat nach Zugang des Bescheides. Der Bescheid gilt als drei Tage nach dem Datum des Steuerbescheides zugegangen.
  • Widerspruchsfrist Grundsteuermessbetrag: Auch hier gilt eine Widerspruchsfrist von einem Monat nach Zugang des Bescheides.
  • Widerspruchsfrist letztendlicher Grundsteuerbescheid: Für den finalen Grundsteuerbescheid gilt ebenfalls eine Widerspruchsfrist von einem Monat.

Es ist wichtig zu beachten, dass ein Widerspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid in der Regel ausreicht, da die anderen Bescheide darauf aufbauen. Dennoch sollten alle Bescheide auf Richtigkeit geprüft werden.

Grundsteuer muss trotz Widerspruch gezahlt werden: Beachten Sie, dass trotz eines eingelegten Widerspruchs die Grundsteuer ab 2025 zunächst gezahlt werden muss, da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.

Die Crux: wie oben dargelegt, wird die Grundsteuer A in einem dreistufigen Verfahren bestimmt. Wenn Sie in der dritten Stufe von der zuständigen Stadt/Gemeinde den letztendlichen Grundsteuerbescheid erhalten, ist die Widerspruchsfrist für den in der ersten Stufe ermittelten Grundsteuerwert längst abgelaufen. Der ist aber die Basis für die 2. Stufe, die Berechnung des Grundsteuermessbetrages und ergo auch der 3. Stufe, den Grundsteuerbescheid.

Trotz abgelaufener Frist Finanzamt kontaktieren: Wenn Sie die Einspruchsfrist für den Grundsteuerbescheid verpassen, wird der Grundsteuerbescheid bestandskräftig (rechtskräftig) und kann ohne Weiteres nicht mehr angegriffen oder überprüft werden. Aber auch wenn die Widerspruchsfristen abgelaufen sind, sollte man versuchen, gegen einen fehlerhaften Bescheid vorzugehen. Stellen Sie Kontakt zu dem zuständigen Finanzamt auf und stellen Sie ggf. einen Überprüfungsantrag.

Zahltermine: Die Grundsteuer wird immer zum ersten Januar des Jahres erhoben. Auch die Grundsteuer A für Wald wird grundsätzlich quartalsweise eingezogen. Aber angesichts der oft einstelligen Euro-Beträge können die Kommunen auf eine jährliche Zahlungsweise wechseln. Ansonsten sind die Zahlungen in der Regel zur Mitte des jeweiligen Monats fällig, also am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.

Aber im Ernst: will man die Mühlen der Verwaltung wegen Grundsteuerbescheiden im einstelligen Euro-Bereich wirklich anwerfen?

Einzugsermächtigung macht Sinn

Wenn Sie der zuständigen Gemeinde eine Einzugsermächtigung bzw. ein SEPA-Lastschriftmandatfür die Grundsteuer erteilen, ergeben sich für Sie mehrere Vorteile:

  • Pünktliche Zahlungen: Alle Zahlungen erfolgen automatisch zum Fälligkeitstermin, wodurch Sie keine Fristen versäumen können. Die Überwachung von Zahlungsterminen entfällt, da die Abbuchung automatisch erfolgt
  • Vermeidung von Zusatzkosten: Mahngebühren, Säumniszuschläge und andere zusätzliche Kosten entfallen, da die Zahlungen immer rechtzeitig erfolgen.
  • Automatische Anpassung: Sie zahlen stets den aktuellen Betrag, auch wenn sich die Höhe der Grundsteuer z.B. aufgrund einer Änderung des Hebesatzes Ihrer Gemeinde/Stadt ändert.

Keine Sorge, Sie können das SEPA-Lastschriftmandat jederzeit ändern oder widerrufen. Zudem haben Sie ein Widerspruchsrecht und können innerhalb von acht Wochen nach der Abbuchung eine Rückbuchung veranlassen.

Das ist neu bei der Grundsteuer A nach der Grundsteuerreform

Berücksichtigung von Wuchsgebieten: Die Bewertungsfaktoren werden nach forstwirtschaftlichen Wuchsgebieten und deren Baumartenanteilen bestimmt, basierend auf der letzten Bundeswaldinventur vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt.

Änderung der Steuerschuldnerschaft: In den neuen Bundesländern wird ab 2025 der Eigentümer des Waldgrundstücks zum Schuldner der Grundsteuer, nicht mehr der Nutzer oder Pächter. Dies kann Auswirkungen auf bestehende Pachtverträge haben.

Erklärungspflicht: Waldbesitzer sollten beachten, dass sie verpflichtet waren, bis zum 31. Januar 2023 eine Feststellungserklärung für ihre Grundstücke abzugeben. Falls dies noch nicht geschehen ist, sollte dies schnellstmöglich nachgeholt werden, um Schätzungen oder mögliche Strafen zu vermeiden.

Regelmäßige Neubewertung: Alle sieben Jahre findet eine Neuermittlung der Grundstückswerte statt, was auch Waldgrundstücke betrifft.

Kann man den Erlass bzw. die Ermäßigung der Grundsteuer A beantragen?

Ja, es gibt tatsächlich Möglichkeiten für Waldbesitzer, einen teilweisen Erlass oder eine Ermäßigung der Grundsteuer A zu beantragen.

Wesentlichen Ertragsminderungen: Forstwirte können einen teilweisen Grundsteuererlass beantragen, wenn es zu wesentlichen Ertragsminderungen gekommen ist. Gründe können Naturereignisse wie Wind- und Schneebruch, Insektenfraß oder vom Menschen verursachte Schäden wie Waldbrand sein. Der Erlass beträgt 25%, wenn der Rohertrag um mehr als 50% zurückbleibt, oder 50%, wenn er um 100% zurückbleibt.

Bedeutung für Naturschutz: Für Grundstücke, deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für den Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, kann unter bestimmten Umständen ein Erlass der Grundsteuer beantragt werden, wenn die Ausgaben normalerweise die Einnahmen übersteigen.

Steuerschlupfloch „Geringstland“: Flächen mit katastermäßig nachgewiesenen Bewirtschaftungsbeschränkungen werden als Geringstland bewertet, wenn eine nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung dadurch unterbleibt. Der Bewertungsfaktor (s. Stufe 1) beträgt für Geringstland 0,38 €/Ar entsprechend 38 €/ha. Ein Grundbesitzer im Hunsrück, der sein ein Hektar großes Geringstland in der Feststellungserklärung fälschlicherweise als Wald angegeben hat, kommt mit dem Bewertungsfaktor von 116,75 €/ha (Wuchsgebiet Hunsrück) auf einen Grundsteuerwert von (abgerundet) 2100 € (Eigentumsfläche 1,0 ha x Bewertungsfaktor 116,75 €/ha x Kapitalisierungsfaktor 18,6). Wenn er richtigerweise Geringstland angegeben hätte, wäre ihm ein Bescheid über den Grundsteuerwert über lediglich 700 € zugegangen (Eigentumsfläche 1,0 ha x Bewertungsfaktor 38,00 €/ha x Kapitalisierungsfaktor 18,6). Aber bei einem Hebesatz der Gemeinde von z.B. 300% müsste er anstatt 3,47 €/Jahr im Fall von Geringstland nur 1,16 €/Jahr zahlen.

Was passiert bei einem Eigentümerwechsel?

Ändert sich in einem Jahr der Eigentümer, weil der ganze, vollständig steuerpflichtige Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig. Von Ihnen wird in diesem Fall keine Anzeige erwartet.

Für das Jahr, in dem die wirtschaftliche Einheit eine neue Eigentümerin oder einen neuen Eigentümer bekommen hat, muss noch die alte Eigentümerin oder der alte Eigentümer die Grundsteuer bezahlen.

Die Gemeinde selbst darf die Grundsteuer für dieses Kalenderjahr nicht von der neuen Eigentümerin oder dem neuen Eigentümer verlangen, sondern muss dafür noch auf die bisherige Eigentümerin oder den bisherigen Eigentümer zukommen.

Und zum Schluss…

Da sich Steuergesetze ändern können und wir zudem nur Berufslaien sind, weisen wir darauf hin, dass der Artikel keine Rechtsberatung ersetzt und die Leser sich im Zweifelsfall an einen Steuerberater wenden sollten.