Das Bundeswaldgesetz

BundeswaldrechtBundeswaldgesetz

Das Bundeswaldgesetz (BWaldG) vom 02.05.1975 in seiner aktuellen Fassung (31.10.2006) ist insbesondere für den Zweck erlassen worden, den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, die Forstwirtschaft zu fördern und einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.


Drei häufig gestellte Fragen

Für Privatwald-Besitzer und solche, die es werden wollen, ist insbesondere das zweite Kapitel des Bundeswaldgesetzes von Interesse. Dieses im Volltext (s.u.) durchzulesen lohnt sich, beantwortet das zweite Kapitel doch eine Reihe häufig gestellter Fragen:

  • F: Darf man Wald komplett roden, also einen Kahlschlag durchführen?
    A: Ein Kahlschlag ist nicht grundsätzlich verboten, er darf nur keine freilandähnlichen Verhältnisse nach sich ziehen. Es besteht die Pflicht, den Wald wieder aufzuforsten. §9 (1) + (2), § 11
  • F: Darf man jeden Wald betreten? Darf der Waldbesitzer das Betreten des Waldes verbieten?
    A: Grundsätzlich ist das Betreten des Waldes jedermann gestattet. Der Waldbesitzer darf dies nicht verbieten, sehr wohl kann die zuständige Behörde den Zugang beschränken. §14 (1) + (2)
  • F: Muss man sich als Privatwaldbesitzer um seinen Wald kümmern?
    A: Jein. Wenn man Verfechter eines “naturbelassenen” Waldes ist, kann man seinen Wald in einem gewissen Rahmen sich selbst überlassen. § 11 sagt lediglich “Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden”, es gibt z.B. keine Regelung, wie und in welchen Abständen der Wald durchforstet werden muss. Es gibt allerdings auch hier Einschränkungen. Wenn sich z.B. der Borkenkäfer auf einem Waldgrundstück ganz besonders heimisch fühlt, weil frisch geschlagenes Holz in Mengen umherliegt, ist der Waldbesitzer verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Zweites Kapitel, Abschnitt II BWaldG im vollständigen Wortlaut

Abschnitt II
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung

§ 9 Erhaltung des Waldes

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.

(2) Eine Umwandlung von Wald kann auch für einen bestimmten Zeitraum genehmigt werden; durch Auflagen ist dabei sicherzustellen, daß das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.

(3) Die Länder können bestimmen, daß die Umwandlung

  1. keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedarf, wenn für die Waldfläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart festgestellt worden ist;
  2. weiteren Einschränkungen unterworfen oder, insbesondere bei Schutz- und Erholungswald, untersagt wird.

§ 10 Erstaufforstung

(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Länder können bestimmen, daß die Erstaufforstung

  1. keiner Genehmigung bedarf, wenn für eine Fläche auf Grund anderer öffentlichrechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung nicht berührt werden;
  2. weiteren Einschränkungen unterworfen oder auch untersagt wird.

§ 11 Bewirtschaftung des Waldes

Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist

  1. wieder aufzuforsten oder
  2. zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt, falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist.

§ 12 Schutzwald

(1) Wald kann zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädliches Abfließen von Niederschlagswasser und Lawinen. § 10 des Bundesfernstraßengesetzes und §19 Abs. 1 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Einer Erklärung zu Schutzwald nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn die Schutzwaldeigenschaft unmittelbar auf Grund landesrechtlicher Vorschriften gegeben ist.

(3) Ein Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung bedarf im Schutzwald der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes erforderlich ist.

(4) Das Nähere regeln die Länder. Sie können durch weitergehende Vorschriften den Waldbesitzer verpflichten, bestimmte Maßnahmen im Schutzwald zu unterlassen oder durchzuführen.

§ 13 Erholungswald

(1) Wald kann zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.

(2) Das Nähere regeln die Länder. Sie können insbesondere Vorschriften erlassen über

  1. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang;
  2. die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher;
  3. die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden;
  4. das Verhalten der Waldbesucher.

§ 14 Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.


Bundeswaldgesetz als PDF bei juris.de

Inhaltsübersicht BWaldG

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gesetzeszweck
§ 2 Wald
§ 3 Waldeigentumsarten
§ 4 Waldbesitzer
Zweites Kapitel
Erhaltung des Waldes
§ 5 Vorschriften für die Landesgesetzgebung
Abschnitt I
Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
§§ 6 u. 7
§ 8 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
Abschnitt II
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung
§ 9 Erhaltung des Waldes
§ 10 Erstaufforstung
§ 11 Bewirtschaftung des Waldes
§ 12 Schutzwald
§ 13 Erholungswald
§ 14 Betreten des Waldes
Drittes Kapitel
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Abschnitt I
Allgemeine Vorschrift
§ 15 Arten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse
Abschnitt II
Forstbetriebsgemeinschaften
§ 16 Begriff
§ 17 Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft
§ 18 Anerkennung
§ 19 Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine
§ 20 Widerruf der Anerkennung
Abschnitt III
Forstbetriebsverbände
§ 21 Begriff und Aufgabe
§ 22 Voraussetzungen für die Bildung eines Forstbetriebsverbandes
§ 23 Bildung eines Forstbetriebsverbands
§ 24 Mitgliedschaft
§ 25 Satzung
§ 26 Organe des Forstbetriebsverbands
§ 27 Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 28 Vorsitz in der Verbandsversammlung, Einberufung und Stimmenverhältnis
§ 29 Vorstand
§ 30 Verbandsausschuß
§ 31 Änderung der Satzung
§ 32 Ausscheiden von Grundstücken
§ 33 Umlage, Beiträge
§ 34 Aufsicht
§ 35 Verbandsverzeichnis
§ 36 Auflösung des Forstbetriebsverbandes
Abschnitt IV
Forstwirtschaftliche Vereinigungen
§ 37 Begriff und Aufgabe
§ 38 Anerkennung
Abschnitt V
Ergänzende Vorschriften
§ 39 Sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft
§ 40 Befreiung von Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Viertes Kapitel
Förderung der Forstwirtschaft, Auskunftspflicht
§ 41 Förderung
§ 41a Bundeswaldinventur
§ 42 Auskunftspflicht
§ 43 Verletzung der Auskunftspflicht
Fünftes Kapitel
Schlußvorschriften
§ 44 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 45 Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen
§ 46 Änderung von Vorschriften
§ 47
§ 48 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

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3 Kommentare

  1. Guten Tag,

    mich würde dringend interessieren, ob es vom Gesetz her gestattet ist, wenige alte Holzstücke, die auf dem Waldboden liegen, aufgelesen und mitgenommen werden dürfen, um es als Brennholz zu verwerten?
    Kann ich fünf kleine Holzstämme, die auf dem Boden lagen, mitnehmen?
    Danke für eine fachlich Auskunft.

    Mit frdl. Grüßen

    S. Schöneburg

  2. Hallo Herr Schöneburg,
    Solche Dinge sind in den jeweiligen Landeswaldgesetzen geregelt. Das Landeswaldgesetz Baden-Württemberg sagt dazu in seinem § 40 “Aneignung von Waldfrüchten und Waldpflanzen” Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, entnehmen. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme von Zweigen von Waldbäumen und -sträuchern bis zur Menge eines Handstraußes ist nicht strafbar.
    Das Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz formuliert es wie folgt: “§ 23 Aneignung von Walderzeugnissen; (1) Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes dürfen nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Ihre Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.”

    Also am besten mehrmals hintereinander spazieren gehen ;-)

    Beste Grüße – Wald-Prinz.de

  3. Hallo,

    ich habe vor 20 Jahren ein Grundstück gekauft, dass aus Wiesenfläche sowie einer kleine Waldfäche von ehemals ca. 40 alten Bäumen, überwiegend Kiefern, einigen Eichen, Eschen, Buchen, Birken und paar Sträuchern oder Büschen bestand.Bei der Vorbesitzerin waren von den Bäumen ca. 7 abgängig. Durch einen Schädling ist, zu meiner Zeit, bei 4 Buchen die Rinde abgefallen und dann sind diese trocken und morsch geworden. Durch einen Sturm sind zwei davon umgefallen und haben zwei Kiefern mit umgerissen bzw, abgebrochen. Diese wurden dann von mir aus dem Wäldchen entfernt. Bei einem weiteren Sturm sind nochmals einige Kiefern, die sich ohne den Schutz der Buchen nicht mehr halten konnten zu Bruch gegangen. Insgesamt sind, mit Vorbesitzerin, große 15 Bäume abgängig und das Wäldchen ziemlich licht. Durch Selbstaussaat haben sich inzwischen ca.30 Eichen ( 60- 100 cm groß) ca. 70 Birken 150-250 cm hoch, Wildwacholder, Minikiefern und einige Büsche angesiedelt. In einem Bereich, wo von sich aus nichts nachkam, habe ich ca 150 Buchen und Eschensetzlinge von 60- 80 ca Größe von einer Baumschule nachpflanzen lassen. Dies ist inzwischen 2 Jahre her und sie sind auch alle angegangen. Die ” alte” Fläche bzw. über die Baumstumpfen ca 3 meter hinaus sind also wieder aufgeforstet. Ist das ausreichend bzw. nach was muss ich mich richten das mein kleiner Wald in seiner ursprünglichen Größe erhalten bleibt und andererseits sich meine Wiesenfläche nicht verkleinert. Gibt es da irgendwelche Richtwerte, Faustregeln o.ä.? Grenzsteine die, die einzelnen Gebiete, abgrenzen gibt es jedenfalls nicht und das Waldgesetz gibt darüber ja auch konkret keine Auskunft!

    Für Ihre Hilfe wäre ich Ihnen sehr dankbar!

    MfG

    K. Breschke

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