BVVG Ausschreibungen: Wald im Osten Deutschlands kaufen – aber nur noch bis 2014!

Die Bodenverwertungs- und verwaltungs GmbH (BVVG) ist eine Nachfolgeeinrichtung der Treuhandanstalt und Tochter der Bundesanstalt für „vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS)“. Die BVVG privatisiert im Auftrag des Bundes provisionsfrei in den ostdeutschen Ländern ehemals volkseigene land- und forstwirtschaftliche Flächen und andere Vermögenswerte. Sie erfüllt seit ihrem Gründungsjahr 1992 den gesetzlichen Auftrag, in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ehemals volkseigene land- und forstwirtschaftliche Flächen zu privatisieren.

Waldsuche via Internet

Auf der Internetseite der BVVG (www.bvvg.de) kann man in einer Suchmaske u.a. die aktuell zu verkaufenden Waldgrundstücke ermitteln. Das Angebot ist – noch – riesig.

Wald kaufen von der BVVG - Screenshot: www.bvvg.de
Wald kaufen von der BVVG – Screenshot: www.bvvg.de

Über 150 Waldstücke im Angebot: Im Vergleich zu dem Angebot des Bundesforst Immobilienportals oder auch zu den bekannten Waldauktionen ist das Angebot an Waldflächen bei der BVVG geradezu paradiesisch groß. Bei einer exemplarischen Objektsuche im August 2013 wurden insgesamt mehr als 150 Waldstücke zum Kauf angeboten. Davon alleine 32 Objekte mit mehr als 20 Hektar Fläche. Will man in den alten Bundesländern eine vergleichbare Fläche zusammen kaufen, endet man i.d.R. mit einem ganzen Ordner an Notarverträgen, da die zu verkaufenden Flächen meist nur zwischen 0,3 bis maximal 2,0 Hektar groß sind.

120 ha auf einen Schlag: Bei der BVVG kann man im Extremfall auch gerne einmal mehr als 120 Hektar Wald auf einen Schlag erwerben. Beispiel: Die Waldflächen mit der Objekt-Nr.: MS76-3800-077613 umfassen insgesamt 122,28 ha, sind nahezu zusammenhängend und liegen verkehrsgünstig an der A24 in Hülseburg bei Wittenburg (Mecklenburg-Vorpommern). Der Clou: die Waldflächen sind gerade einmal 90 Autobahnkilometer von Hamburg entfernt.

Beschleunigter Abverkauf von Wald bis 2014

Wer sich für Waldstücke von der BVVG interessiert, sollte nicht zu lange warten. Die Waldprivatisierung soll im Wesentlichen bis Ende 2014 abgeschlossen werden. Dabei wird erwartet, dass rund 70 Prozent der Flächen nach den Bestimmungen des AusglLeistG an Alteigentümer verkauft werden. Für 2013 ist der Verkauf von rund 14.600 Hektar Wald geplant, davon rund 11.000 Hektar nach dem 2. Flächenerwerbsänderungsgesetz. Der Verkauf erfolgt in enger Koordination mit der Bewirtschaftung durch die LAFOS.

Durchschnittspreise vergangener Wald-Zuschlagsergebnisse

Die BVVG veröffentlicht in anonymisierter Form die Höchstgebote der zurückliegenden sechs Monate, zu denen ausgeschriebene Waldstücke verkauft wurden. Auch die Höchstgebote nach Waldausschreibungen kann man online einsehen. Wald-Prinz.de hat die Höchstgebote mit Zuschlag hinsichtlich der Waldflächen für den Zeitraum Februar bis Juli 2013 ausgewertet. Aufgrund einiger extremer Ausreißer wurde je Bundesland der Median bzw. Zentralwert ermittelt. Es wurden also alle Zuschlagsergebnisse in Euro je Hektar Wald der Größe nach geordnet und dann der Wert ermittelt, der diese Stichprobe in zwei Hälften teilt:

  • Brandenburg: 5.500 €/ha
  • Mecklenburg Vorpommern: 6.150 €/ha
  • Sachsen: 6.450 €/ha
  • Sachsen-Anhalt: 4.500 €/ha
  • Thüringen: 6.000 €/ha

Die Zuschlagsergebnisse zeigen, dass die Waldpreise in den neuen Bundesländern noch immer nicht auf dem Niveau der alten Bundesländer liegen. Das kann zum einen damit erklärt werden, dass auf den relativ nährstoffarmen Sandböden Brandenburgs mit hohem Kiefernanteil nicht die gleichen wertvollen Wälder stehen, wie z.B. im Süden Deutschlands. Zum anderen ist der Waldpreis in den neuen Bundesländern eben durch die Privatisierungen riesiger Waldflächen durch die ehemalige Treuhandanstalt inzwischen schon seit Jahrzehnten „versaut“.

Der Haken an der Sache…

BVVG Bedingungen - Screenshot BVVG.de
BVVG Bedingungen – Screenshot BVVG.de

Bevor sich Interessenten jetzt völlig euphorisch um eines der angebotenen Waldgrundstücke bewerben und sich im Geiste schon als Besitzer ausgedehnter Waldflächen sehen.. die Sache hat einen gewaltigen Haken in Form der folgenden Formulierung: „Bewerber nach § 3 Absätze 5 und 8 AusglLeistG haben Vorrang vor sonstigen Bewerbern.“

Hinter dem Kürzel „AusglLeistG“ steht das „Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz – AusglLeistG)“. Die entsprechenden Passagen im Volltext:

  • (5) Natürliche Personen, denen land- oder forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist und bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist oder denen solche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind und die nicht nach den Absätzen 1 und 2 landwirtschaftliche Flächen erworben haben, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen erwerben, die nicht für einen Erwerb nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen können insgesamt bis zur Höhe der Ausgleichsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes erworben werden, landwirtschaftliche Flächen aber nur bis zur Höhe von 300 000 Ertragsmesszahlen. Ist ein Erwerb des ehemaligen Eigentums nicht möglich, sollen Flächen aus dem ortsnahen Bereich angeboten werden. Ein Anspruch auf bestimmte Flächen besteht nicht. Ein Berechtigter nach Satz 1, dem forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist, kann landwirtschaftliche Flächen nicht oder nur in einem bestimmten Umfang erwerben. Will der Berechtigte nach Satz 1 seine Erwerbsmöglichkeit wahrnehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen Stelle innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Bestandskraft des Ausgleichsleistungs- oder Entschädigungsbescheides zu erklären. Wird dem nach den Absätzen 1 bis 4 Berechtigten von der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitgeteilt, dass von ihm bewirtschaftete Flächen von einem nach diesem Absatz Berechtigten beansprucht werden, muss er innerhalb einer Frist von sechs Monaten der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitteilen, welche Flächen er vorrangig erwerben will. Die Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz kann der Berechtigte auf den Ehegatten, Lebenspartner, sowie auf die in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Personen übertragen. Soweit eine Erbengemeinschaft berechtigt ist, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.
  • (8) Natürliche Personen, die nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt sind und einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu 1 000 Hektar erwerben, wenn sie keine landwirtschaftlichen Flächen nach den Absätzen 1 bis 7 erwerben. Als forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der forstwirtschaftliche Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Absatz 7 gilt entsprechend.

Das bedeutet in der Praxis: selbst wenn man das mit Abstand höchste Gebot für ein Waldstück abgegeben hat, liegen die Chancen den Zuschlag zu erhalten mit einem Schlag bei 0%, wenn man nicht irgendwann einmal zu Zeiten der DDR enteignet wurde. Denn sobald sich parallel jemand bewirbt, der „einen Schein“ vorweisen kann, hat man das Nachsehen. Ohne wenn und aber.

Trotzdem bieten! Nicht immer bietet ein Berechtigter nach dem AusglLeistG mit. Dann schlägt die Stunde der übrigen Bieter. Dass immer mal wieder ein Waldstück ganz normal gegen Höchstgebot veräußert wird, zeigt die BVVG-Veröffentlichung der „Höchstgebote nach Vertragsabschluss“. Wer also auf der BVVG-Website ein Waldstück gefunden hat, das ihn interessiert, sollte in jedem Fall mitbieten. Die BVVG-Statistik aus dem Geschäftsbericht 2012 zeigt, dass zwar insgesamt 8.823 Hektar Wald an Begünstigte nach dem sog. „Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz“ (EALG) verkauft wurden, aber eben auch 3.339 Hektar Wald nach dem Verkehrswert.

Filetstücke gehen meist an Adelsfamilien

Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Richtlinien ist auch klar, wer die größten und besten Waldstücke aus dem BVVG-Bestand i.d.R. zugeteilt bekommt. Das eingangs besprochene 122 ha große Waldstück ging ebenso an eine Adelsfamilie, wie viele andere Wald-Filetstücke zuvor (und zukünftig auch). Denn nur die hinreichend bekannten adeligen Wald-Großgrundbesitzer verfügen einerseits über einen sog. Ausgleichsleistungs- oder Entschädigungsbescheid nach dem AusglLeistG (da sie seinerzeit durch die DDR enteignet wurden), und/oder andererseits über die notwendigen liquiden Mittel, mal eben 100 oder mehr Hektar Wald zu kaufen.

Schönes Beispiel: Hermann Graf Hatzfeldt-Wildenburg bzw. seine Hatzfeldt-Wildenburg’sche Verwaltung stockte 2001 ihren Waldbestand mit dem „Revier Massow“ auf. Der neue „Betriebsteil Massow“ liegt ca. 40 km südlich des Stadtzentrums von Berlin und wurde von der BVVG zum Verkehrswert gekauft. Die Forstbetriebsfläche des Brandenburger Reviers beträgt für einen Privatwaldbesitzer unfassbare 7.429 ha. Mit nun insgesamt 14.940 ha Wald lässt es sich natürlich deutlich besser wirtschaften… Verarmter Landadel sieht anders aus.

Wie gibt man sein Gebot für ein Waldstück ab?

Drei Formulare notwendig: Zunächst sollte man intensiv die als PDF-Dokument hinterlegten Bedingungen studieren. In der Anlage des PDF-Dokuments finden sich dann i.d.R. auch die Formulare „Zusammenfassung des Gebots“, „Insidererklärung“ sowie „Finanzierungsbestätigung“:

  • Zusammenfassung des Gebots: Dieses Formular ist das Wichtigste. Hier trägt man seinen Namen und sein Gebot ein und wie man gedenkt den Kaufpreis im Falle eines Zuschlags aufzubringen (Eigenkapital vs. Fremdkapital). Die Ausschreibungsnummer, die Objektbeschreibung und das Ausschreibungsende sind bereits eingetragen.
  • Bankbestätigung/Finanzierungszusage: Um der unschönen Situation vorzubeugen, dass ein Bieter den Zuschlag erhält, ohne dass er über die notwendigen Mittel zur Bezahlung verfügt, verlangt das BVVG bereits bei Angebotsabgabe eine Bankbestätigung bzw. eine Finanzierungszusage. Einen Vordruck „Glaubhaftmachung der Kaufpreisfinanzierung für den Erwerb forstwirtschaftlicher Flächen“ findet man meist in der Anlage des PDF-Dokuments
  • Insidererklärung: Damit die BVVG ein Höchstmaß an Objektivität und Transparenz gewährleisten kann, muss jeder Bieter eine Insidererklärung ausfüllen, unterzeichnen und gemeinsam mit dem Gebot einreichen. Auch dieses Formular ist in der Anlage des PDF-Info-Dokuments enthalten.

Das Gebot muss spätestens bis zu dem in der Bekanntmachung und den Ausschreibungsunterlagen genannten Schlusstermin
schriftlich
bei der

  • BVVG – Ausschreibungsbüro
    Schönhauser Allee 120
    10437 Berlin
    Tel.: 030-4432 1099

oder per FAX unter

  • Fax: 030-4432 1210

oder per E-Mail unter der Adresse

  • wwwpr@bvvg.de

eingegangen sein. Nach Ablauf des Schlusstermins werden die fristgerecht eingegangenen Gebote protokolliert und den Interessenten der Eingang ihres Gebotes auf dem Postweg bestätigt.

Zuschlagserteilung: Die Entscheidung zur Vergabe des Objektes erfolgt auf der Grundlage der eingereichten Gebote. Die BVVG ist allerdings nicht verpflichtet, sich für eines der eingereichten Gebote zu
entscheiden.

Verkauf von Waldflächen 2012

Verkauf an Begünstigte: Im Jahr 2012 verkaufte die BVVG insgesamt 8.823 Hektar Wald an Begünstigte nach dem sog. „Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz“ (EALG). Rund die Hälfte dieses Waldes wurde in Brandenburg verkauft. Das EALG regelt die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage.

BVVG Waldverkauf 2012 - Grafik: BVVG
BVVG Waldverkauf 2012 an Begünstigte nach EALG – Grafik: BVVG

Verkauf zum Verkehrswert: Nach den Grundsätzen für die weitere Privatisierung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen sollen die nicht für den begünstigten EALG-Erwerb benötigten Flächen in sog.  „Jahrestranchen“, deren Umfang 25.000 ha möglichst nicht überschreiten soll, bis zum Jahr 2025 zum Verkehrswert veräußert werden. Mit einem Privatisierungszeitraum von ca. 35 Jahren seit der deutschen Wiedervereinigung soll der Bodenmarkt in den neuen Ländern nicht überfordert und Kaufdruck für die landwirtschaftlichen Unternehmen vermieden werden.

Im Jahr 2012 wurden trotz dieser Grundsätze alleine an Landwirtschaftsflächen 25.072 Hektar sowie weitere  3.339 Hektar Wald (s. Grafik) nach dem Verkehrswert verkauft.

BVVG Waldverkauf 2012 Verkehrswert - Grafik: BVVG
BVVG Waldverkauf 2012 nach Verkehrswert – Grafik: BVVG