Waldkauf und Notar – untrennbar

Wald kann wie jede andere Immobilie auch gekauft werden. Da Wald eine Immobilie ist, muss entsprechend der Regelungen des BGB ein Kaufvertrag immer vor einem Notar geschlossen werden. Die Notarkosten betragen – als Faustregel – rund 1,5 Prozent vom Grundstückspreis.


Freie Notarwahl

Sind sich Käufer und Verkäufer in der Sache einig, muss sich eine der Parteien, i.d.R. der Käufer, um einen Notartermin bemühen. Der Notar kann übrigens frei gewählt werden. Es ist aber zu beachten, dass die Vertragsparteien (bei einer Erbengemeinschaft als Verkäufer können das sehr viele Parteien sein!) idealerweise alle gleichzeitig am Notartisch sitzen. Daher ist ein räumlich naher Notar immer von Vorteil.

Vorbereitung des Notartermins

Zur Vorbereitung des Vertragsentwurfs benötigt der Notar vorab einige Informationen:

  • Adresse und Geburtsdatum des Verkäufers
    (bei mehreren Verkäufern entsprechend alle Adressen und Geburtsdaten)
  • Adresse und Geburtsdatum des Käufers
  • Name der Gemarkung des Grundstückes
  • Flur-Nummer des Grundstückes
  • Parzellen-Nummer
  • Größe in Quadratmetern
  • Kaufpreis (Summe und Preis je Quadratmeter)
  • bestehen Miet- oder Pachtverhältnisse ja/nein?
  • Kaufpreiszahlung: Wie der Kaufpreis an Ort und Stelle bar bezahlt (möglich, günstig aber riskant) oder wird das Geld nach der sog. Fälligkeitsmitteilung des Notars durchgeführt (von den Notargebühren her etwas teurer, weil der Notar die Zahlungsvorgang „überwacht“)?

Wenn diese Infos dem Notar vorliegen, kann ein Termin vereinbart werden.
Zwischenzeitlich wird der Notar den Inhalt des Grundbuchs überprüfen, um festzustellen, dass der Verkäufer tatsächlich der Eigentümer ist und ob das Grundstück tatsächlich unbelastet ist (es kann ja z.B. als Sicherheit für einen Kredit gedient haben).

Kaufvertrag

Der vom Notar vorbereitete [intlink id=“103″ type=“post“]Kaufvertrag[/intlink] wird i.d.R. vor dem Notartermin den Parteien zur Überprüfung zugesandt. Er besteht aus den folgenden Elementen:

  1. Grundbuchstand
  2. Verkauf
  3. Kaufpreis und Kaufpreiszahlung
  4. Sonstige Vereinbarungen
  5. Grundbucherklärungen
  6. Genehmigungen, Vorkaufsrecht, Vollzug
  7. Hinweise, Schlussbestimmungen

Der beim Notar geschlossene Kaufvertrag über Wald mit einer Fläche größer ein Hektar (ha) ist erst dann wirksam, bis eine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdsVG) vorliegt. Dieses Gesetz in Verbindung mit dem Landesrecht regelt, dass der Notar bei dem Landkreis oder den kreisfreien Städten die Genehmigung beantragt. Im Rahmen dieser Genehmigung wird u.a. geprüft, ob ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert besteht. Käufer und Verkäufer könnten sich ja z.B. darauf verständigt haben, im offiziellen Kaufvertrag eine deutlich niedrigere Summe anzusetzen, um die Notarkosten und die Grunderwerbssteuer möglich niedrig zu halten. Es wird weiterhin geprüft, ob durch den Verkauf zu kleine Einheiten entstehen, für die eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht mehr gewährleistet ist (GrdstVG § 9 Abs. 3.3.). In diesen Genehmigungsprozess ist die Forstverwaltung mit eingebunden.

Notarkosten

Die Notarkosten werden i.d.R. vom Käufer getragen. Eine Faustregel für die Notarkosten zu nennen ist schwierig, denn je geringer der Kaufpreis, desto höher sind in Relation die Notarkosten. Gewisse Positionen wie z.B. die Dokumentenpauschale oder die Auslagen der Grundbucheinsicht sind unabhängig vom Kaufpreis. Bei der u.a. Notarrechnung standen bei einem Kaufpreis von 5.000 € immerhin Notarkosten von 233,00 € zu Buche, das entspricht 4,7%! Bei höheren Kaufpreisen bewegt man sich im Bereich von ca. 1,5%.

Die Notarkosten eines Waldstücks mit einem Kaufpreis von 5.000 €. Der Kaufpreis wurde bar bezahlt, auf eine (kostenpflichtige) Auflassungsvormerkung wurde verzichtet – Quelle: Wald-Prinz.de

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Notarkosten etwas zu senken: zum einen besteht die Möglichkeit der Barzahlung und zum anderen der Verzicht auf die Eintragung einer Vormerkung. Aber um es vorweg zu sagen: ist der Verkäufer von Person her nicht näher bekannt, sollte man insbesondere von einer Barzahlung Abstand nehmen.

Barzahlung: Waldstücke sind zwar Immobilien, aber ihr Wert liegt doch meist erheblich unter dem Wert z.B. eines Hauses. Auch sind die Verkäufer meist keine „Immobilienhaie“ sondern i.d.R. sehr solide Leute, bei denen ein Handschlag wirklich noch etwas gilt. Wir haben bisher fast alle unsere Waldstücke noch im Notartermin bar bezahlt. Um Missverständnissen vorzubeugen: Wir reden hier nicht von Schwarzgeld bzw. einer Zahlung „unter der Hand“! Wenn Sie sich für eine Barzahlung des Kaufpreises entscheiden, sollten Sie das Geld im Beisein des Notars übergeben. der Verkäufer kann dann vor Zeugen den Betrag nachzählen und quittiert mit seiner Unterschrift unter den Notarvertrag auch gleichzeitig die Zahlung.

Die Barzahlung hat beim Waldkauf einen ganz handfesten Vorteil: der Besitzübergang (Achtung: nicht der Eigentumsübergang) findet mit Unterschrift des Notarvertrages statt. Damit geht das Nutzungsrecht an dem Waldstück augenblicklich auf den Waldkäufer über. Wenn Sie das Notariat verlassen, können Sie theoretisch gleich zu Ihrem neuen Waldstück fahren, die Motorsäge aus dem Kofferraum holen und loslegen. Aber Achtung: erst wenn mit der abschließenden Eintragung im Grundbuch der Eigentumsübergang erfolgt ist, ist man wirklich auf der sicheren Seite. Zieht z.B. ein örtlicher Forstwirt sein Vorkaufsrecht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz, muss der Vertrag rückabgewickelt werden!

Wie gesagt, günstiger wird es auch ein wenig, da der Notar im Falle der Barzahlung nicht den Aufwand der Zahlungsüberwachung hat.

Verzicht auf Vormerkung: Durch die Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch kann man als Käufer das Risiko bei der Abwicklung des Grundstücksgeschäftes minimieren. Denn ein betrügerischer Verkäufer könnte nach Ihren Notartermin gleich mit dem nächsten Käufer zu einem anderen Notar gehen und das Waldstück ein weiteres Mal verkaufen usw. Durch die Eintragung einer Vormerkung stehen Sie im Grundbuch aber an oberster Stelle und hätten dann die besten Karten, das Waldstück doch zu bekommen. Wenn Sie auf diesen juristischen Sicherheitsgurt verzichten, reduzieren Sie Ihre Notarrechnung wieder ein wenig.

Eintragungsbekanntmachung

Nachdem die Genehmigung erteilt wurde, kann die Grundbucheintragung erfolgen. Der Käufer erhält vom zuständigen Amtsgericht eine Eintragungsbekanntmachung nach § 55 der Grundbuchordnung (GBO). Der Kauf des Waldes ist abgeschlossen.