Top 10 Fragen & Antworten zur Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, kurz SVLFG ist als Träger der Sozialversicherung zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung in der Forstwirtschaft. Die bisherigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Alterskassen, Krankenkassen und Pflegekassen sowie der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wurden am 1. Januar 2013 in den neuen Träger mit der Kurzbezeichnung SVLFG eingeglieder..
Spätestens, wenn nach dem ersten Waldkauf ein Aufnahmebescheid der SVLFG (ehemals „Land- und Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft“) im Briefkasten liegt, stellen sich dem Waldbesitzer einige Fragen.
Wald-Prinz.de hat die Top Ten der Fragen und Antworten zum Thema „Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft“ zusammengestellt:
Inhaltsübersicht:
- 1. Wer muss Mitglied werden?
- 2. Wer muss nicht Mitglied werden?
- 3. Ich habe eine private Unfallversicherung – muss ich trotzdem Mitglied werden?
- 4. Wie hoch sind die Beiträge?
- 5. Was passiert mit meinen Beiträgen?
- 6. Wer ist alles versichert?
- 7. Bei welchen Tätigkeiten ist man versichert?
- 8. Wie gut ist der Versicherungsschutz, was sind die Leistungen?
- 9. Muss man im Schadensfall Anträge stellen?
- 10. Mein Wald-Bestand hat sich geändert – was ist zu tun?
1. Wer muss Mitglied werden?
Wichtig: es geht weniger um die Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft als vielmehr um den Beitritt zu einer gesetzlichen Unfallversicherung. Der Gesetzgeber will nicht, dass jemand unversichert Waldarbeiten durchführt. Ein Blick in die Unfallstatistik der SVLFG zeigt: Unfälle bei der Waldarbeit zählen jedes Jahr zu den schwersten. Daher hat er im § 123 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VII festgelegt, dass alle Unternehmen der Forstwirtschaft der gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegen. Es handelt sich also um eine Pflichtmitgliedschaft. Unternehmer im Sinne der Unfallversicherung ist derjenige, der das wirtschaftliche Ergebnis der im Unternehmen verrichteten Arbeit unmittelbar verantwortet. Eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit oder ein Geschäftsbetrieb wird nicht vorausgesetzt. Auch Hobby- oder Kleinstbetriebe werden daher von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst. Die gesetzliche Unfallversicherung kann entsprechend auch nicht gekündigt werden. Sie endet erst mit der Einstellung oder der Aufgabe des forstwirtschaftlichen Unternehmens.
2. Wer muss nicht Mitglied werden?
Unternehmer von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen bis zu einer Größe von 0,25 ha (2.500 m²) und deren Ehegatten werden nach § 5 SGB VII in Verbindung mit § 55 der Satzung der Berufsgenossenschaft auf schriftlichen Antrag von der Versicherung unwiderruflich befreit. Es besteht ab dann kein Versicherungsschutz bei Eintritt eines Versicherungsfalles. Überschreitet die Fläche wieder den Grenzwert von 0,25 ha, entsteht ab diesem Zeitpunkt erneut Versicherungs- und Beitragspflicht. Solange in dem Unternehmen des von der Versicherung befreiten Unternehmers keine sonstigen Versicherten (z. B. regelmäßige Aushilfen) tätig sind, trägt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft keinerlei Risiko. Deshalb müssen dann auch keine Beiträge gezahlt werden.
Die Befreiung von der Versicherung wird erst mit Ablauf des Jahres wirksam, in dem der Antrag eingeht (z.B. Antragstellung im Jahr 2009 = Befreiung ab 01.01.2010). Eine rückwirkende Befreiung von der Versicherung ist nicht möglich.
Arbeiter und Angestellte eines Forstunternehmens zahlen nichts: Die Beiträge werden von den landwirtschaftlichen Unternehmern bzw. den Waldbesitzern erhoben. Arbeiter und Angestellte entrichten keinen Beitrag zur Unfallversicherung. Jedes zahlungspflichtige Mitglied erhält von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft einen Beitragsbescheid, aus dem die Beitragsberechnungsgrundlagen, das Beitragsberechnungsverfahren, der Zahlbetrag, die Fälligkeit usw. ersichtlich sind. Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Wer schon vor einem Waldkauf wissen möchte, was an Beiträgen auf ihn zukommt, sollte über www.svlfg.de die zuständige regionale LBG herausfinden und diese kontaktieren..
3. Ich habe eine private Unfallversicherung – muss ich trotzdem Mitglied werden?
Ja! Der Abschluss einer privaten Unfall- oder Haftpflichtversicherung hat hierauf keinen Einfluss. Bei Feststellung oder Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit übernimmt Ihre gesetzliche Krankenversicherung (oder auch private Krankenversicherung) keine Kosten. Auch das Vorhandensein oder der Abschluss privater Versicherungen, auch Zusatzversicherungen (z.B. Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Lebens oder Haftpflichtversicherung) haben auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung und die Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft im Falle eines Arbeitsunfalls keine Auswirkungen.
Die gesetzliche Unfallversicherung darf nicht mit der Haftpflichtversicherung oder der privaten Unfallversicherung verwechselt werden. Diese Versicherungen entstehen durch Vereinbarung eines Versicherungsvertrages und sind daher von besonderen Abmachungen und Bedingungen abhängig, während die gesetzliche Unfallversicherung kraft Gesetzes (SGB VII) wirkt und mit dem Betrieb eines forstwirtschaftlichen Unternehmens zwangsläufig verbunden ist. Es ist jedem Waldunternehmer selbst überlassen, neben der gesetzlichen Unfallversicherung noch zusätzlich eine private Unfallversicherung abzuschließen. Der Unternehmer kann sich dadurch bei einem Arbeitsunfall weitere Geldleistungen sichern, mit denen er die zusätzlichen Kosten für die von der Berufsgenossenschaft nicht übernommene Behandlung in der 2. oder 1. Pflegeklasse abdeckt oder im Falle der Erwerbsunfähigkeit seine Rente aufstockt. Die Leistungen der Berufsgenossenschaft werden dadurch nicht verringert.
4. Wie hoch sind die Beiträge?
Klare Antwort: Es kommt drauf an… Die SVLFG ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Der Beitrag zur Forstwirtschaflichen Berufsgenossenschaft wird nach dem Prinzip der „nachträglichen Bedarfsdeckung“ berechnet. Erst wenn das Geschäftsjahr abgelaufen ist, weiß die SVLFG, wieviel sie bei ihren Mitgliedern im Rahmen der jährlichen Beitragsrechnung Mitte April des Folgejahres einfordern muss. Die Beiträge werden im Rahmen einer Umlage errechnet. Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem risikoorientierten Beitrag zusammen.
Seit 2013 bundeseinheitlich: Früher legte jede regionale LBG Ihre Beiträge selbst fest. Es gab also keinen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab. Die bis zum 31. Dezember 2012 gültigen regionalen Beitragsmaßstäbe wurden durch den seit 1. Januar 2013 geltenden bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) abgelöst.
Mindestbeitrag/Grundbeitrag: Der Grundbeitrag berechnet sich in Abhängigkeit von den für das Unternehmen ermittelten Berechnungseinheiten, im Falle von Wald schlicht nach Forstfläche in Hektar. Der Mindestgrundbeitrag beträgt 60,00 Euro. Der höchste Grundbeitrag beläuft sich auf 269,57 Euro (Stand 2014). In dem u.a. Beitragsbescheid kann man sehen, dass der Grundbetrag für unseren Forstbetrieb eigentlich 8,42 Euro betragen würde, aufgrund des Mindestgrundbeitrages jedoch auf 60,00 Euro angehoben wurde.
Risikoorientierter Beitrag: Der risikoorientierte Beitrag orientiert sich grundsätzlich an der zu erwartenden Arbeitszeit (Arbeitsbedarf, Arbeitswert) als potentielles Risiko und das realisierte Risiko in Form der tatsächlichen Leistungsaufwendungen eines Jahres für die spezielle Risikogruppe (hier Forst). Dazu gibt es einen Risikogruppenfaktor (bei „Forst“ betrug dieser für das Jahr 2020 in unserem Beitragsbescheid 11,186) und einem Risikofaktor Produktionsverfahren (bei Forst 1,00). Die Idee dahinter: Jede Risikogruppe soll ihre Leistungsaufwendungen selbst tragen.
Beispielrechnung risikooreinetierter Beitrag: In unserem persönlichen Fall wurde der risikoorientierte Beitrag für das Jahr 2020 dann wie folgt berechnet: Hektarfläche Wald (31,98 ha) x Berechnungseinheiten (0,3193) x Risikogruppenfaktor Forst (11,186) x Risikofaktor Produktionsverfahren Forst (1,0) = 789,24 €.
Bundesmittel mildern Beitragslast: Wie in unserer o.a. Beitragsrechnung ersichtlich, kommt es für uns dann doch nicht „so dicke“. Denn der Zuschuss von Seiten des Bundes, die Bundesmittel, senkt unseren Beitrag um 253,35 EUR.
„Angleichungssatz“ bis 2017: Der sog „Angleichungssatz“ galt bis zum Jahr 2017. Er reduzierte oder erhöhte im Einzelfall den Beitrag . Denn um den Übergang vom ehemals regionalen Beitrag auf den neuen einheitlichen Bundesbeitrag möglichst „sanft“ zu gestalten, wurde für die Übergangszeit von 2013 bis 2017 der Angleichungssatz eingeführt. Diese Komponente ist inzwischen weggefallen. Bis zum Umlagejahr 2017 wurde der Angleichungssatz schrittweise auf 100% angepasst und schließlich „nichtig“.
5. Was passiert mit meinen Beiträgen?
Die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist ein Teilbereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Daneben ist die SVLFG auch zuständig ist für die Alterskasse der Landwirte sowie die landwirtschaftliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Aus Sicht der meisten Waldbesitzer ist allerdings alleine der Teilbereich Unfallversicherung relevant. Dabei handelt es sich um eine Pflichtversicherung, der man als Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft kraft Gesetzes angehört. Die Beiträge des Waldbesitzers fließen also auschließlich in den SVLFG-Teilbereich „Berufsgenossenschaft“ ein.
Arbeitsunfall und Berufskrankheit sind die Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung, von denen die Verpflichtung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft abhängt, Entschädigungsleistungen zu erbringen.
Mit den Beiträgen deckt die die Berufsgenossenschaft in erster Linie die Beitragsansprüche der versicherten Mitglieder (Heilfürsorge und Entschädigung von Unfallfolgen), die im abgelaufenen Kalenderjahr entstanden sind. Darüber hinaus werden die Kosten für die Unfallverhütung aus den Beiträgen beglichen. Die Berufsgenossenschaft bildet zudem Rücklagen und deckt die Verwaltungskosten.
6. Wer ist alles versichert?
Der Versicherungsschutz der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft umfasst grundsätzlich alle in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen. Insbesondere versichert sind während einer Tätigkeit für das Unternehmen: Land-/Forstwirtschaftliche Unternehmer, Personen, die in land-/forstwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie ein Unternehmer tätig sind, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, ständig mitarbeitende Familienangehörige (vorübergehend unentgeltlich tätige Familienangehörige sind nur versichert, wenn sie noch keine Altersrente beantragt haben oder beziehen), Arbeitnehmer einschließlich der Saisonarbeitskräfte und der Auszubildenden (Beschäftigte) sowie sonstige Personen, die im Unternehmen mithelfen (z. B. Aushilfen). Darüber hinaus erstreckt sich der Versicherungsschutz auf weitere Spezialfälle (z.B. Personen, die ehrenamtlich in einem Forstverband tätig sind). Ob ein Versicherungsschutz im Einzefall besteht, kann bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erfragt werden.
7. Bei welchen Tätigkeiten ist man versichert?
Versichert sind alle „betrieblichen Tätigkeiten“. Dazu gehören auch die im Interesse des Betriebes zurückzulegenden Wege, nicht aber Tätigkeiten, die ausschließlich privaten Zwecken dienen. Versichert sind insbesondere Arbeitsunfälle. Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle beim Zurücklegen eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (Wegeunfall) sowie Unfälle bei einer mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes. Arbeitsunfälle, also Unfälle, die versicherte Personen infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleiden und einen Gesundheitsschaden zur Folge haben. Das bedeutet, dass die versicherte Tätigkeit Ursache für den Unfall sein muss. Sinngemäß gilt dies auch für Berufskrankheiten.
8. Wie gut ist der Versicherungsschutz, was sind die Leistungen?
Eine wichtige Anmerkung zu Beginn: Alle Leistungen werden, abgesehen von den Leistungen bei Betriebs- und Haushaltshilfe, ohne eigene Zuzahlung des Verletzten erbracht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich grundsätzlich nur auf Körperschäden, die dem Versicherten selbst entstehen. Dabei kann es sich sowohl um Arbeitsunfälle als auch um Berufskrankheiten handeln. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an Versicherte sind im Wesentlichen medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation sowie Lohnersatz- bzw. Entschädigungsleistungen in Geld. Die medizinische Behandlung wird als Sachleistung gewährt; der behandelnde Arzt stellt eine Rechnung direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft aus. Versicherte Personen haben nach Eintritt eines Arbeitsunfalls Anspruch auf Heilbehandlung, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen, zum Beispiel auf:
- Erstversorgung, ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
- Betriebs- und Haushaltshilfe,
- Verletztengeld,
- Rente,
- Leistungen bei Tod (z.B. Sterbegeld, Witwen- und Witwerrente, Waisenrente).
Wird ein Unfall vom Verletzten absichtlich herbeigeführt, was schon vorgekommen sein soll, bestehen allerdings keine Ansprüche.
9. Muss man im Schadensfall Anträge stellen?
Nein. Ein besonderer Antrag des Versicherten ist grundsätzlich nicht erforderlich. Ausgenommen sind einige Leistungen, die nur auf Antrag erbracht werden (z.B. Kapitalabfindungen von Renten, Hinterbliebenenrenten an frühere Ehegatten). Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft muss aber vom Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erlangen, d.h. der Versicherte muss den Versicherungsfall melden. Unfälle, bei denen der Versicherte so verletzt worden ist, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig sein wird, sind unverzüglich zu melden. Sind Versicherte getötet worden, ist dies ebenfalls sofort mitzuteilen (z.B. telefonisch). Vordrucke für Unfallanzeigen sind u.a. bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen erhältlich oder unter www.bw.lsv.de (Service / Formulare und Vordrucke / LBG-Unfallentschädigung) herunterladbar. Die Vordrucke werden auf Wunsch auch von der Berufsgenossenschaft per Post zugesendet. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, die Daten zum Unfall direkt über die sog. „Elektronischen Unfallanzeige“ anzugeben. Der Link: www.bw.lsv.de (Leistungen / Arbeitsunfall / Unfallanzeige). Das Aufsuchen des Arztes und dessen Hinweis, dass er die ärztliche Unfallmeldung an die Berufsgenossenschaft erstellen werde, ersetzen nicht die Verpflichtung des Unternehmers zur Abgabe der betrieblichen Unfallanzeige. Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufskrankheit, ist dies der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ebenfalls anzuzeigen. Diese Meldung erfolgt im Regelfall durch den Arzt.
10. Mein Wald-Bestand hat sich geändert – was ist zu tun?
Wurde Waldfläche verkauft/gekauft, ändert sich die Beitragsbemessungsgrundlage. Flächenveränderungen sind der LBG innerhalb von vier Wochen schriftlich zu melden. Die jeweilige LBG bietet in diesem Fall ein Formular zur Meldung von Flächenveränderungen an. Noch einfacher ist es, wenn man den notariell beglaubigten Kaufvertrag an die zuständige fortswirtschaftliche Berufsgenossenschaft faxt oder ihr eine Kopie zusendet. Der Kaufpreis kann geschwärzt werden, er ist nicht von Interesse. Der Kaufvertrag enthält alle notwendigen Informationen für die Änderungsmeldung. Ausserdem kann so elegant und ohne viel Aufwand die Fläche beim Käufer an- und beim Verkäufer abgemeldet werden.
Hallo Holger,
@ 1.700 + 2.400 m²: Ja, damit wären Sie nach unserem Verständnis beitragspflichtig weil in Summe > 0,25 ha.
@ Verpachtung an Tochter: da zucken wir ein wenig zusammen weil es innerhalb einer Familie ist. Lassen Sie es doch am besten drauf ankommen und legen Sie den Pachtvertrag dann bei Bedarf vor. Kann ja klappen ;-)
Aber bitte bedenken Sie auch, dass Wald-Arbeit wirklich gefährlich ist. Gerade erst haben wir selbst bei der Aufarbeitung der jüngsten Sturmschäden mehrfach „die Luft angehalten“. Gerade wir „Laienschauspieler“ schätzen im Wald die Gefahren oft falsch ein. Vielleicht wäre der Eintritt in die Solidargemeinschaft ein guter Schritt für Ihren Seelenfrieden.
LG – der Wald-Prinz
Hallo
Ich hab folgende Frage. Ich besitze ein Wochenendgrundstück 1700 Quadratmeter im Grundbuch als Landwirtschaftsfläche ausgewiesen. Möchte noch örtlich getrennt ca 10 Kilometer entfernt 2400 Quadratmeter Wald kaufen. Wäre ich dann beitragspflichtig? Wenn ja kann ich es umgehen wenn ich den Wald an meine Tochter verpachte die noch kein Grundstück besitzt.
Hallo Bruno,
@ Meldepflicht: ja die gibt es. Aber eine Strafe ist uns nicht bekannt.
@ Kosten/Jahr: viel wird das nicht, sicher unter 10 €/Jahr. Aber der Berechnungsschlüssel ist so kryptisch, dass wir Ihnen das nicht präzise sagen können.
LG – der Wald-Prinz
Hallo,
ich habe folgende Frage, ich habe 1 ha Wald, zahle Berufsgenossenschaft dafür.
Wenn ich vor hätte noch ca 2000-2500Quadratmeter Christbäume auf dem Grünland anzubauen, müsste ich die dann melden, oder finden die mich?Und was wäre die Strafe wenn ich es nicht melde?
Und falls ich es doch freiwillich melden würde, was würde das ca. kosten im Jahr? den Grundbeitrag zahle ich ja eh schon am Wald dazu.
Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich haben gegen die Beitragsdynamik Widerspruch eingelegt und nach Aussagen
der SVLFG gibt es keine Beitragserhöhung. Bei mir ergibt sich ein Mehrbetrag gegenüber dem Vorjahr um fast 50,00 €.
Habe bereits mehre Schreiben von dort bekommen und immer geantwortet.
Ich habe da noch eine weitere Frage. Ich werden einen Antrag zur Befreiung von
der Versicherung einreichen. Ob ich Erfolg haben werde, ist abzuwarten.
Weiterhin gibt es Bundesmittel die die Beitragslast mindern können.
Gibt es dazu einen Antrag oder die SVLFG müsste im Beitragsbescheid diese
berücksichtigen.
Können Sie mir dazu eine Information zukommen lassen.
Ich kenne auch viele Waldbesitzer die keine Beiträge zahlen und deshalb sehe ich mich zu Unrecht behandelt. Die SVLFG hat mich gebeten, diese Waldbesitzer anonym mitzuteilen, was ich nie tun würde, ich selbst bin auch verraten worden!
Vielen Dank !
Hallo Ingelore,
@ Vollstreckungsankündigung / SVLFG: Da Sie weder Amazon, noch Apple heißen, geht man in Deutschland mit Ihnen als säumigem Beitragszahler gewohnt rustikal um. Wir wissen nicht, warum Sie der Beitragszahlung widersprochen haben, empfehlen Ihnen aber zunächst die Zahlung „unter Vorbehalt“. Dadurch können Sie erst einmal ruhig schlafen.
Ob die Sache rechtens ist, könnten wir auch unter weiterer Kenntnis der Details nicht abschätzen. Wir sind keine Juriisten. Wenn es Ihnen die Sache wert ist, sollten Sie zu einem Verwaltungsrechtler gehen. Fragen Sie bei befreundeten Notaren/Juristen, wer in Ihrer Region in diesem Bereich den besten Ruf hat. Die Erfahrung lehrt: der beste Anwalt mag zwar die höchsten Stundensätze haben, ist aber unter dem Strich der Günstigste. Wir haben einmal in einem komplexen Fall eine Gemeinde verklagen müssen und dazu die Kanzlei Jeromin & Kerkmann bemüht. Es war eine wahre Freude zuzuschauen, wie juristisch elegant und extrem effizient diese Spezialisten den Fall zu unserem Vorteil behandelt haben (und obwohl wir vor Gericht Recht bekommen haben, sind wir natürlich auf einem Teil der Kosten sitzen geblieben).
LG – der Wald-Prinz
Hallo Wald-Prinz,
ich habe auch das Problem mit der SVLFG und habe der Beitragszahlung widersprochen.
Jetzt erhielt ich vom Hauptzollamt Potsdam eine Vollstreckungsankündigung.Meine Frage an Sie, ist das rechtens oder kann ich dagegen etwas tun?
Bitte um kurzfristige Rückäußerung!
Vielen Dank im Voraus !
Vielen Dank zunächst erst einmal für Ihre Antwort zu meinem Diskussionsbeitrag. Ich habe heute die Antwort auf meinen Befreiungsantrag von der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Brufsgenossenschaft SVLFG erhalten – natürlich eine Ablehnung. Die Begründung ist, dass die Unternehmereigenschaft im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) anders als im Bürgerlichen Gesetzbuch (SGB) definiert wird.
Das ist schon beeindruckend, wie man sich in der Bundesrepublik Deutschland eine „Körperschaft öffentlichen Rechts“ die Gesetze so „zurechtbiegt“., wie man es für die staatlichen Zwecke braucht. Wenn der (so genannte) „Rechtsstaat“ sich die juristischen Begriffe so geschmeidig für die eigenen Interessen auslegen darf, da kann ich als gelernter DDR-Bürger auch gern in unser altes „System“ zurückkehren. Da wüsste wenigstens jeder einzelne, wer der „Gegner“ oder „Feind“ war. Oder muss man heute vielleicht „Reichsbürger“ werden … ?!
Viele Grüße
Dietmar Steinhau
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Hallo Herr Steinhau,
richtig viel zu sagen haben wir zu Ihrem Beitrag nicht. Denn auch wir sind keine Juristen.
@ Beitragssumme: hier wird ja der Aufwand des vergangenen Jahres auf die Beitragszahler umgelegt. Und Land- und Forstwirtschaft ist nun einmal extrem unfallträchtig. Der risikoorientierte Beitragsanteil dient in erster Linie der Finanzierung der Leistungsaufwendungen, die durch Arbeitsunfälle entstehen (z. B. Behandlungskosten und Verletztenrenten). In einem Ingenieurbüro geht es tendenziell etwas weniger gefährlich zu – würden wir mal vermuten.
@ Unternehmens-Definition: Da gibt es – je nachdem wer gerade argumentiert – eine Reihe: Mal ist es die steuerliche Definition (Gewinnerzielungsabsicht), mal die Definition der unteren Landwirtschatskammer (primär Größe in ha), etc. pp.
@ „ich lasse nur wachsen“: Stellen Sie sich mal übungshalber auf die Seite der SVLFG. Wird Ihnen nicht jeder Privatwald-Besitzer genau das gleiche erzählen? Das ist ein wenig so wie bei der GEZ (oder wie sich dieser Selbstbedienungsladen gerade nennt). Hier sagt doch jeder ebenfalls: „aber ich schaue doch gar keine Öffentlich-Rechtlichen.“. Da sind deutsche Instiutionen abgebrüht.
Unser Tipp: Rufen Sie doch bitte bei Ihrem Sachbearbeiter der SVLFG (Beitragsschreiben oben rechts) an und fragen Sie (mit genuscheltem Namen) nach, in welcher Konstellation Sie welchen Beitrag zahlen müssen.
LG – der Wald-Prinz
Hallo,
danke für die aufschlussreichen Informationen auf diesen Internetseiten zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der Waldbewirtschaftung. Ich habe viel dabei gelernt und die Zusammenhänge verstanden. Meine Frage zur Pflichtmitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in der SVLFG geht in Richtung des „Unternehmer“-Begriffes bei der Festlegung der Beitragserhebung. Ich muss vorausschicken, dass ich knapp 7 ha Wald besitze und diese Flache etwa 10 Jahre lang mit meinem Nachbarn als GbR und damit als Gewerbebetrieb bewirtschaftet haben. Aus verschiedenen Gründen haben wir dann 2016 die GbR aufgelöst und den Gewerbebetrieb beim Finanzamt abgemeldet.
Zu meiner Überraschung bekam ich weiter Beitragsbescheide von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in der SVLFG. Neben verschiedenen Verweisen auf das SGB VII wird von der SVLFG auf die Unternehmereigenschaft verwiesen, wie man es auch auf Internetseite der SVLFG nachlesen kann: “Die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung, der die land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer sowie die Unternehmer des Gartenbaus kraft Gesetzes angehören.“
So weit – so gut. Ich habe mich dann gefragt, wie eigentlich ein Unternehmer definiert ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt im § 14, Abs. 2 daraufhin die Definition: „Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“ Ich gehe an dieser Stelle als Nichtjurist einmal davon aus, dass das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch in der Wertigkeit über anderen gesetzlichen Regelungen steht.
Die gewerbliche Tätigkeit habe ich eindeutig im Jahre 2016 aufgegeben. Eine selbstständige berufliche Tätigkeit übe ich allerdings aus, doch ich bin kein Land- oder Forstwirt, sondern Geophysiker und Doktor der Naturwissenschaften. Deshalb gehe ich auch einer geowissenschaftlichen beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer in einem solchen Ingenieurbüro nach. Aus diesem Grunde gehören der Betrieb und damit auch ich als Unternehmer einer anderen Berufsgenossenschaft an (und nicht der SVLFG).
Ich sehe sehr wohl die Sinnhaftigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung ein und zahle bei meinen 16 Beschäftigten im Ingenierbüro und im Labor auch eine nicht unerhebliche Beitragssumme an die zuständige gesetzliche Unfallversicherung. Aber kann man mich eigentlich zwingen, allein wegen meines Waldbesitzes mir eine Unternehmereigenschaft zuzuweisen und zusätzlich nochmals Berufgenossenschaftsbeiträge abzuverlangen. Mir geht es in diesem Fall nicht um die Beitragssumme (die mir im Vergleich zu den Zahlungen bei „meiner“ BG für das Ingenieurbüro bei der SVLFG als sehr hoch erscheint), sondern um den Sachverhalt der Mehrfachveranlagung, obwohl ich doch gar kein Unternehmer (mehr) bei der Waldbewirtschaftung bin. So sehe ich das vermutlich aber nur und nicht die SVLFG. Ich würde mich allerdings über Meinungen und Argumente zu diesem Thema freuen, weil ich mich gegenwärtig wirklich nicht als land- oder forstwirtschaftlichen „Unternehmer“ sehe. Ich lasse die Laub- und Nadelbäume einfach nur wachsen …
LG Dietmar
Hallo Herr Engelbert,
es kann sein dass die Berufsgenossenschaft (SVLFG) an Sie heran treten wird, weil das Stück über der Grenze von 2.500 m² liegt. Denen ist auch egal, ob es sich um Wiese oder Wald handelt. Aber an Ihrer Stelle würde ich einfach mal abwarten – bloß keine schlafenden Hunde wecken.
Zur Straße hin sollten Sie aufpassen, dass Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen. Also keine offensichtlich umsturzgefährdeten Bäume oder Äste stehen lassen. Aber grundsätzlich besteht auch hier kein Handlungsbedarf.
LG – der Wald-Prinz
wenn
Hallo,
ich habe zusammen mit einem Bekannten privat ein 2.600qm großes Grundstück gekauft. Dieses ist voll bewaldet aber laut Kaufvertrag/Grundbuch als Wiesengrundstück ausgewiesen.
Müssen wir für das Grundstück irgendeine Versicherung abschliessen oder der BG beitreten oder ähnliches?
Wir haben nichts besonderes vor mit dem Grundstück, außer dass wir ab und zu einen Baum entnehmen werden. Das Grundstück liegt mit einer Seite an einer Straße, die anderen Seiten grenzen an die benachbarten Wald/Wiesengrundstücke an.
Vielen Dank für eine hilfreiche Antwort/Auskunft!!!
Warum erhebt eine BG überhaupt einen Beitrag, wenn die Fläche unterhalb 0,25 ha liegt. Meine Mutter (90 Jahre) hat 2002 ein paar Wald- und Wiesenflächen geerbt und hat seither brav Ihre Beiträge bezahlt, welche überhaupt nie erhoben hätten werden dürfen. Kann man diese zu unrecht erhobenen Beiträge zurückfordern? Wieso muß Sie sich von einem Beitrag befreien lassen, welcher überhaupt nie erhoben hätte werden dürfen?? Es handelt sich um keine Holz- oder Forstwirtschaft. Der Nutzen lag nur an ein paar Obstbäumen, welcher jedoch auch schon seit Jahren nicht mehr besteht. Die Pflege besteht auch nur noch unregelmäßig.
Weiß hier jemand Rat?
LG K. Nemet
Hallo Herr Hermel,
@ Verletztenrente bei privater Nutzung: Also unserer unmaßgeblichen Auffassung nach, ist es unerheblich, ob Sie den Wald privat oder im Rahmen eines Forstbetriebes nutzen. Sie zahlen ja auch den gleichen Beitrag. Jedenfalls findet sich hier keine Unterscheidung nach privat oder gewerblich.
Beste Grüße – der Wald-Prinz
Hallo lieber Wald-Prinz,
ich würde gerne noch einmal auf die Unfallsituation bei der privaten Nutzung des Waldes zurückkommen.
Ich habe es nun so verstanden, dass hier zumindest die Heilbehandlung übernommen werden würde?
Rentenansprüche o. ä. fallen also hier weg?
Ich bedanke mich bereits im Voraus für deine Antwort.
LG
D. Hermel
Hallo Herr Kiennen,
@ Mindestbeitrag: da haben Sie grundsätzlich recht. Der Mindestgrundbeitrag beläuft sich für 2016 auf 71,68 Euro und der Höchstgrundbeitrag auf 286,74 Euro. Diese Beträge wurden vom Vorstand am 12.07.2017 beschlossen.
@ Durchforstung: auch da haben Sie recht. Wenn man nicht einen tüchtigen Förster zur Hand hat, der sinnvolle Durchforstungsmaßnahmen so bündelt, dass verschiedene Sortimente ausgehalten werden, bekommt man bei Kleinflächen über die Holzerträge kaum die Aufarbeitungs- und Rückekosten bezahlt. Das trifft insbesondere für Laubwald zu.
@ Grundsteuer: die ist bei Wald allerdings völlig vernachlässigbar. Das sind bei einem Hektar Centbeträge. Meist erfolgt gar keine Erhebung. Einige bescheuerte Gemeinden versenden allerdings Bescheide über 24 Cent und frankieren den Bescheid dann mit 70 Cent.
@ Waldstück verschenken: Erster alles!!! ;-)
@ Kleiner Denkanstoß: Sie liegen mit Ihrem 1 ha ja nunmal über der Grenze zur Beitragsbefreiung (0,25 ha). Aber vielleicht möchten Sie den Wald ja an einen befreundeten Landwirt verpachten, der ohnehin schon den Höchstsatz zahlt ;-) Es sollte allerdings ein befreundeter (!) Landwirt sein und der Inhalt des Pachtvertrags will wohlüberlegt sein. Nicht dass Sie irgendwann einmal vor einer Brache stehen…
Beste Grüße – der Wald-Prinz
Wenn ich das richtig verstehe gilt für alle kleineren Waldgrundstücke ein festgelegter Mindestbeitragssatz. Bei 1 ha Wald liegt der bei rund 90,- Euro. Das sind in 10 Jahren 900,- Euro.
In 10 Jahren findet in diesem Wald vielleicht eine Nutzung statt. Mit diesem Eingriff müssen dann nach Möglichkeit erstmal alle Unkosten erwirtschaftet werden. Außer den 900,- Euro für die Berufsgenossenschaft auch noch die Grundsteuer, die direkten Kosten der Maßnahme sowie die Verwaltungskosten über 10 Jahre.
Das ist ruinös. Da kann man ein kleines Waldstück gleich verschenken.
Hallo,
vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort.
Keine Sorge, ich bin ja dankbar für die Antwort und selber schuld wenn ich mich nicht vor dem Kauf damit befasse. – Von dem her können Sie auch weiterhin beruhigt über die Straßen laufen ohne Angst zu haben ;-)
LG
Steffen
PS: Das mit den Flächenangaben ist so ne Sache. Im Weinbau z.B: wird noch sehr vieles mit ar angegeben.
Richtig gut wäre es, wenn man jetzt noch über neue Beiträge im „Forum“ per Mail benachrichtigt werden würde.
Hallo Steffen,
@ je 20 AR: Immer diese alten Flächenmaße, da müssen wir immer erst mal googeln ;-) Bei 20 Ar (= 2.000 m² = 0,2 ha) liegen Sie ja eigentlich wunderbar unter dem Grenzwert von 0,25 ha. Aber das war ja nicht Ihre Frage. Und weil wir es nicht genau wussten, haben wir einfach einmal unseren Sachbearbeiter angerufen. Aussage: Die beiden Ehepartner werden „zusammengepackt“ und sind somit in Summe über den 0,25 ha und daher beitragspflichtig.
Sorry für diese Aussageg. Im Englischen heißt es „don’t shoot the messenger“. Also seien Sie nun nicht sauer auf uns ;-)
LG – der Wald-Prinz
P.S.: Am besten einfach die Füße still halten und warten, ob jemals was kommt ;-)
Hallo,
Ich finde ihre Seite richtig gut! Habe aber auch eine Frage:
Wenn ich und meine Frau je 20 ar Wald besitzen, wird dies bei der BG zusammen addiert oder ist dann Jede Einzelperson befreit?
Vielen Dank
Steffen
Bin in der selben beschi…….Situation (Beitragspflicht) wie viele andere auch. Beim durchlesen der Beiträge wird einem wiedermal unmißverständlich klar, wo wir leben….in Deutschland, einem wunderschönen, fortschrittlichen und in jeder Hinsicht dem Bürger gegenüber gerechtem Land.Ich sage nur: GEZ, IHK,SVLFG….Abgaben hier, Abgaben da…..Man arbeitet nur noch, um Rechnungen, irgenwelche Zwangsbeiträge usw… bezahlen zu können.Die „Gerechtigkeit“ hierzulande kennt keine Grenzen!!! Ich frage mich ernsthaft, wann es wiedermal soweit ist und die Menschen auf die Straßen gehen, um friedlich zu protestieren. Das hat vor etlichen Jahren auch schon funktioniert und zu einer gravierenden Änderung geführt.
Sehr geehrte Wald Prinzen,
ich habe mich in eurem Forum umgesehen. Der Unbill der User ist verständlich.
Als langjähriger Beitragszahler würde ich doch gerne das eine oder andere ansprechen.
Thema private Krankenversicherung
Eure Aussage
P.S.: Wenn irgendetwas im Wald passiert – und da passiert eine Menge! – dann zahlt die SVLFG. Nicht Ihre gesetzliche Krankenkasse, nicht Ihre private Krankenkasse.
Das mit der gesetzlichen KK lasse ich einmal so stehen.
Der privaten KK mit freier Arztwahl (was die Regel ist) ist es egal, ob nun Arbeitsunfall oder nicht.
Als privatversicherter hatte ich keine Lust auf die D- Ärzte und ließ mich problemlos von meinen
Leibärzten behandeln.
Was den Ausschluss mit dem privaten Bereich betrifft wird die SVLFG zwar die Heilbehandlung übernehmen,
aber sobald es an Geldleistungen geht haben die Hobby- Waldbesitzer den Nachweis über ein Einkommen aus dem Forstunternehmen zu erbringen.
Und wer hat das schon. Es ist und bleibt eine große Mogelpackung.
Was die IHK angeht ist befreit, wer weniger als 25.000€ Einkommen (nicht Umsatz) aus seinem Unternehmen
p.A. erwirtschaftet. Wäre das in der BG auch so, dürfte sich die Prämie für mehr als 95% der Zwangsmitglieder erledigt haben.
Ist aber nicht so.
Laut dem letzten Geschäftsbericht beschäftigt die SVLFG etwas mehr als 5000 Mitarbeiter, die über den
Grundbetrag bestens versorgt werden.
Dem stehen rund 1,5 Mio Pflichtmitglieder gegenüber. Der Löwenanteil bilden rund 1,2 Mio. Unternehmen der
Land und Forstwirtschaft. Die Gretchenfrage ist, wie viele davon tatsächlich Unternehmer sind und einen Anspruch auf eine Geldleistung haben.
Mangels Transparenz schätzt doch selbst ab, wie viele aus eurem Umfeld steuerpflichtige Einnahmen aus dem Forstbetrieb haben. Mir ist auf die schnelle keiner eingefallen.
Das System der SVLFG ist der Selbsterhalt einer öffentlichen Einrichtung analog der GEZ, die in den vergangenen 50 Jahren den gleichen Wasserkopf aufgebaut haben.
Der Grundbeitrag geht übrigens nur für Wasserkopf und Prävention drauf.
Best Grüsse
Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Kosten der SVLFG zu minimieren bzw. zu umgehen. Beispielsweise kann die Waldfläche an Verwandte oder Freunde verpachtet werden, die schon Flächen haben. Dies führt dann dazu, dass die Ausgaben je Hektar durchschnittlich sinken. Insbesondere bei Kleinstflächen ist es lohnend mal darüber nachzudenken ob nicht der Schwager oder Bruder die Flächen übernimmt. Holz kann man sich ja dann trotzdem nach Absprache holen.
Hallo Herr Endt,
tja was sollen wir dazu sagen. Wer zahlt schon gerne Beiträge. Aber natürlich ist das alles rechtens. Sowohl Ihre Veranlagung, als auch die Veranlagung Ihrer Tochter. Denn Sie liegen/Lagen mit Ihrem Waldstück deutlich über der Bemessungsgrenze. Nur das zählz, nicht, wer, wie in dem Wald arbeitet. Und im Rahmen der notariellen Beurkundung werden diverse Ämter und Behörden informiert (z.B. das Finanzamt wegen der Grunderwerbsteuer). Das ist i.d.S. kein Adresshandel. Mit der SVLFG haben wir persönlich unseren Frieden gemachtm denn wir sehen ja auch, wofür das Geld aufgewendet wird.
Gerade müssen wir den Beitrag zur IHK überweisen. DAS tut weh. Denn die sind im Vergleich zur SVLFG der reine Selbstbedienungsladen. Unnötig wie ein Kropf.
Beste Grüße – der Wald-Prinz
Hallo, ich habe vor ca. 30 Jahren ein Grundstück ( 1,50 Ha Forst und 0,44 Ha Geringstland ) geerbt.
ich habe nie darauf gearbeitet, nie ein landwirtschaftliches Unternehmen gehabt. Musste trotz mehreren Widersprüchen immer Beiträge zahlen. Ab 01.01.2017 habe ich ( 80 Jahre ) meiner Tochter notariell dieses Grundstück überschreiben lassen und das der LBG mitgeteilt und dachte, ich habe die endlich los, denn ich habe den neuen Eigentümer, wie gefordert, nicht mitgeteilt. Plötzlich hatte die LBG den neuen Besitzer angeschrieben und Beiträge gefordert. Ist denn das Grundbuchamt berechtigt, den neuen Besitzer bekannt zu geben? In meinen Augen ist das Adressenhandel. Kann man sich dagegen gar nicht wehren?
Mit freundlichen Grüßen aus dem Erzgebirge und hoffe auf eine Antwort
Gunter Endt
Hallo Paul,
@ 6.600m² landwirtschaftliche Fläche: Rein von der Größe der Fläche her sind Sie automatisch Mitglied „im Club“. Aber Sie müssen sich nicht extra melden. Die SVLFG wird schon von sich selbst an Sie heran treten. Einmal abgesehen davon, halten wir die Berufsgenossenschaft schon für eine sinnvolle Veranstaltung. Arbeiten im Wald ist nun mal gefährlicher als Büroarbeit. Und Unfälle im Wald werden von der SVLFG abgedeckt. Nicht von Ihrer gesetzlichen bzw. privaten KV!
LG – der Wald-Prinz
nach erwerb einer 6600qm landwirtschaftlichen fläche und dann erfolgten anlage einer streuobstwiese muß
ich dann der landwirtschaftlichen berufsgenossenschaft beitreten?
Zunächst danke für die Auskunft.
Da das Grundstück laut Grundbucheintragung als Moor eingetragen ist, ich aber gem. § 30 Bundesnaturschutzgesetz keine Handlungen, Zerstörungen oder erhebliche Beeinträchtigungen vornehmen darf, stellt sich die Frage wieso ein Moor als Forst (Forstbetrieb) deklariert werden kann.
Meiner Meinung nach kann eine Veränderung eines Grundstückes lediglich die Gemeinde durchführen.
Mit Freundlichen Grüßen
Günter Sch.
Hallo Herr Sch.,
ja die SVLFG ist ein wenig so wie die GEZ.. Wir würden mal tippen, dass Sie so oder so zahlen müssen. Dafür ist die Fläche einfach zu groß. Ob Sie einen Forstwirtschaftlichen Betrieb haben (da gibt es zig Definitionen, u.a. steuerlich Stichwort „Gewinnerzielungsabsicht“) oder nicht, ist unmaßgeblich. Wie und ob Sie die Fläche selbst bewirtschaften oder nicht ist ebenfalls unmaßgeblich.
Zumindest hinsichtlich des Aspektes Forst/Moor können wir vielleicht etwas Info beitragen. In HH und Schleswig-Holstein wird bei Forst einen andere Berechnungseineheit (BER) zugrunde gelegt, als bei Moor. Dadurch dürfte die Sache günstiger werden.
Zu den übrigen Fragen können wir von unserer Seite her leider nichts beitragen.
LG – der Wald-Prinz
Bin Besitzer eines ,lt Grundbuch, Moorgrundstückes von 1,49 ha.
Im Jahre 2012 bekam ich die Aufforderung Beitrag für die Berufsgenossenschaft zu leisten, da auf grund des Baumbestandes das Moorgrundstück als Forst anzusehen ist und ich somit im Besitz eines Forstwirtschaftlichen Betriebes bin. Daraufhin habe ich Widerspruch eingelegt. Meine Begründung dass es sich um ein Moorgrundstück handelt und ich somit keine Eingriffe laut Bundesnaturschutzgesetz vornehmen darf, wurde verworfen. Dem erneuerten widerspruch wurde ebenfall nicht stattgegeben. Seitdem zahle ich meiner Meinung nach den Beitrag zu unrecht.
Eine Umwidmung des Grundstückes von Seiten der Berufsgenossenschaft wurde bisher nicht vorgenommen.
Meine Fragen:
1. Besteht die Forderung der Berufsgenossenschaft zu recht?
2. Darf ich Eingriffe ; sprich Baumfällung vornehmen?
3. Muß die Berufsgenossenschaft einen Antrag auf Umwidmung durchführen?
4. Wer übernimmt die Kosten?
5. Wer ist rechtlich für diese Maßnahme verantwortlich?
Auf die Antworten bin ich gespannt.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Sch.
Grüße,
gibt es irgendwo auch ein Berechnungsbeispiel für Forstbetriebe ohne Wald (Also reine Dienstleister)?
Mit anderen Worten: Was müsste ein Einzelunternehmer, welcher nur Dienstleister ohne Wald ist, an die BG zahlen?
LG
Hallo,
Ich habe vor 10 Jahren einen Resthof gekauft mit insgesamt einer Haus und Hofläche von insgesamt 5000 qm. Ich mähe 1x die Woche den Rasen. Und muss Beiträge bezahlen.
Jedes Jahr muss ich angeben wieviel Stunden ich im Garten arbeite. Persönliche Gespräche haben nichts gebracht. Es nervt einfach nur noch.
LG
Hallo Julia,
Versicherung wird keine (!) benötigt. Und bei einem Hektar treibt eine kluge Gemeinde auch keine Grundsteuer ein. Das Porto und der Brief dürften teurer sein, als die jährliche Grundsteuer.
@ Verkauf/Teilung: Die Kosten der Einmessung sind hier das Problem. Die Teilung wird kaum lohnen.
LG – der Wald-Prinz
Hallo,
Wir sind zur Zeit in der Überlegung ein Baugrundstück zu kaufen, was nur mit einem 1ha Wald zu verkaufen ist.
Könnt ihr mir sagen, wie hoch ca. Die Beiträge sind, die jährlich für Versicherung und Grundsteuer dafür gezahlt werden müssen in NRW ?
Eigentlich können wir mit dem Wald Grundstück gar nichts anfangen. Ließe sich sowas später vom Grundstück so einfach für den freien Verkauf teilen?
Ich freue mich auf eure Antwort. :)
Hallo,
@ „Im April 2016 stellt man fest, dass ich Unternehmer bin. Nun erhebt man Beiträge.“
Die Beiträge zur SVLFG sind unabhängig davon zu zahlen, ob Sie Unternehmer sind, oder nicht. Das ist kein Kriterium.
@ Verjährung: Rufen Sie doch einmal bei der im Beitragsbescheid oben rechts angegebenen Durchwahl an. Das können Sie ja auch anonym machen. Wir vermuten (!), dass Sie – wie üblich – nur für das abgelaufene Beitragsjahr veanlagt werden.
LG – der Wald-Prinz
Nochmals:
Im April 2016 stellt man fest, dass ich Unternehmer bin. Nun erhebt man Beiträge. Für 2015 ist das klar. Aber wieviel weitere Jahre darf man welche rückwirkend erheben? 2, 3 ,5 oder sogar 10 Jahre. ich konnte bisher keine Aussage über Verjährung finden. Können Sie helfen?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Herr Henkel,
bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) heißt es dazu: „Der Beitrag zur Berufsgenossenschaft wird nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung berechnet. Die Aufwendungen des abgelaufenen Geschäftsjahres werden im Folgejahr über die Beitragsrechnungen eingezogen.“ Das heißt übersetzt, dass man erst schaut, was ausgegeben werden musste und diesen Aufwand dann auf die Mitglieder umlegt. Die Beiträge 2015 werden für 2014 und auf der Grundlage des Stichtages 15. Mai 2014 erhoben. Der Verkauf des Waldstücks war später. Mit Ihren 0,7 ha liegen Sie leider auch über der Grenze von 0,25 ha, unter der Sie sich befreien lassen könnten. Achtung: wir geben hier nur die Regelungen der SVLFG wieder!
Dass Sie keinen Unfall hatten, ist erfreulich, aber für den Beitrag unerheblich. Stellen Sie sich vor, Ihre KFZ-Versicherung würde nicht im Voraus, sondern nachschüssig bezahlt. Dann könnten Sie ja auch schlecht argumentieren „aber ich hatte doch gar keinen Unfall..“. So funktioniert nun einmal eine Solidargemeinschaft bzw. eine Versicherung.
Fazit: das ist (leider) alles „Rechtens“. Angesichts der kleinen Fläche und des unglücklichen Timings könnten Sie höchstens noch einmal auf Kulanz plädieren.
LG – der Wald-Prinz
P.S.: Wenn irgendetwas im Wald passiert – und da passiert eine Menge! – dann zahlt die SVLFG. Nicht Ihre gesetzliche Krankenkasse, nicht Ihre private Krankenkasse. Die Unfallgefahr ist umso höher, je unerfahrener die Personen bei der Waldarbeit sind. Auch wir bezahlen ungern (Zwangs-)Beiträge, aber den Beitrag zur SVFLG zahlen wir vor diesem Hintergrund noch halbwegs gerne.
Im Oktober 2014 habe ich meinen Waldbesitz von 0,7 ha verkauft, habe damit keinen Waldbesitz mehr. Ich habe auch keine landwirtschaftliche Nutzfläche. Im Mai 2016 teilt mir die Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit, dass ich Unternehmer sei und über die Unternehmensverhältnisse ( 6 Seiten Fragebogen) Auskunft zu geben habe. Nachn einer telefonischen Rückfrage teilt man mir mit, dass ich rückwirkend Beiträge zu zahlen habe. Ich finde es etwas kurios, Beiträge für eine Unfallversicherungszeit zu zahlen, in der -weil verstrichen- kein Unfall eintreten kann. ist das Rechtens? Gibt es Verjährungsfristen?
Über den Unsinn dieserm Versicherung möchte ich mich nicht noch äußern.
Mit freundlichen Grüßen
Henkel
Hallo nochmal,
vielen Dank für Ihre Stellungnahme; sie haben da sicherlich eine viel profundere Kenntnis der geltenden Rechtslage. Ich stolpere lediglich über den Passus bezüglich des Leistungsausschlusses bei „privater Nutzung“. Falls die Entnahme auch einzelner selbstgenutzter Stämme dem gewerblichen Rahmen zugeordnet sein sollte, wäre für mich alles problemlos akzeptabel, aber genau da sehe ich halt den „Pferdefuß“.
Sind solche Fälle (die es ja sicherlich zu Haufe gibt) juristisch entschieden ?
Ansonsten wäre ich mit meinen erbosten Vorrednern bzw. -Schreibern wie Herr „S“ oder „B“ durchaus nicht d`accord; wem schon mal ein auch junges Fünfmeterhölzchen um die Ohren geflogen ist, soll mal nicht so tun, als ob ihm im Ernstfall der Rückhalt durch die Solidargemeinschaft nicht ganz recht wäre.
Freut Euch lieber – mit ein bißchen Demut – über das Privileg, solch ein Stück Natur und Landschschaft Euer Eigen nenen zu dürfen !
Mit besten Grüßen
H. Gall
Hallo Herr Gall,
die Beitragspflicht bei der SVLFG ist gerade bei den privaten Waldbesitzern mit „Mini-Wald“ seit jeher ein Aufreger. Das liegt insbesondere an dem Grundbeitrag, der proportional härter zuschlägt, je kleiner die Fläche. Wir haben unseren Frieden mit der Beitragspflicht gemacht, da wir ja den direkten Zusammenhang sehen zwischen Beitrag und Leistungen sehen. Das ist der große Unterschied zu anderen Zwangsmitgliedschaften wie z.B. der GEZ oder und insbesondere der IHK. Letztere treibt uns immer die Zornesröte ins Gesicht, weil wir da aber so gar keinen Nutzen für unseren nicht unerheblichen Zahlungen erkennen können.
Unserer Meinung nach sind Sie übrigens ganz klar versichert, wenn Sie zu privaten Zwecken „ein Stämmchen für den Ofen“ entnehmen.
Abgesehen davon, sollten Sie einfach mal Ihren persönlichen Ansprechpartner (steht oben rechts auf dem Beitragsbescheid) fragen, ob man Sie nicht von der Beitragspflicht befreit.
LG – der Wald-Prinz
Werte Prinzen,
ein wenig fragwürdig finde ich die Rechtslage schon; da hängen wir mit unseren mickrigen 2 ha nun in der Beitragspflicht, obwohl wir in diesem Leben nicht mehr auf die Idee kommen werden, dort „betriebliche Tätigkeiten“ vorzunehmen.
Und wenn wir doch mal ein Stämmchen für den eigenen Ofen entnehmen wollen, so dient dies ja nur privaten Zwecken und ist deshalb nicht versichert. Schöne Logik !
Mit besten Grüßen
H. Gall
Hallo Frau Braun,
@ Erbengemeinschagt & Berufsgenossenschaft:
Das war mal eine interessante Frage! Wir haben darüber nichts im Internet gefunden und daraufhin einfach einmal unseren Ansprechpartner bei der SVFLG angerufen. Zu unserem Erstaunen hat man uns diese Praxis bestätigt. Es bestünde eine gesamtschuldnerische Haftung und in der Tat würde in so einem Fall ein Mitglied der Erbengemeinschaft auserkoren, den Betrag zu bezahlen und das weitere dann im Innenverhältnis zu klären – sprich dem Geld hinterher zu laufen. Eine Möglichkeit wäre in der Tat, dass man sagt, der eine kümmert sich um diese Fläche, der andere um jene. Einmal abgesehen davon, was wir von dieser „Praxis“ halten, macht der Vorschlag der Sachbearbeiterin schon alleine deswegen Sinn, weil sich aller Erfahrung nach bei eier Erbengemeinschaft genau niemand um die Waldflächen kümmert. So könnte man gewährleisten, dass derjenige, der sich um eine Fläche kümmert, sowohl die Erträge (Durchforstung), als auch den Aufwand (Berufsgenossenschaft) hat.
Ob dieses Vorgehen der SVLG rechtens ist, vermögen wir nicht zu beurteilen, da wir keine Juristen sind. Wenn Sie juristisch dagene vorgehen wollen, geben wir zu bedenken, dass selbst im positiven Fall der Beitrag ja trotzdem gezahlt werden muss. Wir wissen nicht genau, wie groß die betreffenden Flächen sind. Vielleicht versuchen Sie aber eine Befreiung von der Versicherungspflicht anzustreben. Das macht zunächst einmal deutlich weniger Ärger und kostet nichts.
LG – der Wald-Prinz
Guten Abend,
ich bitte um eine Information:
Wir sind eine Erbengemeinschaft eines Waldgrundstücks von insgesamt 8 Erben,
teilweise untereinander nicht bekannt. Meine Schwester wurde von der Berufsgenossenschaft
ausgewählt, den Beitrag gesamt zu bezahlen und dann von den einzelnen Erben das Geld
einzufordern.
Ist dies rechtens???
Herzliche Grüße und vielen Dank im voraus.
Roswitha Braun
Hallo,
ärgere mich auch über den Beitrag, weil bei Arbeiten im Wald ein Betrieb von mir beauftragt wird, der ebenfalls in einer Berufsgenossenschaft ist.
Meine Fragen jedoch sind:
1. Erhält jedes Mitglied Bundesmittel und wenn ja, wie hoch sind diese für das Jahr 2014 ? Was ist, wenn in meiner Berechnung keine berücksichtigt wurden?
2. Ist der Angleichungssatz für alle gleich?
bei Ihrer Darstellung für 2013= 85,7132
in meiner Rechnung für 2013= 69,8344
in meiner Rechnung für 2014= 77,3758
3. ist der Grundbeitrag für 2014 mit 80,85 € richtig?
Würde mich über eine Antwort freuen. Vielen Dank.
Hallo,
@ „Die Gesamtfläche: ca. 1500qm Wald, 1500qm Obstbäume und der Rest Wiese. Frage: bin ich beitragspflichtig oder nicht?“: Sie dürften beitragspflichtig sein. Wortwörtlich heißt es in einem Formular der SVFLG: „Voraussetzung der Befreiung: […]land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einer Gesamtgröße von höchstens 0,25 Hektar […]“. An Ihrer Stelle empfiehlt sich folgendes Vorgehen: erst mal tot stellen. Wenn dann die SVFLG tatsächlich auf Sie zukommt, Antrag auf Befreiung stellen. Das Formular gibt es hier.
LG – der Wald-Prinz
Hallo, habe einen Grundstück mit ca. 4200qm gekauft, im Grundbuch eingetragen: Forstfläche, Landwirtschaftfläche, Unland. Die Gesamtfläche: ca. 1500qm Wald, 1500qm Obstbäume und der Rest Wiese. Frage: bin ich Beitragspflichtig oder nicht, die 2500qm nur auf Wald oder wird diese auf die Gesamtfläche gerechnet.
Lieber Herr Berge,
Wir haben lange überlegt, ob wir Ihren recht emotionalen Beitrag zur SVFLG tatsächlich online stellen.
Wenn Sie heute 77 Jahre alt sind, haben Sie den Krieg erlebt. Auch wenn Sie zum Kriegsende erst 7 Jahre alt waren. Da sollten Sie über genügend Altersweisheit verfügen, um zumindest zwischen Wirtschaftsflüchtlingen und Kriegsflüchtlingen zu differenzieren. Und bevor Sie aufgrund eines Streits mit der Berufsgenossenschaft pauschal auf Frau Merkel eindreschen, sollten Sie sich die Politiker der umliegenden Länder einmal anschauen. Was meinen Sie, wie froh z.B. ein Italiener über Frau Merkel wäre.
Zu Ihrer Auseinandersetzung mit der Berufsgenossenschaft können und möchten wir uns nicht äussern. Aber der Wald-Prinz ist kein Stammtisch. Hier wird sachlich diskutiert – oder gar nicht.
Beste Grüße – der Wald-Prinz
Soviel Lug-und Betrug wie gerade von der land-und forstw. Berufsgenossenschaft habe ich mit meinen 77 Jahren noch überhaupt nirgens gesehen oder festgestellt. Ich als auch meine Frau haben 2 unterschiedliche Klagen gegen die SVLFG laufen. Meine Frau wegen Beitragsforderungen, ich selbst klage wegen eines Arbeitsunfalls. Habe bereits ein Anwaltsbüro gewechselt, was sewhr gut im Abkassieren war, aber eher auf der Seite der SVLFGT steht. Ich sehe in den Handlungen der Berufsgenossenschaften, viel vorsätzlichen Betrug, arglistische Täuschungen, Irreführungen, als auch lügenhafte Behauptungen. Kann mich gerne mit Ihnen unterhalten, es gibt viele-viele Unfallopfer, die zu den Unfallfolgen von den Berufsgenossenschaften auch nochg finanziell vorsätzlich ruiniert werden und so etwas ist ein stattliches Unternehmen mit gut 25.OOO bestens bezahlten Staatsdienen. Weshalb diese Pflichtversicherung. obwohl ich anderweitig gegen alles mehr als nur ausreichend versichert bin. Ich hatte einen Arbeitsunfall am 18.O1.13, die SVLFG bezahlte bis 3O.O6.13w, sah dann in der Sachge plötzlich keinen Arbeitsunfall mehr und stellte jegliche Leistungszahlungen ein. Vielen Dank an unsere seriösen Politiker, voran Frau A.Merkel als auch der Schönredner Gqauck. Alle Rentner bedanken sich für die großzügigen Altersrenten, wichtig ist dass es den Asylsuchenden und sonstigen Ausländern gut in der BRD geht.
Gruß M.Berge
Hallo,
die LBg ist eine staatlich geschützte Verbrecherorganisation.
Erpresserische Nötigung ist Ihr tägliches Geschäft.
Seit wann ist ein Garten von 2500 m² mit einigen Ostbäumen drauf ein landwirtschaftlicher Betrieb?
Schwachsinn.
Der Richter aus Husum, der das damals entschieden hat, gehört in das Jauchefass.
Es geht nur darum Geld aus dem Volk mit allen Möglichkeiten zu pressen.
Ich bin zudem auch Jäger, wir zahlen uns für diese Mafia das Weiße aus den Augen.
Verbrochen haben das Frau Aigner (CSU) und Frau von der Leyen.
Gruß Schoenwolf
warum entrichten nicht alle waldbesitzer den beitrag zur berufsgen.????
in meinen nachbardörfern gibt es viele die nicht erfast sind.
ich bezahle schon 20 jahre. (38ha)
warum so eine ungerchtigkeit !!!!!! Wann hört das auf ?
Ich arbeite nicht in meinen wald, ich lasse alles von forstbetrieben erledigen, die wieder ihren beitrag
entrichten.
Wann geht es gerecht zu??
gruß b. hanke