Top 10 Fragen & Antworten zur Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, kurz SVLFG ist als Träger der Sozialversicherung zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung in der Forstwirtschaft. Die bisherigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Alterskassen, Krankenkassen und Pflegekassen sowie der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wurden am 1. Januar 2013 in den neuen Träger mit der Kurzbezeichnung SVLFG eingeglieder..
Spätestens, wenn nach dem ersten Waldkauf ein Aufnahmebescheid der SVLFG (ehemals „Land- und Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft“) im Briefkasten liegt, stellen sich dem Waldbesitzer einige Fragen.
Wald-Prinz.de hat die Top Ten der Fragen und Antworten zum Thema „Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft“ zusammengestellt:
Inhaltsübersicht:
- 1. Wer muss Mitglied werden?
- 2. Wer muss nicht Mitglied werden?
- 3. Ich habe eine private Unfallversicherung – muss ich trotzdem Mitglied werden?
- 4. Wie hoch sind die Beiträge?
- 5. Was passiert mit meinen Beiträgen?
- 6. Wer ist alles versichert?
- 7. Bei welchen Tätigkeiten ist man versichert?
- 8. Wie gut ist der Versicherungsschutz, was sind die Leistungen?
- 9. Muss man im Schadensfall Anträge stellen?
- 10. Mein Wald-Bestand hat sich geändert – was ist zu tun?
1. Wer muss Mitglied werden?
Wichtig: es geht weniger um die Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft als vielmehr um den Beitritt zu einer gesetzlichen Unfallversicherung. Der Gesetzgeber will nicht, dass jemand unversichert Waldarbeiten durchführt. Ein Blick in die Unfallstatistik der SVLFG zeigt: Unfälle bei der Waldarbeit zählen jedes Jahr zu den schwersten. Daher hat er im § 123 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VII festgelegt, dass alle Unternehmen der Forstwirtschaft der gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegen. Es handelt sich also um eine Pflichtmitgliedschaft. Unternehmer im Sinne der Unfallversicherung ist derjenige, der das wirtschaftliche Ergebnis der im Unternehmen verrichteten Arbeit unmittelbar verantwortet. Eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit oder ein Geschäftsbetrieb wird nicht vorausgesetzt. Auch Hobby- oder Kleinstbetriebe werden daher von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst. Die gesetzliche Unfallversicherung kann entsprechend auch nicht gekündigt werden. Sie endet erst mit der Einstellung oder der Aufgabe des forstwirtschaftlichen Unternehmens.
2. Wer muss nicht Mitglied werden?
Unternehmer von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen bis zu einer Größe von 0,25 ha (2.500 m²) und deren Ehegatten werden nach § 5 SGB VII in Verbindung mit § 55 der Satzung der Berufsgenossenschaft auf schriftlichen Antrag von der Versicherung unwiderruflich befreit. Es besteht ab dann kein Versicherungsschutz bei Eintritt eines Versicherungsfalles. Überschreitet die Fläche wieder den Grenzwert von 0,25 ha, entsteht ab diesem Zeitpunkt erneut Versicherungs- und Beitragspflicht. Solange in dem Unternehmen des von der Versicherung befreiten Unternehmers keine sonstigen Versicherten (z. B. regelmäßige Aushilfen) tätig sind, trägt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft keinerlei Risiko. Deshalb müssen dann auch keine Beiträge gezahlt werden.
Die Befreiung von der Versicherung wird erst mit Ablauf des Jahres wirksam, in dem der Antrag eingeht (z.B. Antragstellung im Jahr 2009 = Befreiung ab 01.01.2010). Eine rückwirkende Befreiung von der Versicherung ist nicht möglich.
Arbeiter und Angestellte eines Forstunternehmens zahlen nichts: Die Beiträge werden von den landwirtschaftlichen Unternehmern bzw. den Waldbesitzern erhoben. Arbeiter und Angestellte entrichten keinen Beitrag zur Unfallversicherung. Jedes zahlungspflichtige Mitglied erhält von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft einen Beitragsbescheid, aus dem die Beitragsberechnungsgrundlagen, das Beitragsberechnungsverfahren, der Zahlbetrag, die Fälligkeit usw. ersichtlich sind. Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Wer schon vor einem Waldkauf wissen möchte, was an Beiträgen auf ihn zukommt, sollte über www.svlfg.de die zuständige regionale LBG herausfinden und diese kontaktieren..
3. Ich habe eine private Unfallversicherung – muss ich trotzdem Mitglied werden?
Ja! Der Abschluss einer privaten Unfall- oder Haftpflichtversicherung hat hierauf keinen Einfluss. Bei Feststellung oder Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit übernimmt Ihre gesetzliche Krankenversicherung (oder auch private Krankenversicherung) keine Kosten. Auch das Vorhandensein oder der Abschluss privater Versicherungen, auch Zusatzversicherungen (z.B. Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Lebens oder Haftpflichtversicherung) haben auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung und die Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft im Falle eines Arbeitsunfalls keine Auswirkungen.
Die gesetzliche Unfallversicherung darf nicht mit der Haftpflichtversicherung oder der privaten Unfallversicherung verwechselt werden. Diese Versicherungen entstehen durch Vereinbarung eines Versicherungsvertrages und sind daher von besonderen Abmachungen und Bedingungen abhängig, während die gesetzliche Unfallversicherung kraft Gesetzes (SGB VII) wirkt und mit dem Betrieb eines forstwirtschaftlichen Unternehmens zwangsläufig verbunden ist. Es ist jedem Waldunternehmer selbst überlassen, neben der gesetzlichen Unfallversicherung noch zusätzlich eine private Unfallversicherung abzuschließen. Der Unternehmer kann sich dadurch bei einem Arbeitsunfall weitere Geldleistungen sichern, mit denen er die zusätzlichen Kosten für die von der Berufsgenossenschaft nicht übernommene Behandlung in der 2. oder 1. Pflegeklasse abdeckt oder im Falle der Erwerbsunfähigkeit seine Rente aufstockt. Die Leistungen der Berufsgenossenschaft werden dadurch nicht verringert.
4. Wie hoch sind die Beiträge?
Klare Antwort: Es kommt drauf an… Die SVLFG ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Der Beitrag zur Forstwirtschaflichen Berufsgenossenschaft wird nach dem Prinzip der „nachträglichen Bedarfsdeckung“ berechnet. Erst wenn das Geschäftsjahr abgelaufen ist, weiß die SVLFG, wieviel sie bei ihren Mitgliedern im Rahmen der jährlichen Beitragsrechnung Mitte April des Folgejahres einfordern muss. Die Beiträge werden im Rahmen einer Umlage errechnet. Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem risikoorientierten Beitrag zusammen.
Seit 2013 bundeseinheitlich: Früher legte jede regionale LBG Ihre Beiträge selbst fest. Es gab also keinen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab. Die bis zum 31. Dezember 2012 gültigen regionalen Beitragsmaßstäbe wurden durch den seit 1. Januar 2013 geltenden bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) abgelöst.
Mindestbeitrag/Grundbeitrag: Der Grundbeitrag berechnet sich in Abhängigkeit von den für das Unternehmen ermittelten Berechnungseinheiten, im Falle von Wald schlicht nach Forstfläche in Hektar. Der Mindestgrundbeitrag beträgt 60,00 Euro. Der höchste Grundbeitrag beläuft sich auf 269,57 Euro (Stand 2014). In dem u.a. Beitragsbescheid kann man sehen, dass der Grundbetrag für unseren Forstbetrieb eigentlich 8,42 Euro betragen würde, aufgrund des Mindestgrundbeitrages jedoch auf 60,00 Euro angehoben wurde.
Risikoorientierter Beitrag: Der risikoorientierte Beitrag orientiert sich grundsätzlich an der zu erwartenden Arbeitszeit (Arbeitsbedarf, Arbeitswert) als potentielles Risiko und das realisierte Risiko in Form der tatsächlichen Leistungsaufwendungen eines Jahres für die spezielle Risikogruppe (hier Forst). Dazu gibt es einen Risikogruppenfaktor (bei „Forst“ betrug dieser für das Jahr 2020 in unserem Beitragsbescheid 11,186) und einem Risikofaktor Produktionsverfahren (bei Forst 1,00). Die Idee dahinter: Jede Risikogruppe soll ihre Leistungsaufwendungen selbst tragen.
Beispielrechnung risikooreinetierter Beitrag: In unserem persönlichen Fall wurde der risikoorientierte Beitrag für das Jahr 2020 dann wie folgt berechnet: Hektarfläche Wald (31,98 ha) x Berechnungseinheiten (0,3193) x Risikogruppenfaktor Forst (11,186) x Risikofaktor Produktionsverfahren Forst (1,0) = 789,24 €.
Bundesmittel mildern Beitragslast: Wie in unserer o.a. Beitragsrechnung ersichtlich, kommt es für uns dann doch nicht „so dicke“. Denn der Zuschuss von Seiten des Bundes, die Bundesmittel, senkt unseren Beitrag um 253,35 EUR.
„Angleichungssatz“ bis 2017: Der sog „Angleichungssatz“ galt bis zum Jahr 2017. Er reduzierte oder erhöhte im Einzelfall den Beitrag . Denn um den Übergang vom ehemals regionalen Beitrag auf den neuen einheitlichen Bundesbeitrag möglichst „sanft“ zu gestalten, wurde für die Übergangszeit von 2013 bis 2017 der Angleichungssatz eingeführt. Diese Komponente ist inzwischen weggefallen. Bis zum Umlagejahr 2017 wurde der Angleichungssatz schrittweise auf 100% angepasst und schließlich „nichtig“.
5. Was passiert mit meinen Beiträgen?
Die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist ein Teilbereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Daneben ist die SVLFG auch zuständig ist für die Alterskasse der Landwirte sowie die landwirtschaftliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Aus Sicht der meisten Waldbesitzer ist allerdings alleine der Teilbereich Unfallversicherung relevant. Dabei handelt es sich um eine Pflichtversicherung, der man als Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft kraft Gesetzes angehört. Die Beiträge des Waldbesitzers fließen also auschließlich in den SVLFG-Teilbereich „Berufsgenossenschaft“ ein.
Arbeitsunfall und Berufskrankheit sind die Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung, von denen die Verpflichtung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft abhängt, Entschädigungsleistungen zu erbringen.
Mit den Beiträgen deckt die die Berufsgenossenschaft in erster Linie die Beitragsansprüche der versicherten Mitglieder (Heilfürsorge und Entschädigung von Unfallfolgen), die im abgelaufenen Kalenderjahr entstanden sind. Darüber hinaus werden die Kosten für die Unfallverhütung aus den Beiträgen beglichen. Die Berufsgenossenschaft bildet zudem Rücklagen und deckt die Verwaltungskosten.
6. Wer ist alles versichert?
Der Versicherungsschutz der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft umfasst grundsätzlich alle in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen. Insbesondere versichert sind während einer Tätigkeit für das Unternehmen: Land-/Forstwirtschaftliche Unternehmer, Personen, die in land-/forstwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie ein Unternehmer tätig sind, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, ständig mitarbeitende Familienangehörige (vorübergehend unentgeltlich tätige Familienangehörige sind nur versichert, wenn sie noch keine Altersrente beantragt haben oder beziehen), Arbeitnehmer einschließlich der Saisonarbeitskräfte und der Auszubildenden (Beschäftigte) sowie sonstige Personen, die im Unternehmen mithelfen (z. B. Aushilfen). Darüber hinaus erstreckt sich der Versicherungsschutz auf weitere Spezialfälle (z.B. Personen, die ehrenamtlich in einem Forstverband tätig sind). Ob ein Versicherungsschutz im Einzefall besteht, kann bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erfragt werden.
7. Bei welchen Tätigkeiten ist man versichert?
Versichert sind alle „betrieblichen Tätigkeiten“. Dazu gehören auch die im Interesse des Betriebes zurückzulegenden Wege, nicht aber Tätigkeiten, die ausschließlich privaten Zwecken dienen. Versichert sind insbesondere Arbeitsunfälle. Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle beim Zurücklegen eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (Wegeunfall) sowie Unfälle bei einer mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes. Arbeitsunfälle, also Unfälle, die versicherte Personen infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleiden und einen Gesundheitsschaden zur Folge haben. Das bedeutet, dass die versicherte Tätigkeit Ursache für den Unfall sein muss. Sinngemäß gilt dies auch für Berufskrankheiten.
8. Wie gut ist der Versicherungsschutz, was sind die Leistungen?
Eine wichtige Anmerkung zu Beginn: Alle Leistungen werden, abgesehen von den Leistungen bei Betriebs- und Haushaltshilfe, ohne eigene Zuzahlung des Verletzten erbracht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich grundsätzlich nur auf Körperschäden, die dem Versicherten selbst entstehen. Dabei kann es sich sowohl um Arbeitsunfälle als auch um Berufskrankheiten handeln. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an Versicherte sind im Wesentlichen medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation sowie Lohnersatz- bzw. Entschädigungsleistungen in Geld. Die medizinische Behandlung wird als Sachleistung gewährt; der behandelnde Arzt stellt eine Rechnung direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft aus. Versicherte Personen haben nach Eintritt eines Arbeitsunfalls Anspruch auf Heilbehandlung, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen, zum Beispiel auf:
- Erstversorgung, ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
- Betriebs- und Haushaltshilfe,
- Verletztengeld,
- Rente,
- Leistungen bei Tod (z.B. Sterbegeld, Witwen- und Witwerrente, Waisenrente).
Wird ein Unfall vom Verletzten absichtlich herbeigeführt, was schon vorgekommen sein soll, bestehen allerdings keine Ansprüche.
9. Muss man im Schadensfall Anträge stellen?
Nein. Ein besonderer Antrag des Versicherten ist grundsätzlich nicht erforderlich. Ausgenommen sind einige Leistungen, die nur auf Antrag erbracht werden (z.B. Kapitalabfindungen von Renten, Hinterbliebenenrenten an frühere Ehegatten). Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft muss aber vom Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erlangen, d.h. der Versicherte muss den Versicherungsfall melden. Unfälle, bei denen der Versicherte so verletzt worden ist, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig sein wird, sind unverzüglich zu melden. Sind Versicherte getötet worden, ist dies ebenfalls sofort mitzuteilen (z.B. telefonisch). Vordrucke für Unfallanzeigen sind u.a. bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen erhältlich oder unter www.bw.lsv.de (Service / Formulare und Vordrucke / LBG-Unfallentschädigung) herunterladbar. Die Vordrucke werden auf Wunsch auch von der Berufsgenossenschaft per Post zugesendet. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, die Daten zum Unfall direkt über die sog. „Elektronischen Unfallanzeige“ anzugeben. Der Link: www.bw.lsv.de (Leistungen / Arbeitsunfall / Unfallanzeige). Das Aufsuchen des Arztes und dessen Hinweis, dass er die ärztliche Unfallmeldung an die Berufsgenossenschaft erstellen werde, ersetzen nicht die Verpflichtung des Unternehmers zur Abgabe der betrieblichen Unfallanzeige. Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufskrankheit, ist dies der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ebenfalls anzuzeigen. Diese Meldung erfolgt im Regelfall durch den Arzt.
10. Mein Wald-Bestand hat sich geändert – was ist zu tun?
Wurde Waldfläche verkauft/gekauft, ändert sich die Beitragsbemessungsgrundlage. Flächenveränderungen sind der LBG innerhalb von vier Wochen schriftlich zu melden. Die jeweilige LBG bietet in diesem Fall ein Formular zur Meldung von Flächenveränderungen an. Noch einfacher ist es, wenn man den notariell beglaubigten Kaufvertrag an die zuständige fortswirtschaftliche Berufsgenossenschaft faxt oder ihr eine Kopie zusendet. Der Kaufpreis kann geschwärzt werden, er ist nicht von Interesse. Der Kaufvertrag enthält alle notwendigen Informationen für die Änderungsmeldung. Ausserdem kann so elegant und ohne viel Aufwand die Fläche beim Käufer an- und beim Verkäufer abgemeldet werden.
Hallo Karl,
@ BG Metall oder SVLFG?: Das war in der Tat keine einfache Frage. Wir haben uns tatsächlich mit unserem Ansprechpartner bei der SVLFG in Verbindung gesetzt. Antwort: grundsätzlich sollte nur eine einzige BG im Spiel sein. Aber das ist von den beiden BGs zu prüfen. Anscheinend gibt es das einen Kriterienkatalog (was war der Sinn und Zweck der Wald-Anschaffung? Ist der Wald in eine eigenbe Gesellschaft ausgegliedert worden, etc.). Vermutlich wird Ihr Waldengagement von der BG Metall abgedeckt werden. Aber das müssen die beiden BGs unter sich ausmachen! Sie können nur beide BGs anstoßen, damit Sie Rechtssicherheit haben.
LG – der Wald-Prinz
Geamtunternehmen ürüfen, warum wurde der gekauft. man möchte grundätzöich dass wirtschaftlicher zusammenhang prüfen und mit der ander n BG in verbing
Hallo Wald-Prinz,
ich habe eine etwas komplexe Situation: Ich bin Gesellschafter eines Maschinenbauunternehmens welches in der BG Metall ist. Dieses Unternehmen hat nun Wald gekauft (20 Hektar). Besteht hier nun zusätzlich eine Pflicht zur Mitgliedschaft in der SVLFG oder sind auch Tätigkeiten im Wald über die BG Metall abgesichert?
Hallo,
ich bin zu einem Drittel an einem Waldstück mit einer Gesamtgröße von ca. 40 ar beteiligt (Besitz einer bekannten Erbengemeinschaft mit drei Personen). Bislang zahlt lediglich eine Person aus der Gemeinschaft den SVLFG-Beitrag vollständig alleine – dies soll sich zukünftig ändern! Da die Fläche sich selbst überlassen ist und nicht an öffentliche Wege angrenzt, suche ich nach einer beitragsoptimierten Strategie. Ich besitze darüber hinaus als alleiniger Eigentümer ein weiteres Waldstück (ca. 30 ar), welches schon lange verpachtet ist. Hierzu fallen für mich keine Beiträge an. Es ergibt sich jetzt die Frage, ob mein Anteil aus der Erbengemeinschaft (rechnerisch ca. 1300 qm) durch Aufnahme im Pachtvertrag ebenfalls meinem Waldpächter überlassen werden kann oder geht das nur als ganzes Flurstück ? Der Wald ist leider nicht in einzelne Parzellen aufgeteilt. Als Alternative dazu habe ich auch die Idee, meinen gerechneten Anteil vom Beitrag zu befreien – wäre ein solcher Befreiungsantrag bei der SVLFG erfolgsversprechend?
LG Klaus
Hallo Gisela,
@ Nachmeldung: geben Sie der SVLFG einfach eine Flächenänderung an und schauen Sie, was passiert. Über den unsäglich hohen Grundbeitrag hinaus, fällt ein zusätzlicher Hektar finanziell nicht so ins Gewicht. Wir können uns auch kaum vorstellen, dass Sie nachveranlagt werden.
@ zusätzliche Kosten: Keine einfache Frage… Die krude Berechnung des Beitragssatzes der SVLFG (BER, Hebesatz, Risikogruppenfaktor, Risikofaktor…) versteht offen gesagt kein Schwein. Die SVLFG stellt unter „Berechnungshilfen“ einen Beitragsrechner zum Download bereit. Das passiert natürlich nicht online, sondern man lädt sich ein handgestricktes Excel-Sheet herunter. In der Tat muss man aber bei „Eingabe der Werte“ nur „Forst“ auswählen, seine Hektar eingeben und bekommt tatsächlich die gleichen Werte, wie in seinem Beitragsbescheid hin. Aber jetzt kommt’s. Wenn Sie 1,0 ha Wald haben und 1,0 ha dazukaufen, hätte der Unterschied in 2019 einen zusätzlichen Betrag von 26,21 € ausgemacht. Wenn Sie schon 10,0 ha Wald gehabt hätten, wäre der zusätzliche Hektar mit genau 0,00 € berechnet worden. Hätten Sie bereits 15 ha Wald gehabt, hätte der zusätzliche Hektar 16,15 € gekostet. Alles klar?! ;-)
LG – der Wald-Prinz
Hallo,
habe eine Frage: Bin Mitglied in der Berufsgenossenschaft und zahle für meine Grünflächen
meinen jährlichen Beitrag. Ich war der Annahme, dass der Wald mit inbegriffen ist (2,5 ha).
Ich bin erst jetzt darauf gestoßen, dass es nicht der fall ist. Wenn ich jetzt den Wald bei
der Berufsgenossenschaft nachmelde, welche Kosten kommen auf mich zu. Was muss ich
dabei beachten.
Gisela
Hallo,
Die Pflichtversicherung zur LWB besteht, aber nicht die Anmeldepflicht, so entziehen sich etwa 40% bis 50% vor allem Kleinstwaldbesitzer der Beitragspflicht und geben sich auch nicht zu erkennen. Ein großes Hindernis um grade diese Waldflächen über örtliche Besitzgemeinschaften von professionell Forstbetrieben effizient bearbeiten zu lassen. Einmal bei der LWB gemeldet bekommt man jährlich einen Beitragsbescheid bis zum Lebensende und danach die Erben. Innerhalb weniger Jahre sind die geringen Erlöse bei einer möglichen professionellen Bearbeitung durch die unkündbare Beitragspflicht aufgebraucht.
Viele Jahre diente das Fall-Holz dieser Kleinstwaldbesitzer salopp gesagt als Dünger und Wachstumsförderer und die Welt war in Ordnung. Jetzt aber nicht mehr. Jetzt werden dies Kleinstflächen zu Oasen für Brutstätten von Waldschädlingen schön verteilt vor allem über das Land Brandenburg. Hier entstanden Kleinstflächen und Splitterflächen in den 1920 iger Jahren durch die Aufteilung aller reichlich vorhandener feudaler Güter. Durch die Bodenreform nach dem 2. Weltkrieg wurden Großbauern enteignet um den Vertriebenen aus Schlesien, Sudetendeudschen und der Neumark eine Lebensgrundlage und Wärme für den Winter sowie Baustoffe für ein Haus zu geben. Jetzt werden diese zum Verkauf /Verschenkung bei im Keller befindlichen Waldpreisen getrieben. Es sieht aus als würden sich die Monopole die Bälle (billigen Waldflächen) zuspielen. Die Schreiben der Forstbehörden an die Waldbesitzer Schadholz plus Rinde und Krone aus dem Wald zu schaffen sind raus. Was machen die 40%-50% Kleinstwaldbesitzer ? 30 Jahre hat die DDR die Verantwortung übernommen. Nach 1990 haben die Großen sich nur die Superhappen geschluckt. Noch 2 Jahre wie die letzten 3 Jahre, dann wird die Beitragspflicht für Waldbesitzer bei der LWB seine faulen Früchte tragen. Soll aber niemand sagen, es hätte keine bessere Lösung gegeben.
Manfred
Hallo Herr Xaver,
@ nachmelden: Irgendwann muss es ja ohnehin gemeldet werden. Und da wir zwischen den Zeilen herauslesen, dass Sie ja ohnehin schon den Mindestbeitrag gezahlt haben, wird es so oder so nicht so schlimm kommen. Denn ein zusätzlicher Hektar fällt nicht so ins Gewicht, wie der Sprung von „kein Beitrag“ auf „Mindestbeitrag“. Sie benötigen das Formular „Flächenänderungsanzeige“ (zusammen mit „SVLFG“ ergoogeln) und da steht ja nun mal das Übernahmedatum drin (Notartermin). Dann einfach mal schauen, was passiert. Kann sehr gut sein, dass keine Nachveranlagung kommt.
LG – der Wald-Prinz
Hallo
habe länger schon ca 3 ha mehr Wald als im Bescheid angegeben.Wenn ich die 3 ha jetzt nachmelde. Muss ich rückwirkend Beiträge bezahlen.
Hallo Hermann,
@ Arbeitsunfall kein BG-Fall: Wir können Ihren Unmut bestens verstehen! Bei jeder Gelegenheit treibt die SVLFG mit z.T. schwer nachvollziehbaren Begründungen Beiträge ein. Jetzt haben Sie aus Ihrer Sicht einen Leistungsfall und dann werden sie spitzfindig…
Der Punkt ist, hätten Sie das Holz im Wald mit der Motorsäge klein gemacht, wären Sie versichert gewesen. Aber Sie haben das Holz nachhause geschafft und dann zuhause mit der Kreissäge zerteilt. Dann ist das eben ein Unfall im häuslichen Bereich. Wenn Ihrem Nachbarn, der keinen Wald hat, dasselbe passiert wäre, wäre die zuständige Versicherung ja auch klar.
Die Frage ist, bleiben Sie auf den Kosten sitzen, oder springt Ihre normale Krankenkasse ein? Falls Sie auf Kosten sitzen bleiben sollen – wovon wir eigentlich nicht ausgehen – würden wir Ihnen die Erstberatung bei einem spezialisierten Anwalt empfehlen.
Aber wir sind auch nur Berufs-Laien. Wie sagt man so schön „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“.
LG – der Wald-Prinz
Hallo,
für folgenden Sachverhalt hoffe ich hier eine Antwort zu finden.
Es geht um einen Sägeunfall der von SVLFG abgelehnt wurde.
Mein Waldgrundstück (ca. 1 ha) grenzt direkt an mein Wohngebäude mit Hofplatz.
Aus dem Wald habe ich hier Totholz und andere Stämme vom letzten Sturmschaden mit einer Kreissäge in Stücke gesägt. Hierbei bin ich mit einem Finger in das sich drehende Sägeblatt geraten. Der Finger wurde dabei fast abgetrennt. Im Krankenhaus wurde der Vorgang als BG-Fall abgerechnet.
Nach 6 Wochen hat der Arzt einen Bescheid von der SVLFG erhalten, dass es ab sofort kein BG-Fall mehr sei. Ich bekam erst Wochen später den Ablehnungsbescheid, dass die Ablehnung mit dem Sägen von Brennholz für den privaten Gebrauch begründet sei (nicht entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall).
Außerdem gäbe es keinen innerer Zusammenhang mit einem hier versichertem Unternehmen und das Brennholz diente ausschließlich dem privaten Gebrauch.
Beim Holz handelte es sich um dünne Fichtenstämme die ich aus Qualitätsgründen nicht verkaufen kann weil ich dafür keine Abnehmer finde.
Wie denkt Ihr darüber ?
Hallo ich habe eine Frage: ich habe 6 Hektar Wald aber auch ein Baubetrieb, bin also schon in der BG Bau versichert. Muss ich jetzt zusätzlich auch in der Landwirtschaften Berufsgenossenschaft eintreten?
Hallo Herr Krug,
wenn Sie Beiträge bezahlen, haben Sie im Schadensfalle selbstverständlich auch Anrecht auf Leistung. Es handelt sich schließlich um eine Pflichtversicherung.
Aber es stimmt auch, dass Sie sich in Ihrer Flächenkonstellation von dieser Unfallversicherung befreien lassen könnten (allerdings auch nur auf schriftlichen Antrag).
LG – der Wald-Prinz
ich hätte da mal eine frage, die ich irgendwie nicht beantwortet kriege. mein forst ist 0.23 ha.
seit jahr und tag werden mir dafür beiträge abgefordert, die ich mangels besseres wissen immer brav bezahlt habe, obwohl ich unter der beitragsgrenze liege und dies gar nicht müßte.
aber was wäre im falle eines schadensfalls? könnte die bg sich dann nicht plötzlich genau damit herauswinden aus der pflicht, dass die grundstücksgröße darunter liegt und somit aus der leistung fällt? kassieren is ja das eine, zahlen das andere, wie ich schon öfter bei versicherungen erlebt habe.
Hallo,
ich habe folgenden Sachverhalt und hoffe hier eine Antwort zu finden.
Bei uns musste aufgrund eines Sterbefalls der Traktor auf einen neuen Besitzer umgeschrieben werden.
Dieser hatte seit 1993 ein grünes Kennzeichen. Durch die Umschreibung haben wir Post vom Zoll bekommen, da dieser die Steuerbefreiung prüfen will (sollte bei über 3 ha Fläche, die bewirtschaftet wird, gegeben sein). Beim Einsehen der Unterlagen ist aufgefallen, das die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in ihren Beiträgen nur 0,24 ha Wald berechnet. In der eigentlichen Bewirtschaftung befinden sich jedoch rund 3 ha Wald. Grund dafür ist, dass 1996 Waldflächen aus ehemaliger militärischer Nutzung den Besitzern zurückgegeben wurden. Dies wurde jedoch versäumt anzumelden. Die gesamten Grundstücke sind 2014 auf den jetzigen Eigentümer überschriebn wurden, ohne das diesem der Fehler aufgefallen ist.
Gibt es Erfahrungen, wie die SVLFG mit sowas umgeht?
Hallo Jessi,
im Grunde genommen ist es ganz einfach:
1. Vertragspartner (Eigentümer/Verpächter sowie Pächter)
2. Pachtgegenstand (Gemarlung/Flur/Flurstück/m²/Nutzungsart)
3. Dos&Donts (der Pächter hat den Wald ordnungsgemäß zu bewirtschaften, keinen Kahlhieb etc.)
4. Pachtdauer/Verlängerung/Kündigungsfristen (Das Pachtjahr läuft vom 16.10. eines Jahres bis zum 15.10. des folgenden Jahres. Der Pachtvertrag verlängert sich um jeweils 1 Jahr, sofern nicht ein Vertragsteil spätestens 6 Monate vor Pachtende einer solchen Verlängerung widerspricht)
5. Pachtpreis/Konto
6. Sonstiges (z.B. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform)
7. beide Unterschriften
fertig!
LG – der Wald-Prinz
Lieber Wald-Prinz,
Vielen lieben Dank für die Antwort, tatsächlich erreichte mich gestern ein Brief der SVLFG mit der Forderung des SVLFG einen Pachtvertrag oder ähnliches in Kopie zuzusenden.
Kann ich hierfür einfach ein Muster nehmen? Weiss wer was bzw. etwas worauf wir achten müssen?
LG
Jessi
Hallo Jessica,
im Grunde genommen brauchen Sie noch nicht einmal einen schriftlichen Pachtvertrag. Ihre Mutter soll der SVLFG einen Flächenzugang melden und Sie eben einen Flächenabgang (formlos per Mail unter Angabe Ihrer Mitglieds-Nr.). Die SVLFG will keinen Pachtvertrag sehen. Pachtverträge werden in Bereich der Landwirtschaft gerne auch mündlich abgeschlossen. Gilt genauso.
LG – der Wald-Prinz
Hallo zusammen,
durch eine Erbschaft haben meine Schwester und ich nun auch einen ganzen Hektar Frost geerbt und sollen nun zahlen. Da meine Mutter allerdings ganze 20 Hektar geerbt hat, würden wir unseren Forst gerne an Sie verpachten.
Hat wer ein Muster des schlauen Forstvertrages und könnte uns diesen zusenden?
Meine Email wäre: jessica.lehnich@gmx.de oder uns schreiben wo wir ein gutes Muster finden können?
Vielen Dank und viele Grüße
Jessi
Hallo Richard,
1.Tipp: gedanklich alles wegstreichen, was die SVLFG nicht interessiert. Ähnlich wie die GEZ hören die minütlich Begründungen wie“aber ich hab doch nicht Mal ne Motorsäge“. Ich hoffe, Sie mißverstehen das jetzt nicht. Aber wenn Sie als Sachbearbeiter die ganze Zeit Begründungen anhören müssen, warum das doch alles keinen Sinn macht – für ihn zählt nur die Gesetzeslage.
2. Tipp: die Gesetzeslage bietet Ihnen zwei Schlupflöcher. Wiese an einen Landwirt verpachten, dann wird die Fläche ihm zugerechnet. Im Anschluss lassen Sie sich mit ihrem Wald auf Antrag befreien. Oder Sie verkaufen ihre 4 Ar Wald und kommen so unter ebenfalls unter die 2.500 m² Mindestgrenze als Voraussetzung eine Befreiung.
LG – der Wald-Prinz
Ist doch Wahnsinn oder reine Abzocke!?!?
2 Wiesen zusammen 25 ar pro Jahr 2x mit Rasenmäher mähen
4 ar Wald kaum Baumbestand seit 28Jahren
Dafür 10,01€ Risikobeitrag
Und 80,80€ Grundbeitrag
Tolle LBG
Und kann nichts dagegen tun oder kann mir jemand weiterhelfen ..??????
Hallo Herr Kerll,
Folgende Personen sind während einer Tätigkeit für Ihr land-/forstwirtschaftliches Unternehmen (wenn Sie bei der SVLFG erfasst sind, haben Sie in deren Sinne ein Unternehmen) versichert:
Darüber hinaus erstreckt sich der Versicherungsschutz auf:
LG – der Wald-Prinz
Hallo, guten Tag,
gesichert wurden 3,5 ha Wald zwecks Naturwerkens.
Meine Frage: bei Einsätzen wie beispielsweise Anlegen und Bepflanzung einer Benjes-Hecke, Baumpflanzungen oder Aufbereitung gefällter Fichten sind neben Familienmitgliedern gelegentlich auch Freunde und Bekannte mit dabei. Wären diese über meine Berufsgenossenschafts-Mitgliedschaft abgesichert?
Vielen Dank & freudvolle Grüsse
Jörg
Da hilft nur eins. Wald und Wiese kaufen soviel man irgendwie kann.Dann ist der Beitrag gesehen zur Fläche nicht mehr so groß.Ich kaufe einfach jedes Jahr etwas von den Alten aus dem Dorf dazu wie ich es mir Leisten kann. Sicher angelegt ist mein Geld so auch noch :)
Hallo Herr Rimmler,
@ SVLFG: ob sie Leute angestellt haben, wie Sie ernten, ob Sie etwas erwirtschaften, etwas kultivieren oder einfach wachsen lassen – für die SVLFG unerheblich.
@ SVLFG kündigen: kann man nicht. Sie können ja auch nicht bei der IHK oder der ehemaligen GEZ kündigen (schön wär’s). Sie können Sich nur befreien lassen.
@ Spezialkulturen: Voraussetzung einer Befreiung ist in der Tat, dass Sie keine „Spezialkulturen“ anbauen. Dazu gehören z.B. Weinbau, Blumen- und Zierpflanzenbau, Gemüsebau,
Baumschule, Beerenobst, Spargel, Tabak, Hopfen, Weihnachtsbäume.
@ Forderungen ignorienen: ganz schlechte Idee. Sie können unter Vorbehalt zahlen. Aber zahlen sollten Sie. Denn sonst setzt sich die ganze Maschinerie (bis hin zum Gerichtsvollzieher) in Gang und es wird viel, viel teurer.
Sie müssen das einmal so sehen. Die SVLFG bekommt tatgtäglich Geschichten erzählt von Leuten, die den Beitrag nicht leisten wollen. Ähnlich wie die GEZ (aber ich schaue doch nur private Sender, ich habe gar kein Radio und kein TV etc.). Darauf reagiert sie i.d.R. nicht und veranlagt munter weiter. Fragen Sie den persönlichen Ansprechpartner (steht namentlich oben rechts in den Anschreiben) doch einfach möglichst freundlich, was zu tun ist. Sie wären kurz davor die Apfelbäumchen umzusägen, weil dann ja die Voraussetzung einer Befreiung gegeben wäre.
LG – der Wald-Prinz
Guten Tag,
mein Großvater (91) hat einen Garten mit ca. 0,2ha Fläche. Vor Jahrzehnten (noch von meiner seeligen Uroma, der das alles gehörte) „mussten“ sie über den Obstbauverein in die damalige SVLFG eintreten. Es waren nie Leute angestellt, alles wurde in Eigenregie geerntet. Es wurde nie etwas erwirtschaftet.
Als meine Oma 2014 gestorben ist, haben wir diese Unterlagen gefunden (Unternehmen? Arbeitsschutz?). Wir haben dann 2017 gekündigt, was bis heute ignoriert wurde. Seitdem fließen auch keine Beiträge mehr. Es wurden zwar mehrere Schreiben geschickt (Verlust des Versicherungsschutzes usw.), aber ansonsten nichts passiert. Mein Opa ist nur noch sporadisch im Garten (2-3 Tomatenstöcke, das war´s). Ansonsten verwildert der Rest. Die SVLFG akzeptiert das einfach nicht, trotz Anwalt von unserer Seite. Ich habe die auch schon auf die unter 0,25ha Größe hingewiesen. Nutzt nichts, da sie behaupten, es werden Spezialkulturen angebaut. Die Apfelbäumschen stehen noch, werden aber gar nicht mehr kultiviert. So langsam verliere ich die Geduld mit denen und der Anwalt meiner Mutter hat wohl auch keine Ahnung. Ich werde noch einmal den Antrag wg. Befreiung stellen (unter 0,25ha und keine Kulturen mehr). Ansonsten weiß ich nicht mehr weiter. Wir werden dann wohl einfach weitere Forderungen ignorieren.
Hallo Andreas,
@ Bescheid automatisch?: Für das Beitragsjahr 2019 ist ohnehin noch der Vorbesitzer zuständig. Denn zunächst muss die SVLFG in 2020 zusammenrechnen, wieviel Geld sie in 2019 ausgegeben hat und danach kommen die Bescheide. Wenn wir ein Waldstück kaufen, geben wir fairerweise immer diese Info (Scan der ersten zwei Seiten des Notarvertrages) an die SVLFG. Macht man das nicht, wird die SVLFG den Bescheid logischerweise weiterhin an den alten Besitzer schicken. Der wird sich dann bedanken… Also auf die Frage „MUSS man eine Meldung machen“ lautet die Antwort: rein rechtlich ja, wirkliche Konsequenzen hat eine Nichtmeldung in der Praxis nicht. Fair und sinnvoll ist ein Meldung.
Sie können natürlich vorsichtig fragen, ob der alte Besitzer veranlagt wurde. Falls nicht (gibt’s immer wieder) – keine schlafenden Hunde wecken ;-)
@ Privat genutzt: genau dafür ist die SVLFG ja da. Mit dem Beitrag sind alle Familienangehörigen, Freunde etc. automatisch dort mitversichert. Gerade bei solchen Freizeitnutzungen passieren oft die ekligsten Unfälle. Die Kette eine Motorsäge reißt ganz eklige Wunden die naturgemäß verschmutzt sind und ganz mies heilen. Das nur als Beispiel und als kleine Warnung. Wir sind immer einmal im Jahr bei der Tagung des Kreiswaldbauvereins und dann kommt der örtliche Mann von der SVLFG und dokumentiert/erläutert die jüngsten Unfälle in der Umgebung. Dann wird’s immer ganz still im Raum. Auch die alten Recken wissen genau, dass sie ihr Glück vielleicht schon ein wenig zu lange überbeansprucht haben.
Ein Tipp zum Schluss: Mehr Wald kaufen! Dann tut es nicht mehr so weh, weil der Grundbeitrag schon bezahlt ist ;-)
LG – der Wald-Prinz
Hallo,
ich habe vor ca. 1 Monat ein Waldgrundstück von 4000m² gekauft. Somit bin ich automatisch Mitglied in der Berufsgenossenschaft. Der Mindestbeitrag beträgt 2019 , ca. 80€ ?
Kommt der Bescheid automatisch oder MUSS ich eine Meldung an die BG machen ?
Nun noch eine Frage zum Versicherungsschutz:
Das Grundstück wird rein privat genutzt, und alle dort stattfindenden Wald-Arbeiten werden durch mich oder meinen Familienangehörigen und Freunden getätigt. (ohne Entlohnung)
Alles ohne Versichrungsschutz ?
Vielen Dank und Gruß
Guten Tag,
der auf Ihrer Beispielabbildung für einen Beitrags- und Veranlagungsbescheid vom 24.04.2014 für 2013
aufgeführte Grundbeitrag für 2013 BER beträgt mind. 10 höchstens 320.
Wer legt diesen fest? Wo kann man die Richtigkeit der aufgeführten Hebesätze, Risikogruppenfaktor, Deckungsfaktoren des Beitrags- und Veranlagungsbescheides überprüften? Gibt es eine Internetadresse zur Überprüfung? Wie hoch ist der Mindestbeitrag BER Grundbeitrag für das Beitragsjahr 2018?
Danke und schöne Grüße!
Hallo Wald-Prinz,
danke für die informative Seite, die uns am Anfang der Idee des Waldkaufs gut weitergebracht hat. Ich habe nun vor wenigen Wochen mit ca. 1,5 ha in Bayern meinen ersten Wald erworben, der Grundbucheintrag müsste in Kürze vorgenommen werden.
Um die Beiträge an die Berufsgenossenschaft (SVLFG) wegen des Mindestgrundbeitrags nicht so hoch ausfallen zu lassen, möchte ich den Wald an einen Freund verpachten, der bereits Beiträge für Forstflächen und landwirtschaftsliche Flächen zahlt und über dem Mindestbeitrag liegt.
1) Pachtvertrag: Sie erwähnen oben in einem Kommentar nun, dass man dies unbedingt mit einem »schlauen« Pachtvertrag machen sollte. Worauf ist hier denn zu achten? Gibt es vielleicht irgendwo gute Vorlagen dafür?
2) Erträge: Wenn der Wald verpachtet ist, kann ich theoretisch ja auch nicht mehr Erträge erzielen, eventuelle Renditen müsste der Pächter versteuern. Lässt sich das eventuell auch anders regeln? (Das wäre mir vorerst aber nicht so wichtig, da demnächst keine Erträge zu erwarten sind.)
3) Kosten: Im Falle von anfallenden Kosten (Pflege usw.) wären diese ja auch erstmal durch den Pächter zu bezahlen. Ließe sich festlegen, dass er von mir dafür entschädigt wird o.Ä.? Da ich selbst die Kosten wahrscheinlich nicht steuerlich geltend machen kann, ist es schätzungsweise aber auch nicht so wichtig, dass ich auf Papier dafür aufkomme.
Danke und schöne Grüße!
Seb
Hallo Hans,
die 2.000 m² Grünland isoliert betrachtet liegen unter der 2.500 m²-Grenze und wären dementsprechend beitragsfrei. Ob die SVLFG Ihr Bauland großzügig mit dazu rechnet, bleibt abzuwarten. Aber dagegen sollten Sie sich wehren können.
LG – der Wald-Prinz
Was wäre bei einem 1,100qm Grundstück kein Acker sondern Bauland und 2000qm Grünland?
Theoretisch Beitragsfrei da zwei verschiedene Grundstücke
Hallo Micha,
@ Verjährungsfrist: wir mehrfach gesagt, wir sind keine Juristen. Aber ein wenig googeln führt zum §25 SGB IV: „Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.“ Dann könnte das also hinkommen mit den 5 Jahren. Denn die SVLFG erhebt im Normalfall den Beitrag erst im Folgejahr nachschüssig (Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung).
Ja, Beitrag zahlen ist immer blöd. Aber nur weil die SVLFG offenbar erst recht spät von Ihrem Waldkauf erfahren hat, muss sie ja dadurch nicht im Unrecht sein. Eigentlich hätten Sie streng genommen sogar eine Meldepflicht.
LG – der Wald-Prinz
Hallo, wenn die Landwirtschaftliche Krankenkasse 5 Jahre sich nach dem Kauf eines Waldes erst meldet und dann den SVLFG Beitrag für die 5 Jahre verlangt, ist das Rechtens?
Danke
Hallo Jens,
@ Befreiung SVLFG: verstehen wir Sie richtig? Das Wiesengrundstück hat eine Fläche von 450 m²?
Schauen Sie einmal hier: Befreiung von der Versicherungspflicht
„Auf eigenen Antrag werden Unternehmer von Betrieben bis zu einer Größe von 0,25 Hektar sowie ihre Ehegatten unwiderruflich von der Versicherung bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft befreit, […]
Das Antragsschreiben wird im rechten Bereich der Seite zum Download zur Verfügung gestellt.
LG – der Wald-Prinz
Hallo zusammen,
nach unserem Hauskauf vor 3 Jahren, haben wir dazu auch ein Wiesengrundstück bekommen.
Dort wird ausschließlich Brennholz gelagert, und es stehen dort 2 kleine Kirschbäume.
Ansonsten nichts. 450qm Fläche, 2 Bäume und ein Holzstapel.
Nun kam vor einem Monat (nachdem 3 Jahre absolut niemand etwas von uns wollte) ein Schreiben des SVLFG indem wir auskunft geben sollten, was auf dieser Fläche geschieht.
Wahrheitsgemäß nichts. Grasschnitt bleibt liegen, es wird nichts geerntet / verkauft oder ähnliches.
Nun kam der zweite Brief: Mitgliedsbeitrag 70€ sind zu zahlen für unser „Unternehmen“.
Habe dort angerufen, der Beitrag sei zu zahlen, zur Klärung verwies man mich an andere Stellen weiter. Nur geht bei dieser anderen Nummer die ich bekam niemand ans Telefon. Seit 3 Tagen, rufe ich mindestens 5x dort an.
Ein weiterer Anruf bei der ersten Nummer (Briefkopf) ergab nur wieder die alte Leier, zur Klärung an andere Stelle wenden.
Selten so eine freche und abgebrühte Vereinigung gesehen…
Wie komme ich aus dieser Nummer raus?
Beste Grüße
Jens
Hallo Berndt,
@ Landwirt oder nicht: Zunächst einmal sind Sie mit 23 ha Wald sicher kein „Kleiner“ mehr. Je nach Bundesland dürften Sie bei den Top 5% der größten Waldbesitzer liegen. Sicher gibt es die ganz Großen, die jenseits der 1.000 ha haben. Das sind aber meist nur ein paar Handvoll je Bundesland.
Ein Landwirt oder ein Forstwirt wird man aber nicht einfach nur über den Besitz. Beides sind Lehrberufe.
Ob Sie einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb haben, ist schon eher die Frage. Aber hier kommt es darauf an, wer diese Frage stellt. Das Finanzamt interessiert primär ob Sie Erträge erwirtschaften und schwupps sind Sie ein land-/forstwirtschaftlicher Betrieb. Die Landwirtschaftskammer interessiert primär, welche Flächen Sie haben. Um z.B. ein Vorkaufsrecht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu genießen, gibt es Flächenuntergrenzen. Aber die SVLFG interessiert das alles überhaupt nicht. Für die Beitragspflicht interessiert die primär nur die Flächengröße. Ab 0,25 ha sind Sie i.d.R. Mitglied im Club. Ob Sie das jetzt bewirtschaften oder nicht. Ob Sie eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen oder nicht. Ob Sie oder Fremdfirmen in Ihrem Waldstück mit der Motorsäge arbeiten. Das alles interessiert die SVLFG nicht.
LG – der Wald-Prinz
Hallo,
ich zahle jährlich in die Berufsgenossenschaft ein, bin ich mit 23ha Wald und 7 ha Ackerland Besitzer
(rein privat kein Vertrieb) Landwirt?
Viele Grüße
Berndt
Hallo, bin grade in Verhandlung zum Kauf eines
0,591 ha (5910m²) Waldgrundstückes
wie hoch wird mein Beitrag im Jahr für die SVLFG sein?
Hab ein wenig den Überblicker verloren… ;-)
Danke vielmals
Hallo Herr Lindner,
Da hatte aber jemand Puls ;-) Wenn Sie einmal schön erklärt bekommen wollen, warum das mit uns in Deutschland demnächst alles den Bach runter geht, empfehlen wir Ihnen diese Lektüre hier: Die Tage des Sozialstaats sind gezählt
Ansonsten gibt es in Ihrer Situation nur zwei Stoßrichtungen:
1. Verpachten Sie Ihr Stückchen mit einem schlauen (!) Pachtvertrag an einen befreundeten Landwirt, bei dem Ihr bisschen an Fläche nicht mehr ins Gewicht fällt. Dann sind Sie raus aus der Nummer.
2. Kaufen Sie sich noch mehr Wald dazu, dann schmerzt der Grundbeitrag (der ist die eigentliche Sauerei) in Relation nicht mehr so sehr.
Frohe Weihnachten – der Wald-Prinz
Bin seit kurzen auch Beitragszahler ( nach Überschreibung)
Nach meinem Rechtsempfinden liegt da, sicher wie bei anderen auch, einiges im Argen
Wer legt z.B. das Ausmass der Verwaltungskosten fest?
Wie hoch dürfen sie prozentual sein im Vergleich zu den Einnahmen?
Wer legt die Schamgrenze für die Zwangsgelder fest
Wer sorgt dafür das ALLE Eigentümer einer Erben oder Besitzergemeinschaft zahlen und vor allem wie ?
Gibt es da überhaupt eine Kontrollinstanz oder ist es ein weiteres „Selbsternährungsinstitut“ ?
Ja, und eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sollte das Geld auch vom öffentichen Körper des gesamten Volkes kassieren.
oder aber dem Waldbesitzer die Möglichkeit einräumen den nicht mit einzahlenden Wanderer wegen Hausfriedensbruch zu belangen.
Frohe Weihnacht
Ich bin Mitbesitzer eines Waldgrundstückes. Ich habe noch nie eine Bewirtschaftung dieses Grundstückes durchgeführt. Die SVLFG hat mich als Gesamtschuldner für dieses 0,70 ha große Grundstück auserkoren. Wer die anderen Besitzer sind, ist mir gänzlich unbekannt. Irgendwann vor langer Zeit habe ich das Grundstück einmal geerbt. Wieso soll ausgerechnet ich Gesamtschuldner sein? Die entsprechenden Unterlagen wurden von der SVLFG an das Hauptzollamt zur Vollstreckung übergeben. Nach einer Stellungnahme meinerseits hat dieses alles wieder zurückgeschickt – zur Klärung des Sachverhaltes. Man ist der Meinung, dass ich mit den anderen Eigentümern ein Unternehmen betreibe. Dies alles ist für mich eine Farce. Erklärungen meinerseits werden stets ignoriert oder zum Vorteil für diese Versicherung zurechtgestutzt. Ich frage noch einmal, wieso soll ich hier Gesamtschuldner sein?
Als Konsequenz daraus würde ich gerne mein Grundstück, welches wahrscheinlich kleiner als 0.25 ha ist, verschenken. Vielleicht können Sie mir hierzu einen Tipp geben.
MfG Ch. Liebermann
Hallo,
@ Sturmschäden: wir würden mal tippen, dass die SVLFG von Ihren Sturmschäden gänzlich unbeeindruckt den vollen Beitrag haben möchte. Aber auch hier geben wir Ihnen den Tipp einfach mal den Ansprechpartner, der oben rechts auf Ihrem Beitragsbescheid steht anzusprechen. Fragen Sie Ihn ob er eine Möglichkeit sieht, dass Sie von den Beiträgen befreit werden.
LG – der Wald-Prinz
im vorigen jahr und dieses jahr hatte ich einen großen sturmschaden in meinem wald.
ist es ratsam dies der SVLFG mitzuteilen.wird das bei der nächsten beitragsforderung berücksichtigt?
Ich bin mitglied in einer forstbetriebsgemeischaft,da werden aber nur große waldflächen schnell bereinigt.Ich bin nun alterrentner geworden und körperlich nicht mhr in der lage dieses waldgebiet zu betreuen.
Hallo Herr Geiges,
@ 0,25 ha Wald zu verschenken: erster alles! Egal wo, geschenkt nehmen wir alles ;-)
@ Geschwister: verpachten Sie und eines Ihrer Geschwister Ihren Wald doch an das dritte Geschwisterchen. Dann zahlt wieder nur einer und der sogar nur unwesentlich mehr, weil nicht der Grundbeitrag erneut anfällt.
LG – der Wald-Prinz
Hallo Frau Lotsch,
@ Angehörige im Wald: Nach unserem Verständnis sind Familienmitglieder mitversichert. Vielleicht hilf Ihnen dieser Link weiter. Dort heißt es zum Kreis der versicherten Personen: „vorübergehend unentgeltlich tätige Familienangehörige sind nur versichert, wenn sie noch keine Altersrente beantragt haben oder beziehen“. Also wenn Sie keine Rentner in Ihren Wald lassen, muss die SVLFG einspringen ;-)
Aber wie immer geben wir den Rat, die SVLFG direkt anzusprechen. In jedem Bundesland gibt es z.B. eine oder mehrere Beratungsstellen. Oder Sie fragen direkt bei dem Ansprechpartner nach, der oben rechts auf Ihrem Beitragsbescheid steht.
LG – der Wald-Prinz
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte bezüglich Hilfe von Familienmitgliedern im Wald eine Frage.
Wenn Angehörige ohne Ankündigung alleine in den Wald gehen und alleine Baumfällarbeiten vornehmen und es käme zu einem Unfall, ist die Person dann auch noch im vollen Leistungsumfang versichtert und der Besitzer muss nicht die Haftung übernehmen?
Schöne Grüße,
Hildegard Lotsch
Das Vorgehen der SVLFG, natürlich durch Billigung des Gesetzgebers, kann man nur als „Lizenz zum Gelddrucken“ bezeichnen. Als mein Vater als alleiniger Besitzer vor einigen Jahren seine land- und forstwirtschaftliche Fläche an uns, 3 Kinder aufteilte wurden aus einem, plötzlich 3 Beitragszahler mit nahezu 3 facher Beitragszahlung an die SVLFG. Und ich und meine Geschwister werden plötzlich noch zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen ??
Ich selbst besitze 0,5ha Wald, vor Jahren zum Hausbau abgeholzt und vor ca 10 Jahren nochmals durch ein Unternehmen das selbst SVLFG versichert ist die letzten vom Borkenkäfer befallenen großen Bäume entfernen lassen. Da wachsen die nächsten Jahre nur noch Christbäume, von denen angeblich eine große Gefahr ausgeht. Nein, ich bleibe Zwangsmitglied, auch wenn ich meinen Wald durch professionelle Dritte pflegen lasse. Das sollte man sich mal auf der Zunge zergehen Lassen. Warum wird eine Waldfläche von 0,25 ha befreit ? Geht von dem Wald keine Gefahr aus ?? Ich überlege mir momentan ernsthaft 0,25ha Wald von mir zu verschenken. Die mir noch verbleibenden 0,25ha an Christbaumkultur reichen noch locker bis zu meinem Ableben.
Meine Meinung : Wer einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Gewinnabsicht führt soll sich und seine Mitarbeiter versichern. Wer im Berufsleben noch nebenbei Lanwirtschaft betreibt soll sich und Mithelfer auch versichern, schon wegen einer möglichen Berufsunfähigkeit.
Für alle anderen Personen die nur noch Besitzer dieser Grundstücke sind, ob noch rüstig oder die in Pension,Rente,Pflegefall oder Altersheim sind und nur noch auf dem Papier ein Grundstück besitzen, sollten keine Zwangsbeitragszahler mehr sein.
Es wäre wirklich mal an der Zeit solche Gesetze bei uns auf EU Ebene einmal auf ihre Rechtsmäßigkeit zur Überprüfung vorzulegen.
Dont worry, be happy !! Oder auf deutsch : Bitte immer lächeln !!
MfG Bernhard Geiges
Hallo,
mir geht es etwa so wie Herrn Thesling. Den von meinen Eltern geführte Hof, der bereits 1978 aufgegeben wurde, habe ich als reinen Privatmann übernommen. Zu dem Hof gehört auch ein Wald mit 0,3 ha. Nun muss ich für den Wald , sowie für die Parzelle, auf der sich die rein privat genutzten Gebäude Befinden Beiträge für die SVLFG zahlen. Die beiden Parzellen stehen auch in keinem räumlichen Zusammenhang. Wie ich unter Punkt 7 lesen konnte greift der Versicherungsschutz der SVLFG nur im Gewerblichen Fall. Also ist er in meinem Fall vollkommen Nutzlos. Mehrere Versuche meine Sachlage klarzustellen, wurden einfach Ignoriert. Hier stellt sich mir die Frage der Geldmacherei, denn als Privatperson habe ich trotz Mitgliedschaft der SVLFG keinerlei Versicherungsschutz.
MfG
Herbert Haas
Hallo Herr Thesling,
@ Ortsbesuch SVLFG: Ehrlich – wir haben keine Ahnung. Auch googeln hat uns nicht weiter gebracht. Wir haben auch von so einem Ortstermin noch nie etwas gehört (ohne damit ausdrücken zu wollen, dass das nicht rechtens ist). Bleibt uns einzig der Tipp dass Sie einmal unter der Rufnummer anrufen, die sich auf Ihrem Beitragsbescheid oben rechts findet.
LG – der Wald-Prinz
Hallo,
ich habe einen Hof, der nur privat genutzt wird. Ca. 3,5 ha sind Weideland.
Ich beschäftige keine Mitarbeiter auch keine Aushifen. Wie bereits geschrieben alles rein Privat.
Über die Grundstücksgrösse bin leider auch ich in der Unfallversicherung zwangsversichert.
Das allein stösst nicht auf mein Verständnis. Jetzt hat sich ein Mitarbeiter der SVLFG zur Besichtigung und Beratung angemeldet. ( Sicherheit und Gesundheitsschutz).
Bin ich hier gesetzlich verpflichtet den Zugang zu gewähren?
MfG
Uwe Thesling