Top 10 Fragen & Antworten zur Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, kurz SVLFG ist als Träger der Sozialversicherung zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung in der Forstwirtschaft. Die bisherigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Alterskassen, Krankenkassen und Pflegekassen sowie der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wurden am 1. Januar 2013 in den neuen Träger mit der Kurzbezeichnung SVLFG eingeglieder..
Spätestens, wenn nach dem ersten Waldkauf ein Aufnahmebescheid der SVLFG (ehemals „Land- und Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft“) im Briefkasten liegt, stellen sich dem Waldbesitzer einige Fragen.
Wald-Prinz.de hat die Top Ten der Fragen und Antworten zum Thema „Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft“ zusammengestellt:
Inhaltsübersicht:
- 1. Wer muss Mitglied werden?
- 2. Wer muss nicht Mitglied werden?
- 3. Ich habe eine private Unfallversicherung – muss ich trotzdem Mitglied werden?
- 4. Wie hoch sind die Beiträge?
- 5. Was passiert mit meinen Beiträgen?
- 6. Wer ist alles versichert?
- 7. Bei welchen Tätigkeiten ist man versichert?
- 8. Wie gut ist der Versicherungsschutz, was sind die Leistungen?
- 9. Muss man im Schadensfall Anträge stellen?
- 10. Mein Wald-Bestand hat sich geändert – was ist zu tun?
1. Wer muss Mitglied werden?
Wichtig: es geht weniger um die Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft als vielmehr um den Beitritt zu einer gesetzlichen Unfallversicherung. Der Gesetzgeber will nicht, dass jemand unversichert Waldarbeiten durchführt. Ein Blick in die Unfallstatistik der SVLFG zeigt: Unfälle bei der Waldarbeit zählen jedes Jahr zu den schwersten. Daher hat er im § 123 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VII festgelegt, dass alle Unternehmen der Forstwirtschaft der gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegen. Es handelt sich also um eine Pflichtmitgliedschaft. Unternehmer im Sinne der Unfallversicherung ist derjenige, der das wirtschaftliche Ergebnis der im Unternehmen verrichteten Arbeit unmittelbar verantwortet. Eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit oder ein Geschäftsbetrieb wird nicht vorausgesetzt. Auch Hobby- oder Kleinstbetriebe werden daher von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst. Die gesetzliche Unfallversicherung kann entsprechend auch nicht gekündigt werden. Sie endet erst mit der Einstellung oder der Aufgabe des forstwirtschaftlichen Unternehmens.
2. Wer muss nicht Mitglied werden?
Unternehmer von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen bis zu einer Größe von 0,25 ha (2.500 m²) und deren Ehegatten werden nach § 5 SGB VII in Verbindung mit § 55 der Satzung der Berufsgenossenschaft auf schriftlichen Antrag von der Versicherung unwiderruflich befreit. Es besteht ab dann kein Versicherungsschutz bei Eintritt eines Versicherungsfalles. Überschreitet die Fläche wieder den Grenzwert von 0,25 ha, entsteht ab diesem Zeitpunkt erneut Versicherungs- und Beitragspflicht. Solange in dem Unternehmen des von der Versicherung befreiten Unternehmers keine sonstigen Versicherten (z. B. regelmäßige Aushilfen) tätig sind, trägt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft keinerlei Risiko. Deshalb müssen dann auch keine Beiträge gezahlt werden.
Die Befreiung von der Versicherung wird erst mit Ablauf des Jahres wirksam, in dem der Antrag eingeht (z.B. Antragstellung im Jahr 2009 = Befreiung ab 01.01.2010). Eine rückwirkende Befreiung von der Versicherung ist nicht möglich.
Arbeiter und Angestellte eines Forstunternehmens zahlen nichts: Die Beiträge werden von den landwirtschaftlichen Unternehmern bzw. den Waldbesitzern erhoben. Arbeiter und Angestellte entrichten keinen Beitrag zur Unfallversicherung. Jedes zahlungspflichtige Mitglied erhält von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft einen Beitragsbescheid, aus dem die Beitragsberechnungsgrundlagen, das Beitragsberechnungsverfahren, der Zahlbetrag, die Fälligkeit usw. ersichtlich sind. Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Wer schon vor einem Waldkauf wissen möchte, was an Beiträgen auf ihn zukommt, sollte über www.svlfg.de die zuständige regionale LBG herausfinden und diese kontaktieren..
3. Ich habe eine private Unfallversicherung – muss ich trotzdem Mitglied werden?
Ja! Der Abschluss einer privaten Unfall- oder Haftpflichtversicherung hat hierauf keinen Einfluss. Bei Feststellung oder Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit übernimmt Ihre gesetzliche Krankenversicherung (oder auch private Krankenversicherung) keine Kosten. Auch das Vorhandensein oder der Abschluss privater Versicherungen, auch Zusatzversicherungen (z.B. Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Lebens oder Haftpflichtversicherung) haben auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung und die Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft im Falle eines Arbeitsunfalls keine Auswirkungen.
Die gesetzliche Unfallversicherung darf nicht mit der Haftpflichtversicherung oder der privaten Unfallversicherung verwechselt werden. Diese Versicherungen entstehen durch Vereinbarung eines Versicherungsvertrages und sind daher von besonderen Abmachungen und Bedingungen abhängig, während die gesetzliche Unfallversicherung kraft Gesetzes (SGB VII) wirkt und mit dem Betrieb eines forstwirtschaftlichen Unternehmens zwangsläufig verbunden ist. Es ist jedem Waldunternehmer selbst überlassen, neben der gesetzlichen Unfallversicherung noch zusätzlich eine private Unfallversicherung abzuschließen. Der Unternehmer kann sich dadurch bei einem Arbeitsunfall weitere Geldleistungen sichern, mit denen er die zusätzlichen Kosten für die von der Berufsgenossenschaft nicht übernommene Behandlung in der 2. oder 1. Pflegeklasse abdeckt oder im Falle der Erwerbsunfähigkeit seine Rente aufstockt. Die Leistungen der Berufsgenossenschaft werden dadurch nicht verringert.
4. Wie hoch sind die Beiträge?
Klare Antwort: Es kommt drauf an… Die SVLFG ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Der Beitrag zur Forstwirtschaflichen Berufsgenossenschaft wird nach dem Prinzip der „nachträglichen Bedarfsdeckung“ berechnet. Erst wenn das Geschäftsjahr abgelaufen ist, weiß die SVLFG, wieviel sie bei ihren Mitgliedern im Rahmen der jährlichen Beitragsrechnung Mitte April des Folgejahres einfordern muss. Die Beiträge werden im Rahmen einer Umlage errechnet. Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem risikoorientierten Beitrag zusammen.
Seit 2013 bundeseinheitlich: Früher legte jede regionale LBG Ihre Beiträge selbst fest. Es gab also keinen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab. Die bis zum 31. Dezember 2012 gültigen regionalen Beitragsmaßstäbe wurden durch den seit 1. Januar 2013 geltenden bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) abgelöst.
Mindestbeitrag/Grundbeitrag: Der Grundbeitrag berechnet sich in Abhängigkeit von den für das Unternehmen ermittelten Berechnungseinheiten, im Falle von Wald schlicht nach Forstfläche in Hektar. Der Mindestgrundbeitrag beträgt 60,00 Euro. Der höchste Grundbeitrag beläuft sich auf 269,57 Euro (Stand 2014). In dem u.a. Beitragsbescheid kann man sehen, dass der Grundbetrag für unseren Forstbetrieb eigentlich 8,42 Euro betragen würde, aufgrund des Mindestgrundbeitrages jedoch auf 60,00 Euro angehoben wurde.
Risikoorientierter Beitrag: Der risikoorientierte Beitrag orientiert sich grundsätzlich an der zu erwartenden Arbeitszeit (Arbeitsbedarf, Arbeitswert) als potentielles Risiko und das realisierte Risiko in Form der tatsächlichen Leistungsaufwendungen eines Jahres für die spezielle Risikogruppe (hier Forst). Dazu gibt es einen Risikogruppenfaktor (bei „Forst“ betrug dieser für das Jahr 2020 in unserem Beitragsbescheid 11,186) und einem Risikofaktor Produktionsverfahren (bei Forst 1,00). Die Idee dahinter: Jede Risikogruppe soll ihre Leistungsaufwendungen selbst tragen.
Beispielrechnung risikooreinetierter Beitrag: In unserem persönlichen Fall wurde der risikoorientierte Beitrag für das Jahr 2020 dann wie folgt berechnet: Hektarfläche Wald (31,98 ha) x Berechnungseinheiten (0,3193) x Risikogruppenfaktor Forst (11,186) x Risikofaktor Produktionsverfahren Forst (1,0) = 789,24 €.
Bundesmittel mildern Beitragslast: Wie in unserer o.a. Beitragsrechnung ersichtlich, kommt es für uns dann doch nicht „so dicke“. Denn der Zuschuss von Seiten des Bundes, die Bundesmittel, senkt unseren Beitrag um 253,35 EUR.
„Angleichungssatz“ bis 2017: Der sog „Angleichungssatz“ galt bis zum Jahr 2017. Er reduzierte oder erhöhte im Einzelfall den Beitrag . Denn um den Übergang vom ehemals regionalen Beitrag auf den neuen einheitlichen Bundesbeitrag möglichst „sanft“ zu gestalten, wurde für die Übergangszeit von 2013 bis 2017 der Angleichungssatz eingeführt. Diese Komponente ist inzwischen weggefallen. Bis zum Umlagejahr 2017 wurde der Angleichungssatz schrittweise auf 100% angepasst und schließlich „nichtig“.
5. Was passiert mit meinen Beiträgen?
Die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist ein Teilbereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Daneben ist die SVLFG auch zuständig ist für die Alterskasse der Landwirte sowie die landwirtschaftliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Aus Sicht der meisten Waldbesitzer ist allerdings alleine der Teilbereich Unfallversicherung relevant. Dabei handelt es sich um eine Pflichtversicherung, der man als Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft kraft Gesetzes angehört. Die Beiträge des Waldbesitzers fließen also auschließlich in den SVLFG-Teilbereich „Berufsgenossenschaft“ ein.
Arbeitsunfall und Berufskrankheit sind die Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung, von denen die Verpflichtung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft abhängt, Entschädigungsleistungen zu erbringen.
Mit den Beiträgen deckt die die Berufsgenossenschaft in erster Linie die Beitragsansprüche der versicherten Mitglieder (Heilfürsorge und Entschädigung von Unfallfolgen), die im abgelaufenen Kalenderjahr entstanden sind. Darüber hinaus werden die Kosten für die Unfallverhütung aus den Beiträgen beglichen. Die Berufsgenossenschaft bildet zudem Rücklagen und deckt die Verwaltungskosten.
6. Wer ist alles versichert?
Der Versicherungsschutz der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft umfasst grundsätzlich alle in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen. Insbesondere versichert sind während einer Tätigkeit für das Unternehmen: Land-/Forstwirtschaftliche Unternehmer, Personen, die in land-/forstwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie ein Unternehmer tätig sind, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, ständig mitarbeitende Familienangehörige (vorübergehend unentgeltlich tätige Familienangehörige sind nur versichert, wenn sie noch keine Altersrente beantragt haben oder beziehen), Arbeitnehmer einschließlich der Saisonarbeitskräfte und der Auszubildenden (Beschäftigte) sowie sonstige Personen, die im Unternehmen mithelfen (z. B. Aushilfen). Darüber hinaus erstreckt sich der Versicherungsschutz auf weitere Spezialfälle (z.B. Personen, die ehrenamtlich in einem Forstverband tätig sind). Ob ein Versicherungsschutz im Einzefall besteht, kann bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erfragt werden.
7. Bei welchen Tätigkeiten ist man versichert?
Versichert sind alle „betrieblichen Tätigkeiten“. Dazu gehören auch die im Interesse des Betriebes zurückzulegenden Wege, nicht aber Tätigkeiten, die ausschließlich privaten Zwecken dienen. Versichert sind insbesondere Arbeitsunfälle. Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle beim Zurücklegen eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (Wegeunfall) sowie Unfälle bei einer mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes. Arbeitsunfälle, also Unfälle, die versicherte Personen infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleiden und einen Gesundheitsschaden zur Folge haben. Das bedeutet, dass die versicherte Tätigkeit Ursache für den Unfall sein muss. Sinngemäß gilt dies auch für Berufskrankheiten.
8. Wie gut ist der Versicherungsschutz, was sind die Leistungen?
Eine wichtige Anmerkung zu Beginn: Alle Leistungen werden, abgesehen von den Leistungen bei Betriebs- und Haushaltshilfe, ohne eigene Zuzahlung des Verletzten erbracht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich grundsätzlich nur auf Körperschäden, die dem Versicherten selbst entstehen. Dabei kann es sich sowohl um Arbeitsunfälle als auch um Berufskrankheiten handeln. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an Versicherte sind im Wesentlichen medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation sowie Lohnersatz- bzw. Entschädigungsleistungen in Geld. Die medizinische Behandlung wird als Sachleistung gewährt; der behandelnde Arzt stellt eine Rechnung direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft aus. Versicherte Personen haben nach Eintritt eines Arbeitsunfalls Anspruch auf Heilbehandlung, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen, zum Beispiel auf:
- Erstversorgung, ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
- Betriebs- und Haushaltshilfe,
- Verletztengeld,
- Rente,
- Leistungen bei Tod (z.B. Sterbegeld, Witwen- und Witwerrente, Waisenrente).
Wird ein Unfall vom Verletzten absichtlich herbeigeführt, was schon vorgekommen sein soll, bestehen allerdings keine Ansprüche.
9. Muss man im Schadensfall Anträge stellen?
Nein. Ein besonderer Antrag des Versicherten ist grundsätzlich nicht erforderlich. Ausgenommen sind einige Leistungen, die nur auf Antrag erbracht werden (z.B. Kapitalabfindungen von Renten, Hinterbliebenenrenten an frühere Ehegatten). Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft muss aber vom Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erlangen, d.h. der Versicherte muss den Versicherungsfall melden. Unfälle, bei denen der Versicherte so verletzt worden ist, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig sein wird, sind unverzüglich zu melden. Sind Versicherte getötet worden, ist dies ebenfalls sofort mitzuteilen (z.B. telefonisch). Vordrucke für Unfallanzeigen sind u.a. bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen erhältlich oder unter www.bw.lsv.de (Service / Formulare und Vordrucke / LBG-Unfallentschädigung) herunterladbar. Die Vordrucke werden auf Wunsch auch von der Berufsgenossenschaft per Post zugesendet. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, die Daten zum Unfall direkt über die sog. „Elektronischen Unfallanzeige“ anzugeben. Der Link: www.bw.lsv.de (Leistungen / Arbeitsunfall / Unfallanzeige). Das Aufsuchen des Arztes und dessen Hinweis, dass er die ärztliche Unfallmeldung an die Berufsgenossenschaft erstellen werde, ersetzen nicht die Verpflichtung des Unternehmers zur Abgabe der betrieblichen Unfallanzeige. Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufskrankheit, ist dies der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ebenfalls anzuzeigen. Diese Meldung erfolgt im Regelfall durch den Arzt.
10. Mein Wald-Bestand hat sich geändert – was ist zu tun?
Wurde Waldfläche verkauft/gekauft, ändert sich die Beitragsbemessungsgrundlage. Flächenveränderungen sind der LBG innerhalb von vier Wochen schriftlich zu melden. Die jeweilige LBG bietet in diesem Fall ein Formular zur Meldung von Flächenveränderungen an. Noch einfacher ist es, wenn man den notariell beglaubigten Kaufvertrag an die zuständige fortswirtschaftliche Berufsgenossenschaft faxt oder ihr eine Kopie zusendet. Der Kaufpreis kann geschwärzt werden, er ist nicht von Interesse. Der Kaufvertrag enthält alle notwendigen Informationen für die Änderungsmeldung. Ausserdem kann so elegant und ohne viel Aufwand die Fläche beim Käufer an- und beim Verkäufer abgemeldet werden.
Ich habe ein Stück Wald geerbt (nun Erbengemeinschaft), welches nach Landschaftsplan ein geschützter Landschaftsbestandteil ist und damit einem Naturschutzgebiet gleichkommt, wie sich jetzt herausstellt. Eine Bewirtschaftung ist damit generell ausgeschlossen. Die SVLFG kassiert seit 5 Jahren – und vorher von meinen Eltern – Beiträge. Kommunikation mit der SVLFG ausgeschlossen – außer Rechnungen und Mahnungen kommt nichts.
Ist diese Einstufung als geschützter Landschaftsbestandteil nicht ein Grund, sich von der Mitgliedschaft und der Versicherungspflicht befreien zu lassen ?
Hallo Waldprinz,
ich habe vor ein paar Jahren ein ca. 5860 Quadratmeter großes Grundstück mit kleinen Bäumen erworben. Mittlerweile steht dort mein Haus und das Grundstück ist zu einem Garten umfunktioniert worden. 95% der Bäume sind weg … Ich bin/ muss aber immer noch den SVLFG Beitrag zahlen … Aktuell habe ich 1500 Quadratmeter als Baugrund aus der Flache herausnehmen lassen (dort steht auch mein Haus). Wenn ich jetzt 2400qm meiner Frau als Gemüsegarten verpachte, dann wären alle Grundstücksteile kleiner 2500qm. Hab ich hier so eine Chance aus dieser Zwangsversicherung heraus zu kommen?
Danke und Gruß,
Chris
Hallo Heidi,
@ Pacht & SVLFG: ist ein land- bzw. forstwirtschaftliches Grundstück verpachet, muss der Pächter den SVLFG-Beitrag entrichten. Mit anderen Worten: Sie müssen noch eien Pächter für die Wiese finden. Kleiner, unmoralischer Tipp: geben Sie hier Empfänger EU-Agrarfonds – Suche einmal die Postleitzahl Ihrer Wiese ein. Dann haben Sie eine Liste der Landwirte, denen Sie das Thema „Zuschuss“ sicher nicht mehr erklären müssen. Jeder einzelne von denen wird Ihnen mit Kußhand einen Pachtveretrag anbieten ;-). Aktuell liegt der Zuschuss je Hektar jenseits der 100 € p.a.
Liebe Grüße – der Wald-Prinz
Hallo Waldprinz,
ich habe von meinen Eltern ein verpachtetes Feld, eine Wiese und einen Wald geerbt. Für die Waldfläche könnte ich mich befreien lassen, da sie kleiner als 0,25 ha ist.
Muss ich die Wiese und das verpachtete Feld versichern?
Danke
Gruß Heidi
Hallo Jens,
@ pauschaliert 5,5% oder 19%: Mit der SVLFG hat das nix zu tun. Wenn Sie dem Finanzamt gegenüber nicht aktiv zur Umsatzsteuer „optiert“ sind, gelten bei Ihnen die 5,5%! Falls Sie uns nicht trauen – was wir durchaus verstehen könnten, aber in Ihrem Fall sind wir uns sehr sicher – können Sie das und vieles mehr in dem Buch „Besteuerung von privaten Wäldern“ nachlesen.
LG – der Wald-Prinz
Hallo Wald-Prinz,
wir haben ein Angebot für Holzeinschlag in Selbstwerbung 4,5 ha. Im Vertrag ist die Zahlung der Umsatzbesteuerung gefragt.Wir zahlen Beitrag an die SVLFG wo man als Unternehmer gilt.Ist die pauschalierte Besteuerung mit 5,5% Umsatzsteuer anzukreuzen oder 19%?
Grüße Jens
Hallo Herr Schuldes,
@ Fördergelder Bundesmittel: Die Bundesmittel werden vom Beitrag (brutto) abgezogen. Sie reduzieren dadurch den zu zahlenden Beitrag. Sie müssen nichts beantragen.
Liebe Grüße – der Wald-Prinz
Sehr geehrter Wald-Prinz,
in Ihrem Bescheid stehen Fördergelder Bundesmittel. Erhält man diesen Zuschuss automatisch oder wo müsste man diese Mittel beantragen und an welche Konditionen sind diese geknüpft?Danke für Ihre Hilfe.
Hallo Herr Bauer,
@ Gehölz: diese Bezeichnung kommt von der Liegenschaftskarte, bzw. der im Liegenschaftskataster vermerkten Nutzungsart. Von dort wandert sie ins Grundbuch. In der Praxis verwendet das Grundbuch aber leicht unterschiedliche Begriffsarten gegenüber dem Kataster. Im Kataster könnte im Falle eines Waldes als Nutzungsart „Laubwald“, „Nadelwald“, „Mischwald“ oder eben „Gehölz“ stehen. Gehölz wird gerne verwendet, wenn es sich um einen geringwertigen Baumbestand handelt. Im Grundbuch steht dann als Wirtschaftsart der Oberbegriff „Wald“.
Achtung: Diese Angaben im Kataster dienen hauptsächlich der Erstellung der amtlichen Basiskarte (ABK), zu statistischen Zwecken und der besseren Identifizierbarkeit von Grundstücken. Die Katasterbehörde nimmt gerne Hinweise zu Nutzungsarten entgegen, die derzeit nicht aktuell sind.
Liebe Grüße – der Wald-Prinz
Grüß Gott,
in den Katasterblättern steht unter anderem auch der Begriff „Gehölz“. Wo wird das zugeordnet?
Hallo Waldprinz,
ich habe mir vor ein paar Jahren 2 ha Wald gekauft und bezahle seitdem die Beiträge zu SVLFG. Da ich bisher kein Holz verkauft habe, habe ich bei der Steuererklärung bisher auch nichts angegeben.
Frage 1: Gibt es die Möglichkeit die SVLFG irgendwo bei der Steuererklärung anzugeben, solange man kein Geld mit dem Wald verdient?
Frage 2: Wenn ich Holz verkaufen würde (z.B. 1Rm Brennholz an einen Nachbarn), müsste ich ja die Anlage L ausfüllen. Muss ich da vorher ein Gewerbe anmelden? Kann ich dann die SVLFG absetzen?
Vielen Dank nicht nur für die Antwort im Voraus, sondern auch für die vielen Hilfestellungen auf der Webseite!
Viele Grüße David
Hallo Karl-Heinz,
@ Versicherungsschutz: In unseren Augen genau richtig gedacht! Uns geht jedesmal „die Muffe“, wenn wir in Sachen Brennholz unterwegs sind. Es reicht ein trockener Buchenast, der von ganz oben auf einen drauf fällt. Laubholz ist – insbesondere für uns „Gelegenheits-Täter“ – viel gefährlicher, als Nadelholz! Und im Falle eines Falles ist dann (nur) die SVLFG für sie da.
@ selbst tätig werden? Googeln Sie einfach „Flächenänderungsanzeige – SVLFG“. Da kommen Sie auf ein zweiseitiges PDF-Formular. Die Flächen der SVLFG zu melden ist auch nur fair dem Vorbesitzer gegenüber. Denn der bemerkt u.U. nicht, dass er für Ihre Flächen lustig weiter bezahlt.
LG – der Wald-Prinz
Hallo Waldprinz,
ich besitze seit Mai 2021 ca. 0,65 ha Wald, hauptsächlich zur Brennholzgewinnung. Ich habe bisher von der SVLFG noch keinen Beitragsbescheid bekommen. Muss ich selber tätig werden (also Waldbesitz melden und wenn ja wie?) oder kommt die SVLFG automatisch auf mich zu.? Auch wenn ich keinen gesteigerten Wert darauf lege den relativ hohen Mindestbeitrag zu bezahlen, ist es mir aber wichtig im Bedarfsfall versichert zu sein.
Vielen Dank
Karlheinz
Hallo Martin,
@ gemeldete Flächen: Unsere Antwort bitte vor dem Hintergrund sehen, dass wir „Berufslaien“ sind.
Wir halten Ihre Angst vor jahrelanger Nachveranlagung unbegründet. Die SVLFG denkt immer in Kalenderjahren. Am Anfang des Jahres schaut sie, was im vergangenen Jahr an Aufwand aufgelaufen ist und legt das dann „nachschüssig“ so gut es geht auf Ihre Mitglieder um. Deswegen ist es völlig richtig, dass der Vorbesitzer noch für das vergangene Jahr zahlt. Aber für 2022 wären Sie dan dran.
Vorschlag: bitten Sie um Kontenklärung und lassen Sie sich einen Auszug der bei der SVLFG gemeldeten Flächen geben. Denn auf Ihrem Beitragsbescheid ist ja nur eine Hektarzahl und eben keine Aufstellung der Flächen enthalten. Dann stellen Sie überrascht fest, dass nicht alle Ihre nicht verpachteten (!) Flächen berücksichtigt sind und teilen der SVLFG den korrekten Sachverhalt mit. Fertig. Bei der nächsten Abrechnung wird das dann berücksichtigt. Die SVLFG ist nicht das Finanzamt. Also nix „Selbstanzeige“;-)
@ Kosten: Der Grundbeitrag (ca. 87 €) tut den meisten Kleinwaldbesitzern am meisten weh. Die Kosten für einen zusätzlichen Hektar halten sich im Rahmen und sind leicht unterschiedlich je nachdem, ob es z.B. der 13. Hektar ist oder der 23. Das liegt an dem Stufenmodell der SVLFG. Gehen Sie als Daumenpeilung von einem Wert zwischen 15-18 €/ha aus. Wenn Sie genau wissen wollen, was für 2021 auf Sie zukommt, können Sie sich ein kleines Excel-Tool von der Website der SVLFG herunterladen. Das Ding heißt „Beitragshilfe LBG (Umlage 2021)“. Das kleine bisschen Excel ist eigentlich einfach zu bedienen. „Ost oder West“ auswählen, dann auf „Eingabe der Werte“ gehen, hier bei „Kulturart/Tierart/Arbeitswert/Unternehmen“ z.B. „Forst“ auswählen, unter „Wert“ die Hektar eingeben und fertig.
Liebe Grüße – der Wald-Prinz
Hallo Waldprinz,
wir besitzen ca. 1,2 ha Wald, den wir selbst für Brennholz seit ca. 30 Jahren nutzen und der nicht verpachtet ist. Weiterhin ca. 6 ha Ackerland, welches komplett seit vielen Jahren an einen Landwirt verpachtet ist. Für den Wald haben wir jedoch nie einen Bescheid von der svlfg erhalten.
Wir haben in 2022 nun weitere 10 ha verpachtetes Ackerland sowie ca. 1,1 ha Wald zur Eigennutzung überschieben bekommen. Der neu hinzugekommene Wald in 2022 ist bei der svlfg gemeldet und es werden Beiträge vom Vorbesitzer gezahlt. Können wir für den seit 30 Jahren genutzten Wald, für den keine Beiträge erhoben werden, nachveranlagt werden und für welche Jahre rückwirkend? Mit welchen Beiträgen wäre ca. zu rechnen? Könnte gegebenfalls eine Selbstnachmeldung vorteilhafter sein? Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Mit freundlichen Grüßen
Martin
Hallo Mark,
@ Beitragserhöhung im Schadensfall: von so etwas haben wir bei der SVLFG noch nie gehört. Das gibt es ja auch nur bei der KFZ-Versicherung. Bei den meisten Versicherungen gibt es unseres Wissen nach keine Erhöhung im Schadensfall (Krankenversicherung, Privat-Haftpflicht etc.).
Liebe Grüße – der Wald-Prinz
Hallo, danke für diese Informative Seite und die stetigen Antworten. Nach dem Durchforsten aller Fragen und Antworten habe ich dennoch ein nicht erwähntes Thema gefunden:
Erhöhen sich die Beträge im Schadensfall (wenn ich zu Schaden kam oder mein gelegentlicher Waldhelfer) – ähnlich der Prämie der KFZ-Versicherungen?
Hintergrund ist, ob ich im Schadensfall beim Waldhelfer nun erhöhter Kosten hätte und das vorab für den Fall der Fälle eine Vereinbahrung Übernahme der Mehrkosten anzuraten wäre.
Danke und Gruß!
Mark
bekannte.von.mir haben ein sog. freizeit grundsteuck gekauft! ehemals.1950.als.sauere wiese vom.vorbesitzer erworben, etwas.baueme.drauf gepflanzt was jetzt aber bei kauf ein in etwa.2/3 des „freizeitgrundstueckes 15-20 m und hoeher wald mit bauemen ist! ich kann von berufswegen mit holz umgehn und wuerde dort helfen baeume die weg sollen zu faellen und fuer eine waldhuette herzurichten muessen die in der bg sein und bin ich als quasi nachbarschaftshelfer der kein geld nimmt auch versichert! also sind helfer die kein geld bekommen auch versichert
grundsteuck unter ein ha aber groesser als.die.0,25ha der befreibaren groesse!
Hallo Madlen,
@ 1,78 ha verpachten: Aus Sicht der SVLFG werden für das Stück Beiträge fällig. Die kommen entweder von Ihnen oder dem Pächter. Aus unserer Sicht dürfte das im Schadensfall egal sein, wer den Beitrag gezahlt hat. Aber hier u.U. noch einmal bei der SVLFG nachfragen! Wenn man die reine Beitragssumme betrachtet, fällt die höher aus, wenn Ihr Nachbar den Beitrag zahlt. Denn der muss erst mal den Grundbeitrag (ca. 80 €) zahlen. Da Sie den Grundbeitrag bereuts zahlen, kommen bei Ihnen nur die Beiträge für die zusätzlichen 1,78 ha dazu.
Unser Vorschlag: klären Sie das mit der SVLFG ab. Keine Panik. Einfach den Sachbearbeiter anrufen. Die sind i.d.R. sehr hilfsbereit und nicht so drauf, wie die GEZ. Bedenken Sie, dass der Schadensfall schnell eintreten kann (Ihr Nachbar muss ja nur beim Mähen stolpern und bricht sich das Handgelenk). Mit dem Nachbarn können Sie ja dann klären, wie man das mit den Beiträgen gestaltet. Er wird natürlich wenig beigeistert sein, zusätzlich zur Pacht die SVLFG zahlen zu müssen…
LG – der Wald-Prinz
Hallo Waldprinz,
ich möchte 1,78ha Grünland an meinen Nachbaren verpachten. Er macht das mähen nur als Hobby und ist noch kein Mitglied in der BG oder SVLFG. Ich selbst bin schon Mitglied. Muss er jetzt durch die Pacht auch eintreten?
Vielen Dank
Hallo Regina,
@ Pacht & SVLFG: Sie dürften nicht beitragspflichtig sein, sondern der Pächter. Wenn das ein Landwirt ist, sollten das für Ihn „Peanuts“ sein (lediglich zusätzlicher Beitrag für O,29 ha). Für Sie wäre das aber sehr schmerzhaft, weil Sie Jahr für Jahr den Grundbeitrag zahlen müssten (>90€ p.a.).
LG, der Wald-Prinz
Ich besitze ein Wiese (0,29 HA), die aber komplett verpachtet ist. Bin ich mich trotzdem Pflichtversichert?
LG R.
Liebe Martina,
@ Wald kleiner 0,25 ha: Genau genommen ist das keine Grenze der Versicherungspflicht, sondern Voraussetzung für eine mögliche Befreiung von der Versicherungspflicht. Der genaue Wortlaut lautet: „Von dieser Pflichtversicherung können sich Unternehmer kleinster landwirtschaftlicher Unternehmen auf schriftlichen Antrag befreien lassen, wenn die im Gesetz und in unserer Satzung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (§ 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VII).“.
Mit anderen Worten, nicht Sie treten freiwillig ein, sondern die SVLFG befreit Sie auf Antrag. Aktuell sind Sie streng genommen beitragspflichtig. Wenn Sie also den Versicherungsschutz genießen wollen (übrigens liegt der Mindestbeitrag > 80 €/Jahr), dann müssen Sie sich nur kurz bei der SVLFG melden. Die werden Sie mit Freuden in ihrem Schoß aufnehmen ;-)
LG – der Wald-Prinz
Lieber Waldprinz, ich bin Privatwald-Besitzerin, Größe des Waldes liegt bei 0,21 ha und somit unter der versicherungspflichtigen Grenze. Wäre trotzdem eine „freiwillige“ Versicherung – dann vermutlich mit dem Mindestbetrag von 60€ jährlich – möglich? Herzlichen Dank für deine Rückmeldung. Martina
Hallo Karolin,
@ Waldversicherung: da würde jetzt nur eine Waldbrand-Versicherung in Frage kommen. Aber bei der kleinen Fläche und dann auch noch Mischwald… Keine Gefahr bzw. keine sinnvolle Kosten-/Nutzen-Relation.
@ SVLFG: all die Kriterien, die Sie angeführt haben (Erbe, Dauer des Besitzes, Nutzung, Nutzungsart etc.) interessiert die SVLFG herzlich wenig. Im Zweifelsfall sind Sie beitragspflichtig. Aber wenn man bisher nicht an Sie herangetreten ist und vor dem Hintergrund der tatsächlichen Nutzung (wenn Sie gedenken selbst mit der Motorsäge für Ordnung zu ,wäre das natürlich etwas anderes) gehören Sie mit dem Hammer gepudert, wenn Sie aktiv auf die zugehen würden. Selbst im theoretischen Fall, dass es der SVLFG nach all der Zeit auffält, würden Sie einfach ein bisschen nachveranlagt.
LG – der Wald-Prinz
Hallo,
ich habe im November 2018 0,34 Hektar Mischwald von meinen Eltern geschenkt bekommen. Dieses Stück Wald besaßen meine Eltern seit 40 Jáhren. Nie wurde dort irgendetwas gemacht, d.h. Bäume geschlagen oder sonstiges. Der Wald steht einfach und ist sich selbst überlassen.
Meine Eltern hatten auch nie eine Waldversicherung, so dass ich zunächst auch nicht auf die Idee gekommen bin, eine solche abzuschließen, bzw. wusste ich garnicht, dass es das gibt. Bei meinen Recherchen hierzu bin ich nun im Internet darauf gestoßen, dass man als Waldbesitzer über 0,35 Hektar in der SVLFG sein muss. Diese hat mich aber nie angeschrieben. Muss ich mich nun von mir aus dort melden? Und welche Versicherung wäre ratsam? Danke.
Hallo Frau Liebermann,
@ Gesamtschuldner gegenüber SVLFG: Wir können Ihnen nur bestätigen, dass das der gängigen Praxis der SVLFG entspricht, sich einen der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer herauszupicken. Aus Sicht der SVLFG nachvollziehbar, aus Sicht des „Beitrags-Opfers“ sehr ärgerlich, denn der darf dann bei den anderen Miteigentümern schauen, wie er sein Geld zurück bekommt. Ob das rechtens ist, bzw. ob man das anfechten kann? Wir sind keine Juristen. Sorry.
Rufen Sie doch einfach einmal den Kontakt auf dem Beitragsbescheid an und fragen Sie nach, ob es da andere Optionen gibt. Unserer Erfahrung nach sind die Sachbearbeiter im Rahmen ihrer Möglichkeiten sehr hilfsbereit.
LG – der Wald-Prinz
Hallo Waldprinz,
vor längerer Zeit schrieb ich hier schon einmal einen Kommentar. Ich bin Miteigentümerin zu 1/4 an einem 0,70 ha großen Waldgrundstück. Die SVLFG behauptete, es handele sich um eine Erbengemeinschaft und setzte mich als Gesamtschuldner ein. Nun konnte ich der SVLFG nachweisen, dass keine Erbengeneinschaft existiert, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft mit 2 Erbengemeinschaften und 3 Alleinerben als Bruchteilseigentümer mit ihren entsprechenden Anteilen. Die Anteile sind rechtlich selbständig und jeder kann über seinen Anteil allein verfügen. Eine Verfügung/Nutzung der Sache im Ganzen ist logischerweise jedoch nur durch eine gemeinsame Verfügung sämtlicher Bruchteilseigentümer möglich. Aus diesem Grund will mich die SVLFG weiterhin als Gesamtschuldner für diese Bruchteilsgemeinschaft in Anspruch nehmen. Ist dies rechtens?
Herzlichen Dank.
Christina
Hallo „Salomon“,
erst mal Glückwunsch zum neuen Wald!
@ Forstbetrieb: da gibt es zig Definitionen, je nachdem mit wem Sie gerade zu tun haben. Beispielsweise gibt es die Definition der Landwirtschaftskammer. Die ist an gewisse Hektarzahlen gebunden bzw. wie leistungsfähig Ihr Betrieb ist. Wenn Sie dort als Forstbetrieb anerkannt sind, können Sie u.a. in Verträge „reingrätschen“ (Stichwort Grundstücksverkehrsgesetz). Weiterhin gibt es die Auffassung des zuständigen Finanzamts. Das ist ebenfalls eine wirre Sache. Hier muss man aufpassen, dass die einem nicht die Betriebsstätte in einem Ihrer Waldstücke reinsetzen. Denn dann können Sie die Fahrten von und zu Ihrem Wald nicht mehr absetzen. Hier geht es aber um die Definition der SVLFG. Da sind Sie einmal „per se“ ein forstwirtschaftliches Unternehmen (und eben kein landwirtschaftliches). Viele, insbesondere kleinere Waldbesitzer stoßen sich immer wieder an dieser Zuordnung und denken, weil sie weiter weg wohnen, schon alt sind etc. wird ja nichts im Wald gemacht und dann benötigt man doch keine Berufsgenossenschaft. Aber das interessiert die SVLFG absolut nicht.
@ Waldbetriebsgemeinschaf/Forstbetriebsgemeinschaftt: Das eine ist völlig unabhängig von dem anderen zu sehen. Insbesondere ist Ihre Beitragspflicht davon völlig unberührt.
@ Verpachtung an einen Landwirt: Auch das hat mit Ihrer Einstufung durch die SVLFG nichts zu tun (s.o.). Aber ja, der SVLFG-Beitrag – isoliert auf Ihr Waldstück betrachtet – wäre niedriger. Auch der Landwirt wird nach Hektar veranlagt (d.h. jeder zusätzliche Hektar kostet). Aber bei Ihnen mit „nur“ 3,89 ha haut der Grundbeitrag natürlich ordentlich ins Kontor. Für Ihren Landwirt sind das lediglich die Kosten für die zusätzlichen Hektar.
LG – der Wald-Prinz
Hallo Waldprinz,
ich habe 3,89 ha Wald gekauft und werde nun als forstwirtschaftliches Unternehmen eingestuft. Der erste Beitragsbescheid wird in diesem Jahr kommen.
Wenn ich einer Waldbetriebsgemeinschaft beitrete, bleibt dann die Einstufung als forstwirtschaftliches Unternehmen und damit die Beitragspflicht bestehen?
Wenn ich den Wald an einen Landwirt verpachte, entfällt dann für mich die Einstufung als forstwirtschaftliches Unternehmen? Ist der BG-Beitrag für den pachtenden Landwirt geringer als er für mich als forstwirtschaftlicher Unternehmer wäre?
Hallo Herr Moser,
Wie sich der Mitgliedsbeitrag grundsätzlich zusammensetzt, ist oben im Text unter Punkt 4. beschrieben. Wie das für das Jahr 2021 konkret aussehen wird, weiß aktuell (im Februar 2022) noch niemand. Denn die Aufwendungen des abgelaufenen Geschäftsjahres 2021 werden erst im Folgejahr 2022 erhoben. Die Beitragsbescheide dürften dann etwa im Juli 2022 rausgehen.
LG – der Wald-Prinz
Hallo Waldprinz,
ich besitze ca. 24,5 ha. Wald. Woraus setzt sich der Mitgliedsbeitrag zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Jahr 2021 zusammen?
Vielen Dank
Rainer Moser
Hallo Rocky,
@ Beitragsreduzierung geltend machen: So sehr wir Ihren Unmut nachvollziehen können. Aber Ihre Argumente für eine Beitragsreduzierung dürften die SVLFG kaum interessieren. Die Beiträge steigen, weil die staatliche Unterstützung der SVLFG sukzessive herunter gefahren wurde und weil man den gestiegenen Leistungsaufwand auf die Beiträge nachschüssig umlegt. Ob Sie Arbeiten im Wald selbst ausführen, ausführen lassen oder ob keine Arbeiten im Wald durchegführt werden ist ebenfalls für die SVLFG unerheblich. Sorry.
LG – der Wald-Prinz
Die landw. BG ist kriminell. Nicht nur, dass sie Leistungen verweigert und somit den gesetzlichen Vorgaben nicht nachkommt. Die gesamte Satzung nebst den Nebenvorschriften richtet sich nicht nach den Sozialgesetzen. Als Grundlage dient ein Gutachten, das die Vorschriften der Sozialgesetze außer Acht lässt.
= https://cdn.svlfg.de/fiona8-blobs/public/svlfgonpremiseproduction/2d2bcc84ce9e5d3b/2e7c382de8f3/gutachten-beitrag-bg.pdf =
Dagegen zu klagen, bringt nichts, da Richter ebenfalls nicht nach den Gesetzen, sondern nach den bisherigen Urteilen „Recht sprechen“
Hallo Wald-Prinz,
ich habe privaten Waldbesitzer und zahle seit 15 Jahren Beiträge. Ich selbst kann keine Arbeiten im Wakd durchführen.
Noch nie habe ich Leistungen in Anspruch genommen aber jährlich steigen die Beiträge.
Kann man eine Beitragsreduzierung geltend machen?
Hallo Henrik,
@ Pacht & SVLFG: Ab Beginn Pachtvertrag, aber wirklich auch erst dann, müssen Sie, der Pächter die SVLFG tragen. Allerdings kennen die nur Beitragsjahre und keinen Stichtag. Aber mit den Versäumnissen des Besitzers haben Sie nichts am Hut. Sie sind lediglich Pächter, nicht Käufer (der hätte in bestimmten Fällen eine sog. gesamtschuldnerische Haftung für Rückstände an öffentlichen Lasten und Abgaben).
LG – der Wald-Prinz
Ich habe die Möglichkeit, 7ha Mischwald zu pachten. Bei Nachfragen wurde bekannt, das die ältere Dame nach dem Tod des Ehemannes 2005 die Summe für die Berufsgenossenschaft nicht mehr bezahlt hat.
Meine Frage? Wer bezahlt was. Rückwirkend oder ab neuer Pacht? Kann man auch den nicht bezahlten Zeitraum aussetzen?
Die Waldfläche wurde nie bewirtschaftet.
Vielen Dank im Voraus
Es handelt sich um 8.000m² von denen 2.500m² an einen Verein verpachtet sind. Müsste ich noch Beiträge zahlen wenn ich stattdessen 5.500m² verpachten würde? Ich hätte dann ja nur 2.500m² in Eigenbewirtschaftung…
Vielen Dank im Voraus.
VG
Hallo Conny,
haftbar gemacht werden Sie wohl nicht. Aber über die SVLFG sind Ihre Bekannten unseres Erachtens nach nicht (mit)versichert. Denn „Die Holzaufbereitung und Brennholzgewinnung (insb. Zersägen, Zerkleinern und Spalten von Brennholz) – sofern nicht für den Verkauf bestimmt – gehören in der Regel nicht mehr zu den versicherten Tätigkeiten, denn diese Tätigkeiten dienen im Allgemeinen dem eigenwirtschaftlichen Bereich (Haushalt) des Versicherten. Sie ist nur dann versichert, wenn auch der Haushalt zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehört und diesem wesentlich dient.“ Quelle: SVLFG
LG – der Wald-Prinz
Ich habe den kleinen Blaufichtenwald v. meinem Mann geerbt, kann die alten Bäume nicht selbst fällen. Wenn Bekannte sich Feuerholz dort selbst schneiden, dabei ein Unfall passiert – werde ich dann als Besitzer haftbar gemacht oder sind die privaten Holzfäller in der BG versichert, die von mir Beiträge für eben diesen Wald erhebt?
Ich bitte um eine Erklärung.
Hallo Frau Klose-Soltau,
@ Naturschutzgebiet: was genau ist Ihre Frage? Ob man die SVLFG auch zahlen muss, wenn der Wald im Naturschutzgebiet liegt? Nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen LSG ist die Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung widerlegt, wenn das Grundstück in einem Naturschutzgebiet liegt und dort eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldgebietes ausgeschlossen ist. Also wie immer – es kommt drauf an. Am Ende des Tages werden Sie wahrscheinlich den Nachweis erbringen müssen, dass in dem betreffenden Naturschutzgebiet keine forstwirtschaftliche Nutzung stattfinden darf.
Aber wie bereits des öfteren gesagt – wir sind keine Juristen.
LG – der Wald-Prinz
Hallo, trifft das auch für Wald/Flächenbesitz im Naturschutzgebiet zu? Vielen Dank!
Hallo Herr Mack,
so richtig schlau werden wir aus Ihrer Frage nicht. Aber so oder so hat das nichts mit der SVLFG bzw. Ihrer Mitgliedschaft dort zu tun. Sie müssten ein von der unteren Landwirtschaftsbehörde anerkannter land- bzw. forstwirtschaftlicher Betrieb sein. Da gibt es Mindestgrößen (z.B. 75 ha nach ALG – Mindestgrößenbeschluss der landwirtschaftlichen Altersklasse). Wir können uns vorstellen, dass die „öffentliche Ausschreibung“ mit dem Grundstücksverkehrsgesetz zu tun hat. Grundstücksverkäufe werden danach in den nächsten erscheinenden Kreisnachrichten veröffentlicht, damit Land-/Forstwirte innerhalb von 10 Tagen ihr Interesse an einem Erwerb kundtun können. Das ist ein normaler, gesetzlich vorgeschriebener Vorgang. Das ist keine Ausschreibung. Aber nach unserem Wissen – und wir haben diesen Punkt ausgiebig mit einem befreundeten Notar diskutiert – kann ein interessierter Landwirt das Geschäft im Grunde genommen nur kaputt machen. Der Verkäufer muss nicht an diesen Landwirt verkaufen.
LG – der Wald-Prinz
Ich bin bereits Privatwaldbesitzer und möchte das Nachbarwaldgrundstück kaufen, welches allerdings knapp über 1 ha groß ist. Die Landwirtschaftsbehörde verlangt vorab eine öffentlichen Ausschreibung des Nachbarwaldgrundstücks mit Vorkaufsrecht für Landwirte. Da ich bereits Mitglied der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bin und dort als Unternehmer/Unternehmen geführt werde, ist dies meiner Meinung nach nicht notwendig? Bitte um kurze Erläuterung, diese Angelegenheit betrifft das Agrarstrukturverbesserungsgesetz in Baden-Württemberg!
Hallo Herr Grüner,
@ 2.500 m²: Da müssen wir Sie wohl enttäuschen. Zersplitterter Grundbesitz schützt nicht or Beitragspflicht. Gesetzliche Grundlage ist „Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung“ und hier der „§ 5 Versicherungsbefreiung“.
Es heißt wortwörtlich: „Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen.“
Die Gesamtfläche ist ausschlaggebend.
Liebe Grüße – der Wald-Prinz
Nach meinem Kenntnisstand beginnt die Beitragspflicht ab 2.500 m² Waldfläche nur, wenn die Waldflächen zusammenhängend (nebeneinander, hintereinander) sind. Als Beispiel „zwei Grundstücke á 1.500 m², dazwischen ein fremdes Grundstück, dann wäre man beitragsfrei.
Liebe Wald-prinzen,
Ich bin Privatperson ohne Forst- oder Landwirtschaftlichen Betrieb. Hab den Wald von meinem Vater geerbt. Er hat auch regelmäßig den Wald selbst bewirtschaftet und auch machen lassen. Ich habe gar keine Ahnung von Wald, ganz geschweige wie man Bäume fällt. Ich müsste sowieso eine Firma beauftragen.
Werd ich diese Versicherung nicht irgendwie los?
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Romy Schneider
Hallo Herr Linden,
@ 1ha Hecke/Wald: so gut, wie wir Sie verstehen können. Aber für die Berechnung des SVLFG-Beitrages ist es völlig unerheblich, ob eine Waldfläche nicht bewirtschaftet wird, ob es ein Steilhang ist oder, ob Sie es noch nicht einmal verkauft bekämen. Einzig die Fläche ist entscheidend. Und da liegen Sie nun einmal über der Grenze von 0,25 ha. Eine Befreiung ist also ausgeschlossen. Sie könnte einzig die Fläche an einen größeren Landwirt verpachten. Denn 1. fällt der eine Hektar bei dem nicht so ins Gewicht. Und 2. sind die Landwirte recht trickreich, wenn es darum geht Subventionsgelder anzuzapfen. Kleines Beispiel gefällig? Geben Sie einmal hier Ihre Postleitzahl ein und wundern Sie sich, was die Landwirte in Ihrer Nähe so alles kassieren. Sprechen Sie einfach einen dieser Landwirte an, ob er nicht Ihr Stück pachten möchte.
Tipp: Sind Sie zufällig Mitglied in einem Waldbauverein oder einer Forstbetriebsgemeinschaft? Wenn ja, können Sie sich ja einmal unseren Artikel „Hurra, es gibt Geld: Nachhaltigkeitsprämie Wald“ durchlesen. Kann sein, dass Ihnen für Ihren Hektar Wald 100 € zustehen.
@ „verkauft bekomme ich es auch nicht:“ Na aber sicher bekommen Sie das verkauft! Wollen wir wetten? Einach kostenlos bei Ebay-Kleinanzeigen reinsetzen. Ruhig ehrlich bleiben (Steilhang, seit 70 Jahren nicht durchforstet etc.). Setzen Sie einfach mal einen sportlichen Preis an und schauen Sie, was passiert.
Beste Grüße – der Wald-Prinz
Hallo, besitze 1 ha Hecke/Wald, Steilhang , nicht begehbar. Seit 70 Jahren nicht bewirtschaftet. Wie kann ich es schaffen von der Berufsgenossenschaft befreit zu werden? Können Sie mir bitte einen Tipp geben , Verkauft bekomme ich es auch nicht.
MfG
Linden
Hallo Herr Wendel,
@ 40 Ar: für die jüngeren Semester – das sind 0,4 Hektar (Hekt-Ar = 100 Ar). Damit liegen Sie dummerweise über den 0,25 ha (Zitat: „Auf Antrag werden Sie und Ihr Ehegatte unwiderruflich von der Versicherung befreit, wenn von Ihnen maximal 0,25 ha bewirtschaftet werden. Das heißt, Sie haben keinen Versicherungsschutz bei Eintritt eines Versicherungsfalles.“).
@ Erbengemeinschaft: Es ist in der Tat so, dass die SVLFG auf einen der Erbengemeinschaft herantritt und diesen veranlagt. Danach darf dieser arme Tropf im Anschluss schauen, wie er das Geld anteilig von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft wieder hereinholt. Das ist zunächst einmal rechtens. Unschön ist das allemal. Es liegt in der Natur der Sache, dass Erbengemeinschaften oft zutiefst zerstritten sind.
@ Verpachtung des Erbanteils: Es wäre ja noch nachvollziehbar, wenn der Pächter den gesamten Flecken übernimmt. Aber ein Drittel von 0,4 ha? Und welches Drittel wäre das denn dann? Mit Verlaub… so ganz bescheuert sind die Sachbearbeiter bei der SVLFG nun auch nicht.
@ Befreiungsantrag für Teilfläche: definitiv nicht erfolgversprechend.
Ihr Trick mit dem Waldpächter ist da eher „ausbaufähig“. Ach übrigens, nur weil der Pächter ihre Waldfläche mit auf seine Kappe nimmt, heißt das nicht, dass er nichts dafür zahlt. Aufgrund des verschwurbelten Berechnungsschlüssels der SVLFG kann man den zusätzlichen Beitrag für Ihre Flächen nicht aus der Hüfte heraus berechnen, aber es gibt auf der Seite der SVLFG einen Excel-basierten Beitragsrechner in dem man seine oder auch eine fremde Beitragsberechnung „nachbauen“ kann. Ein zusätzlicher Hektar kann zwischen zwei Stufen 0 € kosten. Es können aber auch 15 € sein.
LG – der Wald-Prinz