Top 10 Fragen & Antworten zur Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, kurz SVLFG ist als Träger der Sozialversicherung zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung in der Forstwirtschaft. Die bisherigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Alterskassen, Krankenkassen und Pflegekassen sowie der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wurden am 1. Januar 2013 in den neuen Träger mit der Kurzbezeichnung SVLFG eingeglieder..

Spätestens, wenn nach dem ersten Waldkauf ein Aufnahmebescheid der SVLFG (ehemals „Land- und Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft“) im Briefkasten liegt, stellen sich dem Waldbesitzer einige Fragen.
Wald-Prinz.de hat die Top Ten der Fragen und Antworten zum Thema „Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft“ zusammengestellt:

1. Wer muss Mitglied werden?

Wichtig: es geht weniger um die Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft als vielmehr um den Beitritt zu einer gesetzlichen Unfallversicherung. Der Gesetzgeber will nicht, dass jemand unversichert Waldarbeiten durchführt. Ein Blick in die Unfallstatistik der SVLFG zeigt: Unfälle bei der Waldarbeit zählen jedes Jahr zu den schwersten. Daher hat er im § 123 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VII festgelegt, dass alle Unternehmen der Forstwirtschaft der gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegen. Es handelt sich also um eine Pflichtmitgliedschaft. Unternehmer im Sinne der Unfallversicherung ist derjenige, der das wirtschaftliche Ergebnis der im Unternehmen verrichteten Arbeit unmittelbar verantwortet. Eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit oder ein Geschäftsbetrieb wird nicht vorausgesetzt. Auch Hobby- oder Kleinstbetriebe werden daher von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst. Die gesetzliche Unfallversicherung kann entsprechend auch nicht gekündigt werden. Sie endet erst mit der Einstellung oder der Aufgabe des forstwirtschaftlichen Unternehmens.

2. Wer muss nicht Mitglied werden?

Unternehmer von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen bis zu einer Größe von 0,25 ha (2.500 m²) und deren Ehegatten werden nach § 5 SGB VII in Verbindung mit § 55 der Satzung der Berufsgenossenschaft auf schriftlichen Antrag von der Versicherung unwiderruflich befreit. Es besteht ab dann kein Versicherungsschutz bei Eintritt eines Versicherungsfalles. Überschreitet die Fläche wieder den Grenzwert von 0,25 ha, entsteht ab diesem Zeitpunkt erneut Versicherungs- und Beitragspflicht. Solange in dem Unternehmen des von der Versicherung befreiten Unternehmers keine sonstigen Versicherten (z. B. regelmäßige Aushilfen) tätig sind, trägt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft keinerlei Risiko. Deshalb müssen dann auch keine Beiträge gezahlt werden.
Die Befreiung von der Versicherung wird erst mit Ablauf des Jahres wirksam, in dem der Antrag eingeht (z.B. Antragstellung im Jahr 2009 = Befreiung ab 01.01.2010). Eine rückwirkende Befreiung von der Versicherung ist nicht möglich.

Arbeiter und Angestellte eines Forstunternehmens zahlen nichts: Die Beiträge werden von den landwirtschaftlichen Unternehmern bzw. den Waldbesitzern erhoben. Arbeiter und Angestellte entrichten keinen Beitrag zur Unfallversicherung. Jedes zahlungspflichtige Mitglied erhält von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft einen Beitragsbescheid, aus dem die Beitragsberechnungsgrundlagen, das Beitragsberechnungsverfahren, der Zahlbetrag, die Fälligkeit usw. ersichtlich sind. Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Wer schon vor einem Waldkauf wissen möchte, was an Beiträgen auf ihn zukommt, sollte über www.svlfg.de die zuständige regionale LBG herausfinden und diese kontaktieren..

3. Ich habe eine private Unfallversicherung – muss ich trotzdem Mitglied werden?

Ja! Der Abschluss einer privaten Unfall- oder Haftpflichtversicherung hat hierauf keinen Einfluss. Bei Feststellung oder Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit übernimmt Ihre gesetzliche Krankenversicherung (oder auch private Krankenversicherung) keine Kosten. Auch das Vorhandensein oder der Abschluss privater Versicherungen, auch Zusatzversicherungen (z.B. Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Lebens oder Haftpflichtversicherung) haben auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung und die Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft im Falle eines Arbeitsunfalls keine Auswirkungen.

Die gesetzliche Unfallversicherung darf nicht mit der Haftpflichtversicherung oder der privaten Unfallversicherung verwechselt werden. Diese Versicherungen entstehen durch Vereinbarung eines Versicherungsvertrages und sind daher von besonderen Abmachungen und Bedingungen abhängig, während die gesetzliche Unfallversicherung kraft Gesetzes (SGB VII) wirkt und mit dem Betrieb eines forstwirtschaftlichen Unternehmens zwangsläufig verbunden ist. Es ist jedem Waldunternehmer selbst überlassen, neben der gesetzlichen Unfallversicherung noch zusätzlich eine private Unfallversicherung abzuschließen. Der Unternehmer kann sich dadurch bei einem Arbeitsunfall weitere Geldleistungen sichern, mit denen er die zusätzlichen Kosten für die von der Berufsgenossenschaft nicht übernommene Behandlung in der 2. oder 1. Pflegeklasse abdeckt oder im Falle der Erwerbsunfähigkeit seine Rente aufstockt. Die Leistungen der Berufsgenossenschaft werden dadurch nicht verringert.

4. Wie hoch sind die Beiträge?

Klare Antwort: Es kommt drauf an… Die SVLFG ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Der Beitrag zur Forstwirtschaflichen Berufsgenossenschaft wird nach dem Prinzip der „nachträglichen Bedarfsdeckung“ berechnet. Erst wenn das Geschäftsjahr abgelaufen ist, weiß die SVLFG, wieviel sie bei ihren Mitgliedern im Rahmen der jährlichen Beitragsrechnung Mitte April des Folgejahres einfordern muss. Die Beiträge werden im Rahmen einer Umlage errechnet. Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem risikoorientierten Beitrag zusammen.

Seit 2013 bundeseinheitlich: Früher legte jede regionale LBG Ihre Beiträge selbst fest. Es gab also keinen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab. Die bis zum 31. Dezember 2012 gültigen regionalen Beitragsmaßstäbe wurden durch den seit 1. Januar 2013 geltenden bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) abgelöst.

Mindestbeitrag/Grundbeitrag: Der Grundbeitrag berechnet sich in Abhängigkeit von den für das Unternehmen ermittelten Berechnungseinheiten, im Falle von Wald schlicht nach Forstfläche in Hektar. Der Mindestgrundbeitrag beträgt 60,00 Euro. Der höchste Grundbeitrag beläuft sich auf 269,57 Euro (Stand 2014). In dem u.a. Beitragsbescheid kann man sehen, dass der Grundbetrag für unseren Forstbetrieb eigentlich 8,42 Euro betragen würde, aufgrund des Mindestgrundbeitrages jedoch auf 60,00 Euro angehoben wurde.

Risikoorientierter Beitrag: Der risikoorientierte Beitrag orientiert sich grundsätzlich an der  zu erwartenden Arbeitszeit (Arbeitsbedarf, Arbeitswert) als potentielles Risiko und das realisierte Risiko in Form der tatsächlichen Leistungsaufwendungen eines Jahres für die spezielle Risikogruppe (hier Forst). Dazu gibt es einen Risikogruppenfaktor (bei „Forst“ betrug dieser für das Jahr 2020 in unserem Beitragsbescheid 11,186) und einem Risikofaktor Produktionsverfahren (bei Forst 1,00). Die Idee dahinter: Jede Risikogruppe soll ihre Leistungsaufwendungen selbst tragen.

Beispielrechnung risikooreinetierter Beitrag: In unserem persönlichen Fall wurde der risikoorientierte Beitrag für das Jahr 2020 dann wie folgt berechnet: Hektarfläche Wald (31,98 ha) x Berechnungseinheiten (0,3193) x Risikogruppenfaktor Forst (11,186) x Risikofaktor Produktionsverfahren Forst (1,0) = 789,24 €.

Unser Beitragsbescheid zur forstwirstschaftlichen Berufsgenossenschaft. Die einzig wichtige Variable aus Sicht des Versicherten ist die Forst-Fläche in Hektar. Die übrigen Schlüssel sind bundesweit einheitlich festgelegt und „nicht zu diskutieren“ – Bild: Wald-Prinz.de

Bundesmittel mildern Beitragslast: Wie in unserer o.a. Beitragsrechnung ersichtlich, kommt es für uns dann doch nicht „so dicke“. Denn der Zuschuss von Seiten des Bundes, die Bundesmittel,  senkt unseren Beitrag um 253,35 EUR.

„Angleichungssatz“ bis 2017: Der sog „Angleichungssatz“ galt bis zum Jahr 2017. Er reduzierte oder erhöhte im Einzelfall den Beitrag . Denn um den Übergang vom ehemals regionalen Beitrag auf den neuen einheitlichen Bundesbeitrag möglichst „sanft“ zu gestalten, wurde für die Übergangszeit von 2013 bis 2017 der Angleichungssatz eingeführt. Diese Komponente ist inzwischen weggefallen. Bis zum Umlagejahr 2017 wurde der Angleichungssatz schrittweise auf 100% angepasst und schließlich „nichtig“.

5. Was passiert mit meinen Beiträgen?

Die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist ein Teilbereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Daneben ist die SVLFG auch zuständig ist für die Alterskasse der Landwirte sowie die landwirtschaftliche Kranken- und Pflegeversicherung.

Aus Sicht der meisten Waldbesitzer ist allerdings alleine der Teilbereich Unfallversicherung relevant. Dabei handelt es sich um eine Pflichtversicherung, der man als Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft kraft Gesetzes angehört. Die Beiträge des Waldbesitzers fließen also auschließlich in den SVLFG-Teilbereich „Berufsgenossenschaft“ ein.

Arbeitsunfall und Berufskrankheit sind die Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung, von denen die Verpflichtung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft abhängt, Entschädigungsleistungen zu erbringen.

Die Einnahmen und Ausgaben der SVLFG im Bereich „Berufsgenossenschaft“ im Jahr 2020 – Quelle: SVLFG

Mit den Beiträgen deckt die die Berufsgenossenschaft in erster Linie die Beitragsansprüche der versicherten Mitglieder (Heilfürsorge und Entschädigung von Unfallfolgen), die im abgelaufenen Kalenderjahr entstanden sind. Darüber hinaus werden die Kosten für die Unfallverhütung aus den Beiträgen beglichen. Die Berufsgenossenschaft bildet zudem Rücklagen und deckt die Verwaltungskosten.

6. Wer ist alles versichert?

Der Versicherungsschutz der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft umfasst grundsätzlich alle in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen. Insbesondere versichert sind während einer Tätigkeit für das Unternehmen: Land-/Forstwirtschaftliche Unternehmer, Personen, die in land-/forstwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie ein Unternehmer tätig sind, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, ständig mitarbeitende Familienangehörige (vorübergehend unentgeltlich tätige Familienangehörige sind nur versichert, wenn sie noch keine Altersrente beantragt haben oder beziehen), Arbeitnehmer einschließlich der Saisonarbeitskräfte und der Auszubildenden (Beschäftigte) sowie sonstige Personen, die im Unternehmen mithelfen (z. B. Aushilfen). Darüber hinaus erstreckt sich der Versicherungsschutz auf weitere Spezialfälle (z.B. Personen, die ehrenamtlich in einem Forstverband tätig sind). Ob ein Versicherungsschutz im Einzefall besteht, kann bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erfragt werden.

7. Bei welchen Tätigkeiten ist man versichert?

Versichert sind alle „betrieblichen Tätigkeiten“. Dazu gehören auch die im Interesse des Betriebes zurückzulegenden Wege, nicht aber Tätigkeiten, die ausschließlich privaten Zwecken dienen. Versichert sind insbesondere Arbeitsunfälle. Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle beim Zurücklegen eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (Wegeunfall) sowie Unfälle bei einer mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes. Arbeitsunfälle, also Unfälle, die versicherte Personen infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleiden und einen Gesundheitsschaden zur Folge haben. Das bedeutet, dass die versicherte Tätigkeit Ursache für den Unfall sein muss. Sinngemäß gilt dies auch für Berufskrankheiten.

8. Wie gut ist der Versicherungsschutz, was sind die Leistungen?

Eine wichtige Anmerkung zu Beginn: Alle Leistungen werden, abgesehen von den Leistungen bei Betriebs- und Haushaltshilfe, ohne eigene Zuzahlung des Verletzten erbracht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich grundsätzlich nur auf Körperschäden, die dem Versicherten selbst entstehen. Dabei kann es sich sowohl um Arbeitsunfälle als auch um Berufskrankheiten handeln. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an Versicherte sind im Wesentlichen medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation sowie Lohnersatz- bzw. Entschädigungsleistungen in Geld. Die medizinische Behandlung wird als Sachleistung gewährt; der behandelnde Arzt stellt eine Rechnung direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft aus. Versicherte Personen haben nach Eintritt eines Arbeitsunfalls Anspruch auf Heilbehandlung, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen, zum Beispiel auf:

  • Erstversorgung, ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
  • Betriebs- und Haushaltshilfe,
  • Verletztengeld,
  • Rente,
  • Leistungen bei Tod (z.B. Sterbegeld, Witwen- und Witwerrente, Waisenrente).

Wird ein Unfall vom Verletzten absichtlich herbeigeführt, was schon vorgekommen sein soll, bestehen allerdings keine Ansprüche.

9. Muss man im Schadensfall Anträge stellen?

Nein. Ein besonderer Antrag des Versicherten ist grundsätzlich nicht erforderlich. Ausgenommen sind einige Leistungen, die nur auf Antrag erbracht werden (z.B. Kapitalabfindungen von Renten, Hinterbliebenenrenten an frühere Ehegatten). Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft muss aber vom Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erlangen, d.h. der Versicherte muss den Versicherungsfall melden. Unfälle, bei denen der Versicherte so verletzt worden ist, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig sein wird, sind unverzüglich zu melden. Sind Versicherte getötet worden, ist dies ebenfalls sofort mitzuteilen (z.B. telefonisch). Vordrucke für Unfallanzeigen sind u.a. bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen erhältlich oder unter www.bw.lsv.de (Service / Formulare und Vordrucke / LBG-Unfallentschädigung) herunterladbar. Die Vordrucke werden auf Wunsch auch von der Berufsgenossenschaft per Post zugesendet. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, die Daten zum Unfall direkt über die sog. „Elektronischen Unfallanzeige“ anzugeben. Der Link: www.bw.lsv.de (Leistungen / Arbeitsunfall / Unfallanzeige). Das Aufsuchen des Arztes und dessen Hinweis, dass er die ärztliche Unfallmeldung an die Berufsgenossenschaft erstellen werde, ersetzen nicht die Verpflichtung des Unternehmers zur Abgabe der betrieblichen Unfallanzeige. Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufskrankheit, ist dies der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ebenfalls anzuzeigen. Diese Meldung erfolgt im Regelfall durch den Arzt.

10. Mein Wald-Bestand hat sich geändert – was ist zu tun?

Wurde Waldfläche verkauft/gekauft, ändert sich die Beitragsbemessungsgrundlage. Flächenveränderungen sind der LBG innerhalb von vier Wochen schriftlich zu melden. Die jeweilige LBG bietet in diesem Fall ein Formular zur Meldung von Flächenveränderungen an. Noch einfacher ist es, wenn man den notariell beglaubigten Kaufvertrag an die zuständige fortswirtschaftliche Berufsgenossenschaft faxt oder ihr eine Kopie zusendet. Der Kaufpreis kann geschwärzt werden, er ist nicht von Interesse. Der Kaufvertrag enthält alle notwendigen Informationen für die Änderungsmeldung. Ausserdem kann so elegant und ohne viel Aufwand die Fläche beim Käufer an- und beim Verkäufer abgemeldet werden.