Waldkauf & Waldbesitz: Die Nebenkosten
Einmalige Kosten
Die beiden mit Abstand größten Kostenblöcke beim Waldkauf sind die Notarkosten und die Grunderwerbsteuer. Beide zusammen sorgen dafür, dass der Waldkäufer auf den verhandelten Kaufpreis noch einmal rund 5,0-6,5 % an Kosten aufschlagen muss.
Notarkosten
Da Wald eine Immobilie ist, muss entsprechend der Regelungen des BGB ein Kaufvertrag immer vor einem Notar geschlossen werden. Die Notarkosten sind i.d.R. vom Käufer zu tragen (bei der Preisverhandlung kann allerdings auch vereinbart werden, dass sich Käufer und Verkäufer die Notarkosten teilen). Die Kostennote des Notars richtet sich nach dem „Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG“. Die Höhe orientiert sich grundsätzlich am Kaufpreis. Da aber einige Positionen pauschal abgerechnet werden, sind die Notarkosten bei niedrigen Kaufpreisen tendenziell höher. bei höheren Kaufpreisen kann man „als Faustregel“ rund 1,5 % vom Kaufpreis ansetzen.
Vorsicht bei Kaufpreis-Mauscheleien! Um die Notarkosten und die Grunderwerbsteuer (s.u.) möglichst niedrig zu halten, verständigen sich Waldkäufer und Verkäufer oft darauf, im offiziellen Kaufvertrag eine deutlich niedrigere Summe anzusetzen, als tatsächlich gezahlt wird. Diese Praxis ist alleine schon wegen dem Tatbestand der Steuerhinterziehung riskant! Zudem besteht das Risiko, dass im Rahmen der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdsVG) ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert festgestellt wird und daher die Genehmigung verwehrt wird. Besonders unangenehm wird es, wenn ein örtlicher Landwirt sein Interesse bei der Genehmigungsbehörde anmeldet (Stichwort „Grundstücksverkehrsgesetz“). Denn dann macht u.U. eine sog. Landgesellschaften bzw. Landsiedlungsgesellschaften Ihr Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz geltend. Dumm nur, wenn dann im Notarvertrag der (zu) niedrige Preis vermerkt ist. Das ist dann mal richtig ärgerlich!
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer beträgt Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) „§ 11 Steuersatz, Abrundung“ grundsätzlich 3,5 % des Kaufpreises und ist vom Käufer zu tragen. Allerdings haben die Bundesländer seit 2006 die Kompetenz erhalten, die Grunderwerbsteuer individuell anzupassen. Nachdem Thüringen im April 2011 den Anfang gemacht hat, die Grunderwerbsteuer auf 5,0 % zu erhöhen, sind Schritt für Schritt weitere Länder diesem Beispiel gefolgt. Bereits fünf Bundesländer sind inzwischen beim (aktuellen) Höchstsatz von 6,5 % Grunderwerbsteuer angelangt.
3,5% Grunderwerb- steuer | 4,5% Grunderwerb- steuer | 5,0% Grunderwerb- steuer | 5,5% Grunderwerb- steuer | 6,0% Grunderwerb- steuer | 6,5% Grunderwerb- steuer |
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Bayern | Hamburg | Baden-Württemberg | Berlin | Brandenburg | |
Sachsen | Bremen | Hessen | Nordrhein-Westfalen | ||
Niedersachsen | Mecklenburg-Vorpommern | Saarland | |||
Rheinland-Pfalz | Schleswig-Holstein | ||||
Sachsen-Anhalt | Thüringen |
Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) regelt in Deutschland die Besteuerung von Rechtsvorgängen, die sich auf inländische Grundstücke beziehen, insbesondere den Grundstückskauf. Die Feststellung der Grunderwerbsteuer erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen. Um den Kaufprozess zu beschleunigen, empfiehlt es sich, die Grunderwerbsteuer möglichst schnell zu begleichen. Der Erwerber eines Waldgrundstücks darf erst dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1), dass der Eintragung keine „steuerliche Bedenken“ entgegenstehen.
Von der Grunderwerbsteuer kann man befreit werden bei:
- einem Kaufpreis von weniger als 2.556 EUR (ehemals 5.000 DM Bagatellgrenze)
- Grundstücksübergang wegen Todes, Schenkung, Ehescheidung oder in Folge eines Flurbereinigungsverfahrens
- Grundstückserwerb von Verwandten in gerader Linie (Vater-Sohn, Großvater- Enkel)
Achtung: aufgrund einer neuen BFH-Rechtsprechung fällt die Grunderwerbsteuer beim Waldkauf i.d.R. nur auf den Bodenwert an. Genaueres erläutert der Wald-Prinz in diesem Artikel Grunderwerbsteuer für Wald minimieren oder gar vermeiden
Bescheinigung „Nichtausübung Vorkaufsrecht“
Gemäß des zuständigen Kommunalabgabengesetzes (KAG) fällt eine Verwaltungsgebühr von ca. 20-30 Euro an. Die Ausstellung der kostenpflichtigen Bescheinigung „über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes – Negativtestes – erfolgt gem. den §§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB) und des § 23 Denkmalschutz- und Pflegegesetzes (DSschPflG)“.
Laufende Kosten
So klar und übersichtlich die Einmalkosten beim Waldkauf sind, so intransparent und komplex ist die Ermittlung der laufenden Kosten beim Waldbesitz.
Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft / SVLFG
Der Gesetzgeber will nicht, dass jemand unversichert Waldarbeiten durchführt, die z.T. sehr unfallträchtig sind. Daher hat er im § 123 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VII festgelegt, dass alle Unternehmen der Forstwirtschaft der gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegen. Versicherungsfreiheit tritt nur bei einer Fläche unter 0,25 ha ein. Wichtig: es geht weniger um die Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft als vielmehr um den Beitritt zu einer gesetzlichen Unfallversicherung. Früher gab es in Deutschland acht regionale Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften (LBG). Inzwischen wurde diese regionale Lösung zur bundesweit agierenden „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)“ zusammengeführt. Mit den Beiträgen deckt die die Berufsgenossenschaft in erster Linie die Beitragsansprüche der versicherten Mitglieder (Heilfürsorge und Entschädigung von Unfallfolgen), die im abgelaufenen Kalenderjahr entstanden sind. Der Mindestgrundbeitrag belief sich für 2014 auf 80,85 € und der Höchstgrundbeitrag auf 323,40 €. Wer schon vor einem Waldkauf wissen möchte, was durch den Waldbesitz an Beiträgen ungefähr auf ihn zukommt, sollte über www.svlfg.de die Berufsgenossenschaft kontaktieren. Dort wird man Ihnen keine genaue Zahl nennen können, aber eine Hausnummer.
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, d. h. sie wird von den Gemeinden bzw. Städten erhoben. Wann und in welcher Höhe die Grundsteuer erhoben wird, regelt das Grundsteuergesetz (GrStG). Man unterscheidet in Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (bebaubare und bebaute Grundstücke, Gebäudeflächen). Der Grundsteuerbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
Grundsteuerbetrag = Steuermessbetrag (Einheitswert x Steuermesszahl) x Hebesatz
Der Steuermessbetrag wird vom zuständigen Finanzamt ermittelt. Dazu setzt es als Grundlage für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach dem Bewertungsgesetz (BewG) einen Einheitswert fest. Dabei wendet es in der Regel das Ertragswertverfahren an. Der land- und forstwirtschaftliche Ertragswert entspricht dem 18-fachen des bei ordnungsgemäßer und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten Arbeitskräften und nachhaltig erzielbaren Reinertrages. Die letzte Hauptfeststellung für die Einheitswerte erfolgte in den alten Bundesländern auf den Stichtag 1. Januar 1964.
In den neuen Bundesländern wird anstelle des Einheitswertes der Ersatzwirtschaftswert auf den Stichtag 1. Januar 1935 ermittelt. Er beträgt 63,91 EUR je Hektar. Das Amt erlässt dann den Einheitswertbescheid. Diesen multipliziert es mit der im §14 GrStG für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft festgesetzten Steuermesszahl in Höhe von 6/1000. Der so ermittelte Grundsteuermessbetrag wird der zuständigen Gemeinde mitgeteilt.
Diese multipliziert den festgesetzten Steuermessbetrag mit ihrem Hebesatz laut Haushaltssatzung und legt damit den zu zahlenden Grundsteuerbetrag fest. Der Hebesatz für Grundsteuer A liegt in den meisten Fällen im Bereich von 250-300 %, selten darunter, gerne etwas höher.
Beispielrechnung: Bei einem Ersatzwirtschaftswert von 63,91 Eur/ha und einem Hebesatz von 300 Prozent ergibt sich der folgende Grundsteuerbetrag:
Einheitswert x Steuermesszahl x Hebesatz
63,91 EUR x 6/1000 x 300 % = 1,15 EUR/ha
Die Grundsteuer wird jeweils zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt und wird am 31.3. des Kalenderjahres vierteljährlich fällig (jeweils am 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.). Bei Verkauf oder Übergabe eines Grundstückes erfolgt die Umschreibung der Grundsteuer auf den neuen Waldbesitzer automatisch. Grundstücksverkäufe wirken sich erst auf den 1. Januar des Folgejahres aus. Bis dahin muss die Grundsteuer gezahlt werden, wie zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (§§ 9 und 10 Grundsteuergesetz). Das heißt: Wer am 1. Januar Eigentümer und Steuerschuldner war, schuldet die volle Jahressteuer. Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen über die Entrichtung der Grundsteuer, die zwischen Verkäufer und Erwerber getroffen worden sind, haben auf die Steuerschuldnerschaft des Verkäufers keinen Einfluss.
Einwendungen gegen die Höhe der Grundsteuer können verfahrensrechtlich nur durch Anfechtung des Einheitswertbescheides erreicht werden.
Hallo Waldprinz,
Bezüglich Grunderwerbsteuer auf Gesamt- oder nur Bodenwert scheint sich etwas geändert zu haben, wenn man folgendem Artikel glauben kann:
https://www.wochenblatt-dlv.de/feld-stall/betriebsfuehrung/waldkauf-keine-grunderwerbssteuer-anteiligen-baumwert-560182
Gruß, Hannes
Hallo,
wir besitzen ein Waldgrundstück ( 2,7ha) .
Mein Schwager und meine Frau sind als Besitzer eingetragen.
Welche Kosten kommen auf uns zu , wenn wir den Wald teilen damit jeder seinen eigenen Anteil hat.
Hallo „Luis“,
@ Notar/Kaufvertrag & SVLFG: soweit uns bekannt, bekommt die SVLFG das nicht automatisch mit.
@ Meldepflicht: Zitat: „Nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ist jeder, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, verpflichtet, alle für die Leistung erheblichen Tatsachen anzugeben […]. Der Tod des Berechtigten oder seines Ehegatten (Ihre Eltern) gehört zu den sog. Allgemeinen Meldepflichten.
@ „was passiert“: rechtlich gesehhen oder in der Praxis? In der Paxis passiert erst mal nichts. Irgendwann werden Sie dann u.U. angeschrieben und veranlagt. Ein Strafe im eigentlichen Sinn gibt es nicht. Wenn ein Unfall im Wald passiert (und das passiert oft!) sieht es dann natürlich nicht so rosig aus.
LG – der Wald-Prinz
Hallo zusammen habe von meinen Eltern Wald geerbt es ist von einem Notar, beglaubigt worden, bezahle Grundsteuer. Wird man da nicht automatisch von der Berufsgenossenschaft angeschrieben, um Beitrag zu zahlen? Bin ich verpflichtet mich selber zu melden oder nicht und was passiert rechtlich wen ich mich nicht melde?
Hallo,
@ Fahrtkosten: Ja, das können Sie steuerlich absetzen. Soweit wir wissen, sollte schon eine Gewinnerzielungsabsicht dahinter stehen (sonst schnell „Liebhaberei“). Zudem sollten Sie tunlichst mit dem Finanzamt nur über Ihren Steuerberater reden. Allzuschnell wird sonst von einem geneigten Finanzamt in einem zunächst unverfänglich erscheinenden Telefonat ein Betriebssitz in der Nähe angenommen (Elternhaus/Nebenwohnsitz/angemietete Garage etc.). Dann wars das mit den Fahrtkosten. Wir sprechen aus eigener schmerzlicher Erfahrung.
LG – der Wald-Prinz
Hallo,
wir haben verschieden große Wald-GS und hatten die Waldpflege bisher selber betrieben. Der Wald befindet sich ca 30 km von unserem Wohnort entfernt. Kann ich die Fahrtkilometer für die Waldpflege steuerlich absetzen?
Hallo Johannes,
@ steuerfreier Verkauf nach 10 Jahren: Ja da haben Sie einen Punkt! Wir sind inzwischen auch (ein bisschen) schlauer geworden. Der Knackpunkt liegt in den Erträgen. Während Sie nach 10 Jahren ein Mietshaus steuerrei verkaufen können, ist das beim Wald insbesondere dann nicht der Fall, wenn Sie in der Zwischenzeit Durchforstungserträge erwirschaftet haben. Die Durchforstungserträge sind eben steuerlich gesehen nicht gleichzusetzen mit Mieterträgen. Und ja, Ihr Wald landet spätestens nach der ersten Abrechnung vom Forstamt im Betriebsvermögen. Sie haben also dann einen Forstbetrieb (im steuerlichen Sinne !) mit dem Wald als Betriebsvermögen. Jetzt könnte man sagen „Aha – ich darf also um Himmels willen 10 Jahre lang keine Erträge erwirtschaften“. Das ist zum einen – je nach Waldgrundstück – natürlich wenig ratsam (Stichwort notwendige Pflegeeingriffe). Zum anderen bringt Sie das zwar in eine bessere Position gegenüber dem Finanzamt. Aber da ticken die Finanzämter regional sehr unterschiedlich. Und streiten ist teuer…
LG – der Wald-Prinz
Hallo!
Nachdem ich über „Verkauf von Wald“ und „Steuern“ gegoogelt habe, bin ich verwirrter als vorher ;-)
@ Wald-Prinz: Sie schreiben weiter oben am 25.03.2019, dass nach der 10-Jahresfrist der Verkauf steuerfrei ist. Ist das denn tatsächlich so? Soweit ich das richtig verstanden habe wird fast jedem Waldbesitzer Gewinnerzielungsabsicht unterstellt, auch wenn er den Wald lediglich wachsen läßt ohne Eingriff für Eigenbedarf oder Verkauf von Holz. Wald wird als Betriebsvermögen gesehen, was bei Verkauf in Privatvermögen umgewandelt und damit besteuert wird – unabhängig von der 10-Jahresfrist (die sog. „Spekulationssteuer“ kommt dann nur bei Verkauf vor Ablauf der Frist noch zusätzlich dazu).
Ich glaube ein Artikel zum Thema Wald&Steuern, der gut verständlich und praxisnah ist, wäre von allgemeinem Interesse. Mir ist z.B. auch unklar, ob man als gewerblicher Immobilienhändler eingestuft wird, wenn man durch Verkauf ganz kleiner Grundstücke auf mehr als 5 in 5 Jahren kommt (konkreter Fall: ein Weg am Rand des Grundstückes teilt mehrmals kleine Ecken von 300qm vom eigentlichen Grundstück ab. Diese Ecken haben dann eigene Flurnummern wie z.B. 321/1. Gilt das dann als eigenes Grundstück?
Hallo Chris,
@ Straßenreinigungsgebühren für Waldstück: sehr interessanter Fall! Schauen Sie mal hier. Da musste ein Leidensgenosse bis vors Sächsische Oberverwaltungsgericht ziehen – und hat dort gegen die Stadt Zwickau Recht bekommen. Begründung u.a.: „Die Rechtfertigung, Grundstückseigentümer für die Straßenreinigung mit Gebühren zu belasten, besteht darin, dass die Straßenreinigung nicht nur der Allgemeinheit zugute kommt, sondern auch im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegt. Für sie wirkt sich die Straßenreinigung in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung ihrer Grundstücke vorteilhaft aus. Soweit solche besonderen Vorteile jedoch nicht vorliegen, kommt mangels Erschlossenseins des Grundstücks eine Heranziehung des Eigentümers nicht in Betracht. An einem besonderen Vorteil fehlt es bei rein landwirtschaftlich genutzten Grundstücken innerhalb geschlossener Ortslagen – und zwar selbst dann, wenn ein Zugang zu dem innerörtlichen Grundstück von der Straße aus vorhanden ist.“
Jetzt kann man Urteile nie 1:1 übertragen. Ohne einen auf Verwaltungsrecht spezialisierten Anwalt werden Sie hier kaum weiter kommen. Wir hatten einmal Ärger mit einer Gemeinde und dazu Die Kanzlei Jeromin | Kerkmann hinzugezogen. Es war die reine Freude…. ;-)
Beste Grüße – der Wald-Prinz
Hallo Wald-Prinz,
ich habe ein Waldgrundstück geerbt. Es ist ca 1,6 ha groß und verursacht keine Grundsteuer. Leider liegt es an einer Anliegerstrasse und die Straßenreinigungsgebühren verursachen zur Zeit Kosten von 1600 Euro jährlich, da die Straßenfront sehr lang ist! Gibt es ähnliche Erfahrungen von Waldbesitzern, ich meine damit, dass für Wald die volle Straßenreinigungsgebühr wie für Immobilienanlieger fällig wird?
Beste Grüße – Chris
Hallo Anthony,
selbstverständlich können Sie Ihr Waldgrundstück der Natur überlassen. Von Ihrem Waldstück darf nur keine Gefahr ausgehen. Die sog. Verkehrssicherungspflicht geht aber entgegen der landläufigen Meinung nicht so weit, dass Sie im Wald (!) jeden toten Ast abschneiden müssen, der einem Spaziergänger auf den Kopf fallen könnte. Denn wenn ein Wanderer, Spaziergänger, Pilzesucher inmitten Ihres Waldstücks herumläuft gehört ein herabfallender Ast zum allgemeinen Lebensrisiko. Etwas anderes ist, wenn durch Ihr Waldstück ein ausgewiesener Wanderpfad führt. Dann ist es doch ratsam, die Bäume von Zeit zu Teit auf dieses Risiko hin zu kontrollieren. Ebenfalls sollte Ihr Waldstück nicht die Brutstätte von Schädlingen sein. Wenn also in Ihrem Stück der Borkenkäfer wütet, sollten Sie das befallenen Material wenn möglich zeitnah aus dem Wald schaffen oder unschädlich machen (entrinden).
Beste Grüße – der Wald-Prinz
Hallo, ich möchte ein kleines Wald-GS kaufen, und hab ne frage. Muss man den beforsten oder kann man den auch der Natur überlassen? Würde dann zwar tote und kaputte bäume absägen aber alle anderen nicht. Ist das erlaubt?
Hallo Frank,
@ ehemaliges Bundeswehr-Munitionsdepot: die von Ihnen gestellten Fragen sind hochinteressant. Aber wir sind keine Juristen! Auch unser i.A. gesunde Menschenverstand sowie die Lebenserfahrung hilft hier nicht weiter. Sie haben uns schlichtweg „überfragt“.
Beste Grüße – der Wald-Prinz
Hallo Mirko,
aus unserer Sicht kein Problem. Aber im Zweifel einfach den Notar Ihres Vertrauens fragen. Diese Auskunft wird sicher kostenlos sein!.
LG – der Wald-Prinz
Guten Tag
Ich möchte für meine minderjährigen Tochter ein Stück Wald kaufen.
Würde das gehen? Das es gleich auf Ihren Namen läuft?
Mit freundlichen Grüssen
Hallo und Danke für die sehr interessante und informative Webseite. Vielleicht bekomme ich hier eine Antwort auf eine ganz spezielle Frage zum Waldbegriff im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Hessisches Waldgesetz:
Ist ein ehemaliges Bundeswehr-Munitionsdepot, welches mit Nadelbäumen bestockt ist und am (natürlichen) Waldrand gelegen ist, überhaupt Wald bzw. forstwirtschaftliche Fläche im rechtlichen Sinne?
„Flächen mit Gehölzbewuchs, die durch eine ehemalige militärische Nutzung geprägt sind, soweit sie im Wesentlichen unter- oder oberirdisch versiegelt sind und Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegenstehen“ sind nämlich gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 von Waldbegriff ausgenommen.
Trifft dies auf ein ehemaliges Bundeswehr-Munitionsdepot zu? Auf der 19 Hektar großen Fläche befinden sich 60 unterirdische Munitionsbunker, mehr als 3 Kilometer asphaltierte Wege, mehrere Löschwasserzisternen und diverse andere „Fremdkörper“.
Mit dem Bewuchs wollte die Bundeswehr sicher keine forstwirtschaftliche Nutzung betreiben, sondern die Anlage tarnen und im Störfall die Detonationsdruckwelle dämpfen.
Aus diesem Grund (militärische Geheimhaltung) ist die Bebauung auch nicht im Grundbuch und Katasteramt erfasst.
Ist diese Frage schon einmal behördlich oder gerichtlich entschieden worden? Das kann schließlich weit reichende Folgen haben, ob es sich rechtlich gesehen um Wald handelt oder nicht! Was sind „Erfordernisse der Raumordnung“ in diesem Zusammenhang, welche Behörde entscheidet über diese Fragen?
Hallo Maik,
@ Verkaufspreis: um ein Gefühl für den Verkaufspreis zu bekommen, sollten Sie sich die von uns zusammengetragenen Versteigerungsergebnisse von Karhausen und Hornig anschauen. Der Preis hängt ja im wesentlichen von dem Aufwuchs (Alter/Qualität) und der Lage ab. Grundsätzlich können wir Ihne mitgeben, dass es sich meist im Rahmen einer Preisuntergrenze von 0,70 €/m² und einer Obergrenze von 1,60 €/m² abspielt. Im wesentlichen liegen die Preise aber zwischen 0,90-1,20 €.
@ Steuern: wenn Ihre Mutter und ihr Bruder den Wald schon länger als 10 Jahre haben, ist der Verkaufserlös steuerfrei. Der Käufer zahlt die Grunderwersbsteuer und i.d.R. auch alle anderen Gebühren (Notar, Genehmigungen etc.)
LG – der Wald-Prinz
Hallo !
Meine Mutter und Ihr Bruder wollen Ihren gemeinsamen ca 3,2ha grossen Kiefernwald verkaufen ?
Wie hoch liegt der durchschnittliche Verkaufspreis in Sachsen-Anhalt und wieviel Steuern müssten Sie auf den Verkaufserlös bezahlen ?
Lieber Gruss
Maik
Hallo Imke,
@ Wald Wald sein lassen: um de Sache abzukürzen – wenn Sie nichts im Wald machen wollen, zwingt Sie niemand dazu solange von dem Wald keine Gefahr aus geht. Ausgehende Gefahr könnten z.B. morsche Äste sein, wenn ein ofizieller Wanderweg durch Ihren Wald geht. Im Bestand selbst muss jeder Waldbesucher damit rechnen, dass ihm ein Ast auf den Kopf fällt. Allgemeines Lebensrisiko eben. Wenn Ihr Wald die perfekte Kinderstube für den Borkenkäfer ist von dem alle umliegenden Waldstücke befallen werden wird ein aufmerksamer Förster wahrscheinlich ebenfalls an Sie heran treten.
Nun unsere ganz unmaßgebliche persönliche Meinung: Wenn es Nadelwald ist, sollten Sie durchforsten (lassen) um im Alter einen stabilen und gesunden Bestand zu haben. Wenn es Laubwald ist, spricht nichts dagegen der Natur ihren Lauf zu lassen.
LG – der Wald-Prinz
Hallo Waldprinz,
vielen Dank für die informative Seite.
Wir halten Ausschau nach gartenbaulich nutzbaren Grundstücken und haben bei Zwangsversteigerungen schon häufiger die Kombi aus Grünfläche und Wald gesehen. Wenn man so etwas kauft, kann man den Wald dann einfach Wald sein lassen oder muss man sich noch irgendwie weiterdarf kümmern? Wir fänden die Vorstellung eigentlich schön, den Wald dann sich selbst zu überlassen und uns nicht einzumischen.
Vielen Dank!
Hallo Rainer,
@ Durchforstung im Naturschutzgebiet: wie so oft im Leben – es kommt darauf an. Siie müssen herausfinden, was der Schutzzweck in Ihrem Naturschutzgebiet ist. Es kann sein, dass der Wald in Ihrem Naturschutzgebiet komplett aus der Nutzung heraus genommen wurde. Aber in der Regel gilt die Formulierung des Bundeswaldgesetzes: „Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden.“ Danach dürfen Sie Bäume fällen und nutzen.
Bevor Sie „schlafende Hunde wecken“, googeln Sie doch einfach einmal den Namen des Naturschutzgebietes. Vielleicht finden Sie ja Unterlagen im Netz, die Sie weiter bringen.
LG – der Wald-Prinz
Hallo Waldprinz,
mir gehört ein 2 ha großes Waldstück in einem Naturschutzgebiet. Darf ich dort in geringem Umfang Brennholz (Birke) schlagen?
Danke für Antwort
Hallo Waldprinz,
meine Schwester und ich haben vor 15 Jahren mehrere kleine Waldstück geerbt, eines davon konnten wir bereits verkaufen. Da wir leider nicht vor Ort sind, sind wir in eine Waldgemeinschaft eingetreten. Über diese 15 Jahre sind uns immer nur Kosten angefallen von der LBG. Wir haben angrenzende Nachbarn gefragt ob sie den Wald gegen Notar kosten übernehmen möchten. Leider hatten wir da auch kein Glück, da die Stücke mit je ca. 1000 Quatratmeter schwer zugänglich sind.
Jetzt haben wir eine Kleinanzeige aufgegeben und gleich ein paar Interessenten.
Auf was müssen wir hier bei achten, wenn wir diese Stücke verschenken?
Ich danke Ihnen schon vorweg für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sandra
Hallo Thomas,
@ Aufforstungsgenehmigung: tja… das mit der Deklaration im Liegenschaftskataster ist so eine Sache. De facto steht da ja heute kein Wald drauf. Und um eine Kahlschlagsfläche handelt es sich auch nicht. Den grundsätzlichen rechtlichen Rahmen gibt „§ 9 WaldG LSA – Erstaufforstung“ vor. Da können Sie auch gleich nachlesen, was Ihnen blüht, wenn Sie nicht rechtskonform agieren. Um sicher zu gehen, können Sie den Förster bzw. das Forstamt fragen. Bei dem würden Sie ja im Zweifelsfall auch den Antrag zur Erstaufforstung einreichen. Bedenken Sie bitte, dass es nicht nur darum geht ob Wald oder nicht. Im Antrag müssen Sie auch angeben, mit welchen Bäumen. Wenn Sie z.B. Fichten an einem Bachlauf entlang pflanzen wollen, würde man dem wahrscheinlich widersprechen.
Bitte klären Sie auch vorher die Kosten dieser Genehmigung. Wir haben eine ähnlich große Fläche angepflanzt und sind ein wenig erschrocken gewesen, was die Genehmigung gekostet hat. Bei kleinen Flächen ist das unverhältnismäßig teure, da die (flächenunbhängigen) Grundkosten schon so hoch sind.
Beste Grüße – Wald-Prinz
Hallo Wald-Prinz,
erst einmal vielen Dank für diese sehr informative und übersichtliche Webseite :)
Wir besitzen in Sachsen-Anhalt ein 9 ha großes Waldgrundstück mit Gewässer, wovon nur ca. 6 ha wirklich Wald ist und der Rest nur verwilderte Wiese mit vereinzelt Pappeln und Birken.
Laut dem Liegenschaftskartaster – „Auszug aus dem Geobasisinformationssystem“ wird die „Tatsächliche Nutzung“ als Wald angegeben.
Nun möchte ich ein Stück der Wiesenfläche ca. 2.000 m² mit Wildschutzzaun Einzäunen und im Frühjahr mit der aufforsten beginnen. Benötige ich hierfür eine Genehmigung oder ist mein Vorhaben ohne weiteren behördlichen Aufwand möglich, da die Nutzung der Wiese ja bereits als Wald eingestuft ist?
Meine zweite Frage wäre, darf ich aus meinem 0,6 ha großen Teich Wasser mit einer Pumpe entnehmen, welcher ausschließliche der Bewässerung der Jungpflanzen dient?
Besten Dank vorab und viele Grüße
Thomas
Hallo Ismail,
@ Gewerbeanmeldung: brauchen Sie natürlich dazu nicht.
@ Aufforstung von Land: Hallo? Wir sind in Deutschland ;-) Ohne Genehmigung geht da natürlich gar nix! Sie müssen je nach Bundesland einen „Antrag auf Erstaufforstung“ (einfach in Kombination mit Ihrem Bundesland googeln) beim zuständigen Forstamt stellen. Der Antrag selbst ist keine große Sache. Sie müssen z.B. die Baumart angeben, die Sie beabsichtigen zu pflanzen. Wenn Sie z.B. eine invasive Baumart wie die Robinie in eine Gegend einbringen wollen, wo die Robinie bisher nicht heimisch war, könnte das Forstamt sein Veto einlegen. Auch die Gemeinde und die untere Wasserbehörde redet mit. Billig ist ebenfalls anders. Wir haben mal rund 150 € für einen Antrag zur Aufforstung eines Mini-Fleckchens Wiese gezahlt. Und befristet ist die Genehmigung dann auch noch.
Viel Spaß also ;-) der Wald-Prinz
Hallo Wald-Prinz
also ich möchte einfach ein Landstück (2-3 ha) kaufen und selber bäume anpflanzen.
wie aus den fragen der andern brauche ich keinen Gewerbeanmeldung dafür.
meine Frage : ab wann und wie wird es zum Wald angesehen oder gemeldet ?
wie läuft so was in der Regel ab ?
ist es eigentlich egal welchen baum ich anpflanze oder gibt es Bestimmungen ?
auch hinsichtlich der Menge usw.
Vielen Dank im voraus
Ismail AL
Hallo Kerstin,
wir gestehen, das mussten wir erst mal googeln. Das scheint tatsächlich eine ostdeutsche „Spezialität“ zu sein. Das Dumme, wenn es einem nicht gerade ums Prinzip geht, ist es nahezu immer unwirtschaftlich, diese Bescheide bzw. die zugrunde liegende Satzung juritisch anzufechten. Denn selbst, wenn man vor Gericht siegt, bleibt man i.d.R. auf einem Teil der Anwaltskosten sitzen. Mit dem Allerwelts-Anwalt um die Ecke sollte man gar nicht erst anfangen. Und ein auf Verwaltungsrecht spezialisierer Anwalt wird sich nicht auf Basis des Streitwerts entlohnen lassen wollen.
Also heute leider kein guter Ratschlag. Sorry.
LG – der Wald-Prinz
Hallo Waldprinz,
wir haben etwas Wald in Sachsen-Anhalt.
An dieses Waldgrundstück grenzen keine Gewässer, auch laufen keine Gewässer hindurch (Ausnahme ist das Grundwasser), es sind auch keine Gewässer (Teiche o.ä.) innerhalb unseres Wald-Eigentums vorhanden, die seitens der Kommune gepflegt werden müßten.
Jetzt werden wir jährlich mit einer Rechnung zum Gewässerunterhalt von der Kommune belastet.
Ist das zulässig?
Es wird seitens der Kommune/Stadt seit Jahrzehnten keine Tätigkeit in unserem Waldgrundstück vorgenommen, die eine Rechnung rechtfertigen.
Danke für eure Antwort im Voraus. Herzlichen Gruß Kerstin.
Liebe Saskia,
das sind wir in der Tat völlig überfragt. Weder die eigene Erfahrung, als auch Google/Wikipedia haben uns nicht weiter gebracht.
Sorry – der Wald-Prinz
Hallo,
ich überlege ein Grundstück mit einer kleinen, renovierungsbedürftigen 2-Zimmer-Hütte zu kaufen.
Das Grundstück ist rund 7.000 m2 groß und besteht zu je 1/3 aus Wald, Wiese und verschiedenen Obstbäumen.
Es grenzt nur minimal an eine Straße.
Wie setzt sich hier die Grundsteuer zusammen, schließlich ist das Grundstück nur minimal bebaut?
Vielen Dank vorab und liebe Grüße
Saskia
Hallo Herr Kurt,
@ 3 Besitzer – 3x Beitrag? Nein. Die SVLFG pickt sich dann einen der Besitzer heraus, der darf alles bezahlen und muss sich dann den Beitrag anteilig bei den anderen Besitzern einfordern. Diese Aussage bitte nicht als Rechtsberatung verstehen. Wir sind keine Juristen. Aber bei Erbengemeinschaften verfährt die SVLFG genauso (schmerzfrei).
LG – der Wald-Prinz
Hallo,
Ich würde mir gerne mit 3 Freunden ein Wald zur privaten Nutzung kaufen. Also keine Firma oder andere gemeinsame Rechtsform. Nur 3Besitzer im Grundbuch. Müssen wir 3x Genossenschaftsbeitrag zahlen?
Hallo Thomas,
@ „Gefährliches Halbwissen oder Real?“: Wir würden sagen „Halbwissen“ mit einem Kern Wahrheit. Natürlich hat das südliche BaWü kein eigenes Waldgesetz. Im Grunde geht jeder Waldkauf in Deutschland den gleichen Weg. Der Hintergrund dieses Halwissens dürfte die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz sein. Ab einer gewissen Grundstücks-Größe ist die jeweilige Kreisverwaltung mit im Boot. Die darf eine Genehmigung allerdings nur aus gutem Grund verweigern. Und nun kommt Ihr Satz „Nur wer Wald hat, kann auch Wald kaufen!“ ins Spiel. Wenn ein großer Waldbesitzer der Meinung ist, dass das betreffende Waldstück salopp gesagt „besser in seinem Besitz aufgehoben wäre“, kann er Einspuch einlegen. Juristisch ist das jetzt zwar aller Wahrscheinlichkeit nach falsch formuliert, aber sachlich ist das so richtig. Am Ende des Tages bedeutet das für Sie ganz konkret: Wenn Sie die Gelegenheit bekommen, ein Waldstück kaufen zu können: kaufen! Die Wahrscheinlichkeit, dass ein anderer „dazwischen grätscht“ ist nicht besonders hoch.
LG – der Wald-Prinz
Hallo,
Vielen Dank für diese interessanten Seiten!
Bei uns (Südl. BaWü) taucht immer wieder hartnäckig folgender Satz: „Nur wer Wald hat, kann auch Wald kaufen!“
Gefährliches Halbwissen oder Real?
Danke + Gruss
Thomas
Hallo Jochen,
Danke für den Hinweis!
LG – der Wald-Prinz
Im Land Brandenburg ist die Grunderwebsteuer zum 01.07.2015 auf 6,5% angehoben worden.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mal ne Frage? Ich habe von meinem Vater Wald geerbt und habe diesen rein zu meinen Zwecken ( Heizung) zur Holzfeuerung.
Also ich nutze Ihn rein zu privaten Zwecken, kein Verkauf von Holz.
Weder habe Ich noch Lasndwirtschaft oder irgend ein Gewerbe auf meinem Waldbesitz laufen, sodas ich BG Beiträge meines Erachtens nicht zahlen müsste.
Ich zahle aber schon seit einigen Jahren diese, weil Ich dachte es müsste so sein da mein Vater es auch immer tat aber er hatte ja auch zum damaligen Zeitpunkt Landwirtschaft.
Ich bitte um Rat, da ich sonst mich langsam gezwungen sehe einen Anwalt zu rate zu ziehen, da ich ja weder ein Unternehmen oder sonstige Personen habe die in meinem Wald arbeiten!!!!
MfG Andre
Hallo Martin,
@ Berufsgenossenschaft: die tritt ein, wen man selbst oder jeder andere, der einem hilft im Wald verletzt. Da ist übrigens jede andere KV, gesetzlich wie privat, außen vor.
@ Brand: wenn Ihr Wald, wie Sie sagen, recht aufgeräumt ist, sollte er nicht abbrennen. Wenn Sie nicht gerade einen nach monatelanger Dürre furztrockenen Kiefernwald besitzen, in dem Jugendliche gerne einmal ein Feuerchen machen, ist die Waldbranntgefahr sehr, sehr überschaubar. Nicht umsonst kostet diese Versicherung alleine nur ein paar Cent. Die ist übrigens bei den meisten Waldbauvereinen im Mitgliedsbeitrag gleich mit abgedeckt.
@ Haftpflicht: Sie haben eine Verkehrssicherungspflicht. Soweit ist das richtig. Aber wenn Sie nicht gerade einen schweren morschen Ast mitten über einen frequentierten Wanderweg hängen haben, ist auch das entspannt zu sehen. Im Bestand selbst gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko, wenn ein Pilzsucher bei Wind einen Ast auf den Schädel bekommt. Sonst gäbe es ja kein Totholz mehr in deutschen Wäldern. Hinsichtlich der Bundesstraße müssen Sie ohnehin schauen, dass kein kanker/wackeliger Baum auf die Straße stürzen kann. Wenn ein gesunder Baum vom Sturm umgerissen wird, kann man Ihnen daraus keinen Strick drehen.
LG – der Wald-Prinz
Hallo Sonja,
Wir können hier keine steuerliche Beratung vornehmen. Aber unseres Erachtens müssen Sie Ihren Waldbesitz mitnichten beim Finanzamt als eigenes Gewerbe anmelden. Aber aus eigener Erfahrung können wir Ihnen berichten, dass das FA in Sachsen-Anhalt u.U. versuchen wird, Ihnen eine Betriebsstätte am Ort des Walds „unterzujubeln“. Daher sollte die Kommunikation mit dem FA nur über den Steuerberater erfolgen. Aber noch einmal, eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich/sinnvoll. Sie können Durchforstungsergebnisse in Ihrer regulären Steuererklärung angeben. Genaueres wird Ihnen Ihr Steuerberater sagen.
LG – der Wald-Prinz
Hallo,
mir wurden per Schenkung ca 8 ha Wald übertragen, alerdings in einem anderen Bundesland (Sachsen-Anhalt). Nun muss ich das ja beim Finanzamt (als eigenes Gewerbe) anmelden. Meine Frage: Welches FA ist nun zuständig? Mein FA hier in Berlin oder das in Sachsen-Anhalt vor Ort? Muss ich dann auch zwei Steuererklärungen abgeben?
Viele Grüße,
Sonja
Hallo ich habe vor einen knappen Jahr 0,75 ha grosses Waldgrundstück erworben. Der Wald ist recht aufgeräumt und liegt mit der einen Seite an einer Bundesstrasse. Der Eintritt in die gestzliche Berufsgenossenschaft ist ja sowieso Pflicht, lohnt es sich daher noch eine extra Haftpflicht abzuschliessen? Kostenvoranschlag von AXA 300 EUR (Haftpflicht+Sturm+Brand). Ich möchte nur soweit versichert sein, dass wenn mir oder jemand anderen etwas in meinen Wald passiert, dass ich, im Falle keine Kosten befürchten muss.
Gruss martin
Hallo K. Watt,
@ „Jedoch hat sie sein einem gutem Jahrzehnt auch keine Jahres Steuer mehr gezahlt.“: Am besten verkaufen Sie das Waldstück an uns ;-) Spaß beiseite. Die Grundsteuer ist bei Wald so niedrig, dass sie in den meisten Fällen unter dem Porto des Briefes liegt, mit dem der Bescheid versendet wird. Daher wird sie meistens gar nicht erst eingezogen. So dürfte das auch im Fall Ihrer Oma sein. Falls tatsächlich eine Nachzahlung fällig ist, dürfte es ausreichend sein, das Flaschenpfand wegzubringen.
LG – der Wald-Prinz
Hallo ,
Ich habe eine Frage zur errechnend der Jahres Steuer .
Meine Oma hat seit Jahrzehnten ein waldgrundstück – Ca 80.000 qm .
Jedoch hat sie sein einem gutem Jahrzehnt auch keine Jahres Steuer mehr gezahlt .
Mit was für einer Nachzahlung müsste sie Ca Rechnen ?
Vielen Dank & Liebe Grüße
K.Watt
Hallo Jörg,
man kann den Notar zwar bitten, die beiden Werte separat aufzuführen, auf die Notarkosten und insbesondere auf die Grunderwerbsteuer hat dies keinen Einfluß. Die Grunderwerbsteuer ist auf alles fällig, was mit der Immobilie verbunden ist. Genauso wie bei einem Hauskauf. Anders würde es sich bei einem demontierbaren Objekt verhalten. Bei einem Haus wäre dies beispielsweise die Einbauküche oder eine Einbausauna. Wenn zu Ihrem Waldgrundstück also eine mobile Sauna gehören würde, könnten Sie die Grunderwerbsteuer (nicht aber die Notarkosten, da diese nach Vertragswert gehen) reduzieren :-)
LG – der Wald-Prinz
Hallo,
lässt sich beim Ankauf eines Waldgrunstücks der Wert in Grundstück und Holzbestand aufteilen? Müssen Notarkosten und Grunderwerbssteuer dann evtl. nur für das Grundstück gezahlt werden?
MbG Jörg
Hallo Herr Baumann,
Tipp: treten Sie dem regionalen Waldbauverein bei. Dann haben Sie die Waldbrantversicherung inklusive und auch noch diverse andere Vorteile (z.B. gemeinsame Vermarktung). Eine Haftpflicht benötigen Sie unseres Erachtens nach nicht. Hier fällt uns lediglich die Verkehrssiehrungspflicht ein. Aber wenn Ihr Waldstück halbwegs gepflegt ist, sollte das kein Problem darstellen. Bei Sturm hat niemand etwas im Wald verloren. Und abseits der Wege sind Sie auch aus dem Schneider.
LG – der Wald-Prinz
Hallo ,
sollte neben der LBG auch eine Haftpflichtversicherung für eigenen Wald bzw. gepachteten Wald abgeschlossen werden?
Wenn ja, welche Risiken sollen dadurch versicht werden?
Welche Versicherung bietet so etwas an auch für kleine Waldflächen ohne dass ein Landwirtschaftlicher Betrieb dahinter steht?
mfg
Daniel
Hallo Johann,
Da ist Ihre Sorge nicht völlig unbegründet. Wir haben einmal recherchiert und sind auf diesen interessanten Artikel gestoßen: Verkehrssicherungspflicht im und am Wald
Hier werden all Ihre Fragen beantwortet.
Vor dem Hintergrund der Verkehrssicherungspflicht ist es unserer Sicht nicht unerheblich, um welche Baumart es sich handelt und wie die örtliche Windwurfgefahr ist. Die Straße vor herabfallenden Ästen z.B. bei Eichen zu schützen, oder aber bei der Durchforstung den Augenmerk auf windwurfgefährdete Fichten zu lenken, sollte nicht allzu schwer sein. Wichtig ist vor Gericht offenbar die Dokumentation der Baumkontrollen. Dann sollte dieses Risiko zu managen sein.
Mit anderen Worten: tauschen ja, aber ruhig noch einmal einen finanziellen Ausgleich für das Risiko anstreben.
LG – der Wald-Prinz
Hallo,
ich habe eine Frage:
Ich will mit einem Bekannten ein Waldgrundstück tauschen, welches auf eine Länge von etwa 300m direkt neben einer Landstraße liegt. Für beide (mich und ihn) wäre aus forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten der Tausch sinnvoll. Was muss ich beachten bei so einem Waldgrundstück, welches direkt an eine stark befahrene Landstraße grenzt? Obliegt mir als Eigentümer dann die Verkehrssicherungspflicht? Sollte man da lieber die Hände von lassen oder kann man den Tausch realisieren? Wer haftet im Schadenfall, wenn beispielsweise ein Ast durch Eis oder Schneelast auf die Straße bricht und einen schweren Unfall mit Personenschaden verursacht?
Gäbe es da Versicherungen, die solchen Schaden decken und wenn ja wie teuer wäre sowas?
Ein bisschen stutzig macht mich das Ganze schon, weil der bisherige Eigentümer das Stück an der Straße unbedingt loswerden will, sicherlich nicht nur um mir einen Gefallen zu tun.?
Bitte helft mir bei der Entscheidungsfindung.